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Beschluss

OVG 10 S 5.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1124.OVG10S5.16.0A
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Leitsätze
1. Eine einem Staffelgeschoss beidseitig vorgebaut Pergola ist bei der Berechnung der Abstandsflächen zu berücksichtigen.(Rn.6) 2. Abstandsflächenrechtlich relevant sind nicht nur Außenwände von Gebäuden, die als seitliche Raumabschlüsse das Gebäude gegen die Außenluft und Witterungseinflüsse abschirmen, sondern auch der Abschluss des offenen „Raumes“, wenn ein Gebäude beispielsweise eine überdachte Terrasse oder ausladende Dachvorsprünge aufweist, die von Pfeilern gestützt werden.(Rn.8) 3. Bereits die objektive Rechtswidrigkeit einer erteilten Abweichung von nachbarschützenden Vorschriften begründet ein Abwehrrecht des Nachbarn, ohne dass es auf das Vorliegen einer tatsächlichen Beeinträchtigung ankommt.(Rn.13) 4. Durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin vom 17. Juni 2016 (juris: BauO BE 2005, Fassung: 2016–06–17), das bereits im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 28. Juni 2016 (S. 361) verkündet worden ist und am 1. Januar 2017 in Kraft treten wird, wird in § 6 ein Abs 11 eingefügt, wonach eine Abweichung von den Abstandsflächen und Abständen zugelassen werden kann, wenn deren Schutzziele gewahrt bleiben, wobei eine atypische Grundstückssituation nicht erforderlich ist. Ob angesichts dieses deutlichen Ausdrucks des gesetzgeberischen Willens an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten bzw. jedenfalls im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Rahmen der Abwägung die künftige Gesetzesänderung, die sich zugunsten des Bauherrn auswirken wird, zu berücksichtigen ist, bleibt offen.(Rn.14)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Januar 2016 wird - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 8. September 2015 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners Nr. 2015/528 vom 19. August 2015 wird angeordnet, soweit darin die Errichtung der sog. Pergola auf der südlichen, an das Grundstück des Klägers angrenzenden Seite des Daches des Vorderhauses B... sowie die Nutzung der darunter gelegenen und bis auf 3 m an das Grundstück des Antragstellers reichenden Dachterrasse als Teil des 5. Obergeschosses genehmigt worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsteller zu vier Fünftel und der Antragsgegner zu einem Fünftel; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine einem Staffelgeschoss beidseitig vorgebaut Pergola ist bei der Berechnung der Abstandsflächen zu berücksichtigen.(Rn.6) 2. Abstandsflächenrechtlich relevant sind nicht nur Außenwände von Gebäuden, die als seitliche Raumabschlüsse das Gebäude gegen die Außenluft und Witterungseinflüsse abschirmen, sondern auch der Abschluss des offenen „Raumes“, wenn ein Gebäude beispielsweise eine überdachte Terrasse oder ausladende Dachvorsprünge aufweist, die von Pfeilern gestützt werden.(Rn.8) 3. Bereits die objektive Rechtswidrigkeit einer erteilten Abweichung von nachbarschützenden Vorschriften begründet ein Abwehrrecht des Nachbarn, ohne dass es auf das Vorliegen einer tatsächlichen Beeinträchtigung ankommt.(Rn.13) 4. Durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin vom 17. Juni 2016 (juris: BauO BE 2005, Fassung: 2016–06–17), das bereits im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 28. Juni 2016 (S. 361) verkündet worden ist und am 1. Januar 2017 in Kraft treten wird, wird in § 6 ein Abs 11 eingefügt, wonach eine Abweichung von den Abstandsflächen und Abständen zugelassen werden kann, wenn deren Schutzziele gewahrt bleiben, wobei eine atypische Grundstückssituation nicht erforderlich ist. Ob angesichts dieses deutlichen Ausdrucks des gesetzgeberischen Willens an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten bzw. jedenfalls im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Rahmen der Abwägung die künftige Gesetzesänderung, die sich zugunsten des Bauherrn auswirken wird, zu berücksichtigen ist, bleibt offen.(Rn.14) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. Januar 2016 wird - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 8. September 2015 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners Nr. 2015/528 vom 19. August 2015 wird angeordnet, soweit darin die Errichtung der sog. Pergola auf der südlichen, an das Grundstück des Klägers angrenzenden Seite des Daches des Vorderhauses B... sowie die Nutzung der darunter gelegenen und bis auf 3 m an das Grundstück des Antragstellers reichenden Dachterrasse als Teil des 5. Obergeschosses genehmigt worden ist. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsteller zu vier Fünftel und der Antragsgegner zu einem Fünftel; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und möchte erreichen, dass die aufschiebende Wirkung seines dagegen eingelegten Wiederspruchs angeordnet wird. