Beschluss
OVG 10 S 6.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0216.OVG10S6.17.0A
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Leitsätze
1. Beim „dienstlichen Interesse“ an dem hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.(Rn.3)
2. Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder zumindest sinnvoll erscheint.(Rn.4)
3. Das mit § 53 Abs 1 S 1 BBG verfolgte Regelungsziel der Flexibilisierung des Ruhestandseintritts begründet für sich kein dienstliches Interesse.(Rn.6)
4. Das dienstliche Interesse im Sinne von § 53 Abs 1 S 1 BBG ist allein aus der Sicht des Dienstherrn (§ 2 BBG) zu bestimmen und nicht etwa nach den Interessen des Beamten oder dessen Dienstvorgesetzten (§ 3 Abs 2 BBG) oder nach deren eigenen personalpolitischen Überlegungen.(Rn.7)
5. Es besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung eines Lebenszeitbeamten mit einem politischen Beamten.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Januar 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 38.456,22 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beim „dienstlichen Interesse“ an dem hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt.(Rn.3) 2. Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder zumindest sinnvoll erscheint.(Rn.4) 3. Das mit § 53 Abs 1 S 1 BBG verfolgte Regelungsziel der Flexibilisierung des Ruhestandseintritts begründet für sich kein dienstliches Interesse.(Rn.6) 4. Das dienstliche Interesse im Sinne von § 53 Abs 1 S 1 BBG ist allein aus der Sicht des Dienstherrn (§ 2 BBG) zu bestimmen und nicht etwa nach den Interessen des Beamten oder dessen Dienstvorgesetzten (§ 3 Abs 2 BBG) oder nach deren eigenen personalpolitischen Überlegungen.(Rn.7) 5. Es besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung eines Lebenszeitbeamten mit einem politischen Beamten.(Rn.8) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Januar 2017 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 38.456,22 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt das Hinausschieben ihres Eintritts in den Ruhestand. Sie ist im Jahr 1951 geboren und erreicht mit Ablauf des 28. Februar 2017 die Regelaltersgrenze. Zurzeit leitet sie ein Referat im Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL), einer selbständigen Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL). Die Antragsgegnerin hat ihren Antrag auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand abgelehnt und den Widerspruch zurückgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin vor dem Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. Den Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Eintritt in den Ruhestand vorläufig bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache hinauszuschieben, hat das Verwaltungsgericht zurückgewiesen, weil die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Antragstellerin, das allein Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die Antragstellerin hat Umstände für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs auch in der Beschwerde nicht glaubhaft gemacht. Das von der Antragstellerin begehrte Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand setzt voraus, dass ein dienstliches Interesse im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG besteht. Bei diesem Tatbestandsmerkmal handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Ein dienstliches Interesse wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben des Ruhestandseintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder zumindest sinnvoll erscheint. Dies mag etwa dann der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint. Dies kann z.B. bei von dem Beamten (mit-)betreuten Projekten der Fall sein, welche erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können. Im Einzelfall mag sich ein dienstliches Interesse auch daraus ergeben, dass der längere Verbleib des betroffenen Beamten in seiner Behörde deshalb notwendig oder sinnvoll erscheint, weil eine effektive Einarbeitung eines Nachfolgers dies in zeitlicher Hinsicht verlangt. Schließlich wird ein Hinausschieben der Altersgrenze auch etwa dann im dienstlichen Interesse liegen können, wenn noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten sichergestellt werden kann oder dies dem Dienstherrn aus anderen, hier nicht näher zu spezifizierenden Gründen als sinnvoll erscheint (vgl. zum Ganzen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. November 2014 - 4 S 32.14 - BA S. 6 f. zum gleichlautenden Tatbestandsmerkmal in § 38 Abs. 2 Satz 1 LBG Bln; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. September 2013 - 6 B 1065/13 -, juris Rn. 20 - 23 m.w.N.). § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG verlangt, dass das dienstliche Interesse an einem Hinausschieben des Ruhestands positiv vorliegen muss (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. November 2014, a.a.O., S. 7 m.w.N.). Die Darlegungslast für das Bestehen eines dienstlichen Interesses liegt bei der Antragstellerin, die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Umstände für das Vorliegen des dienstlichen Interesses am Hinausschieben ihres Eintritts in den Ruhestand glaubhaft zu machen hat (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Februar 2015 - 1 M 42/15 -, juris Rn. 12; Hessischer VGH, Beschluss vom 29. November 2016 - 1 B 2643/16 -, juris, Rn. 19; anders, wenn das Gesetz die dienstlichen Gründe als negatives Tatbestandsmerkmal in der Art einer Einwendung gegen einen Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts formuliert, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. September 2013, a.a.O., Rn. 25; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. März 2015 - 4 S 630/15 -, juris Rn. 5). Ein solches Glaubhaftmachen ist der Antragstellerin indessen auch mit dem Beschwerdevorbringen nicht gelungen. Der Beschwerde ist nichts dafür zu entnehmen, dass eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung des Dienstherrn im oben dargelegten Sinne die Weiterbeschäftigung der Antragstellerin über die reguläre Altersgrenze hinaus gebietet oder zumindest sinnvoll erscheinen lässt. Soweit sich die Beschwerde auf das mit § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG verfolgte Regelungsziel der Flexibilisierung des Ruhestandseintritts (vgl. dazu auch Hebeler/Spitzlei, DVBl. 2016, 534 ff., 537) beruft und meint, der Erlass des BMEL vom 24. November 2015 enthalte ein Verbot des Hinausschiebens der Altersgrenze, das mit höherrangigem Recht nicht vereinbar und zudem von der unzuständigen Behörde ausgesprochen worden sei, greift dies nicht durch. Selbst wenn der Erlass nicht nur einen verbindlichen Grundsatz für Entscheidungen im Geschäftsbereich des BMEL aufstellen, sondern ein „Verbot“ aussprechen sollte und rechtswidrig wäre, ergäbe sich daraus noch kein konkretes dienstliches Interesse daran, den Eintritt in den Ruhestand gerade für die Antragstellerin hinauszuschieben. Denn der Gesetzgeber hat die Verwirklichung des allgemeinen Normzwecks des § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG im Einzelfall nicht etwa (abgesehen vom Antragserfordernis) voraussetzungslos ermöglicht. Er hat sie vielmehr schon auf der Tatbestandsebene der Norm davon abhängig gemacht, dass ein dienstliches Interesse für das begehrte Hinausschieben der Altersgrenze besteht. Schon diese Normstruktur verdeutlicht, dass sich das geforderte dienstliche Interesse nicht bereits aus dem allgemeinen Zweck der Norm ergeben kann. Deshalb kann die Antragstellerin ihren angestrebten längeren Verbleib in der Behörde nicht schon bereits für sich genommen als ein „dienstliches Interesse“ im Sinne der Vorschrift geltend machen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. April 2013 - 1 B 202/13 -, juris, Rn. 12). Darin unterscheidet sich § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG grundlegend von der alten Fassung des § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW (Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 21. April 2009, GV NRW S. 224; geändert ab 1. Juni 2013 durch Art. 8 Nr. 2 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes vom 16. Mai 2013, GV NRW S. 233), die der von der Beschwerde angeführten Entscheidung des VG Gelsenkirchen (Urteil vom 12. Dezember 2012 - 1 K 2919/12 -, juris) zugrunde lag, worauf jene Entscheidung ihrerseits schon selbst ausdrücklich hinweist (a.a.O., Rn. 45 f.; vgl. auch die Regelung des Anspruchs auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts wegen familienbedingter Abwesenheitszeiten nach § 53 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1-4 BBG, die - anders als § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG - unter Nr. 4 lediglich voraussetzt, dass „dienstliche Belange einem Hinausschieben nicht entgegenstehen“, dazu OVG Sachsen-Anhalt, a.a.O., Rn. 10). Das gleiche gilt für die im Schriftsatz vom 6. Februar 2017 (S. 1) angeführte obergerichtliche Entscheidung (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Juni 2016 - 1 B 471/16 -, juris), der die Regelung in § 53 Abs. 1b BBG zugrunde liegt (a.a.O., Rn. 4), die sich auf das negative Tatbestandsmerkmal der entgegenstehenden dienstlichen Interessen (vgl. § 53 Abs. 1a Satz 1 Nr. 4 BBG) bezieht und nicht auf das positive Tatbestandsmerkmal des dienstlichen Interesses am Hinausschieben des Ruhestandseintritts im Sinne der hier in Rede stehenden Vorschrift des § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG. Im Übrigen ist anzumerken, dass das BMEL die oberste Behörde des Bundes ist, in deren Geschäftsbereich die Antragstellerin ihr Amt wahrnimmt (vgl. § 1 BVL-Gesetz); entgegen der Auffassung der Beschwerde (Beschwerdeschrift vom 5. Januar 2017, S. 2) ist das Bundesministerium damit auch die oberste Dienstbehörde der Antragstellerin (§ 3 Abs. 1 BBG). Als oberste Behörde des Bundes kann es gegenüber dem ihm nachgeordneten BVL verbindliche Grundsätze für Entscheidungen aufstellen und Entscheidungen des BVL von der vorherigen Zustimmung des BMEL abhängig machen, ohne dazu einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung zu bedürfen. Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin auf eine Stellungnahme ihres unmittelbaren Dienstvorgesetzten (Beschwerdeschrift vom 5. Januar 2017, S. 3; Schriftsatz vom 6. Februar 2017, S. 1 f.). Das dienstliche Interesse im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG ist allein aus der Sicht des Dienstherrn (§ 2 BBG) zu bestimmen und nicht etwa nach den Interessen der Antragstellerin oder ihres Dienstvorgesetzten (§ 3 Abs. 2 BBG) oder nach deren eigenen personalpolitischen Überlegungen, wie im Übrigen auch die Beschwerde zuvor mit ihrem Hinweis auf die Maßgabe der Einschätzung der obersten Dienstbehörde (Beschwerdeschrift vom 5. Januar 2017, S. 2) selbst einräumt, auch wenn sie verkennt, dass dies hier das BMEL ist. Auch aus dem weiteren Vorbringen (Schriftsatz vom 6. Februar 2017, S. 1 f.) ergibt sich nicht, dass der „generationsübergreifende Wissenstransfer“ nur von der Antragstellerin und insbesondere erst nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze geleistet werden kann. Ebenso wenig ist dem Beschwerdevorbringen etwas dafür zu entnehmen, dass die Personalknappheit in der Abteilung, der ihr Referat angehört, ein dienstliches Interesse am Verbleiben der Antragstellerin im Amt begründet, etwa weil ihre Stelle in absehbarer Zeit nicht neu besetzt und die Arbeit von niemand anderem im Geschäftsbereich des BMEL geleistet werden könnte (zum dienstlichen Interesse bei drohender längerer Vakanz vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 6 B 1324/13 -, juris, Rn. 17 - 20 für eine Hochschule mit mehreren unbesetzten Professorenstellen). Außerdem ist nichts dafür ersichtlich, dass eine andere, der Antragstellerin als Referatsleiter bzw. stellvertretender Abteilungsleiter nachfolgende Person nicht ebenfalls über ausreichende Sachkenntnisse zur EU-Arzneimittelnovelle verfügen könnte und in der Lage wäre, die deutschen Interessen in internationalen Gremien wie dem Ausschuss für Tierarzneimittel der Europäischen Arzneimittel-Agentur (CVMP), der Arbeitsgruppe für Pharmakovigilanz des Netzwerks der Leiter der Arzneimittelzulassungsbehörden im Europäischen Wirtschaftsraum (WP der HMA) oder im Rahmen des internationalen Programms zur Tierarzneimittelharmonisierung (VICH) ebenso sachgemäß und reibungslos wahrzunehmen, wie das bisher die Antragstellerin getan hat. Mit dem Einwand, eine ordnungsgemäße Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten habe nicht stattgefunden (Beschwerdeschrift vom 5. Januar 2017, S. 2 f.) und in der Ablehnung des Hinausschiebens des Ruhestandseintritts