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Beschluss

OVG 10 S 34.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0609.OVG10S34.17.0A
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Leitsätze
Zum Schutz der Nachbarn nach dem drittschützenden Rücksichtnahmegebot des § 31 Abs 2 BauGB bei der Zulassung von Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. April 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Schutz der Nachbarn nach dem drittschützenden Rücksichtnahmegebot des § 31 Abs 2 BauGB bei der Zulassung von Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung.(Rn.7) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. April 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für bauliche Änderungen und die Umnutzung eines Gebäudes mit Büro-, Lager- und Werkstatträumen eines ehemaligen Malerbetriebes zu Wohnzwecken und für Ateliers sowie gegen eine Befreiung von Festsetzungen des Baunutzungsplans von Berlin von 1958/60 für die geplante Errichtung von Aufenthaltsräumen im Kellergeschoss und den Anbau eines Außenaufzuges am Gebäude. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem Gebäude bebauten Grundstücks L... 58 in Berlin-Steglitz. Im hinteren Gartenbereich ihres Grundstückes sind eine Terrasse und ein Außenswimmingpool errichtet. Die Beigeladene ist Eigentümerin des angrenzenden Grundstückes L... 56, welches straßenseitig mit einem Wohngebäude und im Blockinneren mit einem weiteren Gebäude bebaut ist, dessen Änderung und Nutzungsänderung nun geplant ist. Das Verwaltungsgericht hat den vorläufigen Rechtsschutzantrag der Antragstellerin mit dem angegriffenen Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung ist nicht aus den von der Antragstellerin dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, zu beanstanden. 1. Nach dem Prüfungsmaßstab des vorläufigen Rechtsschutzes eines Dritten gegen eine Baugenehmigung oder eine sonstige bauaufsichtliche Zulassung (vgl. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 212a Abs. 1 BauGB) ist es im Kern maßgeblich, ob die Antragstellerin als Dritte dargelegt hat, dass sie ein Abwehrrecht gegen das genehmigte Bauvorhaben hat, es also gegen eine drittschützende Norm verstößt. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfes eines Dritten gegen die Baugenehmigung kommt in Betracht, wenn bei summarischer Prüfung zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung oder bauaufsichtlichen Zulassung mit Blick auf die Rechte des Dritten bestehen (stRsp. vgl. näher OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. August 2014 – OVG 10 S 57.12 –, juris Rn. 3 m.w.N.; siehe auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. April 2017 – OVG 2 S 51.16 –, juris Rn. 6). Das Verwaltungsgericht hat dies im Ergebnis verneint und den Antrag nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als unbegründet zurückgewiesen, weil keine gewichtigen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Regelungen im Hinblick auf die Rechte der Antragstellerin bestünden. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung oder Bewertung. a) Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, dass die im Bescheid vom 18. Oktober 2016 erteilte Befreiung von der Grundflächenzahl (GRZ) und der Geschossflächenzahl (GFZ) gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme (des § 31 Abs. 2 BauGB) verstoße. Das Verwaltungsgericht ist zu der Bewertung und Würdigung gelangt, dass die vom Antragsgegner erteilte Befreiung von der festgesetzten Geschoss- und Grundflächenzahl gemäß § 31 Abs. 2 BauGB die Antragstellerin nicht in einem nachbarschützenden Recht verletze, weil kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorliege. Es ist dabei von der Rechtsprechung des Senats (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 – OVG 10 N 90.10 –, LKV 2014, juris Rn. 14; vgl. auch Beschluss vom 19. Mai 2014 – OVG 