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Beschluss

OVG 10 S 9.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0314.OVG10S9.16.0A
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Leitsätze
Die Ermittlung des Anfangswertes i.S.d. § 154 Abs. 2 BauGB hat so zu erfolgen, dass nach Möglichkeit Bodenwertsteigerungen, die durch die Aussicht auf die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen entstehen könnten, ausgeblendet werden.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Januar 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 6.905,25 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ermittlung des Anfangswertes i.S.d. § 154 Abs. 2 BauGB hat so zu erfolgen, dass nach Möglichkeit Bodenwertsteigerungen, die durch die Aussicht auf die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen entstehen könnten, ausgeblendet werden.(Rn.7) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Januar 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 6.905,25 EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller sind Eigentümer des mit Gebäuden bebauten Grundstückes S... in Berlin, Bezirk Pankow (Prenzlauer Berg). Das Grundstück liegt in dem ehemaligen Sanierungsgebiet T.P., das mit Wirkung vom 13. März 2013 aufgehoben wurde. Sie wenden sich dagegen, dass der Antragsgegner sie mit Bescheid vom 30. September 2015 zu einem sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag in Höhe von 27.621,00 EUR herangezogen hat, und möchten im Wege einstweiligen Rechtsschutzes erreichen, dass die aufschiebende Wirkung ihres gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruchs angeordnet wird. Das Verwaltungsgericht hat den dahingehenden Antrag zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit der Beschwerde. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. 1. Wie das Verwaltungsgericht zum Prüfungsmaßstab zutreffend ausgeführt hat, kommt die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Der Ausgleichsbetrag, den die Eigentümer der in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücke nach § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu entrichten haben, ist eine öffentliche Abgabe (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 4 C 30/90 -, NVwZ 1993, 1112, juris Rn. 14), bei der Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO; § 212a Abs. 2 BauGB). Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs kann daher entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO vom Gericht nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abgabenforderung bestehen, wenn ein Erfolg des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 3. Februar 2012 - OVG 10 S 50.10 -, NVwZ 2012, 711, juris Rn. 3; Beschluss vom 9. September 2013 - OVG 10 S 12.12 -, NJW-RR 2014, 59, juris Rn. 3 m.w.N.). Es können daher nur solche Einwände gegen die Abgabenforderung eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, die bei der nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Forderung begründen. Die Prüfung findet dort ihre Grenze, wo es um die Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen geht; diese bleiben dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (stRsp. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. März 2014 - OVG 10 S 1.14 -, juris Rn.3; Beschluss vom 18. Dezember 25. Februar 2014 - OVG 2 S 49.13 -, juris, Rn. 2; Beschluss vom 18. Dezember 2014 - OVG 10 S 10.14 -, juris Rn. 3). Derartige Richtigkeitszweifel ergeben die von den Antragstellern dargelegten Gründe nicht. a) Bereits im Hinblick auf die Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO unzureichend ist die pauschale Bezugnahme auf die Begründung ihres erstinstanzlichen Antrages. b) Das Vorbringen der Antragsteller, der Ausgleichsbetrag sei der Höhe nach unzutreffend festgesetzt worden, weil zur Ermittlung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung bei der Ermittlung des Anfangswertes nicht - wie das Verwaltungsgericht meine - der 29. November 1990 (einen Tag vor der Veröffentlichung der Bekanntmachung des Magistratsbeschlusses von Berlin (Ost) über den Beginn der Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen gemäß § 141 BauGB) hätte gewählt werden müssen, sondern der 21. Juli 1992 (Beschluss des Senats von Berlin über die Fortführung der vorbereitenden Untersuchungen für das Gebiet T.P.), weil die Beschlüsse des damaligen Magistrates von Berlin (Ost) „bedeutungslos“ gewesen seien und „nicht ernst genommen“ worden seien, da dieser nur ein Mandat gehabt habe, die aus der DDR übernommenen Strukturen abzuwickeln und die Zusammenführung der Stadt Berlin zu ermöglichen, rechtfertigt dies keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Nach § 154 Abs. 2 BauGB