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Beschluss

OVG 10 N 13.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0829.OVG10N13.15.00
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Leitsätze
1. Ein Verstoß gegen das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot aus § 10 Abs 2 S 1 i.V.m. § 9 Abs 2 BauO Bln (juris: 2005) liegt vor, wenn zwischen der Werbeanlage und den die Umgebung bestimmenden städtebaulichen oder stadtbildlichen Gestaltungsmerkmalen ein deutlicher Gegensatz zu Tage tritt, der geeignet ist, bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maß für gestalterische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter anhaltenden Protest auszulösen.(Rn.4) 2. Wie weit der Ausstrahlungsbereich einer Werbeanlage reicht, hängt neben der Art der Werbung und ihrer Dimensionierung vor allem von ihrem Anbringungsort ab, denn eine Verunstaltung kann nur angenommen werden, wenn die Teile der Umgebung, deren Schutz vor Beeinträchtigungen in Betracht kommt, und die Werbeanlage, welche die Quelle der Verunstaltung darstellen soll, vom Betrachter gleichzeitig gesehen werden können.(Rn.4) 3. Die Bedeutung einer einheitlichen Farbgestaltung der Umgebungsbebauung hängt vom jeweiligen Ausstrahlungsbereich der Werbeanlage, von den gestalterischen Eigenheiten der jeweils zu schützenden Objekte und von den gestalterischen Merkmalen der jeweiligen Werbeanlage ab. Das gilt auch für die Frage, inwieweit die relevante Umgebungsbebauung als ruhig und geordnet und insoweit erhaltenswert zu bewerten ist oder als maßgebliche architektonische und bauliche Unterschiede aufweisend, und für die Frage, inwieweit die Werbeanlage ggf. die Ruhe und Ordnung der Umgebung - soweit erhaltenswert - maßgeblich stört.(Rn.15)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. November 2014 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Verstoß gegen das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot aus § 10 Abs 2 S 1 i.V.m. § 9 Abs 2 BauO Bln (juris: 2005) liegt vor, wenn zwischen der Werbeanlage und den die Umgebung bestimmenden städtebaulichen oder stadtbildlichen Gestaltungsmerkmalen ein deutlicher Gegensatz zu Tage tritt, der geeignet ist, bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maß für gestalterische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter anhaltenden Protest auszulösen.(Rn.4) 2. Wie weit der Ausstrahlungsbereich einer Werbeanlage reicht, hängt neben der Art der Werbung und ihrer Dimensionierung vor allem von ihrem Anbringungsort ab, denn eine Verunstaltung kann nur angenommen werden, wenn die Teile der Umgebung, deren Schutz vor Beeinträchtigungen in Betracht kommt, und die Werbeanlage, welche die Quelle der Verunstaltung darstellen soll, vom Betrachter gleichzeitig gesehen werden können.(Rn.4) 3. Die Bedeutung einer einheitlichen Farbgestaltung der Umgebungsbebauung hängt vom jeweiligen Ausstrahlungsbereich der Werbeanlage, von den gestalterischen Eigenheiten der jeweils zu schützenden Objekte und von den gestalterischen Merkmalen der jeweiligen Werbeanlage ab. Das gilt auch für die Frage, inwieweit die relevante Umgebungsbebauung als ruhig und geordnet und insoweit erhaltenswert zu bewerten ist oder als maßgebliche architektonische und bauliche Unterschiede aufweisend, und für die Frage, inwieweit die Werbeanlage ggf. die Ruhe und Ordnung der Umgebung - soweit erhaltenswert - maßgeblich stört.(Rn.15) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 20. November 2014 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für zwei Werbetafeln für Wechselwerbung im Euroformat (3,60 m x 2,60 m), die sie in Berlin-Lichtenberg rechtwinklig an der Südost-Ecke des Grundstücks F...Allee 3 aufstellen will. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung, der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) sowie einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützt ist, hat keinen Erfolg. Maßgebend für die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts sind allein die dargelegten Gründe (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Diese rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 1. Die Klägerin hat hinsichtlich des geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht hinreichend dargelegt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegen. Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. Beschluss des Senats vom 16. Februar 2018 - OVG 10 N 34.17 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Das Vorbringen der Klägerin ist hieran gemessen nicht geeignet, die Annahme eines Verstoßes der geplanten Werbetafeln gegen das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot aus § 10 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 BauO Bln durch das Verwaltungsgericht ernstlich in Zweifel zu ziehen. Ein solcher Verstoß liegt vor, wenn zwischen der Werbeanlage und den die Umgebung bestimmenden städtebaulichen oder stadtbildlichen Gestaltungsmerkmalen ein deutlicher Gegensatz zu Tage tritt, der geeignet ist, bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maß für gestalterische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter anhaltenden Protest auszulösen. Der Gegensatz zwischen der baulichen Anlage und dem sie umgebenden Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild muss als belastend oder Unlust erregend empfunden werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Februar 2018 - OVG 2 N 34.15 -, BA S. 3 f. m.w.N.). Ob eine Verunstaltung der Umgebung durch eine Werbeanlage angenommen werden kann, hängt einerseits von den gestalterischen Eigenarten der zu schützenden Objekte, von dem Gebietscharakter der Umgebung, der städtebaulichen Bedeutung des Straßenzuges sowie der einheitlichen oder diffusen Prägung des maßgeblichen Bereichs ab und andererseits von den gestalterischen Merkmalen der Werbeanlage, die zu dem Umgebungsbild in Beziehung treten soll. Diese muss nicht selbst im Sinne des § 9 Abs. 2 BauO Bln verunstaltet sein, aber als Fremdkörper auf ihr Umfeld mit verunstaltender Wirkung ausstrahlen. Zur Umgebung zählt hierbei der örtliche Bereich, der von der baulichen Anlage optisch beeinflusst werden kann und dessen ästhetische Beeinträchtigung vermieden werden soll. Wie weit der Ausstrahlungsbereich einer Werbeanlage reicht, hängt neben der Art der Werbung und ihrer Dimensionierung vor allem von ihrem Anbringungsort ab, denn eine Verunstaltung kann nur angenommen werden, wenn die Teile der Umgebung, deren Schutz vor Beeinträchtigungen in Betracht kommt, und die Werbeanlage, welche die Quelle der Verunstaltung darstellen soll, vom Betrachter gleichzeitig gesehen werden können. Kann das menschliche Auge dagegen beide nicht ohne weiteres mit einem Blick erfassen, fehlt es an der optischen Verbindung und dem Wirkzusammenhang zwischen den zu schützenden Objekten und der Werbeanlage, so dass eine negative Beeinflussung insoweit nicht angenommen werden kann (vgl. zum Ganzen OVG Berlin, Urteil vom 7. Mai 1999 - 2 B 2.96 -, LKV 2000, 123, 125 = OVGE 23, 134, 140 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Februar 2018, a.a.O., S. 3 ff.; Broy-Bülow, in: Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, 6. Auflage 2008, § 10 Rn. 13 f.). Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach der maßgebliche Bereich durch das denkmalgeschützte Wohn- und Geschäftshaus (F... Allee 1) und das Wirtschaftsgebäude der Telekom (F... Allee 3) mit den vor ihm stehenden Nebenanlagen geprägt werde. Das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage der Ortsbesichtigung und der Erörterung in der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bereich der Grundstücke F... Allee 1 und 3 einen ruhigen und geordneten Eindruck vermittle, weil die farbliche Gestaltung der Fassade des Telekom-Gebäudes und der Nebenanlagen davor nach denkmalpflegerischen Gesichtspunkten mit der farblichen Gestaltung des denkmalgeschützten Mietshauses abgestimmt worden sei. Dieser ruhige Eindruck werde durch die klassisch-streng gegliederte Fassade des Telekom-Gebäudes unterstrichen. In dieses Ambiente würden die Werbetafeln mit ihrer Wechselwerbung in grell-bunter Plakatierung, die nicht in inhaltlichem Bezug zu der Umgebung stehe, förmlich einbrechen, sodass der für ästhetische Eindrücke aufgeschlossene Betrachter die Werbeanlagen als belastend und störend empfinden würde (UA S. 4 f.). Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht gehe bei der Beschreibung und Bewertung der Umgebung überhaupt nicht auf die Wirkung des zehngeschossigen Plattenbaus (F... Allee 3-7) ein, obwohl dieses Gebäude in unmittelbarer Nähe belegen sei (Begründung des Zulassungsantrags, Schriftsatz vom 18. Februar 2015, S. 6). Indessen bewirkt nach den oben dargestellten Maßstäben des umgebungsbezogenen Verunstaltungsverbots nicht allein die Nähe zum Standort der Werbeanlage das Einbeziehen eines Objekts in ihren Ausstrahlungsbereich. Vielmehr bedarf es dazu einer optischen Verbindung und eines Wirkungszusammenhangs, die erst dann gegeben sind, wenn das menschliche Auge beides, die Werbeanlage und das in Rede stehende Objekt, mit einem Blick erfassen kann. Das Zulassungsvorbringen legt nicht dar, dass die Plakatflächen der geplanten Werbetafeln und der östlich gelegene Wohnplattenbau regelmäßig in einer solchen optischen Beziehung und einem solchen Wirkungszusammenhang stehen. Die Ausrichtung der Plakatflächen zur Straße hin bzw. in östliche Richtung spricht eher dagegen, dass ein erheblicher Teil der Betrachter die Werbeplakate vor dem Hintergrund des Plattenwohnbaus wahrnehmen würde. Mit Blick auf den Standort der geplanten Werbetafeln auf der Nordseite der F... Allee und unter Berücksichtigung der Wirkrichtung der Plakatflächen der Werbetafeln, die der Straße bzw. dem in westlicher Richtung verlaufenden Fahrzeug- und Fußgängerverkehr insbesondere auf der Nordseite der Straße zugewandt sind, liegt es dagegen nahe, mit dem Verwaltungsgericht anzunehmen, dass der örtliche Bereich, der von den beiden geplanten Werbetafeln optisch beeinflusst werden kann und dessen ästhetische Beeinträchtigung vermieden werden soll, maßgeblich von dem Hintergrund geprägt wird, den Verkehrsteilnehmer bei seitlicher Betrachtung und in westlicher Richtung verkehrend regelmäßig gleichzeitig mit den geplanten Plakatflächen wahrnehmen. Diesen Hintergrund bilden vor allem das denkmalgeschützte Gebäude (F... Allee 1) und das Telekom-Gebäude (F... Allee 3). Das veranschaulicht auch die Fotodarstellung der Klägerin zum Bauantrag (VVG I Bl. 8), auf der das östlich angrenzende Plattenwohngebäude (F... Allee 3-7) nicht zu sehen ist und der Betrachter infolge des Standortes und der Ausrichtung der geplanten Werbetafeln gleichzeitig mit ihren Plakatflächen gerade das denkmalgeschützte Gebäude und das Telekom-Gebäude in den Blick nimmt. Ebensowenig verfängt der Hinweis der Klägerin auf die Werbeanlagen auf der Brandwand des Baudenkmals und die Litfaßsäule „vor dem Grundstück“. Auf der dem Vorhaben der Klägerin zugewandten Brandwand des denkmalgeschützten Gebäudes befinden sich lediglich in Kopfhöhe ein sog. Cityposter, das deutlich kleiner ist als die geplanten Werbetafeln, sowie am Giebel eine mit Einzelbuchstaben aufgetragene Werbung für die Hotelkette des in der Querstraße angrenzenden