OffeneUrteileSuche
Urteil

OVG 10 B 8.13

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1116.OVG10B8.13.0A
12Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Es besteht kein Anspruch einer Gemeinde auf - rückwirkende - Änderung des fortgeschriebenen Bevölkerungsstandes zum jeweiligen Jahresende 2007, 2008 und 2009. Vielmehr erweist sich ein solches Begehren als mit den Bestimmungen des Bevölkerungsstatistikgesetzes 1980 unvereinbar.(Rn.29)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es besteht kein Anspruch einer Gemeinde auf - rückwirkende - Änderung des fortgeschriebenen Bevölkerungsstandes zum jeweiligen Jahresende 2007, 2008 und 2009. Vielmehr erweist sich ein solches Begehren als mit den Bestimmungen des Bevölkerungsstatistikgesetzes 1980 unvereinbar.(Rn.29) Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Antrag der Klägerin ist sinngemäß als Begehren zu verstehen, den fortgeschriebenen Bevölkerungsstand jeweils „unter Berücksichtigung der Einwohnerzahlen des Melderegisters zu korrigieren bzw. zu ergänzen“. Die „tatsächlichen Einwohnerzahlen“ hätten zu den genannten Zeitpunkten nur durch ein gleichzeitiges tatsächliches Auszählen aller Einwohner im Wege der Einzelbefragung festgestellt werden können, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt hat (a.a.O., Rn. 95). Eine solche Zählung liegt jedoch zu keinem der drei in Rede stehenden Stichtage vor. Indessen hat die Klägerin seit 2005 wiederholt auf die vom fortgeschriebenen Bevölkerungsstand jeweils abweichenden Einwohnerzahlen des Melderegisters verwiesen und diese Zahlen ihren Anpassungsbegehren zugrunde gelegt. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf - rückwirkende - Änderung des fortgeschriebenen Bevölkerungsstandes zum jeweiligen Jahresende 2007, 2008 und 2009. Vielmehr erweist sich ihr Begehren als mit den Bestimmungen des Bevölkerungsstatistikgesetzes 1980 unvereinbar. Das Bevölkerungsstatistikgesetz in der hier anwendbaren Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 308) - BevStatG 1980 -, das für den hier in Rede stehenden Zeitraum bis Ende 2009 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1290) geändert worden ist, enthält keine Vorschrift, die als Rechtsfolge ausdrücklich oder im Wege der Auslegung ihres Wortlauts eine Änderung, wie sie die Klägerin begehrt, vorsieht (so bereits das erstinstanzliche Gericht, a.a.O., Rn. 41 - 45, auf das der Senat gem. § 117 Abs. 5 VwGO Bezug nimmt). Das gleiche gilt für das Bundesstatistikgesetz (BStatG), das gemeinsame Regeln für alle statistischen Einzelgesetze - und damit auch für die Bevölkerungsstatistik nach dem BevStatG 1980 - enthält (vgl. Dorer/Mainusch/Tubies, BStatG, 1988, vor § 1 Rn. 3). Für eine analoge Anwendung von Vorschriften anderer Bundesgesetze, die als Rechtsfolge eine Änderung von Daten vorsehen, wie z.B. § 9 des im hier relevanten Zeitraum geltenden Melderechtsrahmengesetzes (MRRG), fehlt es an einer planwidrigen Lücke im Bevölkerungsstatistikgesetz 1980. Der Gesetzgeber hat für die Wanderungsstatistik nach § 4 BevStatG 1980 vorgesehen, dass dem Statistischen Landesamt „eine Ausfertigung der Meldescheine … mindestens monatlich“ zu übersenden ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BevStatG 1980). Damit hat er sowohl die Meldescheine als einzige Datenquelle als auch den Monat als längsten zulässigen Berichtszeitraum (zum Begriff vgl. Dorer/Mainusch/Tubies, a.a.O., § 9 Rn. 4) und die monatliche Wiederkehr als Periodizität (zum Begriff vgl. dies., a.a.O., § 9 Rn. 5) für die Wanderungsstatistik - und damit auch für die auf ihr beruhende Fortschreibung des Bevölkerungsstandes - ausdrücklich vorgegeben. Schon nach dem insoweit klaren Wortlaut des Gesetzes wollte der Gesetzgeber ausschließen, dass aufgrund anderer Datenquellen, wie der Einwohnerzahlen des Melderegisters, für Zeiträume, deren statistische Bearbeitung abgeschlossen ist und für welche die Ergebnisse bereits veröffentlicht sind, die Wanderungsstatistik bzw. der fortgeschriebene Bevölkerungsstand nachträglich rückwirkend geändert wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Juni 1989 - 10 S 138/89 -, juris Rn. 16; VG Cottbus, Urteil vom 13. Oktober 2005 - 2 K 2082/00 -, juris Rn. 40 - 46). Außerdem handelt es sich um eine „Statistik für Bundeszwecke“ (Art. 73 Abs. 1 Nr. 11 GG), die nach ihrem Regelungsgegenstand und -zweck der Erfüllung von Bundesaufgaben dient (vgl. Degenhart, in Sachs, GG, 7. Auflage 2014, Art. 73 Rn. 54). Damit die Bevölkerungsstatistik die Aufgaben erfüllen kann, die ihr als