2 S 8.14 –, juris Rn. 18; BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - BVerwG 4 B 52.95 - juris Rn. 4) ausgegangen, wonach die hier betroffenen Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung (GRZ und GFZ) durch Bebauungspläne grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion haben. Sie lassen in aller Regel den Gebietscharakter unberührt und haben nur Auswirkungen auf das Baugrundstück und die unmittelbar anschließenden Nachbargrundstücke. Zum Schutz der Nachbarn ist daher das drittschützende Rücksichtnahmegebot des § 31 Abs. 2 BauGB ausreichend, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt. Bei der Bewertung, ob die Erteilung einer Befreiung vom festgesetzten Maß der baulichen Nutzung das drittschützende Rücksichtnahmegebot verletzt, ist eine Würdigung der Interessen des Bauherrn an der Erteilung der Befreiung und des betroffenen Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans zur Verhinderung von Beeinträchtigungen oder Nachteilen durch die Befreiung nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich. Dieser rechtliche Maßstab wird von der Beschwerde nicht angegriffen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass in diesem gerichtlichen Verfahren eines Dritten keine objektive Rechtmäßigkeitskontrolle der Maßnahmen der Bauaufsichtsbehörde stattzufinden hat (vgl. kritisch zur nicht selten großzügigen Ausnahme- und Befreiungspraxis der Bauaufsichtsbehörde des beklagten Bezirks insbesondere im Verhältnis zur Bauleitplanung u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - OVG 10 N 90.10 -, LKV 2014, 36, juris Rn. 6). Die gerichtliche Prüfung hat sich vielmehr darauf zu beschränken, ob die angefochtenen Bescheide die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt, was nur der Fall ist, wenn die verletzte Norm drittschützende Wirkung hat. Gemessen an dem vorgenannten Maßstab hat das Verwaltungsgericht keinen Verstoß gegen das drittschützende Rücksichtnahmegebot des § 31 Abs. 2 BauGB angenommen u.a. mit der Erwägung, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung der Belange der Antragstellerin durch die (leichte) Anhebung der Geschoss- und Grundflächenzahl insbesondere deshalb nicht ersichtlich sei, weil die bisherige Nutzung durch den Gewerbebetrieb störender gewesen sein dürfte als die beabsichtigte Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken und für Ateliers. Mit ihrem Vorbringen, dass durch die Umnutzung des Gebäudes in Nutzungseinheiten für Wohnzwecke und Ateliers aus ihrer Sicht „praktisch rund um die Uhr“ unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten in ihr Grundstücks entstünden, während von der bisherigen gewerblichen Nutzung - auch während der üblichen Betriebszeiten von montags bis freitags 7.00 bis 16.00 Uhr -, keinerlei Beeinträchtigung ausgegangen seien, legt sie keine unzumutbaren Beeinträchtigungen ihrer nachbarlichen Interessen hinsichtlich des mit der Befreiung zugelassenen Maßes der baulichen Nutzung dar. Die Antragstellerin differenziert hier nicht hinreichend zwischen dem Maß der baulichen Nutzung und der Art der baulichen Nutzung. Letzteres ist nicht Gegenstand der Befreiung, die nur eine Überschreitung der Grundflächenzahl und der Geschossflächenzahl betrifft. Im Übrigen liegen die Grundstücke der Antragstellerin und der Beigeladenen im Geltungsbereich des übergeleiteten Bebauungsplans von 1958/60, der dort ein allgemeines Wohngebiet festsetzt, in dem von der Art der Nutzung Wohngebäude allgemein zulässig sind (§ 7 Nr. 8 a) BauO 1958). Die sinngemäße Annahme der erstinstanzlichen Entscheidung, dass die neue Wohnnutzung des Gebäudes der Beigeladenen bei typisierender Betrachtung mit der gleichgelagerten Wohnnutzung im Gebäude der Antragstellerin potentiell weniger in Konflikt gerät als die bisherige gewerbliche Nutzung als Büro-, Lager- und Werkstatträume, ist nicht zu beanstanden. Dass die