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Beschluss

OVG 10 N 35.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0726.OVG10N35.16.00
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Leitsätze
Die unterschiedliche Gewichtung von Einzelmerkmalen in Abhängigkeit von den Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens ist mit dem Grundsatz der sta-tusamtsbezogenen Beurteilung nicht zu vereinbaren. Auch die Gewichtung von Einzelmerkmalen muss einheitlich erfolgen und sich (allein) auf die Anforderungen des Statusamtes beziehen.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. Februar 2015 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. Februar 2015 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Beklagte. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der Kläger, der im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Dienst der Beklagten steht, wendet sich gegen eine Regelbeurteilung, die ihm für den Zeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Januar 2010 erteilt worden ist. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide verurteilt, die dienstliche Beurteilung aufzuheben und den Kläger für den genannten Zeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu beurteilen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Zulassungsantrag der Beklagten, der auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) und ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt ist, hat keinen Erfolg. Die darin vorgebrachten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 1. Soweit die Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht sei durch die ausgesprochene Aufhebung der Beurteilung über das Klagebegehren hinausgegangen und habe damit gegen § 88 VwGO verstoßen, trifft dies nicht zu. Der Kläger hat mit dem anwaltlichen Schriftsatz vom 12. August 2013, in dem die Klage begründet worden ist, beantragt, „Die dienstliche Beurteilung über den Kläger vom 01.02.2010 für den Beurteilungszeitraum vom 01.01.2007 bis 31.01.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine erneute, insbesondere korrigierte, dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis einschließlich 31.01.2010, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, zu erteilen“. Diesem Antrag hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil entsprochen. 2. Die Beklagte hat auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dargelegt. Derartige Zweifel sind dann gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und auch die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses solchen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, juris; u.a. auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 16. Februar 2018 - OVG 10 N 34.17 -, juris Rn. 3). Diese Voraussetzungen erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht. Die Beklagte wendet sich gegen die entscheidungstragende Begründung des Verwaltungsgerichts, die dienstliche Beurteilung sei materiell rechtswidrig, weil die vom Kläger erbrachten Arbeitsergebnisse nicht nur am Maßstab des übertragenen Amtes, sondern auch nach den Arbeitsplatzanforderungen bewertet worden seien (vgl. im Einzelnen Urteil des VG Potsdam vom 25. Februar 2015 - VG 2 K 1508/13 -, EA S. 6 ff. = juris Rn. 18 ff.). Die dagegen vorgebrachten Bedenken der Beklagten können nicht überzeugen. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, ist der Inhalt dienstlicher Beurteilungen auf das Statusamt bezogen. Der maßgebliche Zweck dienstlicher Beurteilungen liegt darin, Grundlage für einen späteren Leistungsvergleich in einem den Anforderungen von Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Auswahlverfahren zu sein. Um dies zu ermöglichen, müssen die Beurteilungen eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen gewachsen ist, die mit den Aufgaben seines Amtes und dessen Laufbahn verbunden sind. Anforderungen, die einzelne - innegehabte und nach der Beförderung angestrebte - Dienstposten stellen, sind dabei nicht von Bedeutung, denn der ausgewählte Bewerber soll der am besten geeignete für jeden Dienstposten sein, der für einen Inhaber des höheren Statusamtes amtsangemessen ist. Daraus folgt, dass die auf dem Dienstposten erbrachten Leistungen allein am Maßstab des Statusamtes des Beamten zu messen sind (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 22; Urteil vom 17. September 2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 28; Urteil vom 1. März 2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 44). Diesem Grundsatz tragen auch die für die streitige Beurteilung einschlägigen Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen/Beamten und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (Beurteilungsbestimmungen - BeurtBest) i.d.F. vom 14. Mai 2004 (VMBl S. 86) und die dazu ergangenen Durchführungshinweise (DfH BeurtBest, VMBl S. 92) grundsätzlich Rechnung. Die dienstlichen Beurteilungen enthalten danach eine Leistungs- und eine Befähigungsbeurteilung. Im Rahmen der Leistungsbeurteilung sind bis zu 17 Einzelmerkmale in vier Kategorien zu bewerten, wobei bei fünf Einzelmerkmalen die Möglichkeit besteht, soweit sie aufgrund der Verwendungen im Beurteilungszeitraum nicht beobachtet wurden, lediglich diesen Umstand („n.b.“) anzugeben. Aus den Einzelmerkmalen ist sodann eine Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung zu bilden (Nr. 11 BeurtBest). Im Rahmen der Befähigungsbeurteilung sind fünf Einzelmerkmale zu bewerten, wobei für zwei ein „n.b.