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks B... in Berlin-F..., das mit einem dreigeschossigen Wohn- und Geschäftshaus in geschlossener Bauweise bebaut ist. Die Beigeladene ist Eigentümerin der grundbuchrechtlich vereinigten Grundstücke B... und 6..., auf denen sie das Vorhaben „Neubauten und Dachgeschossausbauten nach Grundstückszusammenlegung“ verwirklichen möchte. Die Grundstücke liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Unter dem 19. August 2015 erhielt die Beigeladene vom Antragsgegner die beantragte Baugenehmigung. Auf dem an das Grundstück des Antragstellers angrenzenden Grundstück B... sollen danach ein Vorderhaus mit sechs Geschossen - das vierte und fünfte Obergeschoss (OG) gestaffelt - ein Gartenhaus mit vier Geschossen und einem Staffelgeschoss, eine beide Gebäude verbindende eingeschossige Remise und eine an das Gartenhaus angrenzende zweigeschossige Remise entstehen; ferner ist eine Tiefgarage unter beiden Grundstücken geplant. Gegen die Baugenehmigung legte der Antragsteller Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde. Seinen Antrag, die aufschiebende Wirkung dieses Widerspruchs anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde. II. Die Beschwerde ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts ist, ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht voraussichtlich zu Unrecht den Widerspruch des Antragsstellers gegen die Baugenehmigung für insgesamt nicht erfolgversprechend gehalten hat, weil bei summarischer Prüfung viel dafür spricht, dass durch die als Pergola bezeichnete Stützkonstruktion und die Dachterrasse, die auf der an das Grundstück des Antragstellers angrenzenden südlichen Seite des Daches des Vorderhauses B... als Teil des gestaffelten 5. OG errichtet werden sollen, nachbarschützende Vorschriften des Abstandsflächenrechts verletzt werden (1.). Weitere Bedenken gegen die Vereinbarkeit der angegriffenen Baugenehmigung mit Nachbarrechten des Antragstellers bestehen dagegen nicht (2.). Danach erscheint es gerechtfertigt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers in Bezug auf diese Pergola und die Dachterrasse anzuordnen (3.). 1. Der Antragsteller dürfte voraussichtlich zu Recht geltend machen, durch die zur Wohnnutzung des 5. OG gehörende Pergola (a) und die Dachterrasse (b) in seinen Nachbarrechten verletzt zu sein. a) Soweit das Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung, dass die dem Staffelgeschoss beidseitig vorgebaute Pergola für die Berechnung der Abstandsflächen außer Betracht bleibe, ohne nähere Ausführungen auf § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 Nr. 1 BauO Bln hingewiesen hat, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Vorschrift des § 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BauO Bln, wonach bei der Bemessung der Abstandsflächen vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände außer Betracht bleiben, ist vorliegend nicht einschlägig. Vortretende Bauteile im Sinne dieser Bestimmung sind neben den beispielhaft genannten Gesimsen und Dachüberständen auch sonstige vergleichbare Gebäudevorsprünge und Bauteile, die aus der Ebene der Wandaußenflächen herausragen. Bei der Berechnung der Abstandsflächen werden diese Bauteile ausgeblendet, ihnen werden weder eigene Abstandsflächen zugeordnet noch beeinflussen sie die Tiefe der Abstandsfläche der Außenwand, deren Bestandteil sie sind, vielmehr wird diese Wand als einheitliche und ungegliederte Fläche angesehen (vgl. Broy-Bülow, in: Wilke u.a., Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 6 Rn. 74). Es muss sich insoweit um untergeordnete Bauteile handeln, wobei der Gesetzgeber an Auskragungen von 0,3 bis 1,0 m Tiefe gedacht hat (vgl. Abgh.-Drs. 15/3926, S. 70). Diese Voraussetzungen erfüllt die dem Staffelgeschoss des 5. OG beidseitig vorgebaute sogenannte Pergola nicht, wobei nur die südlich gelegene Pergola im Hinblick auf etwaige Abwehrrechte des Antragstellers vorliegend abstandsflächenrechtlich relevant ist. Diese als Pergola bezeichnete Stützkonstruktion stellt sich nicht als untergeordneter Teil der den Wohnraum im 5. OG abschließenden Wand dar. Sie ragt nicht aus dieser Wand heraus, sondern ruht auf zwei der Wand vorgelagerten Stützpfeilern und erstreckt sich über die gesamte Länge des Staffelgeschosses. Sie ist somit nicht als vortretendes Bauteil, sondern ggf. als Vorbau zu qualifizieren, der jedoch wegen des offensichtlichen Überschreitens der zulässigen Maße nicht dem Privilegierungstatbestand des § 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BauO Bln unterfällt. Auch der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln trifft bei summarischer Prüfung hier nicht zu. Das Verwaltungsgericht wollte damit zum Ausdruck bringen, dass die sogenannte Pergola keine gebäudegleiche Wirkung habe und daher keine Abstandsflächen freizulassen habe. Dem