Bundesstatistik nach § 1 BStatG zugewiesen sind, nämlich „laufend Daten über Massenerscheinungen zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren“ (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BStatG; vgl. dazu auch VG Cottbus, Urteil vom 13. Oktober 2005, a.a.O., Rn. 46), muss das Bevölkerungsstatistikgesetz bundeseinheitlich ausgelegt und angewandt werden. Mit diesem Gebot, die Bevölkerungsstatistik bundesweit für jede Stadt und jede Gemeinde gleich welcher Größe bundeseinheitlich zu handhaben, als Teil des gesetzgeberischen Plans wäre es nicht zu vereinbaren, wenn einer einzelnen Gemeinde nach Abschluss des Berichtszeitraumes und nach Aufbereitung und Veröffentlichung der Ergebnisse ein subjektives Recht auf nachträgliche rückwirkende Änderung der Fortschreibung des Bevölkerungsstandes zu ihren Gunsten eingeräumt werden würde. Das gilt umso mehr, wenn nicht sichergestellt ist, wie und wo eine solche der einzelnen Gemeinde außerhalb der Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung und der Wanderungsstatistik hinzugefügte Zahl zusätzlicher Einwohner abzuziehen ist. Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht überein, dass dies „zu einer Verzerrung der Fortschreibungsergebnisse im Gesamtsystem“ der Bevölkerungsstatistik führen und deren Vergleichbarkeit und Kohärenz - d.h. ihren inneren Zusammenhang und ihre innere Widerspruchsfreiheit - beeinträchtigen würde (a.a.O., Rn. 98). Außerdem verstieße es gegen den Grundsatz der Objektivität der Statistik (§ 1 Satz 2 BStatG), wie schon das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat (a.a.O., Rn. 47 und 98). Nach alledem entspricht das Fehlen einer Regelung zu nachträglichen und rückwirkenden Eingriffen gerade dem gesetzgeberischen Plan für die Bevölkerungsstatistik als Bundesstatistik, die laufend zu erheben ist und deren Ergebnisse mindestens monatlich zur Verfügung zu stellen sind. Regelungsgegenstand und -zweck des Bevölkerungsstatistikgesetzes setzen deshalb voraus, dass die Statistischen Landesämter an die gesetzlichen Vorgaben absolut gebunden sind und jeder Ermessenspielraum ausgeschlossen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 16). Die danach lückenlosen Regelungen der Wanderungsstatistik und der Fortschreibung des Bevölkerungsstandes nach §§ 4 f., § 6 Abs. 1 Satz 1 BevStatG 1980 verstoßen mit dem Ausschluss einer nachträglichen rückwirkenden Änderung der Bevölkerungsstatistik zugunsten einer einzelnen Gemeinde auch nicht gegen höherrangiges Recht. Das Recht der Europäischen Union, das Anwendungsvorrang vor entgegenstehendem nationalen Recht genießt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 -, juris Rn. 18), enthält aus den Gründen des erstinstanzlichen Urteils keine einschlägigen Vorschriften zu den hier in Rede stehenden Bundesstatistiken der (Binnen-)Wanderung und der Fortschreibung des Bevölkerungsstandes, sondern betrifft nur grenzüberschreitende Sachverhalte und ihre Erfassung für das Erheben und Erstellen von Gemeinschaftsstatistiken (a.a.O., Rn. 69 - 72, 99). Das gilt auch für die von der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung nochmals hervorgehobene Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz (Abl. L 199 vom 31. 07.2007, S. 23). Wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat (a.a.O., Rn. 71), betrifft diese Verordnung nach ihrem Art. 1 Buchstabe a „die Zuwanderung in die Hoheitsgebiete und die Abwanderung aus den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten“, also nur die Ein- und Auswanderung, nicht aber die hier in erster Linie bedeutsame Binnenwanderung innerhalb eines Mitgliedstaates. Einwanderungen in die klagende Gemeinde und Auswanderungen aus ihr bargen in den Jahren 2007 bis 2009 jedoch schon nicht die Gefahr einer Verwechslung mit der gleichnamigen Stadt, weil Einwanderer sich unmittelbar bei der Zuzugsgemeinde anzumelden und Auswanderer sich - anders als bei einem Umzug innerhalb Deutschlands - unmittelbar bei der bisherigen Wohngemeinde abzumelden hatten (§ 11 Abs. 2 MRRG), hier also jeweils beim Einwohnermeldeamt Schenkenländchen. Auch verpflichtet die von der Klägerin angeführte Regelung in Art. 9 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 mit der Benennung der „Register der Personenbevölkerung oder einer bestimmten Untergruppe der Bevölkerung“ die Mitgliedstaaten nicht zur Berücksichtigung der Einwohnermelderegister. Die Vorschrift bezeichnet nur eine zulässige, aber keineswegs gebotene Datenquelle für die europäische Wanderungsstatistik. Die Norm selbst