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Beschluss

OVG 10 S 47.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0725.10S47.16.00
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Leitsätze
1. Wird trotz eines stattgebenden Beschlusses bei unveränderter Sach- und Rechtslage die vormalige Baugenehmigung durch eine neue Baugenehmigung mit im wesentlichen identischem Inhalt ersetzt, dürfte eine Umgehung der stattgebenden Entscheidung nach § 80a Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorliegen.(Rn.9) 2. Der Begriff der „Rangierfahrt“ in einer Baugenehmigung für einen Trailer- und Containerumschlagplatz umfasst den Arbeitsvorgang in Bezug auf das Abstellen oder Abholen eines Trailers bzw. Containers und auch das gegebenenfalls erforderliche beiseite rücken davorstehender Container.(Rn.12) 3. Vorhaben im Außenbereich können auch deshalb genehmigungsunfähig sein, weil sie auf die Interessen anderer nicht genügend Rücksicht nehmen.(Rn.21)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 22. August 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird trotz eines stattgebenden Beschlusses bei unveränderter Sach- und Rechtslage die vormalige Baugenehmigung durch eine neue Baugenehmigung mit im wesentlichen identischem Inhalt ersetzt, dürfte eine Umgehung der stattgebenden Entscheidung nach § 80a Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorliegen.(Rn.9) 2. Der Begriff der „Rangierfahrt“ in einer Baugenehmigung für einen Trailer- und Containerumschlagplatz umfasst den Arbeitsvorgang in Bezug auf das Abstellen oder Abholen eines Trailers bzw. Containers und auch das gegebenenfalls erforderliche beiseite rücken davorstehender Container.(Rn.12) 3. Vorhaben im Außenbereich können auch deshalb genehmigungsunfähig sein, weil sie auf die Interessen anderer nicht genügend Rücksicht nehmen.(Rn.21) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 22. August 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 26. Oktober 2015 für die Errichtung eines Trailer- und Containerumschlagplatzes mit Pkw-Stellplätzen auf dem Grundstück der Gemarkung D..., Flur 3..., Flurstück 2..., ...und möchte die aufschiebende Wirkung ihres dagegen ... eingelegten Widerspruchs erreichen. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung D..., Flur 3..., Flurstück 8... (postalisch: W... Straße 2), das mit einer dem Wohnen dienenden Hälfte eines Doppelhauses bebaut ist und das über die „Verlängerte S...“ erschlossen wird. Das Grundstück grenzt unmittelbar an das östlich gelegene Vorhabengrundstück an. Das Wohngebäude der Antragstellerin liegt ca. 13 m von der Grenze des Vorhabengrundstücks entfernt. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans der Gemeinde für den Ortsteil W... liegt das Grundstück der Antragstellerin in einem Gewerbegebiet. Der Beigeladene ist Inhaber der Firma „M... Service“, die derzeit auf dem Grundstück der Gemarkung D..., Flur 3..., Flurstücke 7... und 7..., eine Lagerhalle mit einer Lkw-Servicehalle, ein Büro sowie einen Trailer- und Containerumschlagsplatz betreibt. Lastkraftwagen liefern auf diesem Betriebsgelände Anhänger (Wechselaufbauten, wie Trailer und Container) an, wo sie unter anderem abgestellt und nach Bedarf wieder abgeholt werden. Nachdem durch Beschluss des Senats vom 15. September 2014 (OVG 10 S 33.13) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen eine der Ehefrau des Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 1. Oktober 2012 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 13. Juni 2013 insbesondere für die Errichtung einer Lagerhalle mit Lkw-Servicehalle, Bürotrakt, Betriebswohnung und Trailer-Umschlagplatz angeordnet wurde, weil die vorgenannte Genehmigung hinsichtlich der nachbarrelevanten Umstände unbestimmt sei, beantragte der Beigeladene als Inhaber der Logistikfirma am 10. August 2015 eine neue - hier streitgegenständliche - Baugenehmigung. Das beantragte Vorhaben ist auf die Errichtung eines Trailer- und Container-Umschlagplatzes mit Pkw-Stellplätzen und Außenanlagen auf dem westlich des oben genannten Betriebsgeländes gelegenen Grundstück Gemarkung D..., Flur 3..., Flurstück 2... beschränkt. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans der Gemeinde liegt das Vorhabengrundstück in einem Gewerbegebiet. Den Bauvorlagen zufolge sollen Abstellplätze für Lkw-Anhänger (Trailer, Container) mit einer Kapazität von 86 Stellplätzen sowie 26 Pkw-Stellplätze errichtet werden. Von den Pkw-Stellplätzen sind 12 Parkflächen im nordwestlichen Teil des Vorhabengrundstücks in der Nähe der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Antragstellerin angeordnet. Auch die Errichtung eines Teils der Trailer- und Container-Stellflächen mit 24 Stellplätzen sind auf dem Vorhabengrundstück in der Nähe des Grundstückes der Antragstellerin geplant. Ausweislich der Betriebsbeschreibung ist auf dem Flurstück 2... kein Lkw-Verkehr vorgesehen. Die Trailer und Container sollen mit Rangierfahrzeugen („Spezial-Rückfahrzeuge“) auf dem oben genannten Betriebsgelände aufgenommen werden und auf dem Flurstück 2... zeitweise gelagert werden. Der Antragsgegner erteilte am 26. Oktober 2015 die Baugenehmigung für das Vorhaben, wogegen die Antragstellerin Widerspruch einlegte. Am 6. Januar 2016 erteilte der Antragsgegner eine weitere Baugenehmigung, insbesondere für die Errichtung einer Lagerhalle mit Lkw-Servicehalle, Bürotrakt, Betriebswohnung und Trailer- und Container-Umschlagplatz auf den östlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Flurstücken 77 und 78 der Flur 3 der Gemarkung D..., die Gegenstand des Parallelverfahrens OVG 10 S 50.16 ist. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 26. Oktober 2015 hinsichtlich der in der unmittelbaren Nähe des Grundstücks der Antragstellerin gelegenen westlichen Parkfläche mit 12 ausgewiesenen Pkw-Stellplätzen sowie hinsichtlich der auf dem Lageplan rot umrandeten Container-Stellflächen (mit 24 Stellplätzen) mit den Maßen 68,6 m auf 15,8 m im nordwestlichen Teil des Vorhabengrundstückes angeordnet. Im Übrigen hat es den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches anzuordnen, abgelehnt. Die Antragstellerin begehrt mit ihrer Beschwerde, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches anzuordnen, soweit ihr Antrag vom Verwaltungsgericht abgelehnt worden ist. II. Die zulässige Beschwerde (§§ 146 ff. VwGO) ist unbegründet. Das Oberver-waltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Das für die Prüfung des an-gefochtenen Beschlusses maßgebliche Beschwerdevorbringen der Antragstellerin (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) rechtfertigt keine Änderung der den Antrag der Antragstellerin teilweise ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts. 1. Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, die streitgegenständliche Baugenehmi-gung vom 26. Oktober 2015 beinhalte eine unzulässige Umgehung der Rechtswir-kungen des Beschlusses des Senats vom 15. September 2014 (OVG 10 S 33.13), in dem die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 1. Oktober 2012 in der Fassung einer Nachtragsgeneh-migung angeordnet wurde. Ohne die Rechtswirkungen des Beschlusses in einem gerichtlichen Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO beseitigt zu haben, sei eine inhaltsgleiche Baugenehmigung für ein inhaltsgleiches Vorhaben erteilt und somit die formelle Rechtskraft des Beschlusses „ausgehebelt“ worden. Dass die neue Baugenehmigung dem Beigeladenen als Ehemann der bisherigen Bauherrin erteilt worden sei, ändere wegen der familiären Verbundenheit zwischen ihnen an der vorgenannten Bewertung nichts. Dieses Vorbringen stellt die Richtigkeit der sinngemäßen Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass keine Umgehung der vorgenannten gerichtlichen Entscheidung vorliege, weil die ursprüngliche Baugenehmigung zugunsten der Ehefrau des Beigeladenen und die am 26. Oktober 2015 zugunsten des Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sich in wesentlichen Punkten unterschieden, nicht schlüssig in Frage. Die inhaltliche Bindungswirkung des die aufschiebende Wirkung des Wider-spruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 1. Oktober 2012 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 13. Juni 2013 anordnenden Be-schlusses des Senats bezieht sich nur auf den dortigen Verfahrensgegenstand, also auf die dem damaligen Verfahren konkret zugrundeliegende Baugenehmigung für das damals genehmigte Vorhaben. Würde trotz des stattgebenden Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts bei unveränderter Sach- und Rechtslage die vormalige Baugenehmigung durch eine neue Baugenehmigung mit im wesentlichen identischem Inhalt ersetzt, dürfte zwar eine Umgehung der stattgebenden Entscheidung nach § 80a Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorliegen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist aber eine solche Fallkonstellation hier nicht gegeben. Die