Beschluss
OVG 10 S 83.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0627.OVG10S83.17.00
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Leitsätze
1. Es ist kein Wertungswiderspruch, sondern die Folge des in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsprinzips und des danach gebotenen Statusamtsbezugs der dienstlichen Beurteilung, wenn sowohl besonders gute Leistungen eines deutlich höherwertig beschäftigten Beamten als auch herausragende Spitzenleistungen eines statusamtsentsprechend eingesetzten Beamten gleichermaßen - ausnahmsweise - die Vergabe der Spitzennote rechtfertigen.(Rn.19)
2. Allein der Umstand, dass jede Notenskala nach oben endlich ist, rechtfertigt es nicht, eine zusätzlich geschaffene Notenstufe nur deutlich höherwertig beschäftigten Beamten vorzubehalten und sie für statusamtsentsprechend eingesetzte Beamte von vorneherein faktisch auszuschließen.(Rn.21)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. November 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist kein Wertungswiderspruch, sondern die Folge des in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsprinzips und des danach gebotenen Statusamtsbezugs der dienstlichen Beurteilung, wenn sowohl besonders gute Leistungen eines deutlich höherwertig beschäftigten Beamten als auch herausragende Spitzenleistungen eines statusamtsentsprechend eingesetzten Beamten gleichermaßen - ausnahmsweise - die Vergabe der Spitzennote rechtfertigen.(Rn.19) 2. Allein der Umstand, dass jede Notenskala nach oben endlich ist, rechtfertigt es nicht, eine zusätzlich geschaffene Notenstufe nur deutlich höherwertig beschäftigten Beamten vorzubehalten und sie für statusamtsentsprechend eingesetzte Beamte von vorneherein faktisch auszuschließen.(Rn.21) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. November 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller und die zur Zeit - nach Aufhebung der Beiladung zu 1. und 4. - noch sieben Beigeladenen stehen als Beamte in einem Statusamt der Besoldungsgruppe A 12 im Dienst der Antragsgegnerin und sind bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt. Nach Beurlaubung im Beamtenverhältnis waren sie im Beurteilungszeitraum (1. Juni 2011 bis 31. Oktober 2013) bei der STRABAG GmbH tätig. Im Verhältnis zum Statusamt war der Antragsteller über den gesamten Beurteilungszeitraum höherwertig eingesetzt, und zwar auf einem A 15 entsprechenden und damit um drei Stufen über dem Statusamt bewerteten Arbeitsposten. Der Beigeladene zu 7., Herr E..., war demgegenüber unterwertig auf einem A 11 entsprechenden Arbeitsposten beschäftigt. Die anderen Beigeladenen bekleideten einen ihrem Statusamt entsprechenden Arbeitsposten, die Beigeladene zu 9., Frau B..., in den ersten beiden Monaten einen höherwertigen und danach in den weiteren 27 Monaten des Beurteilungszeitraums einen dem Statusamt gleichwertigen Arbeitsposten. Auf der Beförderungsliste „Beteiligung extern...STRABAG“ sind der Antragsteller und die Beigeladenen unter den 202 Personen der Besoldungsgruppe A 12 zur Beförderung nach Besoldungsgruppe A 13...vz für 53 Planstellen der Beförderungsrunde 2015 erfasst. Befördert wurden nur Bewerber, die mindestens die Gesamtnote „Sehr gut +“ erreicht hatten. Der Antragsteller wurde wegen seiner gegenüber den Beigeladenen niedrigeren Gesamtnote nicht zur Beförderung ausgewählt. Die letzte dienstliche Beurteilung des Antragstellers stammt vom 26. Juli 2016. Es handelt sich um eine überarbeitete Fassung, welche die Antragsgegnerin erstellte, nachdem das Verwaltungsgericht die Fassung vom 14. März 2015 (Erstbeurteiler) bzw. 7. April 2015 (Zweitbeurteiler) in einem früheren Verfahren beanstandet hatte (VG Berlin, Beschluss vom 8. Februar 2016 - VG 28 L 229.15 -). In der Beurteilung vom 26. Juli 2016 erreichte der Antragsteller die Gesamtnote „Gut“, welche die dritthöchste von sechs Notenstufen ist, mit der Ausprägung „++“, welche auf jeder Notenstufe