unterstellt schon in ihrer einleitenden Formulierung die aufgeführten Datenquellen der Maßgabe der Verfügbarkeit und den Regelungen des nationalen Rechts. Außerdem ergibt sich aus Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 ausdrücklich, dass die Mitgliedstaaten unter den Datenquellen eine „Auswahl“ treffen dürfen, zumal es Mitgliedstaaten wie Frankreich, das Vereinigte Königreich und Portugal gibt, in denen kein dem deutschen vergleichbares Meldewesen existiert. Im Übrigen enthalten auch die europarechtlichen Regelungen keine Vorschriften über eine nachträgliche Veränderung der Gemeinschaftsstatistiken nach Abschluss der Bezugszeiträume und Veröffentlichung der Ergebnisse durch das Statistische Amt der Europäischen Kommission (Eurostat). Die Regelungen der Wanderungsstatistik und der auf ihr aufbauenden Fortschreibung des Bevölkerungsstandes in §§ 4 f. und § 6 Abs. 1 Satz 1 BevStatG 1980 greifen auch nicht in das von der Klägerin geltend gemachte Recht auf finanzielle Mindestausstattung als Ausfluss der verfassungsrechtlichen Garantie kommunaler Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 8 C 1.12 -, juris Rn. 19 f.) ein. Denn das Bevölkerungsstatistikgesetz 1980 regelt die Gemeindefinanzierung nicht. Der Bezug zur Gemeindefinanzierung wird vielmehr erst durch das gegenüber dem Bundesrecht rangniedere Landesrecht - hier: durch § 20 Satz 1 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes (BbgFAG) - hergestellt, dessen Regelungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind. Im Übrigen - und ohne dass dies hier einer Entscheidung bedarf - bezweckt die Fiktion der Einwohnerzahl nach der in der amtlichen Statistik erfassten und auf den 31. Dezember des vorvergangenen Jahres fortgeschriebenen Bevölkerung in § 20 Satz 1 BbgFAG gerade den Ausschluss rückwirkender Korrekturen dieser Zahl aufgrund von subjektiven Gründen einer einzelnen Gemeinde. Wie das Oberverwaltungsgericht bereits zum Fall des „Gemeindewechsels“ eines Asylbewerberheims mit mehr als 300 Einwohnern infolge der Feststellung eines Vermessungsfehlers (vgl. dazu die Ausgangsentscheidung VG Cottbus, Urteil vom 13. Oktober 2005, a.a.O., Rn. 2 - 4) ausgeführt hat, „sollte durch das Abstellen auf die amtliche Statistik ausgeschlossen werden, dass die individuell von den Gemeinden erfassten Einwohnerzahlen für die Verteilung von finanziellen Zuweisungen in Betracht kommen (vgl. z.B. Begründung zu § 16 GFG 1992, Landtagsdrucksache 1/601, S. 11). Damit kommt es gerade nicht auf die Zahl der tatsächlich in einer Gemeinde lebenden, sondern der statistisch ermittelten Einwohner an, und zwar unter Hinnahme in der Natur von Statistiken liegender Ungenauigkeiten“ (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. April 2007 - OVG 12 N 22.07 -, BA S. 3; im gleichen Sinne bereits VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Juni 1989, a.a.O., Rn. 15; zum landesverfassungsrechtlichen Gebot, die Mittel für den - nur fiktiv bestimmbaren - Finanzbedarf einer Gemeinde mit Hilfe eines auf alle Gemeinden in gleicher Weise anzuwendenden Maßstabs zu verteilen, vgl. VerfG Brandenburg, Urteil vom 16. September 1999 - VfGBbg 28/98 -, juris, Rn. 97, auch zu den Voraussetzungen eines landesverfassungsrechtlich gebotenen Härtefallausgleichs, a.a.O., Rn. 112 und 114 f.). Unabhängig davon ist die Klage auch deshalb unbegründet, weil der Beklagte dem Begehren der Klägerin jedenfalls hinsichtlich einer Erhöhung der Einwohnerzahlen zum jeweiligen Jahresende 2007, 2008 und 2009 nachgekommen ist. Die aus der Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung und aus der Wanderungsstatistik zu errechnende Fortschreibung des Bevölkerungsstandes hat er jeweils um die auf der Ebene des Meldewesens nachweislich fehlerhaft der Klägerin zugerechneten Fortzüge erhöht, welche die Klägerin für 2007 und 2008 auf seine Vorlage und er für 2009 auf Vorlage der Klägerin überprüft hatte. Für das Jahr 2007 und jedenfalls für die ersten drei Quartale des Jahres 2008 hat der Beklagte die anonymisierten Datensätze über Fortzüge aus der Klägerin, die ihm von anderen Statistikämtern übermittelt worden waren oder die er aufgrund der Zuzugsmeldungen der Einwohnermeldeämter in Berlin und Brandenburg erstellt hatte, dem für die Klägerin zuständigen Einwohnermeldeamt Schenkenländchen zur Nachprüfung vorgelegt und die vom Einwohnermeldeamt anhand der Geburtsdaten und der weiteren Angaben nach § 4 BevStatG 1980 als der Klägerin nicht zurechenbar markierten Fälle, soweit ersichtlich, als Bestandskorrektur in die