der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin liege deshalb und im Hinblick auf die gleichzeitige Ernennung eines Staatssekretärs kurz vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine geschlechtsspezifische Diskriminierung (Schriftsatz vom 6. Februar 2017, S. 2 f.), hat die Beschwerde ebenfalls keine Umstände für einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dabei kann offenbleiben, ob eine unterlassene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nicht ohnehin gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich ist, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen der betreffenden Norm - hier: § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG - offenkundig nicht vorliegen, wie es hier mangels Glaubhaftmachung eines dienstlichen Interesses anzunehmen ist, und deshalb die etwaige Verletzung der Beteiligungspflicht die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Denn jedenfalls würde eine Verletzung der Pflicht zur Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten auch als ein nach § 46 VwVfG zu beachtender Fehler allenfalls die Rechtswidrigkeit des ablehnenden Bescheides und einen Anspruch auf dessen Aufhebung stützen, aber nicht dem hier als Anordnungsanspruch geltend gemachten Begehren der Antragstellerin auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand zum Erfolg verhelfen - oder auch nur das dafür notwendige Vorliegen des „dienstlichen Interesses“ begründen - und somit zu einer dem Antrag auf einstweilige Anordnung stattgebenden Entscheidung führen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2015 - 4 S 2.15 -, BA S. 7 zu einem nach § 46 VwVfG beachtlichen Mangel der landesgesetzlichen instanziellen Zuständigkeit). Nichts anderes ist der von der Beschwerde angeführten Entscheidung des VG Gelsenkirchen (Urteil vom 12. Dezember 2012, a.a.O.) zu entnehmen, die hinsichtlich der Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten lediglich feststellt, dass der ablehnende Bescheid „verfahrensfehlerhaft zustande gekommen“ sei (a.a.O., Rn. 41), die materielle Rechtswidrigkeit und den Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestandseintritts indessen gerade nicht darauf stützt, sondern damit begründet, dass die Voraussetzung der einem Hinausschieben des Ruhestandseintritts entgegenstehenden dienstlichen Gründe - als das in jenem Fall einschlägige negative Tatbestandsmerkmal - nicht vorliege (a.a.O., Rn. 41 ff.). Eine Ungleichbehandlung der Antragstellerin gegenüber dem gleichzeitig mit der hier streitigen Ablehnung und kurz vor Erreichen des 65. Lebensjahres zum Staatssekretär ernannten ehemaligen Landwirtschafts- und Umweltminister von Sachsen-Anhalt, D..., liegt nicht vor. Denn jener hat als politischer Beamter keinen der Antragstellerin vergleichbaren Status inne. Einerseits kann er nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 BBG „jederzeit“ - und damit altersunabhängig - in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden. Andererseits kann bei jener Beamtengruppe, insbesondere bei einem Staatssekretär als Amtschef eines Bundesministeriums, wegen des besonderen Erfordernisses der fortdauernden Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 1 BStG) das Hinausschieben des Ruhestandseintritts auch aus für andere Beamtengruppen nicht geltenden politischen Gründen im dienstlichen Interesse liegen. Hat die Antragstellerin nach alledem Umstände für das Vorliegen eines dienstlichen Interesses am Hinausschieben gerade ihres Eintritts in den Ruhestand nicht glaubhaft machen können, so kommt es auf ihre Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu etwaigen einem Hinausschieben des Ruhestandseintritts entgegenstehenden dienstlichen Interessen der Antragsgegnerin nicht mehr an (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. November 2014, a.a.O., S. 10). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG und entspricht - abgesehen von der Korrektur eines Rechenfehlers - der erstinstanzlichen Wertfestsetzung, weil sich die Höhe des Grundgehalts der hier maßgeblichen Besoldungsgruppe B1 zwischen dem Eingang des Antrags in der ersten und dem Eingang der Beschwerde in der zweiten Instanz nicht geändert hat. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).