Beschluss
OVG 10 N 87.16
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:0206.OVG10N87.16.0A
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Leitsätze
1. Zur (Un-)Zulässigkeit von Anlagen der Fremdwerbung nach § 10 Abs. 4 Satz 1 BauO Bln 2016 (juris: BauO BE) in einem "faktischen" allgemeinen Wohngebiet.(Rn.5)
2. Bei der Frage, ob die Eigenart der näheren Umgebung einem (faktischen) Baugebiet im Sinne von §§ 2 bis 5 BauNVO entspricht, ist die ganze Bandbreite des Gebiets einzubeziehen, also unter Einschluss der ausnahmsweise zulässigen Vorhaben, sofern die vorhandenen Vorhaben sich auf wirkliche Ausnahmefälle beschränken.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Oktober 2016 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur (Un-)Zulässigkeit von Anlagen der Fremdwerbung nach § 10 Abs. 4 Satz 1 BauO Bln 2016 (juris: BauO BE) in einem "faktischen" allgemeinen Wohngebiet.(Rn.5) 2. Bei der Frage, ob die Eigenart der näheren Umgebung einem (faktischen) Baugebiet im Sinne von §§ 2 bis 5 BauNVO entspricht, ist die ganze Bandbreite des Gebiets einzubeziehen, also unter Einschluss der ausnahmsweise zulässigen Vorhaben, sofern die vorhandenen Vorhaben sich auf wirkliche Ausnahmefälle beschränken.(Rn.5) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Oktober 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der Kläger begehrt eine Baugenehmigung für eine bereits errichtete Anlage der Fremdwerbung auf einem im unbeplanten Innenbereich gelegenen Grundstück (G...) in Berlin-Niederschönhausen, welches mit einem Wohngebäude bebaut ist. Sein Antrag auf Zulassung der Berufung - als solcher ist sein als „Nichtzulassungsbeschwerde“ bezeichnetes Rechtsmittel der Sache nach zu verstehen - hat keinen Erfolg. Maßgebend für die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts sind allein die dargelegten Gründe (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Diese rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Der Kläger hat hinsichtlich des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht hinreichend dargelegt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegen. Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erstreckt sich auf Fehler bei der materiellen Rechtsanwendung, d.h. Fehler bei der Feststellung und Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts sowie bei der Auslegung der Norm und deren Subsumtion (OVG Bln-Bln, Beschluss vom 28. September 2016 - OVG 10 N 7.14 -, juris Rn. 7 m.w.N.). Das Vorbringen des Klägers, die Wertung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach die nähere Umgebung des Bauvorhabens einem faktischen allgemeinen Wohngebiet entspreche, treffe nicht zu, weil tatsächlich der Gebietscharakter eines Mischgebietes im Sinne von § 6 BauNVO gegeben sei, in dem die gewerbliche Fremdwerbung unproblematisch zulässig sei, legt gemessen an den vorgenannten Maßstäben keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils dar. Nach § 10 Abs. 5 Satz 1 BauO Bln 2005 (GVBl. S. 495) bzw. der inhaltlich gleichen Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 BauO Bln i.d.F. vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 361) sind in Kleinsiedlungsgebieten, Dorfgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten Werbeanlagen nur zulässig an der Stätte der Leistung sowie Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen. Dies gilt auch dann, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem faktischen Baugebiet im Sinne von §§ 2 bis 5 BauNVO entspricht. Das setzt nicht voraus, dass in der insoweit maßgeblichen Umgebung nur solche Vorhaben tatsächlich vorhanden sind, die in dem fraglichen Baugebiet - nach Regelung des jeweiligen Abs. 2 der Gebietsvorschrift der BauNVO - allgemein zulässig sind. Vielmehr ist die ganze Bandbreite des Gebiets einzubeziehen, also unter Einschluss der ausnahmsweise zulässigen Vorhaben, sofern die vorhandenen Vorhaben sich auf wirkliche Ausnahmefälle beschränken. Dass in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 3 BauNVO Vorhaben nur ausnahmsweise zulässig sind, steht mithin der Annahme eines allgemeinen "faktischen" Wohngebiets nicht entgegen (Jäde, BauGB, 8. Aufl. 2017, § 34 Rn. 120; vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 – 4 B 1/00 –, juris Rn. 34). Das Verwaltungsgericht ist auf Grundlage der Erkenntnisse einer Ortsbesichtigung zu der Bewertung und Würdigung gelangt, dass der Erteilung der Baugenehmigung für die Anlage der Fremdwerbung § 10 Abs. 5 Satz 