Bevölkerungsstatistik eingepflegt. Dabei hat er den fortgeschriebenen Bevölkerungsstand der Klägerin außerhalb der natürlichen Bevölkerungsbewegung und der Wanderungsstatistik jeweils entsprechend erhöht, ohne dass eine Rechtsgrundlage dafür bestand oder die Klägerin gar einen Anspruch darauf gehabt hätte. Für das Jahr 2009 hat er die ihm vom Meldeamt Schenkenländchen laufend übermittelten Rückmeldungen anderer Meldebehörden über - nach Feststellung des Meldeamtes - nicht der Klägerin zurechenbare Fortzüge darauf geprüft, ob sie in den ihm von den anderen Statistikämtern für diesen Zeitraum übermittelten bzw. aufgrund der Zuzugsmeldungen aus Berlin und Brandenburg von ihm erstellten anonymisierten Datensätzen über Fortzüge aus der Klägerin aufgeführt waren. Die meisten unrichtigen Rückmeldungen (88 von 140) waren in diesen Datensätzen schon „nicht vorhanden“ (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 19. Mai 2011, Anlage 2, vorletzte Spalte), so dass sie insoweit dem Beklagten keinen Anlass boten, die von ihm geführten Statistiken zu verändern. Soweit er die Fälle aus den Rückmeldungen auch in seinen Datensätzen erkennen konnte, hat er sie durch Bestandskorrektur „erledigt“ (a.a.O.), indem er im Laufe des Jahres außerhalb der Statistik über die natürliche Bevölkerungsbewegung und der Wanderungsstatistik insgesamt 32 Personen dem fortgeschriebenen Bevölkerungsstand der Klägerin hinzugerechnet hat, ebenfalls ohne Rechtsgrundlage oder gar Anspruch der Klägerin. Insoweit hat er für die drei hier in Rede stehenden Jahre zum Jahresende den Korrekturbegehren der Klägerin, soweit sie sich als inhaltlich zutreffend erwiesen hatten, entsprochen. Auf diese Weise hat der Beklagte in den drei Jahren von 2007 bis 2009 dem Bevölkerungsstand der Klägerin durch Bestandskorrektur mehr Einwohner hinzugefügt (98 Einwohner) als durch die gesetzliche Fortschreibung nach § 5 BevStatG 1980 abgezogen (90 Einwohner). Eine nachprüfbare Grundlage für eine weitergehende Korrektur der statistisch festgestellten Bevölkerungszahl hat die Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht vorgelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Rechtsstreit betrifft im Kern die Auslegung und Anwendung des am 1. Januar 2014 außer Kraft getretenen Bevölkerungsstatistikgesetzes 1980 und damit ausgelaufenes Recht (vgl. § 7 des Bevölkerungsstatistikgesetzes vom 20. April 2013 - BevStatG 2013 -, BGBl. I S. 826). Es liegt auch keine der beiden Fallgestaltungen vor, in denen auch bei ausgelaufenem Recht ausnahmsweise die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2016 - 6 B 45.15 -, juris Rn. 12, st. Rspr.). Insbesondere stellt sich hier nach der neuen Rechtslage nicht mehr in gleicher Weise die Frage einer Änderung des fortgeschriebenen Bevölkerungsstandes einer Gemeinde wegen der Auswirkungen von im Meldewesen entstandenen Fehlern auf die Wanderungsstatistik. Denn § 4 Abs. 4 BevStatG 2013 sieht jetzt ausdrücklich vor, dass das Rückmeldeverfahren zwischen der Meldebehörde des Zuzugsortes und der Meldebehörde des früheren Wohnortes - ggf. einschließlich der sich dabei ergebenden Korrekturen - abgeschlossen sein muss, bevor die Meldebehörde ihre Daten an das für den Zuzugsort zuständige Statistische Landesamt übermittelt. Die Klägerin möchte erreichen, dass die Zahl ihrer Einwohner zum Jahresende 2007, 2008 und 2009 nach dem seit 1990 fortgeschriebenen Bevölkerungsstand rückwirkend erhöht und der aus ihrer Sicht „tatsächlichen“ Einwohnerzahl im Melderegister angepasst wird. Die Klägerin ist eine Gemeinde des Amtes Schenkenländchen im Landkreis Dahme-Spreewald. Sie trägt den gleichen Namen wie die Landeshauptstadt von Mecklenburg-Vorpommern. Der Zensus 2011 errechnete für sie zum Stichtag (9. Mai 2011) insgesamt 786 Einwohner. Diese Zahl lag etwas über der Einwohnerzahl nach dem Melderegister (774 Einwohner am Jahresanfang bzw. 772 Einwohner am Jahresende) und deutlich über dem seit 1990 fortgeschriebenen Bevölkerungsstand (630 am Jahresanfang und 627 am Jahresende 2011). Die jeweils am Jahresende 2007, 2008 und 2009 durch Fortschreibung des Bevölkerungsstandes festgestellte statistische Einwohnerzahl ist nach Landesrecht u.a. maßgebend für die Höhe der Schlüsselzuweisungen des Landes an die Gemeinde im jeweils übernächsten Jahr, hier also für die Haushaltsjahre 2009, 2010 und 2011. Die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes der Gemeinde seit 1990 richtet sich nach § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes 1980 (BevStatG 1980, Bekanntmachung vom 