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Beschluss

OVG 10 N 27.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0626.OVG10N27.14.0A
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Leitsätze
Zum intendierten Ermessen der Bauaufsichtsbehörde bei der Frage, ob sie mit einer öffentlich-rechtlichen Beseitigungsanordnung in einer Fallkonstellation einschreitet, in der eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften durch eine bauliche Anlage vorliegt, der Dritte aber keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Beseitigung des Überbaus hat.(Rn.18)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den nachstehenden Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Mai 2014 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 35.100,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum intendierten Ermessen der Bauaufsichtsbehörde bei der Frage, ob sie mit einer öffentlich-rechtlichen Beseitigungsanordnung in einer Fallkonstellation einschreitet, in der eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften durch eine bauliche Anlage vorliegt, der Dritte aber keinen zivilrechtlichen Anspruch auf Beseitigung des Überbaus hat.(Rn.18) Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den nachstehenden Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. Mai 2014 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 35.100,00 EUR festgesetzt. I. Die Kläger wenden sich gegen eine bauaufsichtliche Beseitigungsverfügung des Beklagten. Sie sind Eigentümer der Grundstücke Flur 1..., Flurstücke 3... und 3... in der Gemarkung G.... Der Beigeladene ist seit dem Jahre 2010 Eigentümer des nördlich angrenzenden Flurstückes 3..., welches er im Wege der Zwangsversteigerung von dem Voreigentümer nach dessen Privatinsolvenz erwarb. Durch einen Beauftragten der staatlichen Bauaufsicht der DDR wurde dem Kläger zu 1. unter dem 20. April 1989 ein Prüfbescheid für ein als „Gartenwohnlaube mit Geräteraum, Typ Müllrose“ bezeichnetes Vorhaben auf dem Flurstück 3... erteilt. Nach Angaben des Klägers zu 1. wurde ihm unter dem 11. Juni 1988 auch die bauaufsichtliche Zustimmung des Rates der Gemeinde zur Errichtung der Gartenlaube erteilt. Zuvor hatte der damalige Eigentümer des Flurstückes 3... in einer Erklärung vom 17. November 1988 dem Kläger zu 1. die Zustimmung zu einer Grenzbebauung „ca. 1/2 m von meinem Grundstück“ gegeben. Der Kläger zu 1. begann im August 1989 mit der Errichtung eines Gebäudes, das er seither zusammen mit der Klägerin zu 2. als Wohngebäude nutzt. Aufgrund einer Grenzvermessung im Jahre 1996 stellte sich heraus, dass das Wohngebäude tatsächlich auf mehreren Grundstücken, nämlich auf dem Flurstück 3... und auf dem derzeit im Eigentum des Beigeladenen befindlichen Flurstück 3... errichtet wurde. Der Beigeladene forderte mit Schreiben vom 7. April 2010 den Beklagten auf, u.a das Wohngebäude abreißen zu lassen. Mit Bescheid vom 31. März 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2011 ordnete der Beklagte gegenüber den Klägern die Beseitigung des als Wohnhaus genutzten Gebäudes auf den Flurstücken 3... und 3...sowie die Beseitigung weiterer fünf Gebäude und baulicher Anlagen (Gebäude mit Aufenthalts- und Geräteraum, Garage, Bootsschuppen, Gewächshäuser 1 und 2 und Schuppen mit überdachtem Sitzplatz) auf dem Flurstück 3...an. Das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Der Erlass der Beseitigungsverfügung sei rechtmäßig, weil die zu beseitigenden baulichen Anlagen formell und materiell illegal seien und die Ermessensausübung des Beklagten zum Einschreiten nicht zu beanstanden sei. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung unter Gewährung von Prozesskostenhilfe. II. Prozesskostenhilfe ist nicht zu gewähren, weil der Antrag auf Zulassung der Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Zulassungsantrag der Kläger hat keinen Erfolg. Maßgebend für die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts sind allein die dargelegten Gründe (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Diese rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 1. Die Kläger haben hinsichtlich des geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht hinreichend dargelegt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegen. Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, juris Rn 16; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - OVG 10 N 24.13 -, juris Rn. 2). a) Das Vorbringen der Kläger ist hieran gemessen nicht geeignet, die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die auf Grundlage von § 74 Abs. 1 BbgBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl. I S. 226; vgl. nunmehr § 80 Abs. 1 Satz 1 BbgBO n.F.) ergangene Beseitigungsanordnung hinsichtlich des als Wohnhaus genutzten Gebäudes auf den Flurstücken 3... und 3...rechtmäßig sei und die Kläger nicht in ihren Rechten verletze, ernstlich in Zweifel zu ziehen. aa) Das Verwaltungsgericht ist zu der Bewertung und Würdigung gelangt, dass das von dem Kläger zu 1. errichtete Wohngebäude formell illegal sei, weil es - anders als die genehmigte, aber nicht gebaute Gartenlaube - ohne die nach § 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke vom 8. November 1984 (GBl. DDR I, 433 i.d.F. der Zweiten Verordnung über Bevölkerungsbauwerke vom 13. Juli 1989, GBl. DDR I, 191) erforderliche Baugenehmigung errichtet worden sei. Soweit der Kläger zu 1. vorträgt, er habe mit Schreiben vom 25. September 1989 beim Rat der Gemeinde der Sache nach einen Bauantrag für die Errichtung eines Wohngebäudes gestellt und Anfang Dezember 1989 habe der zuständige Bauprüfer telefonisch eine Auskunft erteilt, dass ein Prüfbescheid bereits erlassen sei, weshalb mit dieser Erklärung mündlich eine Zustimmung zu dem „Änderungsprojekt“ erteilt worden sei, legen die für das Vorliegen der Baugenehmigung darlegungspflichtigen Kläger nicht hinreichend dar, dass ihnen für die Errichtung des Wohngebäudes tatsächlich von der staatlichen Bauaufsicht eine Baugenehmigung zur Errichtung des Hauses erteilt worden ist. Nach § 7 Abs. 2 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke hatte der Rat der Gemeinde die Baugenehmigung der staatlichen Aufsicht dem Antragsteller mit der Zustimmung des Rates auszuhändigen oder zu übersenden. Auf Grundlage der Darlegungen der Kläger im Zulassungsverfahren lässt sich nicht feststellen, dass die erforderliche Genehmigung der staatlichen Bauaufsicht und die Zustimmung des Rates der Gemeinde zur Errichtung des Wohnhauses tatsächlich erteilt wurden. Die Kläger haben das entsprechende Schriftstück nicht vorgelegt, obwohl ein solches schriftlich auszustellen und auszuhändigen war (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 23. September 2014 - OVG 10 B 5.12 -, juris Rn. 33). Auch in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen befindet sich keine derartige Baugenehmigung. bb. Das Vorbringen der Kläger kann auch die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Zweifel ziehen, wonach das Wohngebäude der Kläger materiell illegal sei. Die erstinstanzliche Entscheidung gelangt zu der Bewertung, dass das auf mehreren Grundstücken errichtete Wohngebäude nicht allen maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspreche, weshalb die Übereinstimmung des Vorhabens mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften auch in einem Baugenehmigungsverfahren nicht hergestellt werden könne. Das Vorhaben verstoße gegen § 4 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 2 BbgBO a.F. (vgl. auch §§ 4 Abs. 2 und 6 Abs. 2 BbgBO n.F.), weil es - wenn auch wahrscheinlich seinerzeit ohne Absicht - auf mehreren Grundstücken, nämlich auch auf dem nunmehr im Eigentum des Beigeladenen stehenden Flurstücks 327 errichtet worden sei und die Abstandsflächen, insbesondere der (nördlichen) Gebäudewand entgegen § 6 Abs. 1 und 2 BbgBO in unzulässiger Weise auf dem Flurstück 3... lägen. Auch die erforderliche rechtliche Sicherung der auf das Nachbargrundstück fallenden Abstandsflächen und des Überbaus läge nicht vor. Das Vorbringen der Kläger, die materielle Genehmigungsfähigkeit des Wohnhauses richte sich nach den zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden Vorschriften der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke und nach dessen § 4 Abs. 1 Nr. 4 sei für ein Grenz- und Überbau lediglich die schriftliche Stellungnahme des Nachbarn erforderlich gewesen, wenn das Gebäude weniger als 3 m von der