die höchste von drei Ausprägungen ist. In den sechs bewerteten Einzelkriterien erhielt er auf der fünfstufigen Skala dreimal die Bestnote „Sehr gut“ und dreimal die zweithöchste Note „Gut“. Die Beigeladenen erhielten in ihrer letzten dienstlichen Beurteilung jeweils die Gesamtnote „Sehr gut“ auf der zweithöchsten der sechs Notenstufen in der mittleren Ausprägung „+“. In den sechs bewerteten Einzelkriterien wurden sie jeweils fünfmal mit „Sehr gut“, der höchsten der fünf Noten, und jeweils einmal mit der zweithöchsten Einzelnote „Gut“ bewertet. Gegen seine Nichtauswahl hat der Antragsteller Widerspruch erhoben. Seinem Antrag, ihm einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren und die Beförderung der Beigeladenen vorläufig zu untersagen, hat das Verwaltungsgericht Berlin stattgegeben, weil die der Beförderungsauswahl zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen sowohl des Antragstellers als auch der Beigeladenen erhebliche Begründungsmängel aufwiesen, außerdem der von der Antragsgegnerin praktizierte dienstpostenbezogene Ausschluss statusamtsangemessen oder nur gering höherwertig beschäftigter Beamter von der Spitzennote im Gesamturteil mit allgemein gültigen Bewertungsmaßstäben nach den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar sei und die Auswahl des Antragstellers aufgrund einer rechtmäßigen Beurteilung nicht ausgeschlossen erscheine. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Antragsteller die Umstände für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) glaubhaft gemacht hat. Das innerhalb der am 2. Januar 2018 abgelaufenen Begründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) liegende Vorbringen der Antragsgegnerin, das allein Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das neue Vorbringen der „Übersicherung“ aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 5. Juni 2018 ist nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangen und deshalb unbeachtlich. 1. Zu Unrecht wirft die Beschwerdebegründung (Schriftsatz vom 21. Dezember 2017, S. 3 f.) dem Verwaltungsgericht vor, es verlasse den vom Bundesverwaltungsgericht in zwei Entscheidungen (BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 -, juris, und Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5.12 -, juris) vorgezeichneten Prüfungsrahmen und greife hinsichtlich der Entscheidung, welche Bewerber aufgrund ihrer Leistung zu befördern sind, in den Kernbereich des ausschließlich der Antragsgegnerin vorbehaltenen Akts wertender Erkenntnis ein, der nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sei. Das Verwaltungsgericht hat den der Antragsgegnerin nach den beiden zitierten Entscheidungen zustehenden Beurteilungsspielraum (BVerwG, Urteil vom 16. August 2001, a.a.O., Rn. 31, zur hier nicht in Rede stehenden Vergabe eines bestimmten Beförderungsdienstpostens nach einem konkreten Anforderungsprofil, und Beschluss vom 22. November 2012 a.a.O., Rn. 25, unter der Voraussetzung von u.a. aussagekräftigen und hinreichend differenzierten dienstlichen Beurteilungen, a.a.O., Rn. 24, was jeweils eine entsprechend plausible Begründung erfordert) nicht in Frage gestellt. Vielmehr hat es sich mit den beiden davon zu unterscheidenden Fragen befasst, ob die Antragsgegnerin bei der Ausübung des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums die festgesetzte Gesamtnote mit der erforderlichen hinreichenden Begründung versehen bzw. ob sie die Grenzen des ihr bei der Notenvergabe zustehenden Beurteilungsspielraumes beachtet hat. Die erste Frage nach der hinreichenden Begründung der dienstlichen Beurteilung hat das Verwaltungsgericht verneint, weil die der Auswahlentscheidung zugrunde liegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers aus drei voneinander unabhängigen Gründen nicht den Anforderungen genüge, die gemäß Art. 33 Abs. 2 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an die Begründung dienstlicher Beurteilungen