mit der Wohnnutzung und der Lebensgestaltung der Bewohner einhergehenden längeren Einsichtsmöglichkeiten in den Gartenbereich des Grundstücks der Antragstellerin nach Lage der Dinge dieser in qualifizierter Weise unzumutbar wären und dies gerade durch das mit der Befreiung zugelassene Maß der baulichen Nutzung hervorgerufen würde, hat die Antragstellerin nicht hinreichend substantiiert dargetan. Hinzu kommt, dass auch vormals an Wochentagen die Nutzer der Büro- und Werkstatträume Einsichtsmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück der Antragstellerin gehabt haben dürften. Auch die Bewertung und Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass das geplante Vorhaben auch im Hinblick auf die Vergrößerung der im Keller- sowie Erdgeschoss in Richtung des Grundstücks der Antragstellerin gelegenen Fenster und den Aufzug mit verglaster Schachtkonstruktion in Bezug auf das zugelassene Maß der Nutzung (GRZ 0,39, GFZ 1,24) der Antragstellerin gegenüber nicht rücksichtslos sei, weil die zusätzlich geschaffenen Einsichtsmöglichkeiten in den rückwärtigen Grundstücksbereich der Antragstellerin sich noch innerhalb der Grenzen des Zumutbaren hielten, kann die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht substantiiert in Frage stellen. Soweit sie darauf hinweist, dass im Bereich des Vorhabengrundstückes in der Baustufe II/3 nur eine bebaubare Fläche von 0,3 und eine Geschossflächenzahl von 0,6 zulässig sei (vgl. § 7 Nr. 15 BauO 1958), übersieht sie, dass diese Maßfestsetzungen keine drittschützende Wirkung haben und ihr Schutz, wie ausgeführt, nur nach dem drittschützenden Rücksichtnahmegebot erfolgt. Auch mit dem Vorbringen, dass die Beigeladene im Vorgarten ihres Grundstücks zusätzlich Parkplätze errichtet und Platten verlegt habe, legt sie nicht hinreichend dar, dass ihr Interesse als Rücksichtnahmebegünstigte durch das mit der Befreiung zugelassene Maß der baulichen Nutzung nach Lage der Dinge in qualifizierter Weise unzumutbar beeinträchtigt würde. b) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, dass das Vorhaben der Beigeladenen aufgrund der Umnutzung des Gebäudes für Wohnen und Ateliers zu nicht mehr zumutbaren Einsichtsmöglichkeiten auf ihren rückwärtigen Grundstücksbereich, der für sie ein Ruhe- und Rückzugsraum sei, führe. Insbesondere könne der Bereich ihres Swimmingpools ungehindert von den Fenstern des ersten und zweiten Obergeschosses des Gebäudes der Beigeladenen eingesehen werden. Sie könne diesen Bereich ihres Gartens auch nicht durch Schutzvorkehrungen vor Einsicht schützen. Der Bereich des Swimmingpools werde auch nicht durch die auf ihrem Grundstück befindliche Garage und den Schuppen vor Einsichtsmöglichkeiten aus den Fenstern der oberen Geschosse des Nachbargebäudes abgeschirmt, da diese nur eine Höhe von ca. 2 m hätten. Dieses Vorbringen rechtfertigt im Ergebnis keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. Zunächst ist unklar, ob die Antragstellerin sich mit diesem Vorbringen gegen die Baugenehmigung vom 18. Oktober 2016 wendet oder gegen die am selben Tag erteilten Befreiungen. Selbst wenn man zu ihren Gunsten davon ausginge, dass die Antragstellerin sich insoweit gegen die Baugenehmigung wendet, ist ihr Vorbringen nicht geeignet, die Richtigkeit der Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach das in § 7 Nr. 5 BauO 1958 enthaltene landesrechtliche Rücksichtnahmegebot (näher OVG Bln-Bbg, Urteil vom 6. Oktober 2015 – OVG 10 B 1.14 –, juris Rn. 36) durch das genehmigte Bauvorhaben nicht verletzt werde, in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat dies insbesondere damit begründet, dass die Antragstellerin nicht dargetan habe und nicht ersichtlich sei, dass die im rückwärtigen Bereich des Grundstücks der Antragstellerin verbleibenden ausreichenden Ruhe- und Rückzugsmöglichkeiten in Anbetracht einer Grundstückstiefe von ca. 57 m hier unzumutbar