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Beschluss

OVG 10 S 19.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0915.OVG10S19.16.0A
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Leitsätze
Zum Rechtsweg eines Rechtsschutzbegehrens eines Abgeordneten des Abgeordnetenhauses Berlin gegen die Antwort des Senats auf eine parlamentarische Frage, mit dem geltend gemacht wird, dass die Antwort nicht wahrheitsgemäß unter Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Person des Abgeordneten erfolgt sei. (Rn.21)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Mai 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Rechtsweg eines Rechtsschutzbegehrens eines Abgeordneten des Abgeordnetenhauses Berlin gegen die Antwort des Senats auf eine parlamentarische Frage, mit dem geltend gemacht wird, dass die Antwort nicht wahrheitsgemäß unter Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Person des Abgeordneten erfolgt sei. (Rn.21) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. Mai 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. I. Die Beteiligten, ein Abgeordneter des Abgeordnetenhauses von Berlin und das Land Berlin, streiten darum, ob eine parlamentarische Frage des Abgeordneten - des Antragstellers - wahrheitsgemäß und ohne Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den Senat von Berlin beantwortet wurde. Der Antragsteller begehrt, dem Antragsgegner zu untersagen, bestimmte in der Antwort der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 28. März 2016 enthaltene Tatsachen zu behaupten und/oder zu verbreiten, die den Besuch des Antragstellers im Dienstgebäude der Senatsverwaltung für Inneres und Sport am 16. und 19. Februar 2016 zum Gegenstand haben. Der Antragsteller ist Abgeordneter des Abgeordnetenhauses von Berlin, Mitglied der Fraktion der Piraten und deren Sprecher für Gesundheits- und Innenpolitik. Mit einer E-Mail vom 11. Februar 2016 begehrte er der Sache nach bei der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, Akteneinsicht im Dienstgebäude zu einem Polizeieinsatz zur Wahrnehmung seiner „parlamentarischen Rechte“ zu nehmen, und teilte mit, dass er sich dafür den 16. Februar 2016 von 10:00 bis 14:00 Uhr notiert habe. Er bat, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Am 16. und 19. Februar 2016 erschien der Antragsteller im Dienstgebäude der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, um dort Akteneinsicht zu nehmen. An beiden Tagen wurde ihm der Zutritt verwehrt. Am 19. Februar 2016 informierte der Pförtnerdienst den polizeilichen Objektschutz sowie die Polizei. Der Antragsteller wurde aufgefordert, das Gebäude zu verlassen. Dem kam er nach. Der Antragsteller stellte in seiner Eigenschaft als Abgeordneter am 14. März 2016 eine aus mehreren Fragen bestehende schriftliche Anfrage mit dem Titel „Du hast Akteneinsicht - Ich hab Polizei!“, die der Staatssekretär K... in Vertretung für die Senatsverwaltung für Inneres und Sport am 28. März 2016 im Namen des Senats beantwortete. Die Antwort ist als Drucksache 17/18224 in der Parlamentsdokumentation des Abgeordnetenhauses von Berlin (http://pardok.parlament-berlin.de/ starweb/AHAB/) veröffentlicht. Hierauf wird wegen ihres Inhalts Bezug genommen. Der Antragsteller forderte den Staatssekretär mit Schreiben vom 12. April 2016 auf, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Der Staatssekretär lehnte dies mit Schreiben vom 20. April 2016 ab, da darauf kein Anspruch bestehe. Die Passagen der Antwort würden der Wahrheit entsprechen und seien nicht geeignet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers zu verletzen. Der Antragsteller hat am 21. April 2016 beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt. Er hat - wie auch im hiesigen Beschwerdeverfahren - beantragt, dem Antragsgegner unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, über den Antragsteller zu behaupten und/oder zu verbreiten: „Am 16. Februar 2016 erschien der Fragesteller (…) im Dienstgebäude der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, nachdem er diesen Besuch einem Mitarbeiter der Senatsverwaltung für Inneres und Sport gegenüber per Mail angekündigt hatte. Dem Pförtnerdienst teilte der Fragesteller mit, dass er einen Termin mit dem Mitarbeiter vereinbart habe. Nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass der Mitarbeiter nicht im Hause sei und ein Termin nicht bestehe, verlangte der Fragesteller Zutritt und drohte, die Polizei zu rufen (…)“ und/oder „Der Pförtnerdienst hat den Fragesteller (…) bei seinem zweiten Besuch am 19. Februar 2016 daher gebeten, das Dienstgebäude zu verlassen und erst nach seiner ausdrücklichen Weigerung die Polizei informiert“ und/oder „Es gab keine Anweisung, dass der Fragesteller das Dienstgebäude der Senatsverwaltung für Inneres und Sport nicht betreten dürfte“ und/oder „Es gab keine Anweisung und somit auch keine schriftliche Fixierung“ und/oder „Nein, ein solches Verfahren ist weder üblich noch wurde es hier angewendet. Eine Anweisung bestand nicht (siehe Antwort zu den Fragen 3 und 4)“, wenn dies geschieht wie in der auf den 28. März 2016 datierenden Antwort auf die schriftliche Anfrage des Antragstellers vom 14. März 2016, Drucksache 17/18224. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 13. Mai 2016 abgelehnt. Für das Begehren des Antragstellers sei der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO nicht eröffnet. Es handele sich vielmehr um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit. Die vom Antragsteller als unwahr bezeichneten Äußerungen seien in Erfüllung der verfassungsrechtlichen Pflicht des Senats erfolgt, in der eine schriftliche Anfrage zu beantworten, die der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Mitglied des Abgeordnetenhauses gestellt habe. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass für das Begehren des Antragstellers der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht eröffnet sei. Der Antragsteller habe als Abgeordneter eine Frage nach Art. 45 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB) gestellt, bei deren Beantwortung der Staatssekretär sein Persönlichkeitsrecht verletzt habe. Der Antragsteller trete hier nicht in seiner Funktion als Abgeordneter auf, sondern wende sich als Betroffener der Antwort und als Träger von Grundrechten wie jeder gewöhnliche Bürger gegen diese. Die im Internet verbreiterte Äußerung des Amtswalters entspreche teilweise nicht der Wahrheit und verletze sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Er habe wegen der unwahren Tatsachenbehauptungen einen Unterlassungsanspruch, der vor die Verwaltungsgerichte gehöre. Diese Darlegungen des Antragstellers zeigen nicht auf, dass hier eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art i.S.v. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben ist und somit keine - wie das Verwaltungsgericht meint - Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art vorliegt, für die der Rechtsweg zu dem Landesverfassungsgericht gegeben ist. Eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art liegt dann vor, wenn der Kern des Rechtsstreits, also das streitige Rechtsverhältnis, entscheidend vom Verfassungsrecht geformt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1966 - BVerwG V C 79.65 -, BVerwGE 24, 272, juris Rn. 52; Bader/Funke-Kaiser, VwGO, 6. Aufl., § 40 Rn. 87). Eine verfassungsrechtliche Streitigkeit setzt eine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit voraus. Verlangt wird zum einen, dass beide Streitsubjekte Verfassungsorgane, Teile von ihnen oder andere mittelbar am Verfassungsleben beteiligte Stellen respektive Personen sind, und zum anderen, dass das Streitobjekt materiell Verfassungsrecht darstellt (OVG Bln-Bbg, Urteil vom 26. September 2011 - OVG 3a B 5.11 -, LKV 2011, 566, juris Rn. 24; vgl. Bader/Funke-Kaiser, VwGO, 6. Aufl., § 40 Rn. 88; Hufen, Verwaltungsprozessrecht, 9. Aufl., § 11 Rn. 49 m.w.N.). Dementsprechend gehören nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den verfassungsrechtlichen Streitigkeiten, die von der Rechtswegzuweisung des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausgenommen sind, solche Prozesse, bei denen das streitige Rechtsverhältnis entscheidend vom Verfassungsrecht geprägt ist (u.a. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1997 - BVerwG 4 A 21/96 -, NVwZ 1998, 500, juris Rn. 31) und die Rechtsbeziehung von Verfassungsorganen oder am Verfassungsleben beteiligten Organen zueinander betreffen (BVerwG, Urteil vom 2. Juli 1976 - BVerwG VII C 71.75 -, BVerwGE 51, 69, juris Rn. 14; vgl. auch OVG Bln-Bbg, Urteil vom 26. September 2011 - OVG 3a B 5.11 -, LKV 2011, 566, juris Rn. 24 m.w.N). Ob eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art ist, für die der Rechtsweg zu den Verfassungsgerichten gegeben ist, bestimmt sich dementsprechend danach, welchen Charakter das Rechtsverhältnis hat, in dem die geltend gemachten Ansprüche wurzeln. Auf die Vorstellung des Antragstellers von der Rechtsnatur des Streitverhältnisses kommt es hierbei nicht an (BVerfG, Beschluss vom 23. November 1982 - 2 BvH 1/79 - BVerfGE 62, 295, juris Rn. 71). Gemessen daran ist das Verwaltungsgericht zu Recht zu der Bewertung gelangt, dass es vorliegend im Kern des Rechtsstreits nach dem objektiven Charakter des Rechtsverhältnisses zwischen dem Antragsteller als Abgeordnetem des Abgeordnetenhauses von Berlin, der eine parlamentarische Frage nach Art. 45 Satz 1 und 3 VvB gestellt hat, und dem Antragsgegner, der durch den Senat als Regierung seiner Antwortpflicht nachkommen ist, um eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art handelt. Die vom Antragsteller beanstandete Äußerung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport erfolgte in Reaktion auf eine an den Senat gerichtete parlamentarische Anfrage, die der Antragsteller in seiner Eigenschaft als Mitglied des Abgeordnetenhauses gestellt hat. Es liegt im Kern ein den Antragsteller als Abgeordneter einerseits und den Senat als Landesorgan andererseits umschließendes Verfassungsrechtsverhältnis vor. Das von dem Antragsteller ausgeübte Fragerecht ist nämlich verfassungsrechtlich verbürgt. Nach der Verfassungsbestimmung des Art. 45 Abs. 1 Satz 1 und 3 VvB wird das Recht jedes einzelnen Abgeordneten geschützt, sich im Abgeordnetenhaus und in den Ausschüssen durch Rede, Anfragen und Anträge an der Willensbildung und Entscheidungsfindung zu beteiligen. Das Recht wird nach Art. 45 Abs. 1 Satz 3 VvB durch schriftliche Anfragen und spontane Fragen ausgeübt. Es besteht also ein verfassungsrechtlich verbürgtes Fragerecht des Abgeordneten (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 92/14 -, LKV 2015, 167, juris Rn. 38). Dementsprechend folgt auch das Frage- und Informationsrecht der Abgeordneten des Deutschen Bundestages aus der Verfassung. Aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 GG folgt nämlich ein Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung, an dem die einzelnen Abgeordneten Teil haben (stRspr., vgl. näher BVerfG, Urteil vom 2. Juni 2015 - 2 BvE 7/11 -, BVerfGE 139, 194, juris Rn. 103 m.w.N). Dem Fragerecht der Abgeordneten des Abgeordnetenhauses von Berlin entspricht grundsätzlich aus Art. 45 Abs. 1 Satz 4 VvB eine verfassungsrechtliche Antwortpflicht des Senats (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 92/14 -, LKV 2015, 167, juris Rn. 38). Sie dient als Minderheitenrecht in erster Linie dazu, Informationen zur Kontrolle des Senats als Regierung zu gewinnen. Ohne Beteiligung am Wissen der Regierung kann das Parlament sein Kontrollrecht gegenüber der Regierung nicht ausüben. Die mit dem parlamentarischen Fragerecht ausgeübte Kontrollfunktion ist zugleich Ausdruck der aus dem Demokratieprinzip folgenden Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament (BVerfG, Urteil vom 2. Juni 2015 - 2 BvE 7/11 -, BVerfGE 139, 194, juris Rn. 105). Hieraus wird deutlich, dass