zu stellen seien: Erstens sei nicht hinreichend plausibel begründet, warum der in jeweils drei Einzelkriterien mit der besten Note „Sehr gut“ bzw. mit der zweitbesten Note „Gut“ beurteilte Antragsteller im Gesamturteil lediglich die siebtbeste Bewertung „Gut ++“ erhalten habe (BA S. 5 f.). Zweitens fehle eine nachvollziehbare Erläuterung der Kriterien, nach denen die Antragsgegnerin die Höherwertigkeit des ausgeübten Arbeitspostens berücksichtigt habe (BA S. 6 f.). Und drittens fehle eine Antwort auf die entscheidende Frage, in welchem Verhältnis die bei den Einzelkriterien nicht vorgesehene zusätzliche sechste Notenstufe „hervorragend“ zu den fünf Notenstufen für die Einzelmerkmale stehe (BA S. 7 f.). Hinsichtlich des zuletzt genannten Begründungsmangels der dienstlichen Beurteilung hat das Verwaltungsgericht im Übrigen zugleich die zweite Frage nach der Beachtung der Grenzen des der Antragsgegnerin bei der Notenvergabe für die dienstliche Beurteilung zustehenden Beurteilungsspielraums ebenfalls verneint, weil die Vergabe der Spitzennote „hervorragend“ nach den Erfahrungen der Kammer aus zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen offensichtlich solchen Beamten vorbehalten sei, die auf erheblich höherwertigen Dienstposten eingesetzt gewesen seien. Hingegen sei nach dieser Praxis die Spitzennote für Beamte, die ihrem Statusamt entsprechend oder sogar - in einem nur geringeren Maße - höherwertig eingesetzt gewesen seien, selbst dann ausgeschlossen, wenn sie in allen Einzelkriterien mit der Höchstnote beurteilt worden seien (BA S. 8 f.). Ein solches Beurteilungssystem, das dem Beamten sogar bei bestmöglicher Erfüllung der Anforderungen seines Statusamtes einen Teil des gesamten Notenspektrums verschließe, sei mit allgemeingültigen Bewertungsmaßstäben für dienstliche Beurteilungen nicht vereinbar. Denn es liefe darauf hinaus, dass sich die Gesamtnote - zumindest bei der Vergabe der Höchstnote - entgegen den verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht allein am insoweit maßgeblichen Statusamt des Beamten orientiere, sondern am tatsächlich bekleideten Dienstposten (BA S. 9 f.). Diese Ausführungen des angegriffenen Beschlusses stimmen mit der Rechtsprechung des Senats überein, die ihrerseits der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folgt (vgl. zum Ganzen Beschlüsse des Senats vom 27. März 2018 - OVG 10 S 29.17 -, juris, Rn. 13-24, vom 26. April 2018 - OVG 10 S 43.17 -, juris Rn. 6 – 13, und vom 28. Mai 2018 - OVG 10 S 53.17 -, BA S. 4-7, jeweils m.w.N.). Deshalb bleibt auch dem weiteren Beschwerdevorbringen der Erfolg versagt. 2. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 26. Juli 2016 eine hinreichend plausible Begründung für die konkrete Herleitung der Gesamtnote aus den konkreten Einzelnoten des Antragstellers vermisst (BA S. 5 f.). Die Auffassung der Antragsgegnerin, die Beurteilungsrichtlinien enthielten keine näheren Vorgaben zur Übertragung der Einzelbewertungen in das Gesamturteil, was rechtlich nicht zu beanstanden sei (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 5), setzt sich schon nicht in der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geforderten Weise mit der angefochtenen Entscheidung auseinander. Denn das Verwaltungsgericht hat das Fehlen einer solchen Vorgabe nicht beanstandet, sondern nur angesichts dessen („da sie nicht bereits in den Beurteilungsrichtlinien vorgegeben ist“, BA S. 7) eine Erläuterung der Übertragung der Einzelbewertungen in das Gesamturteil „in der dienstlichen Beurteilung selbst“ verlangt (BA S. 7 f.). Diese Erwägungen des angegriffenen Beschlusses zum dritten vom Verwaltungsgericht festgestellten Begründungsmangel liegen schon den Ausführungen zum ersten Begründungsmangel zugrunde. Danach besteht der Mangel darin, dass nicht hinreichend plausibel begründet sei, warum der in jeweils drei Einzelkriterien mit der besten Note „Sehr gut“ bzw. mit der zweitbesten