und mit dem denkmalgeschützten Haus baulich verbundenen Hotelgebäudes (UA S. 2) mit Hinweispfeilen auf den Hotelstandort. Beide treten hinter den Eindruck des Ensembles derart zurück, dass sie in der Fotodarstellung der Klägerin zum Bauantrag (VVG I Bl. 8) kaum zu erkennen sind, obwohl der in der Blickrichtung davor stehende Laubbaum zu der winterlichen Jahreszeit der Aufnahme keine Blätter trägt. Die Litfaßsäule befindet sich nicht vor dem Vorhabengrundstück, sondern vor dem östlich angrenzenden zehngeschossigen Plattenwohnbau (vgl. Sitzungsniederschrift vom 20. November 2014, S. 2) und ist in der Fotodokumentation genauso wenig zu sehen wie dieser Bau. Danach erschließt sich nicht, warum die bereits vorhandenen Werbeanlagen - etwa in der Art einer erheblichen Vorbelastung des zu schützenden Bereichs - der umgebungsverunstaltenden Wirkung der geplanten Werbetafeln entgegenstehen sollten. Auch die Einwände der Klägerin gegen den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten „ruhigen und geordneten Eindruck“ (UA S. 4) des Bereichs des Baudenkmals und des Telekom-Gebäudes greifen nicht durch. Warum „die diversen Container hinter dem Stahlzaun einen ausgesprochenen ungeordneten und damit auch ruhevernichtenden Eindruck begründen“ sollen (Begründung des Zulassungsantrags, a.a.O., S. 6), erschließt sich nicht. Nach ihrer Größe, Anordnung mit der Schmalseite zur Straße und parallel zum Telekom-Gebäude und unauffällig-schlichten Farbgestaltung, wie sie aus der Fotodokumentation ersichtlich ist, ordnen sie sich vielmehr der Fassade des Telekom-Gebäudes unter und vermitteln damit weder einen ungeordneten noch einen unruhigen Eindruck, der das im angegriffenen Urteil beschriebene Ambiente bereits in einer Weise auflösen würde, wie sie das Verwaltungsgericht mit dem „Einbrechen“ einer sich von dem optischen Inhalt der Umgebung deutlich unterscheidenden „grell-bunten Plakatierung“ auf den geplanten Werbetafeln (UA S. 5) annimmt. Soweit die Klägerin gegen die Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf die Entscheidung des OVG Berlin zur Dachsegelwerbung auf dem sog. Kant-Dreieck (OVG Berlin, Urteil vom 7. Mai 1999 - 2 B 2.96 -, LKV 2000, 123 = OVGE 23, 134) einwendet, die gestalterischen Eigenheiten der Umgebungsbebauung, der Gebietscharakter der Umgebung sowie die Bedeutung des Straßenzuges im vorliegenden Fall seien mit dem Kant-Dreieck nicht vergleichbar (Begründung des Zulassungsantrages, a.a.O., S. 7), kann dies ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des angegriffenen Urteils begründen. Denn das Verwaltungsgericht hat eine Vergleichbarkeit der von der jeweiligen Werbeanlage optisch beeinflussten Bereiche nicht behauptet. Es hat lediglich die in der zitierten Entscheidung des OVG Berlin enthaltenen Obersätze, welche die Anforderungen des bauordnungsrechtlichen umgebungsbezogenen Verunstaltungsverbots für Werbeanlagen im damaligen § 10 Abs. 2 BauO Bln - jetzt § 9 Abs. 2 BauO Bln -erläutern, für das Vorhaben der Klägerin zugrunde gelegt und sodann konkret auf den Einzelfall angewendet und begründet, warum die hier geplanten Werbetafeln - anders als die Werbeanlage auf dem Dachsegel des Gebäudes im „Kant-Dreieck“ nach der Entscheidung des OVG Berlin - die hier relevante Umgebung im Sinne von § 9 Abs. 2 BauO Bln verunstalten. Der dabei zugrunde gelegte Maßstab ist - wie oben dargelegt - nicht zu beanstanden und auch von der o.a. Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg übernommenen worden. Entgegen der Auffassung der Klägerin laufen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auch nicht auf ein generelles Verbot der Fremdwerbung hinaus (Begründung des Zulassungsantrags, a.a.O., S. 7). Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, die geplanten Werbetafeln für Wechselwerbung würden „mit ihrer nicht in inhaltlichem Bezug zu der Umgebung stehenden, grell-bunten Plakatierung“ in das Ambiente der Umgebung „förmlich einbrechen“ (UA S. 4 f.), bezieht sich dies auf die zuvor im Urteil erläuterte gestalterische Eigenart der näheren Umgebung des Standortes der hier geplanten Werbetafeln. Danach zeichnet sich diese Umgebung durch die in einer einheitlich hellen Farbe gehaltene Brandwand des Baudenkmals als dem Vorhabenstandort zugewandten Gebäudeseite sowie - wie oben dargelegt - die bewusst auf das Baudenkmal abgestimmte einheitlich helle - und nicht bunte - Gestaltung der Fassade des Telekomgebäudes und seiner Nebenanlagen aus, wodurch dieser vom Standort eines Betrachters der geplanten Werbetafeln regelmäßig gleichzeitig in den Blick genommene Bereich einen ruhigen und geordneten Eindruck vermittelt. Gegenüber diesem Eindruck treten sowohl die Werbung an der Brandwand des Baudenkmals als auch der Zaun und die Container auf dem Grundstück des Telekom-Gebäudes aus den oben bereits dargelegten Gründen zurück, während die geplanten Werbetafeln nach Größe, Standort und Ausrichtung diesen Eindruck deutlich stören würden. Auch der Auffassung der Klägerin, „dass das Orts- und Straßenbild im Vorhabenbereich keine besondere Wertigkeit aufweist“ (Begründung des Zulassungsantrages, a.a.O., S. 7), kann nicht gefolgt werden. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wird der optische Eindruck, den der Ausstrahlungsbereich der geplanten Werbetafeln dem seitlichen und in westlicher Richtung verlaufenden Fußgänger- und Fahrzeugverkehr vermittelt, durch das benachbarte Baudenkmal geprägt, mit dem die farbliche Gestaltung der Fassade des Gebäudes auf dem Vorhabengrundstück abgestimmt worden ist. Soweit die Klägerin von einem anderen - größeren - Ausstrahlungsbereich der geplanten Werbeanlagen ausgeht, legt sie dessen Umgriff nicht substantiiert dar. Das gilt in gleicher Weise für den Hinweis der Klägerin auf die gewerbliche Nutzung der Umgebung und insbesondere auf „zahlreiche Läden mit Schaufenstern und kleineren Anlagen der Eigenwerbung“ (Begründung des Zulassungsantrages, a.a.O., S. 7). Das Zulassungsvorbringen legt nicht substantiiert dar, welchen örtlichen Bereich es meint und inwieweit er im Sinne des oben dargelegten Maßstabs für das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot nach § 9 Abs. 2 BauO Bln von den geplanten Werbetafeln optisch beeinflusst werden kann. Danach bleibt unklar, um welche von einem Betrachter der geplanten Werbetafeln gleichzeitig mit ihnen in den Blick genommene nähere Umgebung es sich dabei handeln soll. Insoweit setzt die Klägerin lediglich ihre eigene, nicht näher begründete Auffassung von der aus ihrer Sicht relevanten - wohl größeren, aber nicht näher bestimmten - Umgebung der im Urteil im Einzelnen begründeten Bewertung des Verwaltungsgerichts über die Abgrenzung des Bereichs, den die geplanten Werbetafeln optisch beeinflussen, entgegen. 2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124a Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat die Klägerin ebenfalls nicht dargelegt. Hierzu wäre es erforderlich, dass sie eine bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte, konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage benennt und hierzu erläutert, warum diese Frage über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt daher zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung neben der Bezeichnung der Frage Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage (vgl. Beschluss des Senats vom 29. März 2017 - OVG 10 N 21.14 -, juris Rn. 17 m.w.N.). Hinsichtlich der Frage, ob bereits durch eine einheitliche Farbgestaltung trotz erheblicher architektonischer