Grundstücksgrenze entfernt errichtet worden sei, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Nach allgemeinen Grundsätzen kommt es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung an (BVerwG, Beschluss vom 11. August 1992 – BVerwG 4 B 161.92 –, juris Rn. 6; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. Oktober 2016 – OVG 10 N 24.13 –, juris Rn. 3). Die erstinstanzliche Entscheidung geht der Sache nach dementsprechend davon aus, dass sich die materielle Legalität eines formell illegal errichteten Vorhabens grundsätzlich nach der bei Erlass der letzten Verwaltungsentscheidung geltenden Rechtslage richtet, hier also den zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2011 geltenden Vorschriften der §§ 4 Abs. 2, 6 Abs. 2 BbgBO a.F.. Denn nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften richtet sich, ob die Übereinstimmung des Vorhabens mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften in einem Baugenehmigungsverfahren hergestellt werden könnte (vgl. auch Reimus/Semtner/Langer, BbgBO, 4. Aufl. 2017, § 80 Rn. 11 m.w.N.). Aber selbst wenn man hier zu Gunsten der Kläger annähme, dass bei formell illegalen Bauten aus Gründen des materiellen Bestandsschutzes (zunächst) die Rechtslage zugrunde zu legen ist, die im Zeitpunkt der Errichtung des Baus galt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1956 – BVerwG I C 93.54 –, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – BVerwG IV C 9.76 –, juris Rn. 15), haben diese nicht substantiiert dargelegt, dass ihr Wohngebäude, welches teilweise auf dem Grundstück eines anderen Eigentümers steht, zum Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks mit den damals geltenden materiellen Vorschriften des Baurechtes in Einklang gestanden hat. Soweit die Kläger § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke anführen, regelt diese Verfahrensvorschrift nur, dass die schriftliche Stellungnahme des Nachbarn zu den einzureichenden Bauunterlagen gehört, wenn das Bauwerk weniger als 3 m von der Grundstücksgrenze entfernt ist. Die Errichtung eines Bauwerks auf dem Grundstück des Nachbarn selbst sowie die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit eines solchen Vorhabens regelt diese Vorschrift nicht. Im Übrigen ist die Verordnung über Bevölkerungsbauwerke mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Bauordnung vom 20. Juli 1990 (GBl. DDR I S. 950) am 1. August 1990 außer Kraft getreten (vgl. § 11), weshalb die Kläger hätten darlegen müssen, dass das Wohngebäude bereits zu diesem Zeitpunkt fertiggestellt war. Errichtet in dem Sinne, dass eine Berufung auf die ursprüngliche materielle Rechtmäßigkeit möglich ist, ist eine Anlage nämlich erst dann, wenn sie in dem Ausmaß verwirklicht worden ist, dass sie Bestandsschutz in Anspruch nehmen kann (Jäde, Bauaufsichtliche Maßnahmen, 4. Aufl. 2012, Rn. 54). Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde das Gebäude der Kläger im Frühjahr 1990 lediglich im Rohbau fertiggestellt und der Kläger zu 1. habe die Wohnnutzung des (fertiggestellten) Gebäudes zu einem späteren Zeitraum, nämlich zwischen September 1990 und Ende des Jahres 1992 aufgenommen. Soweit die Kläger im Zulassungsverfahren behaupten, das Wohngebäude sei bereits im Januar 1990 fertiggestellt gewesen, setzen sie sich nicht substantiiert mit der gegenteiligen Würdigung des Verwaltungsgerichts auseinander und legen darüber hinaus nicht hinreichend dar, dass das Wohngebäude noch unter Geltung der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke tatsächlich errichtet wurde. Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus dem Vorbringen der Kläger, der Rechtsvorgänger der Beigeladenen habe der Errichtung des Wohnhauses auf seinem Grundstück zugestimmt. Hieraus kann der Kläger nicht die materielle Legalität des Wohngebäudes herleiten. Zum einen geht das Verwaltungsgericht zu Recht davon aus, dass die Zustimmungserklärung des damaligen Eigentümers vom 17. November 1988 sich auf das im Jahre 1989 genehmigte Vorhaben einer Gartenlaube bezieht und nicht auf das spätere Wohngebäude des Klägers. Im Übrigen wird in der Erklärung nur die Zustimmung zu einer Grenzbebauung (ca. ½ m vom Nachbargrundstück) erklärt und damit nicht die Zustimmung dafür, dass das Wohngebäude teilweise auf dem Grundstück des Nachbarn errichtet wird. cc) Auch die von den Klägern angegriffene Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass der Beklagte bei Erlass der Beseitigungsanordnung für das Wohngebäude das ihm eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe, ist nicht zu beanstanden. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Erlass einer Beseitigungsanordnung nach § 74 BbgBO a.F. im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde steht. Das Ermessen bei Erlass einer Beseitigungsverfügung ist kein freies, sondern ein auf die Beseitigung der Störung gerichtetes intendiertes Ermessen. Dies bedeutet, dass die Bauaufsichtsbehörde bei Feststellung eines Baurechtsverstoßes i.d.R. einzuschreiten hat und lediglich in atypischen Fällen davon ermessensgeleitet absehen kann (stRsp. u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. September 2016 – OVG 10 N 7.14 –, juris Rn. 16 m.w.N.). (1) Soweit die Kläger vortragen, der Beklagte sei trotz der Kenntnis der auf den Grundstücken vorhandenen Bebauung über einen Zeitraum von mehr als 21 Jahren nicht behördlich eingeschritten und er sei damit dauerhaft untätig geblieben, führt das nicht dazu, dass die Ermessensentscheidung des Beklagten in dem Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2011 ermessensfehlerhaft wäre. Der Beklagte selbst hat bei seiner Ermessensbetätigung erkannt, dass er lange nicht eingeschritten ist. Er führt im Widerspruchsbescheid u.a. aus, dass es sich nach nunmehr 20 Jahren nach wie vor um einen ungenehmigten Bau handele, der nur im Wege einer Einverständniserklärung des Nachbarn zum Überbau und zur Übernahme der Abstandsflächen nachträglich der Legalisierung zugeführt werden könne. Das vorangegangene schlichte Unterlassen oder selbst eine längere stillschweigende Duldung der baulichen Anlage durch die Bauaufsichtsbehörde bedeutet keinen Verzicht auf ein bauaufsichtliches Einschreiten. Die Rechtsauffassung der ersten Instanz, dass allein der Umstand einer über 20 Jahre andauernden (rechtswidrigen) Wohnnutzung in dem Gebäude und deren zeitweilige Nichtverfolgung durch die Bauaufsichtsbehörde den Erlass der Beseitigungsanordnung nicht hindere, ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden (vgl. zum Ganzen auch Jäde/Dirnberger/Förster u.a., Bauordnungsrecht Brandenburg, Stand: Dezember 2010, § 74 Rn. 49 f. m.w.N.). Zudem zeigen die Kläger nicht substantiiert auf, dass ein über die bloße Untätigkeit hinausgehendes Handeln des Beklagten vorlag, aufgrund dessen sie hätten davon ausgehen dürfen, dass der Beklagte von seiner bauaufsichtlichen Befugnis zur Beseitigung des Wohngebäudes keinen Gebrauch (mehr) machen werde (vgl. dazu u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. April 2017 - OVG 2 S 51.16 - Rn. 13). Soweit der Beklagte ein ordnungsbehördliches Verfahren hinsichtlich der Nutzungsuntersagung einer Feuerstätte im Wohngebäude der Kläger am 27. Oktober 2009 eingestellt hatte, hatte dies, anders als die Kläger meinen, nicht die Frage der Beseitigung des Wohngebäudes selbst zum Gegenstand. Die Kläger konnten auch von daher nicht darauf vertrauen, dass die Bauaufsichtsbehörde von ihrer Befugnis zur Beseitigung des Wohngebäudes dauerhaft keinen Gebrauch mehr machen würde. (2) Auch soweit die Kläger weiter vortragen, es liege hier nicht der übliche Fall eines „Schwarzbaus“ vor, können sie daraus keinen Ermessensfehler herleiten. Das dem Beklagten eingeräumte intendierte Ermessen bedeutet, dass die Bauaufsicht bei der Feststellung eines Baurechtsverstoßes lediglich in atypischen Fällen ermessensgeleitet von einem Einschreiten absehen kann. Ein bauaufsichtliches Einschreiten ist nicht auf die Fallkonstellation eines „Schwarzbaus“ beschränkt. Im Übrigen hat der Kläger zu 1. das Wohngebäude wie gezeigt ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet. (3) Auch soweit die Kläger vortragen, der Beklagte sei bei der Ermessensentscheidung über den Erlass der Beseitigungsverfügung dem Interesse des Beigeladenen gefolgt, obwohl kein subjektives Nachbarrecht des Beigeladenen bestehe, welches durch eine Beseitigungsverfügung gewahrt werden müsse, legen sie nicht substantiiert