Note „Gut“ beurteilte Antragsteller im Gesamturteil lediglich die siebtbeste Bewertung „Gut ++“ erhalten habe (BA S. 5 f.). Auch die abschließende Gesamtbeurteilung lasse nicht erkennen, welchen Merkmalen welches Gewicht beigemessen werde und wie sich die Gesamtnote aus ihnen herleite (BA S. 6). Die Ausführungen der Beschwerde zu § 2 Abs. 4 des Leitfadens „Erst- und Zweitbeurteiler(innen)“ in Anlage 1 der Beurteilungsrichtlinien (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 5) helfen nicht, näher zu begründen, warum und wie die Antragsgegnerin konkret in der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 26. Juli 2016 aus den Einzelbewertungen, die dreimal die Spitzennote „Sehr“ gut“ und dreimal die zweithöchste Note „Gut“ ausweisen, die siebthöchste Gesamtnote „Gut ++“ gebildet hat. Soweit es in der Beschwerdebegründung nunmehr heißt, bei der Bildung des Gesamturteils sei zunächst zu berücksichtigen gewesen, dass das Leistungsbild des Antragstellers aus der Stellungnahme hinter dem Leistungsbild anderer Beamter zurückbleibe (a.a.O., S. 7), ist aus dem Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich, aus welcher Formulierung der in Rede stehenden dienstlichen Beurteilung sich diese nähere Begründung der Gesamtnote ergeben soll. Die Beschwerde räumt selbst ein, dass nach der Rechtsprechung in der Begründung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung erläutert werden muss, wie sich die unterschiedlichen Bewertungsskalen der Einzelkriterien und der Gesamtnote zueinander verhalten und wie im konkreten Fall das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen gebildet wurde (Beschwerdebegründung a.a.O., S. 8). Indessen erfüllt die dienstliche Beurteilung des Antragstellers diesen Zweck keineswegs „fraglos“ (ebd.). Insbesondere führt auch der Hinweis nicht weiter, dass die Ausprägung „+“ in der Gesamtnote der Mittelwert sei, die unterschiedlichen Bewertungsskalen der weiteren Differenzierung dienten und die Differenzierung gleichmäßig über alle Notenstufen hinweg erfolge (ebd.). Denn dadurch wird nicht das konkrete Gesamtergebnis in einem hinreichenden Maße plausibilisiert, wie die Antragsgegnerin meint (ebd.). Vielmehr handelt es sich dabei um formelhafte Sätze, die in dienstlichen Beurteilungen der Antragsgegnerin stereotyp verwendet werden und die keine am konkreten Fall orientierte inhaltliche Substanz aufweisen (Beschluss des Senats vom 27. März 2018, a.a.O., Rn. 15-17). Eine konkrete Begründung ergibt sich auch nicht aus der Formulierung in der Beurteilung, dass das Gesamtergebnis „nach Würdigung aller Erkenntnisse“ festgesetzt worden sei (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 9), weil auch daraus nicht ersichtlich ist, warum welche Einzelbewertung des Antragstellers wie gewichtet und in die Gesamtnote seiner dienstlichen Beurteilung übertragen worden ist. Warum der „Gestaltungsspielraum des Dienstherrn“ hinsichtlich der von ihm eingeführten Beurteilungssysteme, der Aufstellung einer Notenskala und der Festlegung des Begriffsinhalts einzelner Notenbezeichnungen verletzt (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 8) bzw. welcher nur dem Dienstherrn vorbehaltene gesetzliche Rahmen, in dem sich der Dienstherr frei bewegen dürfe, durch das Verwaltungsgericht unzulässig eingeengt worden (a.a.O., S. 9) sein soll, erschließt sich nicht, weil es in dem angegriffenen Beschluss beim ersten dort gerügten Begründungsmangel allein um das Erfordernis der hinreichend plausiblen Begründung für das Gesamturteil geht und nicht um die Notenvergabe als solche. 