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Beschluss

OVG 10 L 24.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0403.OVG10L24.17.0A
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Leitsätze
1. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen.(Rn.3) 2. Die Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, ist nicht von vornherein zu verneinen, wenn die Betroffenen selbst Rechtsanwälte sind und sich selbst bzw. ihre Gesellschaft vertreten haben.(Rn.5) 3. Es muss nur die Bewertung gerechtfertigt sein, dass sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsniveau eines Rechtsanwalts in diesem konkreten Einzelfall bedient hätte.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 19. Januar 2017 in der Fassung des Beschlusses der Kammer vom 6. März 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen.(Rn.3) 2. Die Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, ist nicht von vornherein zu verneinen, wenn die Betroffenen selbst Rechtsanwälte sind und sich selbst bzw. ihre Gesellschaft vertreten haben.(Rn.5) 3. Es muss nur die Bewertung gerechtfertigt sein, dass sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsniveau eines Rechtsanwalts in diesem konkreten Einzelfall bedient hätte.(Rn.6) Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 19. Januar 2017 in der Fassung des Beschlusses der Kammer vom 6. März 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte. Die Klägerin und der Beklagte streiten um die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren in einer baurechtlichen Streitigkeit, bei der die Klägerin begehrte, den Beklagten zu verpflichten, gegen einen Bauhof (Abstell- und Lagerplatz) einzuschreiten. Das Verwaltungsgericht hat auf den Antrag der Klägerin vom 2. Dezember 2016 die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechung zu § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts bedient hätte. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Notwendigkeit der Zuziehung wird auch durch die Bedeutung der Streitsache für den Beteiligten bestimmt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bevollmächtigung (vgl. u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. August 2015 - OVG 10 L 19.15 -; BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2012 - BVerwG 2 A 5.11 -, juris Rn. 2; BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 2014 - BVerwG 6 B 21.14 -, juris Rn. 7 zu § 80 Abs. 2 VwVfG). Das Vorbringen des Beklagten im Beschwerdeverfahren, wonach es sich bei den Gesellschaftern der Klägerin selbst um Rechtsanwälte handele, die ohne weiteres in der Lage gewesen seien, einen Widerspruch anzubringen, vermag nach den Umständen dieses Einzelfalls die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren hier notwendig gewesen sei, im Ergebnis nicht in Frage zu stellen. Die Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, ist nicht von vornherein zu verneinen, wenn die Betroffenen - wie im vorliegenden Fall die Gesellschafter der Klägerin - selbst Rechtsanwälte sind und sich selbst bzw. ihre Gesellschaft vertreten haben. Für die Frage, ob es einem Rechtsanwalt zuzumuten ist, eine eigene Rechtssache persönlich zu vertreten (hier: im Vorverfahren), ist es entscheidend, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungsniveau und Erfahrungsni-veau bei der gegebenen Sach- und Rechtslage im allgemeinen eines Rechts-anwalts bedienen würde (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 28. August 2015 - OVG 10 L 19.15 - m.w.N.; vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Oktober 1980 - BVerwG 8 C 10.80 -, juris Rn. 12; OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 30. April 2002 - 2 O 42/00 -, juris Rn. 11). So ist es hier. Denn die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass bei der hier gegebenen Sach- und Rechtslage ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsniveau sich eines Rechtsanwalts bedienen würde, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Bei dem im Vorverfahren ausgetragenen Rechtstreit ging es um eine schwierige und komplizierte Sach- und Rechtslage. Die Klägerin als Eigentümerin eines in einem allgemeinen Wohngebiet liegenden Grundstücks begehrte im Sinne eines Gebietserhaltungsanspruchs einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegen einen von dem Beigeladenen betriebenen Bauhof (Abstell- und Lagerplatz). Ob ein Anspruch auf Beseitigung des Abstell- und Lagerplatzes zu bejahen war, hing insbesondere davon ab, ob die Art der baulichen Nutzung formell und materiell illegal war, keinen Bestandsschutz in Anspruch nehmen konnte und das Ermessen des Beklagten im Sinne eines Anspruchs auf Einschreiten zur Beseitigung verdichtet war. Neben den sich daraus ergebenden bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Schwierigkeiten der Sache war hier - worauf das erstinstanzliche Gericht zu Recht hingewiesen hat - auch die tatsächliche Situation hinsichtlich der konkreten Nutzung des Grundstücks des Beigeladenen auch im Vorverfahren zu klären. Angesichts dessen ist die Bewertung gerechtfertigt, dass sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsniveau eines Rechtsanwalts in diesem konkreten Einzelfall bedient hätte, zumal der Ausgang des Rechtsstreits im Hinblick auf die auf dem Grundstück der Klägerin ausgeübte Wohnnutzung für diese und deren Bewohner von erheblicher Bedeutung war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im Hinblick auf die gesetzlich bestimmte Festgebühr (Nr. 5502 KV GKG) nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).