dürfte nicht zu folgen sein. Aus der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen dreidimensionalen Zeichnung und den die Ausführung der Pergola erläuternden Plänen (Bl. 199 - 201 der Akte II) ist ersichtlich, das die Pergola aus einer dem Wohnraum im 5. OG vorgelagerten Konstruktion besteht, die sich bei einer Tiefe von 1,59 m über die gesamte Länge des Staffelgeschosses von 5,37 m erstreckt und damit eine Grundfläche von ca. 8,5 m² hat. Sie weist keine geschlossene Überdachung, sondern als Abdeckung eine horizontale Balkenkonstruktion mit drei großen rechteckigen Öffnungen auf und ruht im vorderen Bereich auf zwei 2,60 m hohen Stützpfeilern von jeweils 0,5 m x 0,5 m Grundfläche. Hinsichtlich des Materials soll es sich ausweislich der zur Baugenehmigung gehörenden Schnittpläne „Schnitt AA/BB“ und „Schnitt DD/EE“ bei dem Dachausbau 5. OG um eine Holzkonstruktion handeln, zur Erläuterung der Situation des Staffelgeschosses wird in einer E-Mail des Architekten insoweit ausgeführt, es sei die architektonische Zielsetzung, eine transparente und leichte Konstruktion in Holzbauweise herzustellen, welche sensibel das Fassadenraster der unteren Geschosse aufnehme und damit dem Haus in seiner Gesamtheit den nötigen Ausdruck verleihe. Aus den Ausführungsplänen ergibt sich, dass Stütze und Unterzug verkleidet werden sollen und die Pergola oberseitig verblecht wird. Nach der dreidimensionalen Zeichnung stellt sich die Pergola nicht lediglich als leichte Holzkonstruktion für eine zukünftige Begrünung und Berankung des Terrassenbereichs, sondern als architektonische Fortsetzung des Wohnbereichs dar, die den Charakter eines Vorbaus oder einer Vorhalle hat und als Teil der Außenfassade in Erscheinung tritt. Dies entspricht auch der Funktion der Pergola, die von der Wohnung her betreten wird und Teil der Dachterrasse und insoweit auch Teil der Wohnnutzung ist. Bei Würdigung aller Umstände spricht daher viel dafür, der Pergola angesichts ihrer Höhe von deutlich über 2 m, ihrer Ausmaße, ihres optisch durchaus massiven Erscheinungsbildes sowie ihrer Nutzung zu Aufenthaltszwecken eine gebäudegleiche Wirkung zuzusprechen (vgl. etwa zu einer freistehenden begrünten Holzkonstruktion OVG NW, Beschluss vom 18. Mai 2015 - 2 A 126/15 -, juris Rn. 12 ff.; allgemein zur gebäudegleichen Wirkung Broy-Bülow, in: Wilke u.a., Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 6 Rn. 15 ff.). Der abstandsflächenrechtlichen Berücksichtigung der Pergola steht nicht entgegen, dass sie an drei Seiten keine geschlossenen Wände aufweist. Abstandsflächenrechtlich relevant sind nicht nur Außenwände von Gebäuden, die als seitliche Raumabschlüsse das Gebäude gegen die Außenluft und Witterungseinflüsse abschirmen, sondern auch der Abschluss des offenen „Raumes“, wenn ein Gebäude beispielsweise eine überdachte Terrasse oder ausladende Dachvorsprünge aufweist, die von Pfeilern gestützt werden (Dhom, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Januar 2016, Art. 6 Rn. 10). Insoweit ist anerkannt, dass bei Fehlen von Außenwänden im Rahmen der Anwendung des § 6 BauO Bln die fiktive Außenwandfläche zu berücksichtigen ist (vgl. näher OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 15. Juli 2016 - OVG 10 S 12.16 -, juris Rn. 12 m.w.N.). Als für die Abstandsflächenberechnung maßgebliche Außenwand ist daher hier die zwischen den beiden Stützpfeilern gedachte Wand zu sehen. Die (fiktive) Außenwand der Pergola erfüllt nicht die abstandsflächenrechtlichen Anforderungen des § 6 BauO Bln. Die Pergola entspricht in ihrer Höhe dem Dach des 5. OG und misst damit 19,80 m, wobei diese Angabe auf eine Geländehöhe von 36,40 m ü. NN bezogen ist. Ausgehend von der von den Architekten der Beigeladenen gemittelten Geländehöhe für das Staffelgeschoss von 36,48 m ü. NN (Bl. 192 der Akte II, wobei es sich bei der Angabe 34, 48 um ein offenbares Versehen handelt) ergibt sich eine Höhe der (fiktiven) Wand von 19,72 m über der natürlichen Geländehöhe, die nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO Bln eine Abstandsfläche mit einer Tiefe von 7,89 m auslöst. Da der Abstand zwischen der Pergola und der Grundstücksgrenze mit dem grenzständig errichteten Wohnhaus des Antragstellers ausweislich der Planzeichnungen weniger als 7 m beträgt, werden weder die erforderlichen Abstandsflächen vor oberirdischen Gebäuden nach § 6 Abs. 1 BauO Bln eingehalten, noch liegen die Abstandsflächen, wie von § 6 Abs. 2 BauO Bln gefordert, auf dem Grundstück selbst. b) Ein weiterer Verstoß gegen Abstandsflächenrecht dürfte in Bezug auf die südliche Dachterrasse im 5. OG des Vorderhauses vorliegen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die dem Wohnbereich im 5. OG vorgelagerte Dachterrasse abstandsflächenrechtlich relevant, wobei dahinstehen kann, ob dies aus einer ihr beizumessenden gebäudegleichen Wirkung folgt oder sie als Vorbau zur Außenwand des 5. OG