Beschluss
OVG 10 N 42.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0609.OVG10N42.15.0A
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Leitsätze
1. Zwar gehört zur Wahrung des rechtlichen Gehörs auch, dass das Gericht den Beteiligten ausreichend Gelegenheit und angemessene Zeit zur Vorbereitung, Überlegung und Stellungnahme gibt.(Rn.4)
2. Dies gilt aber nicht, wenn übersandte Unterlagen keine neuen Gesichtspunkte enthalten, sondern Umstände, die als solches bereits bekannt und bisher rechtlich nicht in Zweifel gezogen worden waren.(Rn.4)
3. Der Anspruch auf Ablegung von Wiederholungsprüfungen kann nur in dem Umfang bestehen, in dem überhaupt noch ein Anspruch auf Ablegung von Prüfungen im Rahmen eines Prüfungsrechtsverhältnisses gegeben ist.(Rn.7)
4. Ist geregelt, dass nach Ablauf der Regelstudienzeit des letztimmatrikulierten Jahrgangs eines Studiengangs in der Regel längstens bis zum Ablauf des 4. Semesters über die Regelstudienzeit hinaus Prüfungen nach den bei der Aufnahme des Studiums geltenden Rechtsvorschriften abzulegen sind, gilt dies grundsätzlich auch für Wiederholungsprüfungen.(Rn.8)
5. Eine derartige zeitliche Beschränkung für die Ablegung von Prüfungen ist in der Sache nicht zu beanstanden.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. April 2014 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwar gehört zur Wahrung des rechtlichen Gehörs auch, dass das Gericht den Beteiligten ausreichend Gelegenheit und angemessene Zeit zur Vorbereitung, Überlegung und Stellungnahme gibt.(Rn.4) 2. Dies gilt aber nicht, wenn übersandte Unterlagen keine neuen Gesichtspunkte enthalten, sondern Umstände, die als solches bereits bekannt und bisher rechtlich nicht in Zweifel gezogen worden waren.(Rn.4) 3. Der Anspruch auf Ablegung von Wiederholungsprüfungen kann nur in dem Umfang bestehen, in dem überhaupt noch ein Anspruch auf Ablegung von Prüfungen im Rahmen eines Prüfungsrechtsverhältnisses gegeben ist.(Rn.7) 4. Ist geregelt, dass nach Ablauf der Regelstudienzeit des letztimmatrikulierten Jahrgangs eines Studiengangs in der Regel längstens bis zum Ablauf des 4. Semesters über die Regelstudienzeit hinaus Prüfungen nach den bei der Aufnahme des Studiums geltenden Rechtsvorschriften abzulegen sind, gilt dies grundsätzlich auch für Wiederholungsprüfungen.(Rn.8) 5. Eine derartige zeitliche Beschränkung für die Ablegung von Prüfungen ist in der Sache nicht zu beanstanden.(Rn.9) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. April 2014 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000 EUR festgesetzt. Die Klägerin, die seit dem Wintersemester 1999/2000 an der Beklagten im Diplom-Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen studiert hat, wendet sich dagegen, dass die Beklagte ihr mitgeteilt hat, dass ein erfolgreicher Abschluss in diesem mittlerweile eingestellten Studiengang nicht mehr möglich sei, sowie gegen eine aufgrund fehlender Rückmeldung erfolgte Exmatrikulation. Sie will erreichen, dass der Beklagte sie zur Wiederholung der im ersten Versuch nicht bestandenen Diplomarbeit zulässt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Zulassungsantrag der Klägerin, der auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie auf eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) gestützt ist, hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin vorgebrachten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts sind (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 1. Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, es liege der Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers vor, weil ihr die Schriftsätze der Beklagten vom 10. und 14. April 2014 einschließlich der Anlagen erst kurz vor bzw. in der mündlichen Verhandlung am 15. April 2014 übersandt bzw. übergeben worden seien. Als juristisch nicht vorgebildete Person ohne anwaltliche Vertretung sei es ihr nicht zumutbar gewesen, in der mündlichen Verhandlung auf das vorgelegte Schreiben zu reagieren und etwa von sich aus einen Schriftsatznachlass zu beantragen; das Gericht hätte ihr eine Schriftsatzfrist einräumen oder zumindest die mündliche Verhandlung unterbrechen müssen, um ihr das Lesen der sechsseitigen Anlage in Ruhe zu ermöglichen. Mit diesem Vorbringen ist nicht dargelegt, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Klägerin rügt eine Verletzung des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs durch eine Missachtung der Vorschrift