sowohl das mit der schriftlichen Anfrage vom 14. März 2016 ausgeübte Fragerecht des Antragstellers als Abgeordneter wie auch die damit grundsätzlich korrespondierende Antwortpflicht des Senats ein vom Verfassungsrecht geprägtes Rechtsverhältnis zum Gegenstand haben. Auch soweit der Antragsteller geltend macht, die Antwort auf die schriftliche Anfrage vom 14. März 2016 entspräche teilweise nicht der Wahrheitspflicht des Senats und verletze sein allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG), handelt es sich trotz der gegenteiligen Vorstellung des Antragstellers hier um ein Rechtsverhältnis, das vom Verfassungsrecht geprägt wird. Der Informationsanspruch des Abgeordneten und die Antwortpflicht des Senats bestehen nämlich von Verfassungs wegen nicht grenzenlos. Das Fragerecht des Abgeordneten und die Antwortpflicht der Regierung sind u. a. dadurch begrenzt, dass diese gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Grundrechte zu beachten haben (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Oktober 2014 - 2 BvE 5/11 -, BVerfGE 137, 185, juris Rn. 154; Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 92/14 -, LKV 2015, 167, juris Rn. 38). Dies betrifft vorrangig Persönlichkeitsrechte wie etwa das Grundrecht auf Privatsphäre oder informationelle Selbstbestimmung. In der hiesigen Konstellation, in der der Antragsteller zwar ein „doppelfunktioneller“ Beteiligter ist (vgl. dazu Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 28. Juli 2007 - 53/06 -, juris Rn. 58), er also als Abgeordneter in seiner organschaftlichen Stellung Rechtsschutz geltend machen kann und zugleich in seinem “Privatstatus“ Grundrechtsträger ist, er aber hier als Abgeordneter von seinem verfassungsrechtlich verbürgten Fragerecht Gebrauch gemacht hat und durch das Aufsuchen des Dienstgebäudes der Senatsverwaltung für Inneres und Sport zur Ausübung seines verfassungsrechtlichen Akteneinsichtsrechts nach Art. 45 Abs. 2 Satz 1 VvB selbst Akteur war, liegt im Kern ein Rechtsstreit vor, der durch das Verfassungsrecht geprägt ist und damit eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art darstellt. Denn auch hinsichtlich der Frage, ob die Antwort der Senatsverwaltung für Inneres und Sport in Teilen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt hat, liegt vom Kern des Rechtsstreits eine verfassungsrechtliche Prägung und damit eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art vor, weil auch diese Frage im Kern eine verfassungsrechtliche ist, nämlich ob der Senat bei der Erfüllung seiner Antwortpflicht deren Grenzen im Hinblick auf die Beachtung der Grundrechte gemäß Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 2 Abs. 1 GG gewahrt hat. Würde man in der hiesigen Konstellation das streitige Rechtsverhältnis in einen verfassungsrechtlichen Teil und in einen verwaltungsrechtlichen Teil nichtverfassungsrechtlicher Art zur Durchsetzung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs des Antragstellers auf zukünftige Unterlassung (vgl. dazu u. a. BVerwG, Beschluss vom 11. November 2010 - BVerwG 7 B 54.10 -, juris Rn. 14) aufspalten, wäre dies künstlich und würde am Kern des Rechtsstreits über die Antwort auf eine vom Antragsteller in seiner Funktion als Abgeordneter gestellte Frage vorbei gehen. Bestätigt wird dies auch dadurch, dass der Antragsteller als Abgeordneter wie auch der Senat bei der Antwort auf die parlamentarische Frage Verfassungsorgane bzw. am Verfassungsleben beteiligte Organe sind. Der Senat ist oberstes Landesorgan nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VvB. Der Antragsteller wird als Abgeordneter durch Art. 38 Abs. 4 und Art. 45 VvB mit eigenen Rechten ausgestattet, die er nach Art. 84 Abs. 2 Nr. 1 VvB, § 14 Nr. 1, § 36 ff. VerfGHG im Wege des Organstreits geltend machen kann (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 92/14 -, LKV 2015, 167, juris Rn. 32). Der Antragsteller als Abgeordneter kann damit auf das Organstreitverfahren