anzusehen ist (vgl. hierzu etwa ThürOVG, Urteil vom 26. Februar 2002 - 1 KO 305/99 -, juris Rn. 48; HambOVG, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 2 Bs 255/14 -, juris Rn. 22; BayVGH, Beschluss vom 10. Juli 2015 - 15 ZB 13.2671 -, juris Rn. 10 ff.). Als oberer Bezugspunkt für die der Abstandsflächenberechnung zugrunde zu legende Wandhöhe ist dabei die Oberkante des Terrassengeländers heranzuziehen (vgl. etwa OVG NW, Beschluss vom 1. Juni 2007 - 7 A 3852/06 -, juris Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 26. März 2015 - 2 ZB 13.2395 -, juris Rn. 2 f. zu einer Terrassenumwehrung aus Glas; Beschluss vom 10. Juli 2015, a.a.O., Rn. 16), die hier nach der Planzeichnung „Schnitt DD“ eine Höhe von 18,10 m hat, wobei dies auf eine Geländehöhe von 36,40 m ü. NN bezogen ist. Ausgehend von einer von der Beigeladenen ermittelten natürlichen Geländehöhe von 36,43 bis 36,48 m ü. NN müsste die Dachterrasse des 5. OG bei einer tatsächlichen Wandhöhe von 18,07 bis 18,02 m eine Abstandsfläche von 7,21 bzw. 7,23 m einhalten, die ersichtlich unterschritten ist, weil zwischen der Brüstung der Terrasse und dem Nachbargrundstück nur 3 m liegen. Davon ist auch das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen. Soweit das Verwaltungsgericht trotz dieses naheliegenden Abstandsflächenverstoßes einen offensichtlichen nachbarlichen Abwehranspruch unter Hinweis auf die Möglichkeit der Erteilung einer Abweichung verneint hat, erscheint dies aus den von der Beschwerde dargelegten Gründen zweifelhaft. Da der Antragsgegner im Laufe des Beschwerdeverfahrens auf Antrag der Beigeladenen nachträglich mit Bescheid vom 26. April 2016 eine Abweichung zugelassen und die Abstandsfläche der Dachterrasse des Staffelgeschosses auf 3 m reduziert hat, kommt es auf die Rüge des Antragstellers, dass das Verwaltungsgericht ohne entsprechenden Antrag der Beigeladenen keine Abweichungsentscheidung habe unterstellen und die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin nicht habe vorwegnehmen dürfen, nicht an. Die nachträgliche Abweichungsentscheidung ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des vom Antragsteller erhobenen Nachbarwiderspruchs auch zu berücksichtigen, weil sie sich zugunsten des Bauherrn auswirkt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2010 - BVerwG 4 B 43.10 -, juris Rn. 9 m.w.N.; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. Juni 2011 - OVG 10 N 39.08 -, juris Rn. 11). Es bestehen bei summarischer Prüfung jedoch Zweifel, ob die Abweichungsentscheidung tatsächlich - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - geeignet ist, den Verstoß gegen Abstandsflächenrecht und damit die Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers zu beseitigen. Der Antragsgegner hat zur Begründung der zugelassenen Abweichungen pauschal auf die Antragsbegründung der Beigeladenen Bezug genommen, die ihrerseits in einer nahezu wörtlichen Wiederholung der Argumentation des Verwaltungsgerichts besteht. Wie die Beschwerde zutreffend dargelegt hat, begegnet diese Begründung jedoch Bedenken. Soweit das Verwaltungsgericht maßgeblich darauf abgestellt hat, dass weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht eine Belastung des Antragstellers durch die Abstandsflächenunterschreitung erkennbar sei, hat der Antragsteller zutreffend dargelegt, dass bereits die objektive Rechtswidrigkeit einer erteilten Abweichung von nachbarschützenden Vorschriften ein Abwehrrecht des Nachbarn begründet, ohne dass es auf das Vorliegen einer tatsächlichen Beeinträchtigung ankommt (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. Dezember 2012 - OVG 2 S 44.12 -, juris Rn. 2 m.w.N.), und dass hier Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abweichungsentscheidung bestehen. Der Ansatz des Verwaltungsgerichts, die Abweichung allein an den Schutzzwecken des Abstandsflächenrechts wie ausreichende Belüftung und Belichtung sowie Sozialabstand und Wohnfrieden zu messen, steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, wonach angesichts der detaillierten Regelungen in § 6 BauO Bln, die einen bauordnungsrechtlich zu sichernden Mindeststandard gewährleisten sollen, eine Abweichung von Abstandsflächenvorschriften nur in Ausnahmefällen bei Vorliegen einer atypischen Grundstückssituation zulässig ist (vgl. nur OVG Bln-Bbg, Urteil vom 25. Februar 2015 - OVG 10 B 6.10 -, juris Rn. 51; Beschluss vom 27. März 2014 - OVG 10 S 5.13 -, juris Rn. 11; Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 60; Beschluss vom 19. Dezember 2012 - OVG 2 S 44.12 -, juris Rn. 3; ebenso etwa ThürOVG, Urteil vom 26. Februar 2002 - 1 KO 305/99 -, juris Rn. 49; OVG MV, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 3 L 218/13 -, juris Rn. 5). Eine atypische Grundstückssituation ist vorliegend jedoch nicht erkennbar. Soweit das Verwaltungsgericht insoweit auf den „besonderen Zuschnitt des Grundstücks