3. Auch das Beschwerdevorbringen zur vom Verwaltungsgericht bemängelten Begründung für die Berücksichtigung der Höherwertigkeit des Arbeitspostens rechtfertigt keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Soweit die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorwirft, in den ihm nach der Rechtsprechung nicht zugänglichen Kernbereich des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn eingegriffen zu haben, verkennt sie auch hier, dass das Verwaltungsgericht nicht die Vergabe der Einzelnoten und der Gesamtnote in der dienstlichen Beurteilung rügt, sondern die mangelhafte Begründung. So hat das Verwaltungsgericht nicht angenommen, die Antragsgegnerin habe die Höherwertigkeit der ausgeübten Tätigkeit lediglich bei drei der sechs Einzelkriterien berücksichtigt und bei den drei anderen völlig übergangen (so aber Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 10). Vielmehr hat es der Antragsgegnerin ausdrücklich zugestanden, dass es sachgerechte Gründe dafür geben mag, wieso der Antragsteller hinsichtlich der drei nur mit „Gut“ bewerteten Einzelkriterien nicht höher zu bewerten gewesen sei, als dies die vorgesetzte Dienstkraft in ihrer allein an den Anforderungen des Arbeitspostens orientierten Stellungnahmen getan habe. Indessen hat es in der Beurteilung eine Darlegung der Gründe dafür vermisst, warum die Beurteiler bei diesen drei Einzelkriterien von einer statusamtsbezogenen Aufwertung abgesehen haben (BA S. 6 f.). Der pauschale Hinweis auf eine „Gesamtwürdigung“ reiche nicht aus, weil er offen lasse, worauf sie sich beziehe. Bei dem unterwertig beschäftigten Beigeladenen zu 7., Herrn E..., habe die Antragsgegnerin hingegen alle Einzelbewertungen aus der Stellungnahme der Führungskraft unverändert in die dienstliche Beurteilung übernommen, ohne dass die Gesamtbegründung erkennen lasse, dass die Unterwertigkeit der Beschäftigung überhaupt gesehen und berücksichtigt worden sei (BA S. 7). Auch hier beschränkt sich die Beschwerde auf den verfehlten Vorwurf, das Verwaltungsgericht ziehe aus der Art und Weise, wie die Beurteiler ihren Beurteilungsspielraum im jeweiligen Einzelfall wahrgenommen und diesem in verbaler Hinsicht Ausdruck verliehen hätten, Rückschlüsse auf vermeintliche materielle Beurteilungsfehler (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 11). Der angegriffene Beschluss rügt aber nicht die Bewertung als solche, auch nicht die uneingeschränkte Übernahme der Einzelnoten aus der Stellungnahme der Führungskraft in die dienstliche Beurteilung. Auch behauptet das Verwaltungsgericht nicht, den Beurteilern sei die Unterwertigkeit völlig und sogar auf der ersten Seite der Beurteilung entgangen. Vielmehr beanstandet das Verwaltungsgericht, dass die Gesamtbegründung am Ende der dienstlichen Beurteilung nicht erkennen lasse, nach welchem Maßstab - d.h. ob, warum und inwieweit - die Unterwertigkeit des Arbeitspostens gegenüber dem Statusamt bei der Übernahme der Einzelnoten und bei der Vergabe der Gesamtnote berücksichtigt worden sei (vgl. BA S. 7). Soweit die Antragsgegnerin meint, die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums sowie die beamtenrechtlichen Instrumentarien bedürften einer Anpassung an die - vom Verfassungs- bzw. Gesetzgeber nicht vorhergesehene - Realität, um nicht letzten Endes zu einer völligen Lahmlegung des Beförderungsgeschehens bei der Deutschen Telekom AG zu führen, weil das vorliegende Verfahren doch eindrücklich verdeutliche, dass „auf den Pfaden des klassischen Beamtenrechts“ eine sachgerechte und dauerhaft befriedende Lösung schwerlich zu finden sein werde (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 12), vermag der Senat dem nicht zu folgen. Warum die Antragsgegnerin die in der o.a. Rechtsprechung erkannten und weiter nachgewiesenen verfassungsrechtlichen Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG für auf das Statusamt zu beziehende und am Leistungsprinzip zu orientierende dienstliche Beurteilungen und deren hinreichende Begründung nicht sollte umsetzen können, legt die Beschwerde nicht dar; derartiges ist auch sonst nicht erkennbar. 