inhaltliche Bindungswirkung der vorgenannten stattgebenden Entscheidung hindert die Bauaufsichtsbehörde nicht daran, die betreffende Angelegenheit in einer neuen Baugenehmigung zu einem in rechtserheblicher Weise geänderten Bauvorhaben zu regeln, das zu einem neuen Verfahrensgegenstand führt (vgl. Schoch/Schneider/Bier/Schoch, VwGO, Stand Oktober 2016, § 80 Rn. 533; Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 80 Rn. 134; vgl. auch OVG für das Land NRW, Beschluss vom 3. Juni 1996 – 11 B 1276/96 –, juris Rn. 3). Zu Recht gelangt das Verwaltungsgericht zu der Bewertung, dass eine solche Konstellation hier gegeben ist. Der Senat hat im Beschwerdeverfahren dem vorläufigen Rechtsschutzantrag der Antragstellerin deshalb stattgegeben, weil die vormalige Baugenehmigung hinsichtlich der nachbarrelevanten Umstände unbestimmt war, weshalb der Antragsgegner nicht gehindert war, den Beschluss des Senats auf einen entsprechenden Bauantrag des Beigeladenen hin der Sache nach umzusetzen und in der betreffenden Bauangelegenheit eine neue - hinsichtlich der Bestimmtheit nachgebesserte - Baugenehmigung zu erlassen. Die Baugenehmigung für die Errichtung des Trailer- und Container-Umschlagplatzes mit Pkw-Stellplätzen auf dem Flurstück 2... hat mit dem Beigeladenen als Inhaber der Logistikfirma nicht nur einen anderen Adressaten, sondern auch ein in rechtserheblicher Weise geändertes Bauvorhaben zum Gegenstand. Während die ursprüngliche Baugenehmigung die Anlage des Gesamtbetriebes, bestehend aus Lagerhalle mit Lkw-Servicehalle, Bürotrakt, Betriebswohnung und Trailer-Umschlagplatz zum Gegenstand hatte, hat die neue Baugenehmigung vom 26. Oktober 2015 nur die Errichtung eines Trailer- und Container-Umschlagplatzes mit Pkw-Stellplätzen auf dem Flurstück 2... zum Gegenstand. Ausweislich der zur Baugenehmigung gehörenden Betriebsbeschreibung ist - anders als in der vorherigen Genehmigung - festgelegt, dass das Flurstück 2... neben den Pkw Stellplätzen nur zum Abstellen und zum Lagern von Trailern und Containern genutzt wird und diese durch ein langsam fahrendes Rangierfahrzeug („Spezial-Rückfahrzeug“) auf das Grundstück verbracht und dort später wieder aufgenommen werden; ein im Hinblick auf die Umwelteinwirkungen intensiverer Lkw-Verkehr auf dem Grundstück ist ausdrücklich nicht vorgesehen. Zudem wurde auch die Nutzungsintensität des Vorhabens in der Baugenehmigung vom 26. Oktober 2015 in rechtserheblicher Weise geändert. Die Baugenehmigung enthält die neue Nebenbestimmung, wonach die in der Betriebsbeschreibung niedergelegten Zeiten und Anzahl der Fahrzeugbewegungen einzuhalten sind (II.1.), mit der Folge, dass die vormalige Betriebszeit von 7:00 bis 22:00 Uhr um vier Stunden auf 7:00 bis 18:00 Uhr beschränkt wurde. Während die Häufigkeit der Rangierfahrten zum täglichen Trailer-Umschlag zunächst keinen Eingang in die ursprüngliche Baugenehmigung gefunden hatte, sind die Rangierfahrten nun auf maximal acht Rangierfahrten je Werktag beschränkt. Dies zeigt bei der gebotenen Gesamtbetrachtung, dass eine neue Baugenehmigung für ein rechtserheblich geändertes Vorhaben erteilt wurde, das der Zielrichtung der stattgebenden Entscheidung des Senats Rechnung trägt und diese nicht, wie die Antragstellerin meint, umgeht. 2. Soweit die Antragstellerin beanstandet, dass auch die Baugenehmigung vom 26. Oktober 2015 hinsichtlich der nachbarrelevanten Umstände nicht hinreichend bestimmt sei (§ 37 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs.1 VwVfG Bbg), weil die Häufigkeit der auf dem Flurstück zugelassenen „Rangiertätigkeit“ nicht widerspruchsfrei konkretisiert sei und die Arbeitsdauer in den Bauvorlagen unterschiedlich angegeben werde, überzeugt dies nicht. Zur inhaltlichen Bestimmtheit einer Baugenehmigung gehört, dass sie Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen und sich auch das Ausmaß der Betroffenheit Dritter zweifelsfrei feststellen lässt (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 24. Juni 2014 – OVG 10 S 29.13 –, juris Rn. 34). Für die Bestimmtheit reicht es aus, dass der Inhalt der Baugenehmigung aufgrund einer entsprechend § 133 BGB erfolgenden Auslegung unter Berücksichtigung der zugehörigen Bauvorlagen für den Genehmigungsadressaten und den betroffenen Nachbarn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erkennbar ist. Dabei sind die mit einem Zugehörigkeitsvermerk der Bauaufsichtsbehörde versehenen Bauvorlagen Bestandteil der Baugenehmigung und für die Ermittlung