der Beigeladenen, insbesondere dessen geringe Breite“ hingewiesen hat, ist eine Atypik, die ein Abweichen vom Abstandsflächenrecht rechtfertigen könnte, nicht ersichtlich. Ausweislich des amtlichen Lageplans ist das Grundstück B... mit den Flurstücken 5... und 5... rechtwinklig geschnitten und bei einer Breite von über 23 m nicht ungewöhnlich schmal, sondern vielmehr breiter als etwa das Grundstück des Antragstellers oder die nachfolgenden Grundstücke B... und 5... . Der Abstandsflächenverstoß beruht nicht auf dem Grundstückszuschnitt, sondern auf der Entscheidung der Beigeladenen, durch die Staffelung einzelner Geschosse teilweise auf eine geschlossene Bauweise zu verzichten. Es bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung, ob bei summarischer Prüfung bereits wegen des Fehlens einer atypischen Grundrechtssituation von einer rechtswidrigen Abweichungsentscheidung auszugehen ist und inwieweit es im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Interesse der Beigeladenen am Vollzug der erteilten Baugenehmigung zu berücksichtigen sein könnte, dass zum 1. Januar 2017 eine Änderung der Bauordnung für Berlin in Kraft treten wird, nach der eine atypische Grundstückssituation für eine Abweichung von Abstandsflächen nicht (mehr) erforderlich ist. Durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Bauordnung für Berlin vom 17. Juni 2016, das bereits im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 28. Juni 2016 (S. 361) verkündet worden ist und am 1. Januar 2017 in Kraft treten wird, wird in § 6 ein Absatz 11 eingefügt, wonach eine Abweichung von den Abstandsflächen und Abständen zugelassen werden kann, wenn deren Schutzziele gewahrt bleiben, wobei eine atypische Grundstückssituation nicht erforderlich ist. Der Gesetzgeber hat mit dieser Bestimmung ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg reagiert (Abgh.-Drs. 17/2713 S. 51) und dieser die Grundlage entziehen wollen. Ob angesichts dieses deutlichen Ausdrucks des gesetzgeberischen Willens an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten bzw. jedenfalls im einstweiligen Rechtsschutzverfahren im Rahmen der Abwägung die künftige Gesetzesänderung, die sich zugunsten des Bauherrn auswirken wird, zu berücksichtigen ist, bedarf hier keiner Entscheidung, weil auch bei einer rein schutzzweckorientierten Beurteilung der erteilten Abweichung Zweifel an deren Rechtmäßigkeit bestehen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerde dürfte zwar mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen sein, dass die genehmigte Dachterrasse im 5. OG im Hinblick auf Belüftung, Besonnung wie auch Einsichtsmöglichkeiten die Schutzziele des Abstandsflächenrechts wahrt. Soweit der Antragsteller insoweit eine zusätzliche Verschattung durch die Terrassennutzung mit Pergola befürchtet, dürfte dem angesichts der Lage der Dachterrasse nördlich vom Grundstück des Antragstellers nicht zu folgen sein. Zu etwaigen Einsichtsmöglichkeiten hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Dachterrasse 3 m vor der Grundstücksgrenze des Antragstellers endet und die Brandwand an der Grundstücksgrenze über dem Flachdach des 4. OGs aufgrund einer mauerartigen Erhöhung einen zusätzlichen Sichtschutz bietet. Der Einwand des Antragstellers, dass die vorgesehenen 90 cm hohen Glasbrüstungen niemanden tatsächlich abhielten, den vorgesehenen Terrassenbereich zu verlassen, führt zu keiner anderen Beurteilung, weil es vorliegend um die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung in der Form, in der sie erteilt worden ist, geht. Sollte die Dachterrasse abweichend von der Genehmigung genutzt werden, wäre dies gegebenenfalls ein Anlass für ein bauaufsichtliches Einschreiten. Der Antragsteller hat allerdings in der Beschwerdebegründung substantiiert dargelegt, dass bei der Frage der Gefährdung des Wohnfriedens wegen Unterschreitung des gesetzlich vorgesehenen Sozialabstands der Aspekt der Lärmemissionen nicht berücksichtigt worden sei, und dabei darauf hingewiesen, dass er bei Ausbau des Dachgeschosses des Gebäudes auf dem Grundstück B... aus Gründen des Denkmalschutzes darauf angewiesen gewesen sei, die Belichtung und Belüftung der Räume unter dem Dach durch entsprechende Dachfenster zu gewährleisten, die nun bei Nutzung der höher gelegenen Dachterrasse erheblichen Schallwirkungen ausgesetzt würden. Diese Befürchtung des Antragstellers ist nicht von der Hand zu weisen. Zu den Schutzzwecken des Abstandsflächenrechts gehört auch die Wahrung des Wohnfriedens durch die Gewährleistung eines hinreichenden Sozialabstands. Dies umfasst den Schutz der Privatsphäre vor unerwünschten Einsichtsmöglichkeiten und der nicht gewollten Wahrnehmung der Lebensäußerungen der in der Nachbarschaft wohnenden und arbeitenden Menschen (vgl. BayVGH, Urteil vom 3. Dezember 2014 - 1 B 14.819 -, juris Rn. 17; OVG NW, Beschluss vom 18. Mai 2015 - 2 A 126/15 -, juris