dar, dass die Ermessensbetätigung des Beklagten hier fehlerhaft ist. Zwar trifft es nach den die Klage abweisenden Urteilen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 3. Januar 2013 - 14 O 398/10 -; OLG Bbg, Urteil vom 28. November 2013 - 5 U 13/13 -) zu, dass es zwischenzeitlich geklärt ist, dass der Beigeladene zivilrechtlich keinen Anspruch auf Beseitigung des Überbaus (durch das Wohngebäude der Kläger) hat, weil er die darin liegende Eigentumsbeeinträchtigung zu dulden hat (§ 1004 Abs. 2 BGB). Die Kläger haben aber nicht hinreichend dargelegt, dass die Ermessensbetätigung des Beklagten zum öffentlich-rechtlichen Einschreiten im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung im Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2011 deshalb fehlerhaft wäre. Die Bauaufsichtsbehörde hat im Rahmen ihres intendierten Ermessens die für und gegen ein öffentlich-rechtliches bauaufsichtliches Einschreiten sprechenden Gesichtspunkte sachgerecht abzuwägen und bei der Verletzung nachbarschützender Vorschriften neben dem besonderen öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung baurechtmäßiger Zustände auch die Interessen des in seinen Rechten verletzten Nachbarn zu berücksichtigen. Auch die Möglichkeit des Nachbarn, seine Rechte unmittelbar gegenüber dem "Störer" zivilrechtlich geltend zu machen, kann je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein beachtlicher Ermessensgesichtspunkt sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Dezember 1997 – BVerwG 4 B 204.97 –, juris Rn. 2). Auch bei Verletzung von nachbarschützenden Bestimmungen des öffentlichen Baurechts hat der Nachbar grundsätzlich nur einen Rechtsanspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Einschreiten, nicht aber auf ein bestimmtes bauaufsichtliches Handeln. Es ist nach diesen Grundsätzen nicht zu beanstanden, dass der Beklagte in seiner Ermessensentscheidung die Interessen des Beigeladenen unter dem Aspekt berücksichtigt hat, dass sein Einschreiten auch die Grundstücksüberbauung und die Belastung des Nachbarn durch die auf seinem Grundstück liegenden Abstandsflächen ausräumen würde. Da es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung, hier also den Erlass des Widerspruchsbescheides vom 7. Dezember 2011 ankommt, muss und konnte der Beklagte die erst später bekannt gewordene richterliche Bewertung der ordentlichen Gerichtsbarkeit, dass der Beigeladene zivilrechtlich keinen Anspruch auf Beseitigung des Überbaus hat, bei seiner Ermessensentscheidung nicht berücksichtigen. Unabhängig vom Vorgenannten hat der Beklagte seine Ermessensentscheidung zum Einschreiten auch nicht allein oder auch nur maßgeblich darauf gestützt, dass die Beseitigungsanordnung nur zur Verwirklichung der privaten Rechte des Beigeladenen erfolgen würde. Der Beklagte hat nämlich im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt, dass in dem bauordnungsrechtlichen Verfahren „nicht ursächlich“ die Frage des Anspruchs des Beigeladenen auf Einschreiten zu prüfen sei. Der Aspekt sei im Rahmen der Ermessensbetätigung zum „ob“ des Einschreitens zu würdigen. Dass der Beklagte seine Ermessensentscheidung zum Einschreiten auch auf das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung baurechtmäßiger Zustände gestützt hat, wird insbesondere dadurch deutlich, dass er im Widerspruchsbescheid ausgeführt hat, dass die Errichtung und Erweiterung des Gebäudes des Klägers auf mehreren Grundstücken gemäß § 4 Abs. 2 BbgBO (a.F.) nicht zulässig sei, weil sie nicht rechtlich gesichert sei und damit Verhältnisse eintreten könnten, die den Vorschriften der Brandenburgischen Bauordnung widersprächen. (4) Soweit die Kläger, die beide 73 Jahre alt sind, geltend machen, dass sie „betagt“ seien, als Rentner ihr Einkommen im Wesentlichen in den Aufbau, die Erhaltung und die Gestaltung der baulichen Anlagen auf ihrem Grundstück investiert hätten und sie bei der Umsetzung der Beseitigungsanordnung in ihrer „Existenz vollständig vernichtet“ würden, haben sie keine Umstände dargetan, die zu einem Ermessensfehler beim Erlass der Beseitigungsverfügung führen können. Die erlassene Beseitigungsanordnung hinsichtlich des auf mehreren Grundstücken errichteten Wohngebäudes dient der