14. März 1980, BGBl. I S. 308). Diese Bundesstatistik wurde im Land Brandenburg von 2001 bis 2006 vom Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik geführt. Seit dem 1. Januar 2007 ist dafür der Beklagte zuständig. Er ist eine durch Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg gegründete Anstalt des öffentlichen Rechts. Anfang der neunziger Jahre des vorigen Jahrhunderts war der fortgeschriebene Bevölkerungsstand der Klägerin am Jahresende höher als die Einwohnerzahl nach dem Melderegister. Dies änderte sich Ende 1993, als die Klägerin einen fortgeschriebenen Bevölkerungsstand von 725 Personen aufwies, während sie gleichzeitig nach dem Melderegister 738 Einwohner hatte. Im Laufe der Jahre vergrößerte sich der Abstand zwischen Bevölkerungsstatistik und Einwohnerzahl nach Melderegister am Jahresende weiter (vgl. die Darstellung in der angegriffenen Entscheidung, juris Rn. 10). Daraufhin wandte sich der Amtsdirektor des Amtes Schenkenländchen im März 2005 an den Vorgänger des Beklagten, den Landesbetrieb für Datenverarbeitung und Statistik, und wies darauf hin, dass es bei drei Gemeinden, u.a. bei der Klägerin, immer größere Unterschiede zwischen den „tatsächlichen“ Einwohnerzahlen und dem Bevölkerungsstand nach den Angaben des Landesbetriebes gebe. Für die Klägerin erhalte die Meldebehörde viele Rückmeldungen, die nicht die Klägerin, sondern die gleichnamige Stadt in Mecklenburg-Vorpommern beträfen. Ende März 2005 teilte eine Mitarbeiterin des Landesbetriebes dem Einwohnermeldeamt des Amtes Schenkenländchen telefonisch mit, aus Mecklenburg-Vorpommern und aus Schleswig-Holstein seien dem Landesbetrieb allein 2004 mehr als 40 aus der Klägerin fortgezogene Einwohner mitgeteilt worden. Sie halte diese Zahl für unrealistisch und werde mit den beiden anderen Landesämtern „Korrekturen durchführen“, die längere Zeit dauern würden. In der Folgezeit nahm der Landesbetrieb sog. Bestandskorrekturen vor, durch die er der Klägerin außerhalb der für die Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung (Geburten und Sterbefälle, § 2 BevStatG 1980) und der Wanderungsstatistik (Zu- und Fortzüge, § 4 BevStatG 1980), die für die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes maßgebend sind (§ 5 BevStatG 1980), zusätzliche Einwohner hinzufügte (vgl. die nachfolgende Tabelle). Tabelle Korrekturen des Bevölkerungsstandes der Gemeinde Schwerin durch den Beklagten bzw. seinen Vorgänger 2004 - 2007 Jahr Bevölkerung zu Jahresbe- ginn Bevölkerung am Jahresende* ohne Korrektur Bestandss- korrektur Bevölkerung am Jahresende mit Korrektur 2004 652 (- 40 =) 612 + 17 629 2005 629 (- 18 =) 611 + 32 643 2006 643 (- 55 =) 588 + 41 629 2007 629 (- 31 =) 598 + 4 602 2004-2007 (- 144) + 94 * Nur aufgrund natürlicher Bevölkerungsbewegung (Geburten und Sterbefälle) und Wanderungsstatistik (Zu- und Fortzüge), die jeweils negative Salden (Zahlen in Klammern) aufwiesen. Der Abstand zwischen Bevölkerungsstatistik und Einwohnerzahl nach Melderegister am Jahresende vergrößerte sich jedoch weiter, bis er zum hier jeweils streitigen Ende der Jahre 2007, 2008 und 2009 höchste Werte erreichte (vgl. VG Cottbus in der angegriffenen Entscheidung, a.a.O., Rn. 10). Nach dem fortgeschriebenen Bevölkerungsstand ergaben sich 175 (Ende 2007), 149 (Ende 2008) bzw. 148 Einwohner (Ende 2009) weniger als nach der Einwohnerzahl des Melderegisters zum selben Zeitpunkt. Daraufhin wandte sich der Amtsdirektor Anfang November 2008 an den Beklagten und wies erneut auf den Unterschied zwischen der Einwohnerzahl nach dem Melderegister und der veröffentlichten Bevölkerungsstatistik hin. Dies habe Auswirkungen auf die Zahl der Gemeindevertreter und auf die Schlüsselzuweisungen des Landes. Der Beklagte solle unverzüglich prüfen, wie diese Unterschiede hätten entstehen können. Es sei eine Berichtigung der Bevölkerungsstatistik zu veranlassen. In der Folge kam es dann zu einem Schriftwechsel zwischen den Beteiligten, in den sich ein Jahr später auch das Ministerium des Innern des Landes einschaltete. Mit Schreiben vom 21. November 2008 versuchte der Beklagte, durch zwei verschiedene Ansätze den Unterschied zwischen Bevölkerungsstatistik und Einwohnerzahlen nach Melderegister weiter zu klären. Zum einen übermittelte er eine Liste der 105 Fälle, die ihm im Jahr 2007 und im ersten Halbjahr 2008 von den Statistischen Landesämtern anderer Bundesländer bzw. von den rund 200 Meldeämtern in Berlin und Brandenburg als Fortzüge aus der Klägerin gemeldet worden waren. Er bat das Einwohnermeldeamt Schenkenländchen