als vorrangige Rechtsschutzmöglichkeit hinsichtlich der Beantwortung seiner parlamentarischen Frage verwiesen werden. Er muss als Abgeordneter die Einhaltung der mit seinem verfassungsrechtlichen Status verbundenen Rechte aus Art. 45 Abs. 1 VvB und der verfassungsrechtlichen Grenzen bei deren Beantwortung jedenfalls in der hiesigen Konstellation im Organstreitverfahren vor dem Landesverfassungsgericht überprüfen lassen. Der Abgeordnete streitet nämlich mit dem Senat als Verfassungsorgan, mit dem er in einem dem Organstreitverfahren zugänglichen Verfassungsrechtsverhältnis steht. Insofern steht ihm zum Schutz seiner Rechte ausschließlich das Organstreitverfahren zur Verfügung (vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2003 - 2 BvR 508/01, 2 BvE 1/01 -, BVerfGE 108, 251, juris Rn. 39 im Verhältnis zur Verfassungsbeschwerde). Dass hier eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art vorliegt, wird auch durch das Beschwerdevorbringen des Antragstellers nicht in Frage gestellt, wonach er im Verfahren erreichen wolle, dass die Verwaltung, deren Repräsentanz sich auch nicht zu schade sei, den Antragsteller öffentlich als einen „Politik-Clown“ zu beschimpfen, über ihn in der Öffentlichkeit keine Unwahrheiten mehr verbreite. Er bezieht sich insoweit auf eine Meinungsäußerung des Staatssekretärs K..., die dieser ausweislich der von dem Antragsteller vorgelegten Artikel im Tagesspiegel vom 19. Februar 2016 und damit nicht in der Antwort auf die parlamentarische Frage des Abgeordneten getätigt haben soll. Das Unterlassen dieser möglicherweise getätigten Äußerung des Staatssekretärs ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsschutzverfahrens. Weder in seinem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO im erstinstanzlichen Verfahren noch in seinem Antrag im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist das künftige Unterlassen dieser Äußerung als Rechtsschutzziel aufgeführt worden. Im Übrigen wäre auch eine derartige Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren unzulässig. Das Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO dient ausschließlich der Überprüfung der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes u.a. nach § 123 Abs. 1 VwGO ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts auf seine Richtigkeit. Dies ergibt sich aus den Obliegenheiten des Beschwerdeführers zur Darlegung der Beschwerdegründe und der Beschränkung des Prüfungsinhalts und -umfangs des Beschwerdegerichts (§ 146 Abs. 4 Sätze 3, 4 und 6 VwGO). Aus diesem Grunde ist eine erstmalige Antragstellung, eine Antragserweiterung oder eine sonstige Antragsänderung im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO grundsätzlich nicht statthaft (vgl. u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Mai 2012 - OVG 10 S 42.11 -, juris Rn. 3 m.w.N.). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch angenommen, dass eine Verweisung dieses Rechtsstreits nach § 17a Abs. 2 GVG an den Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin nicht in Betracht kommt. Die §§ 17 ff. GVG gehen von einer konkurrierenden Rechtswegzuständigkeit aus. Mit dem Begriff des beschrittenen Rechtswegs im Sinne von § 17a Abs. 2 GVG ist die Abgrenzung der Zuständigkeiten der einzelnen (Fach-) Gerichtsbarkeiten zueinander angesprochen (z.B. § 13 GVG, § 40 VwGO, § 33 FGO, § 51 SGG), nicht hingegen das Verhältnis zum Verfassungsgericht des Bundes oder denen der Länder. Demgemäß ist für eine Rechtswegverweisung der Verwaltungsgerichte an ein Landesverfassungsgericht kein Raum (OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Mai 1997 - 11 M 2469/97 -, juris Rn. 35; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 26. September 2011 - OVG 3a B 5.11 -, LKV 2011, 566, juris Rn. 23). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (im Internet abrufbar unter http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php), wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).