4. Das Beschwerdevorbringen hinsichtlich des - nach Auffassung des Verwaltungsgerichts in der dienstlichen Beurteilung nicht hinreichend begründeten - Verhältnisses der fünfstufigen Notenskala für die Einzelkriterien zur sechsstufigen Notenskala für die Gesamtnote und hinsichtlich der - nach Auffassung des Verwaltungsgerichts gegen allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verstoßenden - Praxis der Antragsgegnerin bei der Vergabe der Spitzennotenstufe „Hervorragend“ für die Gesamtbewertung greift ebenfalls nicht durch. Die Ausführungen der Beschwerde zur Bewertung der Beigeladenen (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 13) betreffen nicht die Kritik des Verwaltungsgerichts an der Praxis der Vergabe der Spitzennote „Hervorragend“. Im Übrigen scheint die Antragstellerin an früherer Stelle selbst den Vorwurf des Verwaltungsgerichts zu bestätigen, die statusamtsentsprechend oder nur gering höherwertig beschäftigen Beamten seien von dieser Spitzennotenstufe für die Gesamtbewertung faktisch ausgeschlossen (BA S. 8 f.), wenn es in der Beschwerdebegründung heißt, die Schaffung der „obersten (sozusagen aufgesetzten) Spitzennote ‚Hervorragend‘" sei erfolgt, um der Sondersituation bei der Deutschen Telekom AG Rechnung zu tragen, dass dort ein großer Teil der Beamten höherwertig eingesetzt werde. Ohne eine weitere Notenstufe hätte die Notenvergabe, gerade für Beamte, die bereits die Höchstnote in den Stellungnahmen erreicht hätten und zudem noch höherwertig eingesetzt seien, nicht im Vergleich zu anderen Beamten gleich und dem Leistungsgedanken entsprechend gestaltet werden können (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 6 f.). Den Eindruck des Ausschlusses statusamtsangemessen oder nur geringer höherwertig beschäftigter Beamter von der Spitzennotenstufe verstärkt die Antragsgegnerin selbst durch ihre weitere Fehleinschätzung, es stelle nach ihrem Dafürhalten einen nur schwer aufzulösenden Wertungswiderspruch dar, das Erfordernis aufzustellen, dass sich Einsätze in einer höherwertigen Funktion im Beurteilungsergebnis auch effektiv widerspiegelten bzw. für den Beamten auszahlten, andererseits aber auch ein (bloß) amtsangemessener Einsatz grundsätzlich auch zu einer Bestbeurteilung führen können müsse (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 11). Indessen ist es kein Wertungswiderspruch, sondern die Folge des in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsprinzips und des danach gebotenen Statusamtsbezugs der dienstlichen Beurteilung, wenn sowohl besonders gute Leistungen eines deutlich höherwertig beschäftigten Beamten als auch herausragende Spitzenleistungen eines statusamtsentsprechend eingesetzten Beamten gleichermaßen - ausnahmsweise - die Vergabe der Spitzennote rechtfertigen. Auch wenn eine überdurchschnittliche Bewältigung von Anforderungen einer höherwertigen Tätigkeit insgesamt stärker einzuschätzen ist als eine ebenfalls überdurchschnittliche Leistung auf einem geringer wertigen Dienstposten, was ein insgesamt besseres Gesamturteil für den höherwertig beschäftigten Beamten rechtfertigen kann, muss es gleichwohl auch einem „nur“ statusamtsangemessen beschäftigten Beamten im Einzelfall grundsätzlich möglich sein, bei entsprechend herausragenden Leistungen auch im Gesamturteil die Höchstnote zu erzielen (Beschluss des Senats vom 28. Mai 2018, a.a.O., BA S. 7). Demgegenüber liegt der Hinweis der Antragsgegnerin, es sei ein zulässiges und wirksames Mittel, um dem Bewertungsspielraum Ausdruck zu verleihen, dass die Bewertungsskala für das Gesamturteil weiter aufgefächert sei als diejenige für die Einzelkriterien (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 14), neben der Sache, weil das Verwaltungsgericht dies nicht in Frage gestellt oder gar für verboten gehalten hat. Insbesondere ist dem angegriffenen Beschluss kein allgemeiner Grundsatz zu entnehmen, der gebiete den Übersetzungsmodus im Übergang von den Einzelmerkmalen in das Gesamturteil insgesamt „aufzubrechen" und den Maßstab gleichmäßig auf die 6er-Skala zu strecken (so aber die Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 