und baulicher Unterschiede eine Umgebungsbebauung angenommen werden könne, die als ruhig und geordnet und damit im Hinblick auf das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot schützenswert angesehen werden könne (Begründung des Zulassungsantrags, a.a.O., S. 8), hat die Klägerin die Entscheidungserheblichkeit nicht hinreichend dargelegt. Denn das Verwaltungsgericht hat nicht allein auf die helle und einfarbige Gestaltung der dem Vorhaben zugewandten Gebäudeseite des Baudenkmals und der Fassade des Gebäudes auf dem Vorhabengrundstück abgestellt, sondern auch auf den Umstand, dass die Farbgestaltung dieser Fassade aus denkmalpflegerischen Gründen mit dem benachbarten Baudenkmal abgestimmt worden ist, sowie auf den Umstand, dass diese Fassade klassisch-streng gegliedert ist. Im Übrigen lässt sich die von der Klägerin aufgeworfene Frage bereits nach den in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärten Maßstäben für die umgebungsverunstaltende Wirkung von Werbeanlagen im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 BauO Bln dahin beantworten, dass die Bedeutung einer einheitlichen Farbgestaltung der Umgebungsbebauung vom jeweiligen Ausstrahlungsbereich der Werbeanlage, von den gestalterischen Eigenheiten der jeweils zu schützenden Objekte und von den gestalterischen Merkmalen der jeweiligen Werbeanlage abhängt. Das gilt auch für die Frage, inwieweit die relevante Umgebungsbebauung als ruhig und geordnet und insoweit erhaltenswert zu bewerten ist oder als maßgebliche architektonische und bauliche Unterschiede aufweisend, und für die Frage, inwieweit die Werbeanlage ggf. die Ruhe und Ordnung der Umgebung - soweit erhaltenswert - maßgeblich stört. Insoweit bedürfen diese Fragen keiner Klärung im Berufungsverfahren und weisen sie auch keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung auf. Für die weitere von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob in tatsächlicher Hinsicht eine „einheitliche Farbgestaltung“ als ein für den Urteilsspruch maßgeblicher Faktor für die Beurteilung einer umgebungsbezogenen Verunstaltung angenommen werden könne, obwohl weder die Farben beschrieben seien noch die Fassadenfarbe des Gebäudes auf dem unmittelbaren Nachbargrundstück festgestellt worden sei (Begründung des Zulassungsantrages, a.a.O., S. 8 f.), bleibt ebenfalls unklar, warum sie der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Soweit das Verwaltungsgericht eine „einheitliche Farbgestaltung“ (UA S. 4) festgestellt und zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat, erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht, warum es dazu einer Beschreibung der Farben oder gar einer Benennung verschiedener Farbtöne bedarf, zumal es um die Beeinträchtigung der erhaltenswerten Eigenart der Umgebung durch die - auch von der Klägerin nicht in Abrede gestellte - „grell-bunte Plakatierung“ (UA S. 5) auf den geplanten Werbetafeln geht. Soweit das Verwaltungsgericht nicht auf das im Zeitpunkt der Entscheidung nicht renovierte Nachbargrundstück mit dem Plattenbau und die Farben der Fassaden der anderen umliegenden Gebäude eingeht, hat es nicht „gleichwohl“ eine einheitliche Farbgestaltung „unterstellt“ (Begründung des Zulassungsantrages, a.a.O., S. 9), sondern diese Gebäude deshalb nicht in die Bewertung der umgebungsverunstaltenden Wirkung der geplanten Werbetafeln einbezogen, weil sie nicht in dem nach seiner Auffassung maßgeblichen Ausstrahlungsbereich der Werbeanlage liegen, in dem - wie oben ausgeführt - die schützenswerten Teile der Umgebung und die in Rede stehende Werbeanlage vom Betrachter gleichzeitig gesehen werden müssen. Schließlich bleibt unklar, inwieweit es hier eines Berufungsverfahrens bedarf, um die Frage zu klären, „ob eine ‚einheitliche