darum, ein beigefügtes Formular zurückzuschicken, in das die Zahl der Fälle eingetragen werden solle, die nicht der Gemeinde Schwerin zuzurechnen seien (Ansatz I). Zum anderen bat er, den Beklagten „zukünftig möglichst zeitnah in geeigneter Form“ über die dem Meldeamt bekannt werdenden Fälle von Fehlmeldungen zu informieren (Ansatz II). Mitte Januar 2009 teilte das Amt Schenkenländchen dem Beklagten mit, dass von den 105 mitgeteilten Fortzügen 59 Fälle nicht der Gemeinde Schwerin zuzurechnen seien, ein weiterer Fall betreffe nach dem Geburtsdatum einen Fall aus dem Amtsbereich, aber nicht einen Wegzug aus Schwerin, sondern aus Groß Köris. Zur Überprüfung sei der Datensatz als Anlage beigefügt. Daraufhin verfügte ein Mitarbeiter des Beklagten, die markierten Fälle als „Bestandskorrektur“ einzuarbeiten. Einen gleichartigen Austausch gab es im April/Mai 2009 für das dritte Quartal 2008, als dem Beklagten 30 Fortzüge aus der Klägerin mitgeteilt worden waren, von denen nach Feststellung des Einwohnermeldeamtes Schenkenländchen 12 Fälle nicht der Klägerin zuzurechnen seien. Der Ansatz I aus dem Schreiben des Beklagten vom 21. November 2008 ergab danach für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. September 2008 insgesamt 135 Fortzüge aus der Klägerin, die dem Beklagten von anderen Statistikämtern oder den Meldebehörden in Berlin und Brandenburg mitgeteilt worden waren. Davon erkannte das Meldeamt Schenkenländchen 71 Fortzüge als nicht die Klägerin betreffend und bestätigte zugleich 64 Fortzüge aus der Klägerin. Zusätzlich zu der Bestandskorrektur für 2007 (s.o.) nahm der Beklagte sodann für 2008 ebenfalls eine Bestandskorrektur vor, mit der er die Zahl der Einwohner der Klägerin zum Jahresende um 62 Einwohner erhöhte. So errechnete er für die Klägerin eine Zahl von 613 Einwohnern am 31. Dezember 2008, während sich allein nach den Salden der natürlichen Bevölkerungsbewegung (-7) und der statistisch erfassten Wanderungen (-44) eine niedrigere Zahl von (602 – 7 – 44 =) 551 Einwohnern ergeben hätte. Hinsichtlich des Ansatzes II aus dem Schreiben des Beklagten vom 21. November 2008 begann das Einwohnermeldeamt Schenkenländchen im Januar 2009, dem Beklagten Ausdrucke der beim Meldeamt „falsch eingegangenen Rückmeldungen“ für die Klägerin zu übersenden. Es gebe in der klagenden Gemeinde „weder diese Person noch diese Straßenbezeichnung“. Die Absender der Rückmeldungen hätten eine entsprechende elektronische Nachricht erhalten. Seitdem schickte das Meldeamt dem Beklagten alle ein bis drei Monate gleichartige Schreiben mit Rückmeldungen, in denen nach seiner Erkenntnis unrichtig die Klägerin als Fortzugsgemeinde bezeichnet wurde. Der Beklagte überprüfte diese Fälle darauf, ob sie auch in der anonymisierten Wanderungsstatistik aufgeführt wurden, und stellte fest, dass sie dort überwiegend „nicht vorhanden“ waren, also nicht in die Wanderungsstatistik und damit auch nicht in den fortgeschriebenen Bevölkerungsstand der Klägerin eingegangen waren. Zwischen Januar 2009 und Januar 2010 erwies sich auf diese Weise für 140 Rückmeldungen anderer Meldebehörden an das Einwohnermeldeamt Schenkenländchen, die dieses dem Beklagten als „falsche“ Fortzüge aus der Klägerin übermittelt hatte, dass 88 Fälle in der Wanderungsstatistik schon „nicht vorhanden“ waren, sich also nicht auf die Bevölkerungsstatistik ausgewirkt hatten. Im Laufe des Jahres 2009 fügte der Beklagte der Bevölkerung der Gemeinde durch Bestandskorrektur im Januar drei, im März zwei, im Juni 10, im Juli vier und im Dezember 13 Personen hinzu. Mit der Bestandskorrektur für 2009 erhöhte er dadurch die Bevölkerung der Klägerin zum Jahresende um 32 Einwohner und errechnete so für die Klägerin eine Zahl von 637 Einwohnern am 31. Dezember 2009, während sich allein nach den Salden der natürlichen Bevölkerungsbewegung (-3) und der statistisch erfassten Wanderungen (-5) eine niedrigere Zahl von (613 – 3 – 5 =) 605 Einwohnern ergeben hätte. Für den hier in Rede stehenden Zeitraum von Anfang 2007 bis Ende 2009 hatte er somit der Klägerin durch die Negativsalden der Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung und der Wanderungsstatistik insgesamt 90 Einwohner abgezogen und ihr gleichzeitig durch Bestandskorrektur 98 Einwohner hinzugefügt. Auch im nachfolgenden Jahr nahm der Beklagte eine solche Bestandskorrektur vor und erhöhte die Einwohnerzahl der Klägerin außerhalb der Statistik der natürlichen Bevölkerungsbewegung und der Wanderungsstatistik für 2010 um 22 Personen. Mit Bescheid vom 24. Februar 2009 setzte das Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg die Schlüsselzuweisungen an die Klägerin für das Haushaltsjahr 2009 in Höhe von 230.968 Euro fest. Dabei legte es als fortgeschriebene Bevölkerung am 31. Dezember 2007 gemäß § 20 Satz 1 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes (BbgFAG) 602 Einwohner zugrunde. Diesen Bescheid hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht Cottbus angefochten (VG 4 K 296/09). Mit Blick auf den vorliegenden Rechtsstreit hat das Verwaltungsgericht das Verfahren über die Schlüsselzuweisungen für 2009 sowie zwei Verfahren zu späteren Zuweisungsbescheiden (VG 4 K 889/12 und VG 4 K 1140/12) ausgesetzt (s. im Einzelnen in der angefochtenen Entscheidung, a.a.O., Rn. 19). Am 12. Oktober 2009 fand im Ministerium des Innern des Landes Brandenburg eine Besprechung statt, an der sich neben dem Ministerium, der Klägerin, dem Amt Schenkenländchen und dem Beklagten auch das Ministerium der Finanzen und der Landkreis Dahme-Spreewald beteiligten. Im Protokoll wurde u.a. festgehalten, dass der Unterschied zwischen fortgeschriebener Bevölkerungsstatistik und Melderegister bei der Einwohnerzahl der Klägerin seit etwa 2005 bekannt sei. Zwischen dem Meldeamt Schenkenländchen und dem Beklagten würden die fehlerhaften Zuordnungen seitdem „im laufenden Produktionsprozess (Plausibilitätsprüfungen) bereinigt werden“. Eine darüber hinausgehende rückwirkende Korrektur sei „rechtlich, aber auch faktisch nicht möglich“. Eine Korrektur werde erst der nächste Zensus 2011 bringen. Im Januar 2010 wies die Vizepräsidentin des Beklagten in einem Schreiben den Amtsdirektor unter Bezugnahme auf die Besprechung darauf hin, dass keine schrittweise Angleichung der statistischen Zahl an die Einwohnerzahl des Melderegisters, sondern nur eine Bereinigung im laufenden Produktionsprozess in Betracht komme, weil eine rückwirkende Korrektur rechtlich nicht möglich sei. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. September 2010 an das Ministerium des Innern teilte die Klägerin mit, dass die bisherigen Ergebnisse der Gespräche für sie unbefriedigend seien und sie eine Klage vorbereitet habe, mit der sie eine rückwirkende Korrektur der Statistik durchsetzen werde. Es gebe aus ihrer Sicht auch die Lösung, der Gemeinde in Ergänzung der Schlüsselzuweisung für 2009 nach dem Bescheid vom 24. Februar 2009 eine Ausgleichszahlung in Höhe von 125.000 Euro auf der Grundlage der Härtefallregelung in § 16 Abs. 1 Nr. 3 [jetzt: Nr. 4] BbgFAG zu gewähren. Das Amt Schenkenländchen übersandte dem Ministerium des Innern weitere Unterlagen, bei denen es sich um Auszüge aus dem Melderegister der Gemeinde Schwerin für die Jahre 1990 bis 2009 handelte, die jeweils zum Stand 31. Dezember des jeweiligen Jahres die Zahl der gemeldeten Einwohner aufgeschlüsselt nach Geschlecht und deutscher oder ausländischer Staatsangehörigkeit angaben. Der Beklagte stellte dazu fest, dass diese Unterlagen keinen neuen Aufschluss über den Sachverhalt gäben und keine Grundlage für eine Korrektur der Zahl der amtlichen Bevölkerungsfortschreibung im Rahmen der geltenden Gesetze böten. Am 17. Dezember 2010 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Cottbus Klage erhoben und die rückwirkende Korrektur der Bevölkerungsstatistik jeweils zum Jahresende 2007, 2008 und 2009 verlangt. Sie werde durch die Zahlen aus der amtlichen Statistik bei den Schlüsselzuweisungen benachteiligt. Der Schlüsselzuweisungsbescheid vom 24. Februar 2009 sei wegen der falschen Statistik fehlerhaft. Er lege nur 602 Einwohner zugrunde statt 780. Richtigerweise hätte die Gemeinde bei 780 Einwohnern eine um 124.342,85 Euro höhere Schlüsselzuweisung erhalten müssen. Ursache sei der Statistikfehler, der darauf beruhe, dass Wegzüge aus der namensgleichen Landeshauptstadt des Bundeslandes Mecklenburg-Vorpommern als Wegzüge aus der Klägerin gebucht werden würden. Der Beklagte kenne die Problematik spätestens seit Anfang 2007, habe aber trotz der von der Klägerin ab 2009 laufend übermittelten fehlerhaften Meldebescheinigungen von Zuzugsbehörden die statistischen Daten nicht an die „tatsächlichen“ Einwohnerzahlen angeglichen. Auch sonstige Bemühungen der Klägerin, wie eine Petiti-on an den Landtag und Vermittlungsgespräche im Ministerium des Innern, seien erfolglos geblieben. Mit Urteil vom 27. Juni 2013 (a.a.O.) hat das Verwaltungsgericht Cottbus die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei als Leistungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere sei die Klägerin klagebefugt, weil unter den