14). Das Verwaltungsgericht hat es - im Gegenteil und wohl im Sinne der Antragsgegnerin - als im Grundsatz durchaus plausibel und zulässig angesehen, mit der zusätzlichen Spitzennote „Hervorragend“ den Beurteilungsmaßstab lediglich nach oben zu erweitern. Nur seien die Erklärungen der Antragsgegnerin zur Vergabe dieser Note unzureichend (BA S. 8). Soweit die Antragsgegnerin ausführt, die Bestnote „Hervorragend“ könne nur vergeben werden, wenn sich aus den in der Stellungnahme der Führungskraft zu entnehmenden Feststellungen ein besonderes - eben hervorragendes - Leistungsbild ergebe, und dies könne z.B. durch dargelegte hervorragende Leistungen, die trotz der Höchstbewertung mit „Sehr gut" ein über sehr gute Leistungen hinausgehendes Bild darstellten, der Fall sein oder aber auch dadurch, dass der Beamte „sehr gute" oder „hervorragende" Leistungen in einer höherwertigen Tätigkeit erbringe (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 15), lässt dies keinen Widerspruch zur Auffassung des Verwaltungsgerichts erkennen. Indessen bleibt offen, wie sich dies mit dem vorangehenden Beschwerdevorbringen verträgt, die Antragsgegnerin habe Spitzennote „Hervorragend“ wegen des großen Anteils höherwertig beschäftigter Beamter bei der Deutschen Telekom AG geschaffen und könne ohne diese weitere Notenstufe die Notenvergabe gerade für Beamte, die bereits die Höchstnote in den Stellungnahmen erreicht hätten und zudem noch höherwertig eingesetzt seien, nicht dem Leistungsgedanken entsprechend gestalten (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 6 f.; s.o.). Denn allein der Umstand, dass jede Notenskala nach oben endlich ist, rechtfertigt es nicht, eine zusätzlich geschaffene Notenstufe nur deutlich höherwertig beschäftigten Beamten vorzubehalten und sie für statusamtsentsprechend eingesetzte Beamte von vorneherein faktisch auszuschließen. Aus den vom Verwaltungsgericht und oben bereits dargelegten Gründen erfüllt dies nicht das Leistungsprinzip aus Art. 33 Abs. 2 GG, sondern verletzt es. 5. Entgegen dem Beschwerdevorbringen erscheint die Auswahl des Antragstellers außerdem möglich. Dafür genügt es, dass sie zumindest nicht ausgeschlossen erscheint. So liegt der Fall hier. Als Folge der wegen Begründungsmängeln in mehrfacher Hinsicht fehlerhaften dienstlichen Beurteilungen sowohl des Antragstellers als auch der Beigeladenen kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Falle einer fehlerfreien Neubeurteilung dem Antragsteller eine bessere bzw. den Beigeladenen eine schlechtere Gesamtnote zuerkannt und der Antragsteller im Rahmen einer neuen Auswahlentscheidung ausgewählt werden wird. Den Entscheidungen über eine Neubeurteilung des Antragstellers bzw. der Beigeladenen kann der Senat nicht vorgreifen. Die Rechtsordnung behält solche Akte der wertenden Erkenntnis dem Dienstherrn - hier: der Antragsgegnerin - vor (zum Ganzen vgl. Beschlüsse des Senats vom 27. März 2018, a.a.O., Rn. 29 m.w.N., und vom 28. Mai 2018, a.a.O., BA S. 6 f.). Hinsichtlich des - wie oben bereits dargelegt - jenseits der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen und deshalb unbeachtlichen Vorbringens zur „Übersicherung“ weist der Senat im Übrigen darauf hin, dass bei mehreren gleichzeitig beabsichtigten Beförderungen der Antrag des Antragstellers bestimmt, ob er die Beförderung nur eines ausgewählten Bewerbers oder aber mehrerer oder aller ausgewählten Bewerber angreift (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012, a.a.O., Rn. 19). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Rechtsprechung des Senats in Konkurrentenstreitigkeiten bei Anträgen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, die - wie hier - auf das vorläufige Freihalten der zu besetzenden Stelle gerichtet sind (Beschluss vom 30. März 2017 - OVG 10 S 32.16 -, juris Rn. 22; zuletzt Beschluss vom 27. März 2018, a.a.O., Rn. 35). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).