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Beschluss

OVG 10 S 7.16, OVG 10 M 6.16

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0219.OVG10S7.16.0A
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Leitsätze
1. Die konsularische Hilfe für nichtdeutsche Familienangehörige von Deutschen nach § 5 Abs. 2 KonsG ist eine „Kann“-Leistung, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht.(Rn.6) 2. Die konsularische Hilfe nach § 5 KG dient nicht der allgemeinen Unterstützung von Deutschen und Familienangehörigen von Deutschen im Ausland in der Art einer „Sozialhilfe“ im Ausland. Sie zielt allein darauf ab, eine akute Notsituation zu beheben, und beschränkt sich daher auf das, was im Einzelfall konkret notwendig ist, um die akute Hilfsbedürftigkeit zu beseitigen.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Sachentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Januar 2016 wird unter Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Januar 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerden trägt die Antragstellerin; im Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidung werden Kosten nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 502,50 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die konsularische Hilfe für nichtdeutsche Familienangehörige von Deutschen nach § 5 Abs. 2 KonsG ist eine „Kann“-Leistung, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht.(Rn.6) 2. Die konsularische Hilfe nach § 5 KG dient nicht der allgemeinen Unterstützung von Deutschen und Familienangehörigen von Deutschen im Ausland in der Art einer „Sozialhilfe“ im Ausland. Sie zielt allein darauf ab, eine akute Notsituation zu beheben, und beschränkt sich daher auf das, was im Einzelfall konkret notwendig ist, um die akute Hilfsbedürftigkeit zu beseitigen.(Rn.7) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Sachentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Januar 2016 wird unter Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. Januar 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerden trägt die Antragstellerin; im Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidung werden Kosten nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 502,50 EUR festgesetzt. Die Antragstellerin ist eine in der Republik der Philippinen lebende (nichtdeutsche) Person, die nach Angaben des Deutschen J...S... dessen Ehefrau ist. Sie begehrt als Familienangehörige eines Deutschen konsularische Hilfeleistung und beantragte beim Verwaltungsgericht, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr eine Soforthilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 670,- EUR monatlich ab dem 14. November 2015 zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Das konsularische Hilfsbegehren der Tochter der Antragstellerin war Gegenstand eines gesonderten Verfahrens (vgl. dazu OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 12. Februar 2016 - OVG 10 S 6.16 / OVG 10 M 3.16 -). 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Sachentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. Januar 2016 hat keinen Erfolg. Zum einen ist die Beschwerde bereits unzulässig, da die Antragstellerin sich bei der Einlegung des Rechtsbehelfs nicht durch eine zur Prozessvertretung befugte Person nach § 67 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 VwGO hat vertreten lassen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Hierauf wurde die Antragstellerin in der dem Beschluss des Verwaltungsgerichts beigefügten Rechtsmittelbelehrung und nochmals mit der Eingangsverfügung vom 4. Februar 2016 hingewiesen. Dass der im Verfahren auftretende ein Rechtsanwalt oder ein Rechtslehrer ist, wird von ihm selbst nicht behauptet. Zudem ist die Beschwerde der Antragstellerin auch unbegründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vom Oberverwaltungsgericht allein zu prüfenden dargelegten Beschwerdegründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) der Antragstellerin als philippinische Familienangehörige eines Deutschen nach § 5 Abs. 2 KonsG auf Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 670,- EUR monatlich als nicht glaubhaft gemacht angesehen. Auch das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, sie habe kein Geld, sie esse schon „Bananenblätter“ und brauche finanzielle Hilfe für die notwendige Grundversorgung, zudem verletze der angegriffene Beschluss ihre Menschenwürde, legt nicht substantiiert dar, dass sie als auf dem Territorium der Republik Philippinen aufhältige nichtdeutsche Familienangehörige eines Deutschen einen Anspruch auf eine Geldleistung zum Lebensunterhalt in Höhe von 670,- EUR monatlich aus § 5 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 KonsG hat. Die konsularische Hilfe für nichtdeutsche Familienangehörige von Deutschen ist nach § 5 Abs. 2 KonsG als sog. „Kann“-Leistung ohne gesetzlichen Anspruch ausgestaltet. Soweit es im Einzelfall der Billigkeit entspricht, können die Konsularbeamten danach Hilfe auch nichtdeutschen Familienangehörigen von Deutschen gewähren, wenn sie mit diesen in Haushaltsgemeinschaft leben oder längere Zeit gelebt haben. Damit wird es dem gesetzlich nicht näher gebundenen billigen Ermessen der Auslandsvertretung überlassen, ob sie Hilfe gewährt oder nicht (vgl. Hoffmann, Konsularrecht, Stand: März 2011, § 5, Anm. 1.5.5, 2.1.1). Dass das Ermessen hier im Sinne eines Anspruchs auf Gewährung der begehrten Leistung reduziert wäre, ist nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht ansatzweise dargetan. Im Übrigen bezweckt die konsularische Hilfe nach § 5 KG jedenfalls keine allgemeine Unterstützung von Deutschen und Familienangehörigen von Deutschen im Ausland in der Art einer „Sozialhilfe“ im Ausland, sondern zielt darauf, eine akute Notsituation zu beheben, und beschränkt sich daher auf das, was im Einzelfall konkret notwendig ist, um die akute Hilfsbedürftigkeit zu beseitigen. Demgegenüber ist eine längerfristige finanzielle Unterstützung, wie sie die Antragstellerin in Form einer Geldleistung in Höhe von 670,- EURO monatlich begehrt, im Wege der konsularischen Hilfe grundsätzlich nicht zu erhalten (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 12. Februar 2016 - OVG 10 S 6.16/OVG 10 M 3.16 - vgl. Beschluss vom 30. Januar 2013 - OVG 10 S 2.13 und OVG 10 M 5.13 -, juris, Rn. 3 f. m.w.N.). Darüber hinaus hat die Antragstellerin mit ihrem Vorbringen, dass ihr Ehemann „seit Dezember auf den Philippinen“ mit ihr zusammenlebe, nicht hinreichend dargetan, dass sie mit diesem Deutschen in einer Haushaltsgemeinschaft im Sinne von § 5 Abs. 2 KonsG lebt, also dort in einer Wohnung mit gemeinsamer Haushaltsführung zusammenlebt, obwohl in der Beschwerdeschrift als Anschrift des Ehemanns der in Deutschland gelegene Ort Z... genannt wird. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihre wirtschaftliche Notlage nicht auf andere Weise im Sinne von § 5 Abs. 1 KonsG behoben werden kann, etwa durch Leistungen ihrer Angehörigen auf den Philippinen oder durch ihren Ehemann. Zwar behauptet letzterer, ohne dies zu belegen, er habe nur ein geringes Hartz IV-Einkommen. Aus dem Parallelverfahren der Tochter ist aber bekannt, dass ihm offenbar ein Haus mit mehreren an Dritte vermietete Wohnungen in einem niedersächsischen Landkreis gehört und er offenbar auch die Mittel hat aufbringen können, um auf die Philippinen zu fliegen. 2. Der Antrag auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt wird aus den vorstehenden Gründen abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). 3. Aus den vorgenannten dargelegten Gründen ist es zudem auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht der Antragstellerin mangels hinreichender Erfolgsaussichten keine Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren gewährt hat. Die dagegen der Sache nach eingelegte Beschwerde (OVG 10 M 6.16) ist deshalb zurückzuweisen. Die Kostenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung im Verfahren OVG 10 S 7.16 beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von Ziffern 1.5.,1.6 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php). Einer Streitwertfestsetzung im Verfahren OVG 10 M 6.16 bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).