ihres Regelungsinhalts verbindlich (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. September 2012 – OVG 10 S 29.12 –, juris Rn. 5). Gemessen daran ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Baugenehmigung vom 26. Oktober 2015 den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes hinreichend Rechnung trägt, nicht zu beanstanden. Im Ergebnis geht das erstinstanzliche Gericht zu Recht davon aus, dass bei der Auslegung der Baugenehmigung unter Berücksichtigung der mit dem Zugehörigkeitsvermerk der Bauaufsichtsbehörde versehenen Betriebsbeschreibung (Verwaltungsvorgang Blatt 70 ff.) und der Aufstellung der durchschnittlichen Fahrzeugbewegungen pro Werktag (Verwaltungsvorgang Blatt 65) die Betriebszeiten und die Anzahl der Fahrzeugbewegungen auf dem Flurstück hinreichend bestimmt geregelt sind. Aus den Angaben in Ziffern 10.2 und 10.3 der Betriebsbeschreibung geht ausdrücklich hervor, dass die maximale Anzahl der Rangierfahrten acht beträgt und dass diese nur an Werktagen (Montag bis einschließlich Samstag und damit nicht an Sonn- und Feiertagen) in der Zeit von 7:00 bis 18:00 Uhr stattfinden dürfen. Dass nach der Aufstellung der durchschnittlichen Fahrzeugbewegungen pro Werktag die Rangiertätigkeiten dahingehend tatsächlich beschrieben werden, dass sie von Dienstag bis Freitag nur in dem Zeitraum von 7:00 bis 17:00 Uhr und samstags nur von 8.00 bis 10:00 Uhr stattfinden, schränkt deren Zulässigkeit nach der Nebenbestimmung unter II.1. i.V.m. Ziffern 10.2 und 10.3 der Betriebsbeschreibung bis 18:00 Uhr nicht ein. Auch die Auslegung des Verwaltungsgerichts, dass eine Rangierfahrt als ein Arbeitsvorgang in Bezug auf das Abstellen oder Abholen eines Trailers bzw. Containers anzusehen sei und dabei auch das gegebenenfalls erforderliche Beiseiterücken davorstehender Container umfasse, hat die Antragstellerin nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Die hinreichende Bestimmtheit der Regelungen der Baugenehmigung wird auch nicht durch den Einwand der Antragstellerin in Frage gestellt, dass die technischen Kapazitäten des Vorhabens überdimensioniert seien und ein Vielfaches der Betriebsbeschreibung zuließen. Für die Bestimmtheit der Baugenehmigung sind nämlich ihre nutzungsbeschränkenden Regelungen in der Nebenbestimmung maßgeblich, so dass die Baugenehmigung auch dann noch hinreichend bestimmt wäre, wenn technisch darüber hinausgehende Nutzungskapazitäten bestünden. Auch soweit die Antragstellerin geltend macht, tatsächlich liege regelmäßig eine Überschreitung der (genehmigten) Fahrtbewegungen vor, vermag dies nicht die Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Baugenehmigung oder ihre Unbestimmtheit zu begründen. Die Einhaltung der nutzungsbeschränkenden Regelungen der Nebenbestimmungen ist grundsätzlich keine Frage der Bestimmtheit der Baugenehmigung, sondern des Vollzugs der Baugenehmigung, insbesondere der Durchsetzung ihrer Nebenbestimmungen. Falls es tatsächlich zu Überschreitungen der in der Baugenehmigung geregelten Fahrbewegungen kommt, müsste der Antragsgegner ggf. einschreiten. Vor dem Hintergrund allerdings, dass die nachvollziehbare und plausible Betriebsbeschreibung der Beigeladenen davon ausgeht, dass auf dem streitgegenständlichen Flurstück 2... kein Lkw-Verkehr stattfindet, sondern die Trailer und Container mit Rangierfahrzeugen bewegt werden, hat die Antragstellerin auch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die von ihr behaupteten 40 Lkw-Fahrten tatsächlich auf dem Vorhabengrundstück Flurstück 2... ausgeführt werden. 3. Bei der im Verfahren nach § 80a Abs. 3 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (zum Prü-fungsmaßstab näher OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 9. Juni 2017 – OVG 10 S 34.17 –, juris Rn 3; Beschluss vom 19. August 2014 – OVG 10 S 57.12 –, juris Rn. 3 m.w.N.) hat die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht substantiiert darzulegen vermocht, dass sie - über den stattgebenden Teil der erstinstanzlichen Entscheidung hinsichtlich von 12 Pkw-Stellplätzen und 24 Trailer- bzw. Container-Stellflächen in der Nähe ihres Grundstücks hinaus - ein Abwehrrecht gegen das mit Bescheid vom 26. Oktober 2015 genehmigte Bauvorhaben hat. Sie legt insbesondere nicht hinreichend dar, dass die Baugenehmigung im Hinblick auf die Errichtung und Nutzung der verbleibenden Stellflächen der Trailer und Container bzw. Stellplätze gegen drittschützende Normen verstößt. Ihr Vorbringen, dass