des § 108 Abs. 2 VwGO, wonach das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. Zweifelhaft mag bereits sein, inwieweit vorliegend überhaupt ein Verstoß gegen diese Vorschrift in Betracht kommt, weil die Klägerin auch nach ihrem eigenen Vorbringen vor der Entscheidung des Gerichts tatsächlich die Möglichkeit hatte, sich zum Inhalt der beiden Schriftsätze der Beklagten zu äußern. Zwar gehört zur Wahrung des rechtlichen Gehörs auch, dass das Gericht den Beteiligten ausreichend Gelegenheit und angemessene Zeit zur Vorbereitung, Überlegung und Stellungnahme gibt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 108 Rn. 27 m.w.N.); die mit den beiden Schriftsätzen übersandten Unterlagen zur Aufhebung des Diplom-Studiengangs Wirtschaftsingenieurwesen betrafen jedoch keine neuen Gesichtspunkte, sondern Umstände, die als solches der Klägerin bereits bekannt und von ihr rechtlich nicht in Zweifel gezogen worden waren. Eine erfolgreiche Gehörsrüge setzt zudem voraus, dass der Betroffene vor der Entscheidung die nach Lage der Dinge gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich das rechtliche Gehör zu verschaffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1995 - 2 BvR 611/95 -, NVwZ 1995, Beilage 8, 57, juris Rn. 25 m.w.N.; Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 138 Rn. 48). Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich nicht, dass sie dem Gericht gegenüber in irgendeiner Weise zum Ausdruck gebracht hätte, mehr Zeit für das Studium der vorgelegten Unterlagen zu benötigen. Welche Anforderungen in Bezug auf die Mitwirkungspflicht im vorliegenden Fall an die anwaltlich nicht vertretene Klägerin zu stellen sind, kann jedoch im Ergebnis dahinstehen. Denn sie hat jedenfalls nicht dargelegt, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts darauf beruhen könnte, dass ihr nicht mehr Zeit zum Lesen der Unterlagen eingeräumt worden ist. Zur Darlegung des Verfahrensmangels einer Gehörsverletzung gehört auch, dass der Betroffene im Einzelnen ausführt, was er bei Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte und inwiefern dies entscheidungserheblich gewesen wäre (vgl. nur Stuhlfauth, a.a.O., § 124a Rn. 87; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124a Rn. 57). Daran fehlt es hier. 2. Gemessen an den Einwendungen der Klägerin bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Denn ihr Vorbringen ist nicht geeignet, einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062, juris Rn. 16). a) Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht trenne in seiner Entscheidung nicht hinreichend zwischen dem Statusverhältnis und dem Prüfungsrechtsverhältnis und prüfe ausschließlich, ob die Exmatrikulation zu Recht erfolgt sei, ist dies nicht zutreffend. Das Verwaltungsgericht hat nicht, wie die Klägerin unterstellt, zur Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch auf Durchführung einer Wiederholungsprüfung besteht, auf die Wirksamkeit der Exmatrikulation abgestellt. Es hat vielmehr unabhängig von dem Exmatrikulationsbescheid unter Prüfungspunkt I. ausgeführt, warum die Klägerin keinen Anspruch auf Zulassung zur Wiederholung der im ersten Versuch nicht bestandenen Abschlussarbeit habe, und dabei maßgeblich darauf abgestellt, dass der Studiengang und Prüfungen in diesem Studiengang von der Beklagten ohne Rechtsverstoß nicht mehr angeboten würden und die Klägerin sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen könne. Die Exmatrikulation der Klägerin spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle und wird vom Verwaltungsgericht erst unter Prüfungspunkt II. allein in Bezug auf die fehlende Rückmeldung der Klägerin abgehandelt. b) Mit ihrem Vorbringen, die Zulassung zur Wiederholungsprüfung sei auch verfassungsrechtlich geboten, das Verwaltungsgericht habe es versäumt, sich mit ihrem grundrechtlichen Anspruch auf Durchführung eines zweiten Prüfungsversuchs auseinanderzusetzen, kann die Klägerin das erstinstanzliche Urteil ebenfalls nicht schlüssig in Frage stellen. Sie trägt vor, es gehe nicht darum, ob Art. 12 GG es gebiete, einen Studiengang zeitlich unbeschränkt zur Verfügung zu stellen, sondern allein um die Frage, ob nach einem Misserfolg im ersten Prüfungsversuch eine einmalige Prüfungswiederholung gewährt werden müsse. Diese Argumentation setzt sich nicht hinreichend mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander. Dieses hat ausgeführt, der Diplomstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen sei ohne Rechtsverstoß im Zuge einer grundlegenden Studienreform eingestellt worden. Mit der Befugnis, den Diplomstudiengang aufzuheben, habe der Beklagten auch die Befugnis zugestanden, den Studiengang organisatorisch abzuwickeln. Diesen Ansatz stellt die Klägerin nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht führt sodann aus, warum die vom Akademischen Senat getroffene Regelung, die insbesondere auch das Ende des Prüfungsanspruchs festlege, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sei, und setzt sich mit der Länge der gewährten Übergangsfrist für das Ablegen von Prüfungen auseinander. Auch diese Argumentation greift die Klägerin nicht an, sondern macht geltend, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit dem Anspruch auf Ablegung einer Wiederholungsprüfung auseinandergesetzt. Dies ist nicht nachvollziehbar, weil sich das Verwaltungsgericht mit dem Ende des Prüfungsanspruchs insgesamt befasst hat, was das Recht auf eine Wiederholung der Prüfung als Teil des Prüfungsanspruches mit umfasst. Der Anspruch auf Ablegung von Wiederholungsprüfungen kann nur in dem Umfang bestehen, in dem überhaupt noch ein Anspruch auf Ablegung von Prüfungen im Rahmen eines Prüfungsrechtsverhältnisses gegeben ist. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung zur Gewährung einer Wiederholungsprüfung begründet keinen eigenen Prüfungsanspruch, sondern setzt das Bestehen eines allgemeinen Prüfungsanspruches voraus. Dass die ihr zur Ablegung der Prüfung gewährte Übergangsfrist als solches unangemessen kurz bemessen gewesen wäre, macht die Klägerin nicht geltend. Soweit die Klägerin auf den Beschluss des Prüfungsausschusses vom 16. November 2011 (gemeint: Beschluss des Prüfungshauptausschusses vom 15. November 2011) über die Verlängerung der Prüfungsmöglichkeiten in der Diplomprüfung verweist und vorträgt, dieser beziehe sich auf die Erstprüfung und enthalte eine konkludente Regelung, dass die Rahmenprüfungsordnung weiter Anwendung finde, weshalb ihr der in der Rahmenprüfungsordnung gewährte Anspruch auf Wiederholung der Prüfung zustehe, kann diese Argumentation nicht überzeugen. Inhalt des Beschlusses des Prüfungshauptausschusses ist die Verlängerung des Fortbestehens von Prüfungsmöglichkeiten bis zum Wintersemester 2012/13. Dieser Beschluss bezieht sich auf die Regelung zum Fortbestehen von Prüfungsmöglichkeiten nach Einstellung von Diplomstudiengängen der FHTW Berlin vom 19. Januar 2009 (Amtliches Mitteilungsblatt S. 27), wonach die Hochschule allen Studierenden, die zum Zeitpunkt dieser Bekanntmachung noch in einem der relevanten Studiengänge immatrikuliert waren, gewährleistete, nach Ablauf der Regelstudienzeit des letztimmatrikulierten Jahrgangs eines Studiengangs in der Regel längstens bis zum Ablauf des 4. Semesters über die Regelstudienzeit hinaus Prüfungen nach den bei der Aufnahme des Studiums geltenden Rechtsvorschriften abzulegen. Ausdrücklich ist bestimmt, dass nach Ablauf der Frist kein Rechtsanspruch auf Abnahme der Prüfung bestehe und in begründeten Ausnahmefällen nach Maßgabe vorhandener Möglichkeiten durch Entscheidung des Prüfungshauptausschusses Prüfungen abgenommen werden könnten. Diese Regelung unterscheidet nicht nach Erstversuchen und Wiederholungsprüfungen, sondern betrifft ersichtlich den Prüfungsanspruch insgesamt. Nach Ablauf der genannten Frist soll keine Möglichkeit zur Ablegung von Prüfungen mehr bestehen und zwar unabhängig davon, in welchem Stadium sich das Prüfungsverfahren konkret befindet. Dementsprechend ist auch der Beschluss des Prüfungshauptausschusses als Festlegung der Frist zur Ablegung der Prüfung insgesamt - und nicht nur bezogen auf einen ersten Prüfungsversuch - zu verstehen. Die zeitliche Beschränkung für die Ablegung von Prüfungen ist im Übrigen auch in der Sache nicht zu beanstanden. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gebietet es Art. 12 Abs. 1 GG nicht, einen Studiengang auf Dauer anzubieten oder in einem auslaufenden Studiengang Prüfungsmöglichkeiten unbeschränkt oder jedenfalls so lange zur Verfügung zu stellen, bis auch der letzte Student die Abschlussprüfung ablegen konnte (vgl. OVG NW, Beschluss vom 31. März 2014 - 14 B 35/14 -, juris Rn. 9; HessVGH, Beschluss vom 23. März 2015 - 9 A 1479/13.Z -, NJW 2015, 2904, juris LS 1; vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 10. März 2014 - 2 A 146/12 -, juris Rn. 14 ff.). Es fällt in das Risiko des Studenten, wenn er ein Studium aufnimmt bzw. weiterbetreibt, dessen Auslaufen rechtmäßig festgelegt wurde, und es ihm unter Umständen deshalb tatsächlich verwehrt sein kann, alle rechtlich möglichen Prüfungsversuche wahrzunehmen (OVG NW, Beschluss vom 26. April 2011 - 14 B 76/11 -, juris Rn. 19 und Beschluss vom 31. März 2016 - 14 B 243/16 -, juris LS 1 und Rn. 9). Studierende, die die ihnen gewährte Übergangsfrist ausschöpfen, müssen die Konsequenzen tragen, wenn ihnen die vollständige Ablegung der Prüfung oder Studienleistung bis zum Ende der Frist nicht gelingt (OVG NW, Beschluss vom 31. März 2016, a.a.O., Rn. 11; HessVGH, Beschluss vom 23. März 2015, a.a.O., LS 3 und Rn. 15). So liegt der Fall hier. c) Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich auch nicht aus dem Hinweis der Klägerin, der Grundsatz des Vertrauensschutzes gebiete es, dass es dem Studierenden bei Aufhebung eines Studienganges nicht verwehrt werden dürfe, sein Studium zu beenden. Das Verwaltungsgericht hat im Einzelnen ausgeführt, warum der Klägerin über die von der Beklagten allgemein und ihr zusätzlich individuell gewährten Übergangsfrist hinaus unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes kein Anspruch auf Wiederholung der Abschlussarbeit über das Wintersemester 2012/2013 hinaus zustehe. Damit setzt sich die Klägerin inhaltlich nicht auseinander, sondern verweist im Wesentlichen auf die Entscheidung des Prüfungshauptausschusses über die Verlängerung der Prüfungsmöglichkeit. Wie ausgeführt, bezog sich diese Verlängerungsentscheidung nicht nur auf die Ablegung eines Erstversuches, sondern auf das Prüfungsverfahren insgesamt, so dass daraus ein Anspruch auf Ablegung einer Wiederholungsprüfung nicht abgeleitet werden kann. d) Ernstliche Richtigkeitszweifel sind schließlich auch nicht deswegen begründet, weil die Klägerin zu den in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgelegen Unterlagen nicht ausreichend hätte Stellung nehmen können. Auch in diesem Zusammenhang legt die Klägerin nicht dar, was sie im Falle einer längeren Vorbereitungszeit gegebenenfalls zu den Unterlagen hätte vortragen können, um die Argumentation des Verwaltungsgerichts inhaltlich in Frage zu stellen. 3. Die Zulassung der Berufung ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Divergenz gerechtfertigt. Die Klägerin macht eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts zur Wiederholbarkeit berufseröffnender Prüfungen geltend, sie legt aber nicht dar, welcher konkret bezeichnete entscheidungstragende abstrakte Rechtssatz des Verwaltungsgerichts von welchem abstrakten Rechtssatz der Divergenzgerichte abweichen sollte (vgl. zu den Darlegungsanforderungen Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124a Rn. 55). Die von der Klägerin referierte Rechtsprechung zum Anspruch auf die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Prüfung im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG für endgültig nicht bestanden erklärt werden kann. Mit der Fallkonstellation eines auslaufenden Studiengangs und der Frage, unter welchen Voraussetzungen die tatsächliche Möglichkeit der Ablegung weiterer Prüfungen in diesem Studiengang insgesamt beendet werden kann, befassen sich die zitierten Entscheidungen nicht. 4. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt schließlich auch nicht die Zulassung der Berufung wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert, dass eine bisher höchstrichterlich bzw. obergerichtlich noch nicht beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. März 2012 - OVG 10 N 34.10 -, juris Rn. 20). Die von der Klägerin formulierte Frage, „Gewähren Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG einen grundsätzlichen Anspruch, berufseröffnende Prüfungen im Falle des erstmaligen Nichtbestehens einmal zu wiederholen?“, stellt sich in dieser Allgemeinheit im vorliegenden Verfahren nicht. Wie ausgeführt, geht es im Zusammenhang mit dem Auslaufen von Studiengängen darum, wann der Prüfungsanspruch insgesamt, also sowohl für Erst- wie auch für Wiederholungsversuche, entfällt. Eine Differenzierung nach dem Stand des Prüfungsverfahrens findet insoweit nicht statt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt und sowohl die Klage gegen den Exmatrikulationsbescheid wie auch die Klage auf Zulassung zur Wiederholung der Abschlussarbeit nach der alten Prüfungsordnung mit jeweils 5.000 Euro bewertet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).