besteht die durch die Sanierung bedingte, nach § 154 Abs. 1 BauGB ausgleichspflichtige Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert). Da der Ausgleichsbetrag der Abschöpfung sanierungsbedingter Bodenwerterhöhungen dient, sind Anfangs- und Endwert auf denselben Zeitpunkt zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - BVerwG 4 C 31.13 -, NVwZ 2015, 531, juris Rn. 6). Die Ermittlung des Anfangswertes hat so zu erfolgen, dass nach Möglichkeit Bodenwertsteigerungen, die durch die Aussicht auf die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen entstehen könnten, ausgeblendet werden. Der Anfangswert ist daher regelmäßig, wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, auf den Zeitpunkt des Beschlusses der Stadt bzw. Gemeinde über den Beginn vorbereitender Untersuchungen für die Entscheidung, ob ein Sanierungsverfahren durchgeführt werden soll, zu ermitteln (Sächsisches OVG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 1 B 854/02 -, juris Rn. 34 m.w.N.). Bei der gebotenen summarischen Prüfung erscheint es daher sachgerecht, auf den Tag vor der Bekanntgabe des Beschlusses des Magistrates von Berlin (Ost) über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen abzustellen, da so Bodenwertsteigerungen, die durch die Aussicht durch die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen entstehen könnten, tatsächlich wohl ausgeblendet werden. Soweit die Antragsteller meinen, die Beschlüsse des Magistrats von Berlin (Ost) seien (nach dem Beitritt der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland am 3. Oktober 1990) nicht ernst genommen worden, legen sie nicht substantiiert dar, dass der bekannt gemachte Magistratsbeschluss über den Beginn der Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen bei den Grundstückseigentümern keine Aussicht auf die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen im konkreten Gebiet begründen konnte. c) Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, der angefochtene Bescheid leide unter einem „grundlegenden Mangel“, weil der festgesetzte Ausgleichsbetrag „wendebedingte“, nicht jedoch sanierungsbedingte Effekte berücksichtige, wodurch der Ausgleichsbetrag überhöht festgesetzt worden sei. Insoweit genügt ihr Vorbringen bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, da die Antragsteller sich nicht hinreichend mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung auseinandersetzen. Zudem bleibt unklar, an welcher konkreten Rechtsnorm die Kritik der Antragsteller ansetzen will, insbesondere ob die Einwendungen sich bereits auf die Regelung des § 154 Abs. 2 BauGB beziehen sollen. d) Ebenfalls ohne Erfolg machen die Antragsteller teilweise unter Bezugnahme auf eine Entscheidung der 19. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 8. Dezember 2015 - 19 K 242.10 -, Grundeigentum 2016, 129, juris Rn. 69 ff.) geltend, die Antragsgegnerin hätte bei Erlass des Bescheides nicht näher dargelegte „Maßnahmen“ der Antragsteller gemäß § 155 Abs. 1 Nr. 2 BauGB auf den Ausgleichsbetrag anrechnen müssen. Sie beziehen sich dabei wohl auf § 155 Abs. 1 Nr. 2 1. Halbsatz BauGB. Auf den Ausgleichsbetrag sind danach die Bodenwerterhöhungen des Grundstücks anzurechnen, die der Eigentümer zulässigerweise durch eigene Aufwendungen bewirkt hat. Nach der Norm kommt es auf die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwerts des Grundstücks an, wobei diese nicht mit den Aufwendungen des Eigentümers an Gebäuden gleichzusetzen ist, weshalb es auf die Kosten der Maßnahme selbst nicht ankommt (vgl. dazu näher OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 3. Februar 2012 - OVG 10 S 50.10 -, juris Rn. 5). Dazu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Antragsteller nicht hinreichend konkret und nachvollziehbar dargetan hätten, dass ihre angeblichen Investitionen in Höhe von ---- EUR auf das Grundstück selbst oder derart auf das Gebäude verwendet worden seien, dass sie zu einer Lageverbesserung beigetragen hätten, die sich mittelbar über das allgemeine Bodenwertgefüge erhöhend auf den Bodenwert des Grundstückes selbst ausgewirkt habe. Ausweislich ihrer Aufstellung sei der gesamte Betrag nämlich vollständig auf das Gebäude verwendet worden und Anhaltspunkte für eine auf diese Weise anrechenbare Bodenwerterhöhung ihres Grundstückes hätten sie nicht substantiiert dargetan und seien auch sonst nicht ersichtlich. Mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzen sich die Antragsteller nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend hinreichend auseinander. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. Ziffer 1. 5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php), wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).