die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften verstoße, legt nicht hinreichend dar, dass sie trotz der teils stattgebenden erstinstanzlichen Entscheidung, mit der der Nutzung der 12 Pkw-Stellplätze und 24 Container-Stellplätze in der Nähe ihres Grundstücks vorläufig der Boden entzogen wurde (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 7. Juli 2016 – OVG 10 S 15.16 – juris Rn. 5), in dem drittschützenden Rücksichtnahmegebot des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verletzt wird. Das Verwaltungsgericht ist von dem rechtlichen Ansatz ausgegangen, dass sich das Vorhaben der Beigeladenen im Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB befinde, weil es außerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils W... liege und der Bebauungsplan der Gemeinde D... Ortsteil W... unwirksam sei, da er an einen beachtlichen Ausfertigungsmangel leide, der auch im Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB nicht mehr geheilt werden könne. Dieser Ansatz wird von der Beschwerde nicht beanstandet. Ausgehend von dem vorgenannten nicht angegriffenen rechtlichen Ansatz hat die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nicht durchgreifend dargelegt, dass die Nutzung des vorläufig verbleibenden Teils des Trailer- und Containerumschlagplatzes und der 14 Pkw Stellplätze auf dem Flurstück 2... zu ... einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB führt. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin insoweit geltend, das Verwaltungsgericht verkenne, dass im „unbeplanten Außenbereich zunächst auch das Tatbestandsmerkmal des ‚an sich zulässigen‘ Vorhabens erfüllt sein“ müsse, d.h. die sonstigen Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB erfüllt werden müssten und es einer gemeindlichen Abwägung bedurft hätte. Da das Vorhaben des Beigeladenen ein nicht privilegiertes Vorhaben ist und § 35 Abs. 2 und 3 BauGB - abgesehen von dem Gebot der Rücksichtnahme des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB - keine nachbarschützende Funktion hat, bedarf es in diesem gerichtlichen Verfahren keiner näheren Prüfung, ob das Vorhaben deswegen nicht zugelassen werden durfte, weil seine Ausführung oder Nutzung die übrigen öffentlichen Belange beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1983 - BVerwG 4 C 59.79 - juris Rn. 12). Auch die Rüge, dass das im Genehmigungsverfahren von dem Beigeladenen vorgelegte Schallschutzgutachten vom 8. Juli 2015 Fehler aufweise und schon deshalb nicht als Beurteilungsgrundlage genutzt werden könne, weil es unreflektiert die Gebietseinstufungen „MI“ und „GE“ im Bebauungsplan zugrunde lege, legt nicht überzeugend dar, aus welchen Gründen die angegriffene gerichtliche Entscheidung abzuändern wäre. Insbesondere ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB danach nicht gegeben. Vorhaben im Außenbereich können auch deshalb genehmigungsunfähig sein, weil sie auf die Interessen anderer nicht genügend Rücksicht nehmen. Eine besondere gesetzliche Ausformung hat das Rücksichtnahmegebot in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB gefunden. Auch im Außenbereich ansässige Betriebe haben auf eine benachbarte Wohnbebauung "Rücksicht" zu nehmen und dürfen insbesondere keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen. Die Antragstellerin kann in ihrem subjektiven Recht auf Rücksichtnahme nur dann verletzt sein, wenn das Rücksichtnahmegebot objektivrechtlich verletzt wäre. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme stellt, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Maßgebend ist u.a. Art und Ausmaß der schutzwürdigen Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten. Dessen Schutzbedürfnis ist gegen die ihrerseits schutzwürdigen Interessen des Bauherrn mit der Fragestellung abzuwägen, was dem einen und dem anderen nach Lage der Dinge - billigerweise - "zuzumuten" ist. Sind von dem in Rede stehenden Vorhaben Immissionen zu erwarten, so kann bezüglich der Zumutbarkeit auf Grundsätze und Begriffe des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1983 – BVerwG 4 C 59.79 –, juris Rn. 14; Urteil vom 18. November 2004 – 4 C 1.04 –, juris Rn. 11), wobei die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA-Lärm die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereiches grundsätzlich allgemein festlegt (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - OVG 10 N 53.11 -, juris Rn. 11 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat auf Grundlage der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage ausgeführt, dass eine abschließende Beurteilung der Auswirkung des Vorhabens in Bezug auf die schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht möglich sei und der Sache nach eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vorgenommen. Es hat dabei sinngemäß ein - über den stattgebenden Teil der erstinstanzlichen Entscheidung hinausgehendes - überwiegendes Suspensivinteresse der Antragstellerin, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Nutzung des mit der Baugenehmigung zugelassenen Teils des Trailer- und Container-Umschlagplatzes mit verbleibenden 14 Stellplätzen verschont zu bleiben, verneint und damit vorläufig dem Ausnutzungsinteresse des von der Baugenehmigung begünstigten Beigeladenen Vorrang reingeräumt. Es hat bei seiner Abwägung als Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Lärms einen für Gemengelagen geltenden Zwischenwert nach Ziffer 6.7 der TA-Lärm herangezogen, da das Grundstück der Antragstellerin in einem Gebiet von gemischter Nutzung mit der Tendenz zur Wohnnutzung liege und die zur Wohnnutzung bestimmten Flächen an die gewerbliche Geräuscheinwirkung angrenzten. Als Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel für das Grundstück der Antragstellerin sei weder der Wert des Mischgebietes der Nr. 6.1.c) TA-Lärm (tags 60 dB(A), nachts 45 dB(A)) noch der Wert eines allgemeinen Wohngebietes nach Nr. 6.1.d) TA-Lärm (tags 55 dB(A), nachts 40 dB(A)) maßgeblich. Vielmehr könne der Zwischenwert von 57,5 dB(A) tags und 42,5 dB(A) nachts der Eigenart des Gebietes besser Rechnung tragen. Ausweislich der Schallimmissionsprognose des Gutachtens betrage der Beurteilungspegel am Immissionsort IO1 - dem Wohnhaus der Antragstellerin - 53,7 dB(A) tags und 36,7 dB(A) nachts. Allerdings seien diese Werte nach dem Ergebnis der summarischen Prüfung wohl zu gering, was in der Entscheidung näher ausgeführt wird. Gleichwohl hat das Verwaltungsgericht insoweit im Ergebnis kein überwiegendes Suspensivinteresse der Antragstellerin angenommen, weil die zulässigen Lärmwerte jedenfalls nicht von den drei nicht unmittelbar an das Grundstück der Antragstellerin angrenzenden Standflächen überschritten würden. Soweit die Antragstellerin hiergegen vorbringt, es sei zu berücksichtigen, dass ihr Wohnhaus im Zeitpunkt seiner Errichtung in einem Gebiet gelegen habe, das einem allgemeinen Wohngebiet entsprochen habe, ist dies unerheblich. Ob die angefochtene Baugenehmigung vom 26. Oktober 2015 für die Errichtung eines Trailer- und Container-Umschlagplatzes die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung des Vorhabens (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 – BVerwG 4 C 11.07 –, juris Rn. 21). Auch soweit die Antragstellerin vorbringt, auch nach der heutigen Prägung sei ihr Grundstück einem allgemeinen Wohngebiet zuzuordnen, weil die W... Straße eine Zäsur bilde, stellt sie die Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. Auch das erstinstanzliche Gericht hat bei seiner Entscheidung übereinstimmend mit der Antragstellerin auf das Areal östlich der W... Straße (L 39) abgestellt und ist - abweichend von der Bewertung der Antragstellerin - auf Grundlage der Erkenntnisse eines Ortstermins zu der Bewertung gelangt, dass angesichts einer Kfz-Werkstätte und der Niederlassung eines Holzhausvertriebes mit entsprechenden Ausstellungshütten und Publikumsverkehr trotz der Tendenz zur Wohnnutzung nicht von einem allgemeinen Wohngebiet im Sinne von § 4 BauNVO ausgegangen werden könne. Dies vermag die Antragstellerin nicht überzeugend in Frage zu stellen. Auch die Rüge der Antragstellerin, das schalltechnische Gutachten enthalte keine Feststellungen zu den Pegelspitzen und berücksichtige die Rangiergeräusche der Wechselbrücke nicht, legt vor dem Hintergrund, dass die erstinstanzliche Entscheidung mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Rechtmäßigkeit der Nutzung von 24 Container- und Trailer-Stellflächen in der unmittelbaren Nähe des Grundstücks der Antragstellerin im nördlichen Bereich des Vorhabengrundstücks vorläufig den Boden entzogen hat und damit von diesem Teil des Vorhabens bei rechtmäßiger Nutzung keine schädlichen Lärmimmissionen ausgehen können, nicht substantiiert dar, dass das Suspensivinteresse der Antragstellerin gleichwohl hier überwiegt. Die Antragstellerin hat keine tatsächlichen Anhaltspunkte dargelegt, dass die vorläufig mögliche Nutzung