“ angegeben werden kann. Aus der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung und den Erkenntnissen der Befähigungsbeurteilung ist das Gesamturteil zu bilden (Nr. 12 BeurtBest). Die Beurteilungsbestimmungen schreiben vor, dass mit der Leistungsbeurteilung die Arbeitsergebnisse am Maßstab der Anforderungen des übertragenen Amtes bewertet werden (Nr. 8 Abs. 2 BeurtBest), als Beurteilungsmaßstab bei der Bewertung der Einzelmerkmale der Leistungs- und der Befähigungsbeurteilung, der Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung und bei der Festlegung des Gesamturteils ist der Maßstab anzulegen, der sich nach den Anforderungen zu richten hat, die allgemein an Beamtinnen und Beamte der gleichen Laufbahn- und Besoldungsgruppe zu stellen sind (Nr. 17 Abs. 1 BeurtBest), die Beurteilung erfolgt am Maßstab des am Beurteilungsstichtag jeweils übertragenen statusrechtlichen Amtes, nicht nach der Bewertung des wahrgenommenen Dienstpostens (Nr. 17.1 DfH BeurtBest). Problematisch ist jedoch - worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abstellt -, dass der Vordruck der dienstlichen Beurteilung unter Nr. 7 die Eintragung von (höchstens fünf) Einzelmerkmalen ermöglicht, „die - gemessen an den Arbeitsplatzanforderungen - für die Leitungsbeurteilung besonders bedeutsam sind“. Hierzu wird in den Durchführungshinweisen ausgeführt, dass die Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung widerspruchsfrei aus den Einzelmerkmalen zu entwickeln sei; hierzu gehöre auch die Einbeziehung und die Gewichtung der nach dem Vordruck bis zu fünf „besonders bedeutsamen“ Einzelmerkmale (Nr. 11.2 DfH BeurtBest). In der Beurteilung des Klägers wurde von dieser Möglichkeit der Benennung von fünf Einzelmerkmalen unter Nr. 7 des Vordrucks (hinsichtlich der Einzelmerkmale „Fachliches Wissen und Können“, „Gründlichkeit“, „Belastbarkeit“, „Initiative“ und „Bereitschaft zur Teamarbeit“) Gebrauch gemacht. Dass diese fünf Einzelmerkmale auch gemessen an den allgemeinen Anforderungen des übertragenen Statusamtes von besonderer Bedeutung wären, ist nicht ersichtlich. Die unterschiedliche Gewichtung von Einzelmerkmalen in Abhängigkeit von den Anforderungen des jeweiligen Dienstpostens ist mit dem Grundsatz der statusamtsbezogenen Beurteilung nicht zu vereinbaren. Soweit die Beklagte auf einen erforderlichen „Abgleich“ der konkreten Aufgabenerfüllung mit den Anforderungen des Statusamtes hinweist, ist es zutreffend, dass die individuellen Aufgaben und Schwierigkeiten eines Dienstpostens in Beziehung gesetzt werden müssen zu den allgemeinen Anforderungen des Statusamtes. Besonderheiten eines Dienstpostens sind dabei bei der Leistungsbewertung zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 28 m.w.N.). Dies gilt aber nicht nur für einige „bedeutsame“ Einzelmerkmale, sondern für alle Leistungsmerkmale und ist bei der Bewertung aller Einzelmerkmale im Rahmen der Leistungsbeurteilung jeweils zu bedenken. Der Umstand, dass die Einzelmerkmale nach den Beurteilungsbestimmungen jeweils statusamtsbezogen bewertet werden, führt noch nicht dazu, dass die Beurteilungen im Rahmen eines Auswahlverfahrens hinreichend vergleichbar wären. Denn die dienstpostenbezogene unterschiedliche Gewichtung der Einzelmerkmale kann trotz identischer Bewertung aller Einzelmerkmale zu einer abweichenden Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung führen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn sich die Bewertung der Einzelmerkmale zwischen zwei Notenstufen bewegt. So hat beispielsweise der Kläger bei den elf bewerteten Einzelmerkmalen der Leistungsbeurteilung fünfmal die dritthöchste Note „C“ und sechsmal die Note „D“ erhalten, wobei zwei der fünf „besonders bedeutsamen“ Einzelmerkmale mit „C“ und drei mit „D“ bewertet wurden. Daraus ist eine Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung mit „D“ hergeleitet worden. Bei einer anderen Gewichtung der Einzelmerkmale erscheint es ohne Weiteres denkbar, dass ein Beamter mit exakt den gleichen Einzelbewertungen, bei dem aufgrund der abweichenden Anforderungen seines Dienstpostens gerade die mit „C“ beurteilten Einzelmerkmale für besonders bedeutsam erachtet werden, eine Gesamtbewertung mit „C“ erhalten könnte. Da die Gesamtbewertung der Leistungsbeurteilung zusammen mit der Befähigungsbeurteilung die Grundlage für das Gesamturteil bildet, kann es so zu einem unterschiedlichen Gesamturteil kommen. Der Umstand, dass hinsichtlich der Bewertung der Einzelmerkmale kein Unterschied besteht, käme bei einem Auswahlverfahren nicht zum Tragen, weil maßgeblich für den Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung in erster Linie das abschließende Gesamturteil der dienstlichen Beurteilungen ist (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2017 - 2 BvR 1558/16 -, juris Rn. 20 m.w.N.). Um die notwendige Vergleichbarkeit zu gewährleisten, müssen die dienstlichen Beurteilungen daher auch in den Zwischenschritten der Urteilsbildung einheitliche Maßstäbe einhalten. Dies bedeutet, dass auch die Gewichtung der Einzelmerkmale einheitlich erfolgen muss und weder mit Blick auf den konkret innegehabten Dienstposten noch durch verschiedene Beurteiler unterschiedlich erfolgen darf, sondern sich (allein) auf die Anforderungen des Statusamtes beziehen muss (BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 - BVerwG 2 A 10.17 -, juris Rn. 44 f.). Damit ist die in den Beurteilungsbestimmungen als Möglichkeit vorgesehene und im Falle des Klägers praktizierte Benennung von fünf arbeitsplatzbezogen besonders bedeutsamen Einzelmerkmalen nicht zu vereinbaren (so auch OVG NW, Beschluss vom 21. Juni 2016 - 1 B 201/16 -, juris Rn. 21 ff.; Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand Juni 2018, Rn. 292; vgl. auch Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 6. Aufl. 2016, Rn. 215a; die gegenteilige Ansicht des VG Aachen [Beschluss vom 16. Februar 2017 - 1 L 1076/16 -, juris Rn. 26 ff.] und des VG Köln [Urteil vom 12. Januar 2017 - 15 K 6677/14 -, juris Rn.29 ff.] vermag aus den dargestellten Gründen nicht zu überzeugen). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).