1 BauO Bln 2005 entgegenstehe, weil der durch die G..., T... Straße, H... Straße gebildete Block als nähere Umgebung wegen der darin dominierenden Wohnnutzung als faktisches allgemeines Wohngebiet einzustufen sei, das vorwiegend dem Wohnen diene (vgl. § 4 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Dabei hat es auch festgestellt, dass in den Erdgeschossen der Wohngebäude teilweise auch andere Nutzungen befindlich seien, wie eine kleine Gaststätte (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), ein Handwerksbetrieb für Jalousien (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), ein Betrieb für PC, Klima und Heizung (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO) und eine Wohneinrichtung für obdachlose Männer im Hofbereich eines Grundstücks (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Diese tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen in der angegriffenen Entscheidung vermag der Kläger - der im Ortstermin nicht anwaltlich vertreten war - im Ergebnis nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Soweit der Kläger das im Erdgeschoss des Wohngebäudes G... ansässige D... (ein Meisterbetrieb zur Reparatur von Waschmaschinen und anderen Haushaltsgeräten), die im Erdgeschoss des Wohngebäudes G... ansässige B... (ein Familienbetrieb mit einem Leistungsspektrum von Heizungsanlagen über Wärmepumpen bis hin zu Raum- und Badgestaltungen) sowie das in der T... Straße... ansässige IT-Unternehmen (n...) anspricht und argumentiert, dass diese Gewerbebetriebe nicht i.S. des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der Versorgung des Gebietes dienen würden, stellt dies die Qualifikation der näheren Umgebung des Bauvorhabens als faktisches allgemeines Wohngebiet im Ergebnis nicht in Frage. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellen würde, dass die vorgenannten Betriebe im nennenswerten Umfang nicht der Versorgung des Gebietes dienten, wären sie als sonstige nicht störende Gewerbebetriebe im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise auch in allgemeinen Wohngebieten zulässig. Berücksichtigt man weiter, dass die vom Verwaltungsgericht näher bestimmte und vom Kläger nicht angegriffene Umgebung des oben genannten Straßendreiecks ca. 44 Grundstücke umfasst, die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts vorherrschend durch eine Wohnnutzung geprägt sind, wären die vom Kläger angeführten drei nicht störenden Gewerbebetriebe wirkliche Ausnahmefälle, ohne eine prägende Wirkung auf die Umgebung und ihren Gebietscharakter zu haben. Unabhängig davon hat der Kläger mit dem Zulassungsantrag nicht substantiiert dargelegt, dass die von ihm angeführten Gewerbebetriebe, anders als es das erstinstanzliche Gericht nach einer Ortsbesichtigung gemeint hat, nicht der Versorgung des Gebietes dienten. Die vom Kläger zum Beleg seiner Behauptung angeführten Auszüge von Internetseiten der Betriebe lagen der Begründung des Zulassungsantrags vom 16. Januar 2016 nicht als Anlage bei. Selbst wenn man aber zugunsten des Klägers die im Internet abrufbaren Präsentationen der genannten Betriebe berücksichtigt, ergibt sich daraus noch nicht hinreichend, dass diese Betriebe dem Gebiet funktional nicht mehr zugeordnet wären, etwa weil sie nicht mehr im nennenswerten Umfang der Versorgung des Gebiets dienten. Das D... ist ein Meisterbetrieb zur Reparatur von Haushaltsgeräten. Trotz der Außendarstellung des Betriebs, wonach er auch Reparaturen in anderen Bezirken Berlins durchführe, ist damit nicht hinreichend dargetan, dass der Betrieb nicht im nennenswerten Umfang funktional auch der Versorgung des Gebiets mit Reparaturdienstleistungen dient. Gleiches gilt für den ehemaligen Familienbetrieb B... der Heizungsanlagen, Wärmepumpen und Bad- sowie Raumgestaltungen im Erdgeschoss des Wohngebäudes G... anbietet. Allein die IT-Firma in der T... Straße 3..., die nach dem Vorbringen des Klägers Privatkunden in ganz Deutschland versorge, würde angesichts der in der näheren Umgebung dominierenden Wohnnutzung nicht dazu führen, dass die nähere Umgebung des Baugrundstücks - anders als das Verwaltungsgericht meint - kein faktisches allgemeines Wohngebiet, sondern ein Mischgebiet wäre, das sowohl dem Wohnen wie auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben diente (vgl. § 6 Abs. 1 BauNVO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.1.2.3.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php), wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).