der verbleibenden Container- und Trailer-Stellflächen, welche in deutlicher Entfernung zum Grundstück der Antragstellerin angeordnet sind, die Immissionswerte nach Ziffer 6.1 Satz 2 der TA-Lärm für kurzzeitige Geräuschspitzen überschreiten könnte. Auch soweit die Antragstellerin die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts rügt, wonach die Verkehrsgeräusche der Zufahrtstraße zum Betriebsgelände des Beigeladenen (Verlängerte S...) im Gutachten vom 8. Juli 2015 (vgl. S. 8 f., 19) gemäß Ziffer 7.4 TA-Lärm bei der Prüfung berücksichtigt worden und einer nicht zu bemängelten Bewertung zugeführt worden seien, rechtfertigt dies keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Gutachten geht davon aus, dass die Verkehrsgeräusche auf der Verlängerten S... als Zufahrtsstraße solche auf einer öffentlichen Verkehrsfläche seien, deren Bewertung sich daher gemäß Ziffer 7.4 Abs. 1 Satz 3 TA-Lärm nach den Regelungen des Abs. 2 bis 4 TA-Lärm bestimme. Ziffer 7.4 Abs. 2 TA- lautet: "Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben c bis f sollen durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit - sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag und die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen, - keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und - die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden." Das Vorbringen der Antragstellerin, wonach die Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs der Lkw, die unmittelbar vor ihrem Wohnhaus führen, dem Betriebsgrundstück zuzurechnen seien, da die Verlängerte S... ab ihrem Grundstück tatsächlich nur der Erschließung des Unternehmens des Beigeladenen diene und daher allein dieser Anlage zuzurechnen sei, überzeugt nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht. Dafür, dass die Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs der Lkw solche sind, die unter Inanspruchnahme einer öffentlichen Verkehrsfläche abgewickelt werden, spricht der Umstand, dass, wie das Verwaltungsgericht im Parallelverfahren der Antragsstellerin (vgl. Beschluss vom 30. August 2016 - VG 3 L 75.16 -, EA S. 10) näher ausgeführt hat, die Verlängerte S... gemäß § 4 Abs. 1 BbgStrG im Straßenverzeichnis der Gemeinde H... eingetragen ist, was dafür spricht, dass sie eine öffentliche Straße ist, die dem allgemeinen Straßenverkehr gewidmet ist. Bestätigt wird dies auch dadurch, dass das Wohngebäude der Antragstellerin selbst von der W... Straße aus über den westlichen Teil der Verlängerten S... erschlossen wird. Auch soweit die Antragstellerin weiter rügt, dass das Vorhaben des Beigeladenen gegen die dem Schutz der Ruhe dienende Vorschrift des Landesimmissionsschutzgesetzes insbesondere zur Nachtruhe (§ 10 LImSchG) verstoße, hat sie eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB durch die streitgegenständliche Baugenehmigung nicht durchgreifend dargelegt. Ob der Antragstellerin als betroffener Nachbarin Geräuschimmissionen zuzumuten sind, ist grundsätzlich am Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht anhand der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz (TA-Lärm) zu beurteilen. Im Übrigen ist in der zur Baugenehmigung gehörenden Betriebsbeschreibung für das Vorhaben auf dem Flurstück 2... ausdrücklich geregelt, dass die Rangierfahrten für die Trailer und Container nur in der Zeit von 7.00 bis 18.00 Uhr zulässig sind und ein Lkw-Verkehr auf diesem Grundstück nicht vorgesehen ist. Auch insofern ist eine Störung der Nachtruhe (von 22.00 bis 6.00 Uhr) durch das mit der streitgegenständliche Baugenehmigung zugelassene Vorhaben nicht erkennbar. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin ferner geltend, das Gutachten vom 8. Juli 2015 berücksichtige weder den Winterdienst noch die Fahrgeräusche der Lkw auf den Flurstücken 7... und 7.... Da aber im hiesigen Beschwerdeverfahren allein die Baugenehmigung für das Flurstück 2... mit dem Trailer- und Containerumschlagplatz und den dortigen Pkw-Stellplätzen streitgegenständlich ist und auf diesem Flurstück wie ausgeführt gerade kein Lkw-Verkehr stattfinden soll, geht das Vorbringen am Streitgegenstand vorbei. Die Antragstellerin hat schließlich auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert dargelegt, dass das Vorhaben der Beigeladenen im Hinblick auf die von ihm ausgehenden Staubimmissionen gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Soweit sie vorbringt, das Verwaltungsgericht überdehne die Anforderungen, die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes an die Substantiierung ihres Vorbringens zu Staubimmissionen gestellt werden können, berücksichtigt sie nicht hinreichend, dass im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eines Dritten gegen eine Baugenehmigung (vgl. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 212a Abs. 1 BauGB) es im Kern maßgeblich ist, ob die Antragstellerin als Dritte dargelegt hat, dass sie ein Abwehrrecht gegen das genehmigte Bauvorhaben hat (vgl. näher OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 9. Juni 2017 – OVG 10 S 34.17 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Im Hinblick auf ein solches Abwehrrecht gegen das genehmigte Bauvorhaben unter dem Aspekt des Schutzes vor erheblichen Beeinträchtigungen durch Staubniederschlag auf ihrem Grundstück hätte die Antragstellerin hinreichende Anhaltspunkte darlegen müssen, dass der Trailer- und Containerumschlagplatz mit den verbliebenen Pkw-Stellplätzen zu Luftverunreinigungen durch Staub (vgl. § 3 Abs. 4 BImSchG) führt, die die Immissionswerte für Staubniederschlag nach Ziffern 4.3.1 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft überschreite. Eine solche Darlegung fehlt auch im Beschwerdevorbringen. 4. Ohne Erfolg bleibt auch das Vorbringen der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht verkenne bei seiner nur teilweisen Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, dass die Baugenehmigung vom 26. Oktober 2015 nicht teilbar sei. Das Gericht hat bei der Festlegung der Modalitäten der Entscheidung nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO einen gewissen Gestaltungsspielraum. So kann es die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen, was auch der Entscheidungspraxis des Senats entspricht (u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 7. Juli 2016 – OVG 10 S 15.16 –, juris). Eine teilweise Anordnung setzt jedoch eine Teilbarkeit der Gesamtregelung voraus (vgl. nur Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 80 Rn. 193 m.w.N.). Eine Baugenehmigung ist materiell-rechtlich teilbar, wenn die rechtlich unbedenklichen Teile nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil stehen, sondern als selbständige Regelungen weiter existieren können, ohne ihren ursprünglichen Bedeutungsgehalt zu verändern (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. März 2013 – OVG 10 B 4.12 –, juris Rn. 65). Das Verwaltungsgericht ist der Sache nach davon ausgegangen, dass die nach summarischer Prüfung rechtlich unbedenklichen Teile des Trailer- und Containerumschlagplatzes mit Pkw-Stellplätzen nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang zu den 12 in der unmittelbaren Nähe des Grundstücks der Antragstellerin geplanten Pkw-Stellplätzen und den rot umrandeten 24 Trailer- und Container-Stellflächen im Nordwesten des Vorhabengrundstücks, hinsichtlich derer die aufschiebende Wirkung des Widerspruches angeordnete wurde, stünden. Der Betrieb des Lagerplatzes für Trailer und Container solle ausweislich der Antragsunterlagen unabhängig von der Benutzung des Pkw-Platzes erfolgen und könne aufgeteilt werden. Das Gesamtkonzept des Lagerplatzes für Trailer und Container werde nicht dadurch berührt, dass ein Teil der festgelegten Stellflächen nicht genutzt werden könne. Der Lagerplatz bestehe vielmehr als sinnvolle Organisationseinheit auch nach Abspaltung der nordwestlich gelegenen Container-Stellflächen weiter und der Betrieb der übrigen Standflächen entspreche auch dem Willen des Antragsgegners. Dem ist die Antragstellerin nicht schlüssig entgegen getreten. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5., 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php). Da sich im Beschwerdeverfahren als Rechtsmittelverfahren der Streitwert nach dem Antrag der Antragstellerin als Rechtsmittelführerin bestimmt und diese ihren Antrag im Hinblick auf die teilweise stattgebende Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichtes auf den Teil beschränkt hat, der vom Verwaltungsgericht abgelehnt wurde, hat der Senat hinsichtlich des Teils der Baugenehmigung für die Errichtung des Trailer- und Containerumschlagplatzes mit Pkw-Stellplätzen, für den die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht angeordnet wurde, mit dem in Ziffern 9.7.1 des Streitwertkataloges angegebenen unteren Wert von 7.500 EUR bemessen und diesen Wert im Hinblick auf das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).