Farbgestaltung‘ als ein für den Urteilsspruch maßgeblicher Faktor für die Beurteilung einer umgebungsbezogenen Verunstaltung angenommen werden kann, obwohl die Farbgestaltung nicht Inhalt einer Nebenbestimmung oder bauplanungsrechtlich maßgeblichen Vorgabe des Bebauungsgebiets bzw. der Umgebungsbebauung ist“ (Begründung des Zulassungsantrages, a.a.O., S. 9). Aus dem Zulassungsvorbringen erschließt sich nicht, warum dem Einwirken des Unteren Denkmalschutzamtes auf die farbliche Abstimmung der Fassade des Telekom-Gebäudes auf dem Vorhabengrundstück mit dem Baudenkmal auf dem westlichen Nachbargrundstück (vgl. Sitzungsniederschrift vom 20. November 2014, S. 2) kein denkmalpflegerisches Gebot zugrunde gelegen haben soll. Auch legt die Klägerin nicht dar, warum eine solche Vorgabe stets der Umsetzung in einer Nebenbestimmung (gemeint wohl: einer Nebenbestimmung zur Baugenehmigung für das Telekom-Gebäude) bedürfen soll, selbst wenn der Bauherr sie - wie hier - auf Hinweis der Denkmalschutzbehörde bereits von sich aus beachtet. Das Zulassungsvorbringen lässt auch offen, warum jener Bauherr trotz des vorherigen Einwirkens des Denkmalschutzamtes die dann verwirklichte Farbgestaltung jederzeit sollte ändern können, ohne hierbei gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften - insbesondere gegen das bauordnungsrechtliche oder das denkmalschutzrechtliche Umgebungsverunstaltungsverbot (§ 9 Abs. 2 BauO Bln, § 10 Abs. 1 DSchG Bln) - zu verstoßen und ohne mit einer entsprechenden Ordnungsverfügung rechnen zu müssen. Dessen ungeachtet lässt sich die Frage der Klägerin bereits ohne ein Berufungsverfahren dahin beantworten, dass das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot nicht nur dann greift, wenn die erhaltenswerten Eigenarten der Umgebung rechtlich verbindlich festgelegt sind. Schon nach dem Wortlaut der Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 BauO Bln wird das „Straßen- Orts- oder Landschaftsbild“ - und mit diesem „Bild“ der tatsächliche Eindruck - geschützt. Dementsprechend kommt es nach den in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärten und oben dargelegten Maßstäben des Umgebungsverunstaltungsverbots für Werbeanlagen entscheidend darauf an, wie die Umgebung, auf die eine Werbeanlage einwirkt, tatsächlich beschaffen ist (Broy-Bülow, in: Wilke/Dageförde/Knuth/Meyer/Broy-Bülow, Bauordnung für Berlin, 6. Auflage 2008, § 10 Rn. 18 m.w.N.). Die Maßgabe der tatsächlichen Beschaffenheit der relevanten Umgebung verlangt nicht, dass die gestalterischen Eigenarten der zu schützenden Objekte jeweils ihrerseits auf einer Zuordnung des jeweiligen Grundstücks zu einem bestimmten Baugebiet (Broy-Bülow, ebd.) oder auf einer Nebenbestimmung zur jeweiligen Baugenehmigung beruhen müssen. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen einer Divergenz im Sinne § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Die Klägerin trägt vor, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von einer Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 22. April 2013 - 1 A 606/12 -, juris) ab. Indessen handelt es sich dabei schon nicht um ein divergenzfähiges Gericht. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO muss eine Abweichung von einer Entscheidung „des“ Oberverwaltungsgerichts vorliegen. Damit ist allein das Oberverwaltungsgericht gemeint, das dem Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung angegriffen wird, im Rechtszug übergeordnet ist, hier also das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss des Senats vom 30. April 2013 - OVG 10 N 58.10 -, juris Rn. 10). Eine Abweichung von dessen Rechtsprechung legt die Klägerin jedoch nicht dar. 4. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) aufgrund des von der Klägerin geltend gemachten Verstoßes des erstinstanzlichen Gerichts gegen seine Hinweis- bzw. Aufklärungspflicht zuzulassen. a) Die Klägerin wirft dem Verwaltungsgericht vor, auf die Bedeutung der Farbgestaltung der Umgebungsfassaden nicht ausreichend hingewiesen zu haben. Diese Rüge beanstandet in der Sache eine Verletzung der Hinweispflichten aus § 86 Abs. 3 VwGO und hat keinen Erfolg. Die Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf das Vermeiden von Überraschungsentscheidungen. Ein hiergegen verstoßendes Verhalten des Gerichts läge aber nur vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt entscheidungserheblich zur Grundlage des Urteils gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hätte, mit welcher der unterlegene Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (vgl Beschluss des Senats vom 10. November 2014 - OVG 10 N 47.12 -, BA S. 3). Hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen Überraschungsentscheidung legt der Zulassungsantrag nicht substantiiert dar. Außerdem ist der Gesichtspunkt der Farbgestaltung der Fassade des Telekomgebäudes auf dem Vorhabengrundstück mit der Farbgestaltung des denkmalgeschützten Wohn- und Geschäftshauses F...Allee1 in der mündlichen Verhandlung erörtert worden. Die Vertreterin der Unteren Denkmalschutzbehörde hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Farbgestaltung auf dem Gebäude der Telekom auf dem Einwirken ihrer Behörde beruhe und exakt mit der Farbgebung des denkmalgeschützten Eckhauses abgestimmt sei. Anschließend ist die Sache weiter erörtert worden (Sitzungsniederschrift vom 20. November 2014, S. 2). Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, warum die Klägerin in der weiteren Erörterung zu diesem Gesichtspunkt nicht hätte vortragen können. Im Übrigen ist unklar, zu welchem anderen Ergebnis es hätte führen müssen, wenn die Klägerin infolge des von ihr vermissten Hinweises ihrerseits das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen hätte, dass die Farbgestaltung der Fassade des östlich gelegenen Plattenwohnbaus F...Allee 3-7 im Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht festgestanden habe. b) Auch die Aufklärungsrüge, mit der die Klägerin in der Sache eine Verletzung von § 86 Abs. 1 VwGO geltend macht, greift nicht durch. Eine solche Rüge kann nur Erfolg haben, wenn sie schlüssig aufzeigt, dass das Gericht aufgrund seiner Rechtsauffassung Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen. Mit dem Zulassungsantrag muss weiter substantiiert dargetan werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Außerdem muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr beanstandet wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Gericht die bezeichnete Ermittlung auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätte aufdrängen müssen (Beschluss des Senats vom 9. März 2017 - OVG 10 N 49.13 -, juris Rn. 23 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht. Sie legt nicht dar, dass aufgrund der Rechtsauffassung des Gerichts, nach welcher der „Bereich der Grundstücke F...Allee 1 und 3“ (UA S. 4) als maßgeblich zu betrachten ist, die Aufklärung der noch offenen Farbgestaltung des Plattenwohnungsbaus F...Allee 3-7, der außerhalb dieses Bereichs liegt, von entscheidungserheblicher Bedeutung gewesen wäre. Ungeachtet dessen ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen außerdem nicht, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 20. November 2014 auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben sie nun beanstandet, hingewirkt hätte oder dass sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Einen auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung hinwirkenden Beweisantrag hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).