durch das Vorhaben beeinträchtigt würden. Vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht eingehend begründet hat, dass hinsichtlich des Grundstücks der Antragstellerin die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften des § 6 Abs. 9 Nr. 1 und 2 BauO Bln (i.d.F. vom 17. Juni 2016, GVBl. S. 361) von dem Vorhaben eingehalten werden, ist hier nicht hinreichend dargetan, dass nach den Umständen des Einzelfalles gleichwohl ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot wegen der Einsichtsmöglichkeiten festzustellen wäre. Einsichtnahmemöglichkeiten vom Nachbargrundstück sind unter der Bedingung einer verdichteten Bebauung einer Großstadt, wie in dem hier betroffenen Teil des Berliner Bezirks Steglitz, nicht vollständig zu vermeiden (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 5. Juni 2015 - OVG 10 S 11.15 -, juris 10; Beschluss vom 7. Juli 2016 – OVG 10 S 15.16 –, juris Rn. 18). Auch der Umstand, dass die Antragstellerin in ihrem Garten einen Außenswimmingpool errichtet hat und dort offenbar ein hohes Niveau an Privatsphäre erhofft, führt nicht dazu, dass es der zur Rücksichtnahme verpflichteten Beigeladenen nach Lage der Dinge verwehrt werden könnte, in Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung ihr Gebäude im Wege der Nutzungsänderung insbesondere zu Wohnzwecken (mit den damit verbundenen Ausblickmöglichkeiten der künftigen Bewohner) zu nutzen. Vor Einblicken von Nachbargrundstücken sind Hausgärten, auch wenn sie mit Außenswimmingpools ausgestattet sind, regelmäßig nicht geschützt. Im vorliegenden Fall ist nach summarischer Prüfung der Sachlage das Grundstück der Antragstellerin auch nicht Einsichtsmöglichkeiten von außen in einem höheren Maß ausgesetzt als dies in städtisch geprägten Bereichen wie diesem Teil von Steglitz weithin unvermeidbar ist. Ein Recht auf Fortbestand einer demgegenüber aus ihrer Sicht möglicherweise in der Vergangenheit günstigeren Situation, als das Gebäude noch zu gewerblichen Zwecken als Büro-, Lager- und Werkstattraum genutzt wurde und daher in der Regel an Wochenenden ungenutzt gewesen sein dürfte, kann die Antragstellerin nicht geltend machen (vgl. dazu auch BayVGH, Beschluss vom 6. November 2007 – 14 CS 07.2343 –, juris Rn. 14). Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus dem (spekulativen) Vorbringen der Antragstellerin, es sei nicht ausgeschlossen, dass die Beigeladene ihre ursprüngliche Planung wieder aufgreife und die Fensteröffnungen in der Westfassade ihres Gebäudes vergrößere und Balkone anbringe. Streitgegenständlich in diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist allein die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 18. Oktober 2016 mit den zugehörigen Bauvorlagen, insbesondere der in der Ansicht „West“ dargestellten Änderungen. Eventuelle künftige Planungen der Beigeladenen, auch wenn sie Relevanz für die Einsichtsmöglichkeiten auf das Grundstück der Antragstellerin haben könnten, sind weder Gegenstand der Baugenehmigung noch dieses vorläufigen Rechtschutzverfahrens. Der weitere Einwand der Antragstellerin, das streitgegenständliche (Hof-) Gebäude der Beigeladenen sei ein „Fremdkörper“ in der Umgebung, in der ansonsten lediglich der vordere Grundstücksbereich bebaut sei, liegt rechtlich neben der Sache. Ob ein Gebäude bei der Bestimmung des sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenen Maßstabes als Fremdkörper erscheint, spielt im Rahmen der Regelung des § 34 Abs. 1 BauGB eine Rolle. Hier liegt das Grundstück der Beigeladenen aber im Geltungsbereich des übergeleiteten Baunutzungsplans von 1958/60 und beurteilt sich daher grundsätzlich nach der Regelung des § 30 BauGB. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffern 1.5. Satz 1 und 9.7.1. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (http://www.bverwg.de), wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).