Rn. 12 f., jeweils m.w.N.). Wie der Antragsteller in der Beschwerde dargelegt hat, ist das Gebäude auf seinem Grundstück B... niedriger als die auf dem Vorderhaus des Grundstücks B... geplante Dachterrasse und niedriger als die Brandwand des grenzständig auf dem Grundstück B... errichteten Hauses, so dass eine besondere Schalleinwirkung auf die im rückwärtigen Bereich seines Daches befindlichen Dachfenster, die für die Nutzung der Dachräume notwendig sind, durchaus plausibel erscheint. Mit diesem Aspekt setzt sich die Abweichungsentscheidung des Antragsgegners nicht auseinander, so dass die Beurteilung, die Dachterrasse beeinträchtige Schutzziele des Abstandsflächenrechts nicht, zumindest zweifelhaft erscheint. Bei summarischer Prüfung bestehen daher auch in Bezug auf die südliche Dachterrasse im 5. OG des Vorderhauses zumindest gewichtige Zweifel daran, dass diese im Hinblick auf die Nachbarrechte des Antragstellers rechtlich unbedenklich ist. 2. Weitergehende Bedenken gegen die Vereinbarkeit der angegriffenen Baugenehmigung mit Nachbarrechten des Antragstellers sind nach dem Beschwerdevorbringen nicht ersichtlich. a) Dass noch weitere Verstöße gegen das Abstandsflächenrecht vorliegen könnten, zeigt der Antragsteller nicht auf. aa) Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Gartenhaus die erforderlichen Abstandsflächen einhalte. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, die aus den Plänen ersichtliche Höhe der insoweit nicht abgestaffelten Außenwand des Gebäudes bis zum 3. OG einschließlich der Brüstung für die darüberliegenden Balkone von 13,86 m sei bezogen auf eine Höhe von 36,40 m ü. NN, während die für die Abstandsflächenberechnung maßgebliche natürliche Geländeoberfläche nach den Plänen im Bereich des Gartenhauses bei 36,61 m bzw. 36,65 m ü. NN liege, so dass die Gebäudehöhe um 21 bzw. 25 cm zu reduzieren sei. Die sich auf dieser Grundlage ergebenden Grenzabstände entsprächen den gesetzlichen Vorgaben. Der Antragsteller folgt diesem Ansatz des Verwaltungsgerichts und räumt ein, dass seine erstinstanzlich vorgelegte Berechnung nicht zutreffend sei, weil sie die natürliche Geländeoberfläche nicht berücksichtige, und stellt auch die Berechnung des Verwaltungsgerichts an sich nicht in Frage. Er hält allerdings die im amtlichen Lageplan ermittelten Höhen der natürlichen Geländeoberfläche für offensichtlich falsch. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind jedoch nicht überzeugend. Bei Auswertung des amtlichen Lageplans drängt es sich nicht auf, dass die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Geländeoberflächenhöhenpunkte nicht die natürliche Geländeoberfläche wiedergeben könnten und im Bereich der geplanten Außenmauer des Gartenhauses eine Art künstliche Kuppe aufgrund der früher dort bestehenden Bebauung entstanden sein könnte. Die Höhenangaben von 36,63 m bzw. 36,65 m ü. NN entsprechen denen in der näheren Umgebung dieses Bereichs und liegen etwas tiefer als die an der Grundstücksgrenze zum Antragsteller verzeichneten Höhenangaben von 36,65 m bis 36,81 m ü. NN. Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren die im Lageplan eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs festgehaltenen Höhenangaben nicht zugrunde zu legen, sind bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich. bb) Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass die im 4. OG des Vorderhauses zur Straße und zum Garten hin vorgesehenen Dachterrassen abstandsflächenrechtlich nicht zu beanstanden seien, vermag der Antragsteller im Ergebnis ebenfalls nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen. Soweit das Verwaltungsgericht allerdings darauf hingewiesen hat, dass der vorgeschriebene Mindestabstand von 3 m nach § 6 Abs. 6 Satz 2 BauO Bln gewahrt sei, ist diese Vorschrift vorliegend nicht einschlägig. Sie betrifft nur vortretende Bauteile bzw. Vorbauten, die nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BauO Bln abstandsflächenrechtlich privilegiert sind, und begründet für diese das zusätzliche Erfordernis, dass vortretende Bauteile im Sinne der Nr. 1 von der gegenüberliegenden Nachbargrenze mindestens 2 m und Vorbauten im Sinne der Nr. 2 mindestens 3 m entfernt sein müssen. Die beiden hier vom Antragsteller beanstandeten Dachterrassen des 4. OG des Vorderhauses sind jedoch weder vortretende Bauteile noch erfüllen sie die Voraussetzungen für einen privilegierten Vorbau, weil sie die dafür erforderlichen Maße nicht einhalten. Auf die Einhaltung eines Abstands von 3 m kommt es daher vorliegend nicht an. Maßgebend ist vielmehr, worauf der Antragsteller in der Beschwerde zutreffend hinweist, dass die Außenwand des Vorderhauses in Höhe des 4. OG im Bereich der Dachterrassen zurückgesetzt ist und dieser nicht grenzständig errichtete Wandbereich seinerseits die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen einzuhalten hat. Dies ist