Wiederherstellung baurechtmäßiger Zustände und will verhindern, dass dauerhaft Verhältnisse eintreten können, die den bauordnungsrechtlichen Vorschriften widersprächen. Die Beseitigungsanordnung ist daher sach- und grundstücksbezogen und erfolgt in öffentlich-rechtlicher Beziehung auf Grundlage objektiver Umstände. Dies hat zur Folge, dass besondere persönliche Verhältnisse oder Bedürfnisse des Pflichtigen, wie hier das Alter der Kläger, nicht notwendig in die Entscheidung über die Ermessensbetätigung über den Erlass der Beseitigungsanordnung eingestellt werden müssen. Es kann vielmehr systemgerecht sein, diesen besonderen Umständen und persönlichen Verhältnisse nach den Gegebenheiten des Einzelfalls im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens, etwa durch eine zeitweilige Aussetzung der Vollstreckung der Beseitigungsanordnung, Rechnung zu tragen (vgl. u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 12. Juni 2013 – OVG 10 M 41.13 –, juris Rn. 8; Jäde u.a., BbgBO, Stand: August 2008, § 74 Rn. 42, 70). Hierfür spricht auch die Regelung des § 52 Abs. 5 BbgBO a.F. (vgl. § 58 Abs. 5 BbgBO n.F.), wonach Anordnungen der Bauaufsichtsbehörde auch gegenüber dem Rechtsnachfolger wirksam sind. Beim Rechtsnachfolger eines Pflichtigen einer Beseitigungsverfügung könnten keine berücksichtigungsfähigen oder andere besondere persönliche Verhältnisse vorliegen. Dass die vorgenannte Unterscheidung zwischen der Ermessensentscheidung über den Erlass der Beseitigungsanordnung und deren Vollstreckung systematisch und rechtlich sachgerecht ist, zeigt sich auch hier. Die Beseitigungsanordnung ist ein Verwaltungsakt, der zu einer Handlung verpflichtet und nach § 3 VwVG Bbg vollstreckt werden „kann“. Die Vollstreckung liegt also im Ermessen der Behörde (vgl. Engelhardt/Schlatmann, VwVfG, 10. Aufl. 2014, § 6 Rn. 17). Auf einen entsprechend begründeten Antrag der Kläger hin dürfte der Beklagte daher auf Grundlage der Gegebenheiten dieses Einzelfalles über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügen, den persönlichen Verhältnissen der 73 Jahre alten Kläger im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens Rechnung zu tragen, etwa durch eine zeitweilige Aussetzung der Vollstreckung der Beseitigungsverfügung für ihr Wohngebäude. Bestätigt wird dies durch die Hinweise des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg an die unteren Bauaufsichtsbehörden des Landes zur Umnutzung von Wochenendhäusern zum dauerhaften Wohnen vom 5. Juli 2010 (S. 2 f.). Danach kann ausnahmsweise, wenn dafür besondere Gründe bei der von der Nutzungsuntersagung betroffenen Person vorliegen, z.B. hohes Alters oder schwere Erkrankung, eine Aussetzung der Vollstreckung der Nutzungsuntersagung für eine längere Zeit (ggf. bis zum Lebensende) angemessen sein. Diese das Ermessen lenkenden Erwägungen dürften auch auf die hier streitgegenständliche Beseitigungsanordnung der Sache nach übertragbar sein. Bei einer künftigen Ermessensentscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Beseitigungsanordnung für das Wohngebäude der Kläger wäre nämlich nunmehr zu berücksichtigen, dass nach den genannten Urteilen der Zivilgerichtsbarkeit mittlerweile geklärt ist, dass der Beigeladene zivilrechtlich keinen Anspruch auf Beseitigung des Überbaus hat und diesen vielmehr zu dulden hat. Hinzu kommt, dass, worauf das Verwaltungsgericht bereits hingewiesen hat, in diesem Einzelfall keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kläger zu 1) als damaliger Bauherr zu „DDR-Zeiten“ oder jedenfalls zu Beginn des umfassenden Transformationsprozesses auch in dem neuen Bundesland Brandenburg absichtlich oder grob fahrlässig das Wohngebäude auf mehreren Grundstücken errichtet hat. Nach den besonderen Umständen dieses Einzelfalles ist mithin zu berücksichtigen, dass der Beklagte seinen Ermessensspielraum in dem Sinne nutzen kann, dass er das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung baurechtmäßiger Zustände insbesondere im Hinblick auf § 4 Abs. 2 BbgBO durch Aussetzung der Vollstreckung zeitweilig zurückstellt, sofern und soweit von dem Wohngebäude selbst keine konkreten Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgehen. b) Auch die Rügen der Kläger zur Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung hinsichtlich der in deren Ziffern 2 bis 6 genannten baulichen Anlagen auf ihrem Flurstück 3... können die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Zweifel ziehen. aa) Soweit die Kläger die vom Verwaltungsgericht im Hinblick auf die materielle Illegalität der auf dem Flurstück 3...errichteten baulichen Anlagen vorgenommene Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zum Außenbereich (§ 35 BauGB) angreifen, hat dies keinen Erfolg. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Bebauungszusammenhang regelmäßig am letzten Baukörper endet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - BVerwG 4 B 28.15 -, juris Rn. 6 m.w.N.), ist das Verwaltungsgericht auf Grundlage der örtlichen Gegebenheiten zu der Bewertung gelangt, dass zwar die straßennahen Bereiche der Grundstücke der Kläger und des Beigeladenen (Flurstücke 3... und 3...), insbesondere durch die sich anschließende Wohnbebauung, wohl am Bebauungszusammenhang des Ortsteils von G... teil hätten. Die weiteren von der Beseitigungsverfügung betroffenen Gebäude (auf dem Flurstück 3...) befänden sich aber in einer solchen Grundstückstiefe, in der in der näheren Umgebung keine prägenden Baulichkeiten vorhanden seien und die insgesamt im Wesentlichen von Bebauung frei gehalten und durch den Übergang von Gärten zum anschließenden Waldgebiet und dem Graben der Löcknitz geprägt sei. Soweit die Kläger behaupten, die vorhandene Bebauung werde hier durch die „Waldkante sowie die Uferlinie der Löcknitz“ begrenzt, vermag dies die gegenteilige Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Zwar kann der Bebauungszusammenhang - ausnahmsweise - über das letzte vorhandene Gebäude hinausreichen; das ist dann der Fall, wenn die anschließende Freifläche an dem "Eindruck der Zusammengehörigkeit" deswegen teilnimmt, weil erst ein Geländeeinschnitt - z. B. ein Graben, ein Fluss oder eine Straße - den Bebauungszusammenhang begrenzt (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 12. September 1980 – BVerwG IV C 75.77 –, juris Rn. 15). Dass hier der jenseits des Grundstücks der Kläger verlaufende Graben des Flusses Löcknitz aufgrund der gegebenen Situation kein topografischer Umstand ist, der den Bebauungszusammenhang auch auf das Flurstück 3... erweitern würde, hat die erstinstanzliche Entscheidung in nicht zu beanstandender Weise begründet. Im Übrigen bezieht auch die im Verwaltungsvorgang des Beklagten befindliche Satzung (vgl. dazu § 34 Abs. 4 BauGB) die Flächen des Flurstücks 3..., auf dem die zu beseitigenden Anlagen stehen, nicht in den Innenbereich ein. Soweit die Kläger weiter behaupten, die nach Ziff. 2 der Beseitigungsanordnung - auf dem Flurstück 3... gelegene - Garage sei ein Carport, der gemäß § 6 Abs. 10 BbgBO (a.F.) abstandsflächenrechtlich rechtmäßig errichtet werden könne, begründet auch dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Ob die Voraussetzungen der von den Klägern genannten Norm hier greifen, bedarf keiner Entscheidung, denn die zu beseitigende Garage auf dem Flurstück 3... liegt im Außenbereich und ist schon deshalb materiell illegal, weil, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, öffentliche Belange nach § 35 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 7 BauGB beeinträchtigt werden. bb) Ohne Erfolg rügen die Kläger, dass der Beigeladene bei Erlass der Beseitigungsanordnung einen Bestandsschutz der in Ziffern 2, 3, 5 und 6 der Beseitigungsanordnung angesprochenen baulichen Anlagen nach § 11 Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke nicht berücksichtigt habe, da diese baulichen Anlagen vor Erwerb des Grundstückes durch die Kläger „am 1. Februar 1989“ errichtet worden seien. Das Verwaltungsgericht stelle „überzogene Beweisanforderungen“ auf, wenn es ausgehend davon, dass ein aus der Bevölkerungsbauwerkeverordnung abgeleiteter faktischer Bestandsschutz nur bei solchen baulichen Anlagen greife, bei denen die Errichtung oder Änderung vor dem 1. August 1985 abgeschlossen gewesen sei, den Klägern die Beweislast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen auferlege. Dies trifft nicht zu. Zu Recht geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass der Schutz nach § 11 Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke vom 8. November 1984, die am 1. August 1990 außer Kraft getreten ist, voraussetzt, dass noch während der Geltung der Verordnung die in der Vorschrift genannte Fünfjahresfrist seit Fertigstellung des Bauwerkes abgelaufen ist. Denn nur in diesem Fall hat der Betroffene bei Außerkrafttreten der Verordnung bereits eine schützenswerte Rechtsposition erreicht, die ihm nicht nachträglich wieder genommen werden kann (vgl. näher OVG Bln-Bbg, Urteil vom 23. September 2014 – OVG 10 B 5.12 –, juris Rn. 43 m.w.N. ). In der Rechtsprechung ist auch geklärt, dass die Kläger für das Eingreifen eines Bestandsschutzes bzw. des Schutzes nach § 11 Abs. 3 der Verordnung über Bevölkerungsbauwerke die Darlegungs- und Beweispflicht tragen (vgl. nur OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Mai 2012 - OVG 10 S 42.11 -, juris Rn. 8 m.w.N.; siehe auch - zum Bestandsschutz als „Gegenrecht“ - BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1979 – BVerwG IV C 86.76 –, juris Rn. 14). 2. Auch den Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) legen die Kläger nicht hinreichend dar. Derartige Schwierigkeiten sind dann gegeben, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich diese auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall entscheidungserheblich sind, wobei zur Darlegung des Zulassungsgrundes erforderlich ist, dass die Fragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, konkret bezeichnet werden und erläutert wird, worin die besondere Schwierigkeit besteht (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. Februar 2017 - OVG 10 N 6.13 -, juris Rn. 10 m.w.N.). Diese Voraussetzungen erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht. Soweit die Kläger vortragen, besondere Schwierigkeiten würden hier durch den erheblichen Begründungsaufwand des angegriffenen Urteils belegt, greift dies vorliegend nicht durch. Aus den unter 1. ausgeführten Gründen ergibt sich vielmehr, dass die Rechtssache solche besonderen Schwierigkeiten nicht aufweist. 3. Die Kläger haben ferner die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht hinreichend dargelegt. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss. Das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt daher zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung neben der Bezeichnung der Frage Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechts- oder Tatsachenfrage (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. August 2014 - OVG 10 N 138.11 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 28. Februar 2017 - OVG 10 N 6.13 -, juris Rn. 13). Diesen Anforderungen entspricht der Zulassungsantrag nicht. Die Kläger halten hinsichtlich der Ermessensentscheidung über den Erlass der Beseitigungsanordnung für klärungsbedürftig, wann ein atypischer Fall vorliege, ob die Bauaufsichtsbehörde nach über 21 Jahren Kenntnis von dem Gebäude zum Erlass der Beseitigungsanordnung berechtigt sei, ob hier aufgrund der „subjektivierenden Aufladung“ im Hinblick auf die Interessen des Nachbarn eine Verpflichtung der Behörde zum Erlass der Beseitigungsanordnung angenommen werden könne. Die Zulassungsbegründung zeigt nicht hinreichend auf, dass die vorgenannten Fragen klärungsbedürftig und in ihrer Allgemeinheit klärungsfähig sind. Im Übrigen zeigen die Ausführungen des Senats unter 1. a) cc), dass die von den Klägern benannten Fragen, soweit sie in diesem Rechtsstreit entscheidungserheblich sind, bereits geklärt sind. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er sich nicht nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO vor dem Oberverwaltungsgericht durch eine vertretungsberechtigte Person hat vertreten lassen und er daher keinen prozessual wirksamen Antrag gestellt hat. Er ist damit kein Kostenrisiko eingegangen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung grundsätzlich folgt. Hinsichtlich des Zeitwertes der zu beseitigenden Substanz des Wohngebäudes der Kläger hat der Senat sich an dem in Ziffer 9.1.1.1 des Streitwertkataloges angegebenen Wert orientiert und insoweit nicht 30.000 EUR, sondern 20.000 EUR angesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).