Umständen des Falles nicht offensichtlich und eindeutig von vornherein ausgeschlossen werden könne, dass sie wegen einer Beeinträchtigung ihres Rechts auf kommunale Selbstverwaltung einen Anspruch auf Änderung der Fortschreibung des Bevölkerungsstandes durch den Beklagten habe. Die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes durch den Beklagten habe wegen der Fiktion der Einwohnerzahl nach § 20 BbgFAG maßgeblichen Einfluss auf die der Gemeinde zufließenden finanziellen Mittel nach dem BbgFAG und auch sonst mehr oder minder erhebliche Auswirkungen auf eine Gemeinde. Die Klage sei jedoch unbegründet. Es gebe keine Anspruchsgrundlage für die begehrte nachträgliche rückwirkende Änderung der amtlichen Bevölkerungsfortschreibung zum jeweiligen Stichtag 2007, 2008 und 2009. Weder das Bevölkerungsstatistikgesetz noch das Bundesstatistikgesetz enthalte einen ausdrücklichen oder im Wege der Auslegung herleitbaren Korrektur- bzw. Berichtigungsanspruch. Ein Berichtigungsanspruch der Klägerin lasse sich auch nicht aus anderen Vorschriften herleiten, etwa aus dem Recht der europäischen Union, dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht. Unabhängig vom Fehlen einer Anspruchsgrundlage sei die Klage auch deshalb unbegründet, weil die Angaben des Beklagten nicht nachweislich falsch seien. Es sei nicht erkennbar, dass der Beklagte oder dessen Vorgänger sich nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und auch ansonsten statistisch methodengerecht verhalten oder dass sie sich verrechnet hätten. Die Qualität der Wanderungsstatistik und in der Folge die des fortgeschriebenen Bevölkerungsstandes hänge wesentlich von der Genauigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Bürger bei den Meldebehörden und der Datenlieferungen der Meldestellen ab. Aufgrund des begrenzten Datenbestandes, der dem Beklagten bzw. seinen Rechtsvorgängern durch den Datenaustausch zwischen den Statistischen Ämtern nach dem Bevölkerungsstatistikgesetz zur Verfügung gestanden habe, habe er inhaltlich unrichtige Meldungen nicht zweifelsfrei identifizieren können. Schließlich sei die Klage auch deshalb unbegründet, weil - selbst wenn man die Angaben des Beklagten für falsch halte - keine Gewissheit bestehe, was an deren Stelle richtig sei. Das Verlangen, die Bevölkerungsstatistik nach den tatsächlichen Einwohnerzahlen zu korrigieren, sei auf eine unmögliche Leistung gerichtet, weil die tatsächliche Einwohnerzahl letztlich nur durch Volkszählung unter Befragung jedes Einwohners feststellbar sei. Auch das Melderegister sei fehleranfällig und biete keine Gewähr dafür, den tatsächlichen Bewohnerbestand zu einem bestimmten Zeitpunkt nachzuweisen. Vor allem aber sei ein Rückgriff auf das Einwohnermelderegister als Vergleichs- und Korrekturgröße für die Fortschreibung des Bevölkerungsstandes nicht mit den gesetzlichen Vorgaben des Bevölkerungsstatistikgesetzes zu vereinbaren. Diese seien schon nach dem Wortlaut des Gesetzes eindeutig, eröffneten keinen Ermessensspielraum und würden den Beklagten absolut binden. Ein Eingriff in die Statistik zugunsten einer einzelnen Gemeinde verstieße gegen den für die Bundesstatistik bindenden Grundsatz der Objektivität (§ 1 Abs. 2 BStatG) und würde auch die Vergleichbarkeit und Kohärenz der Fortschreibung des Bevölkerungsstandes beeinträchtigen. Eine solche Korrektur ließe ungeklärt, ob und wo die bei der Gemeinde fehlenden Einwohner als zuviel abgeblieben seien und für eine wahre Berichtigung abgezogen werden müssten, weil dies sonst die Fortschreibungsergebnisse im Gesamtsystem verzerrte. Die Berufung sei gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil die Frage eines Korrekturanspruchs einer Gemeinde, die von der amtlichen Bevölkerungsstatistik negativ betroffen sei, obergerichtlich bislang nicht beantwortet sei und dem Rechtsstreit somit grundsätzliche Bedeutung zukomme. Die Klägerin verfolgt ihr Begehren mit der Berufung weiter. Sie wiederholt im Wesentlichen ihr früheres Vorbringen und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. Juni 2013 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, die amtliche Bevölkerungsfortschreibung zum Stichtag 31. Dezember 2007 sowie zu den Folgejahren 2008 und 2009 jeweils mit Stand zum 31. Dezember unter Berücksichtigung der tatsächlichen Einwohnerzahlen zu korrigieren bzw. zu ergänzen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (a.a.O., Rn. 1 - 20) und die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die dem Senat vorliegenden einschlägigen Behördenakten verwiesen.