hinsichtlich der auf der Gartenseite gelegenen Dachterrasse unzweifelhaft der Fall, weil die nach den Planzeichnungen 17,45 m hohe Wand an dieser Seite über 9 m von der Grundstücksgrenze des Antragstellers entfernt liegt. Bezüglich der straßenseitig gelegenen Terrasse beträgt der Abstand der die Schmalseite begrenzenden Außenwand von der Grundstücksgrenze zwar nur 6,94 m (vgl. Grundriss WE 08, Bl. 63 der Akte I, so auch noch der Antragsteller selbst in seinem Schriftsatz vom 13. Januar 2016, S. 4, während er in der Beschwerde von einem Abstand von 6,91 m ausgeht), auch hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Wandhöhe von 17,45 m auf eine Höhe von 36,40 m ü. NN bezogen ist und die natürliche Geländehöhe höher liegt (vgl. insoweit die Berechnungen Bl. 192 ff. der Akte II). Darauf hat auch das Verwaltungsgericht hingewiesen (S. 7 unten). Diese Ausführungen erfolgen zwar im Zusammenhang mit der Prüfung des Gartenhauses, beziehen sich jedoch teilweise auch auf die zurückgestaffelte Wand des 4. OG des Vorderhauses. Darauf geht die Beschwerde nicht ein. b) Im Hinblick auf den vom Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit den Stellplätzen thematisierten Gebietserhaltungsanspruch erhebt der Antragsteller ebenso wenig substantiierte Einwände wie gegen die Argumentation des Verwaltungsgerichts zum Denkmalschutz. Entsprechendes gilt auch für die vom Antragsteller unter dem Stichwort „Gestaltungssatzung“ angesprochene Frage der rechtlichen Bedeutung der „Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart des Gebietes F... im Bezirk Köpenick von Berlin“. Auch insoweit erfolgt keine substantiierte Auseinandersetzung mit der auf entsprechende Rechtsprechung gestützten Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass eine Erhaltungsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB den Eigentümern von im Geltungsbereich der Verordnung gelegenen Grundstücken keine Abwehrrechte vermitteln kann. c) Die zum Thema Brandschutz erhobene Rüge des Antragstellers, dass gerade im Bereich der straßenseitigen Dachterrassen des 4. OG keine durchgehende 30 cm überragende Brandwand auf dem Vorhabengrundstück bestehe, zeigt ebenfalls keinen Verstoß gegen Nachbarrechte des Antragstellers auf. Der Antragsteller nimmt damit offenbar Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf S. 9 des Beschlusses, wonach nichts dafür spreche, dass in Bezug auf das Vorderhaus den Anforderungen des § 30 Abs. 5 Satz 1 BauO Bln nicht Genüge getan sei; die Brandwand werde durch eine mauerartige Erhöhung mindestens 30 cm über das Flachdach geführt. Diese Einschätzung wird von der Beschwerde nicht wirksam in Zweifel gezogen. § 30 Abs. 5 BauO Bln betrifft den Anschluss der Bedachung bzw. Dachhaut an Brandwände (vgl. Meyer, in: Wilke u.a., Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 30 Rn. 13), darum geht es aber bei den Abschlusswänden der Terrasse nicht, da diese nicht in ein Dach übergehen. Die die Terrassen zum Grundstück des Antragstellers abschließenden Wände sind nach dem Grundriss zum 4. OG (Bl. 63 der Akte I) als Wände verzeichnet und dürften als Grenzwand die allgemeinen brandschutzrechtlichen Anforderungen erfüllen. Gegenteiliges zeigt die Beschwerde nicht auf. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Bericht über den geprüften Brandschutznachweis vorliegt. d) Der Hinweis des Antragsellers, er sehe das Rücksichtnahmegebot verletzt, setzt sich nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, das eingehend (S. 11 - 15) begründet hat, warum das Rücksichtnahmegebot gegenüber dem Antragsteller nicht verletzt sei, und zeigt nicht auf, aus welchen Gründen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit unrichtig sein sollte. Soweit der Antragsteller eine Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts „mit dem Umstand, dass die Beigeladene hier sehenden Auges unter größtmöglicher Schonung ihres eigenen Eigentums (Bebauung B...) agiert, indem sie mit der Tiefgarage von ihrem eigenen Bautenbestand beträchtliche 6,80 m abrückt“, legt er nicht dar, warum es auf diesen Gesichtspunkt im Zusammenhang mit dem Rücksichtnahmegebot ankommen sollte. e) Die unter dem Gesichtspunkt „hinreichende Bestimmtheit“ vorgebrachte Rüge des Antragstellers, gerade die aufgezeigten unterschiedlichen Höhendarstellungen der Gebäude B... zur B... seien von brandschutzrechtlichem Belang, weshalb sehr wohl Fragen des Drittschutzes tangiert würden, lässt sich nicht nachvollziehen, weil der Antragsteller nicht erläutert, auf welche unterschiedlichen Höhenangaben er Bezug nimmt. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die Baugenehmigung widersprüchliche Höhenangaben in Bezug auf das Bauvorhaben enthalten könnte. f) Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, die vom Antragsteller befürchteten Bauschäden durch die Bauarbeiten könnten nicht Verfahrensgegenstand sein, weil die angegriffene Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 64 BauO Bln ergangen sei und in diesem Verfahren die bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Bauausführung nicht zum Prüfprogramm gehörten, setzt sich die Beschwerde mit dieser Argumentation nicht nachvollziehbar rechtlich auseinander. Der Antragsteller legt nicht dar, unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt im vorliegenden Verfahren, in dem es um die Außervollzugsetzung der konkret erteilten Baugenehmigung geht, das von ihm thematisierte „Problemfeld“ möglicher Bauschäden behandelt werden sollte. g) Soweit der Antragsteller schließlich beanstandet, dass das Verwaltungsgericht entschieden habe, ohne ihm zuvor die beantragte Einsicht in die vom Antragsgegner nachträglich übersandten weiteren Verwaltungsvorgänge zu gewähren, ist dies zwar zutreffend, der Antragsteller hat jedoch während des Beschwerdeverfahrens in diese Vorgänge Einsicht nehmen und dazu Stellung nehmen können. Auf diesen Gesichtspunkt lässt sich die Beschwerde nicht stützen. 3. Die dargestellten erheblichen Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung in Hinblick auf die Pergola und die Dachterrasse rechtfertigen es im vorliegenden Fall, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers teilweise - bezogen auf die seine Nachbarrechte voraussichtlich beeinträchtigenden Bauteile - anzuordnen, weil insoweit das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Beigeladenen überwiegt. Grundsätzlich ist allerdings davon auszugehen, dass die teilweise Aufhebung oder teilweise Außervollzugsetzung einer Baugenehmigung in aller Regel nicht in Betracht kommt, sofern nicht mehrere selbständige Bauvorhaben in einer Genehmigung zusammengefasst sind. Dies gilt auch dann, wenn sich die Verletzung von Nachbarrechten lediglich auf einzelne Bauteile beschränkt (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 7. August 2012 - 15 CS 12.1147 -, juris Rn. 14; a.A. noch OVG Bln, Beschluss vom 25. März 1993 - OVG 2 S 4.93 -, juris Rn. 35). Eine Teilaufhebung ist nur dann möglich, wenn die Baugenehmigung materiell-rechtlich teilbar ist, wenn also die rechtlich unbedenklichen Teile nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil stehen, sondern als selbständige Regelungen weiter existieren können, ohne ihren ursprünglichen Bedeutungsinhalt zu verändern (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 64 m.w.N.). Entsprechendes gilt für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs eines Nachbarn, die ebenfalls in der Regel uneingeschränkt erfolgt. Eine teilweise Außervollzugsetzung der Baugenehmigung kommt auch hier nur dann in Betracht, wenn sich die Baugenehmigung materiell-rechtlich als teilbar erweist und gewährleistet ist, dass ein materiell rechtmäßiges, bautechnisch selbständig realisierbares und sinnvoll nutzbares Restvorhaben verbleibt (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 16. November 2010 - OVG 10 S 31.10 -, juris Rn. 15 und Beschluss vom 27. Februar 2013 - OVG 2 S 59.12 -, BA S. 5; SächsOVG, Beschluss vom 13. August 2012 - 1 B 242/12 -, juris Rn. 6). Ein derartiger Ausnahmefall ist hier gegeben. Nach den vorliegenden Unterlagen stellt sich die so genannte Pergola, also die aus den vorgelagerten Balken mit offener „Überdachung“ bestehende Stützkonstruktion, lediglich als zusätzliches, dekoratives Element dar, dem keine tragende oder für das Gesamtkonzept des Bauvorhabens wesentliche Funktion zukommt und die - losgelöst von der Dachterrasse - auch nicht selbständig nutzbar sein dürfte. Ähnliches gilt für die Frage, in welchem Umfang und Ausmaß das Dach des 4. OG des Vorderhauses als Terrasse für das 5. OG genutzt werden kann. Eine Einschränkung der Nutzbarkeit führt hier weder dazu, dass das Vorhaben konstruktiv geändert werden müsste, noch wird seine Realisierbarkeit und sinnvolle Nutzung in Frage gestellt, weshalb hier eine Beschränkung der Außervollzugsetzung der Baugenehmigung zur Wahrung der Interessen des Antragstellers als ausreichend erscheint (vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation HambOVG, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 2 Bs 255/14 -, juris Rn. 25). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Antragsteller mit seiner Beschwerde nur teilweise Erfolg hatte, waren die Kosten verhältnismäßig zu teilen, wobei der Senat berücksichtigt hat, dass die aufschiebende Wirkung nur hinsichtlich eines kleinen Teils des insgesamt sehr umfangreichen Bauvorhabens angeordnet worden ist, der allerdings für den Antragsteller durchaus von einiger Bedeutung ist. Da die Beigeladene sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre etwaigen außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. wobei der Senat sich an den Empfehlungen in Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 orientiert und der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).