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Beschluss

OVG 10 N 22.13

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0216.OVG10N22.13.0A
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Leitsätze
1. Die Baugenehmigungsfreiheit einer Photovoltaikanlage nach § 55 Abs. 3 Nr. 10 BbgBO (juris: BauO BB) durch Anbringen an Dach- oder Außenwandflächen setzt voraus, dass ein Gebäude besteht, das unabhängig von der Solaranlage genutzt wird (Abgrenzung zu gebäudeunabhängigen Solaranlagen).(Rn.6) 2. Das Dach eines Gebäudes i.S.d. § 2 Abs. 2 BbgBO (juris: BauO BB) muss dazu bestimmt und geeignet sein, Niederschläge sicher abzuleiten und nicht nur einen gewissen Schutz gegen Sonne und leichten Regen zu bieten; es geht insoweit um den wirksamen Schutz vor Witterungseinflüssen und nicht lediglich um die Gewährleistung von Sonnenschutz.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 21. Februar 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 40.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Baugenehmigungsfreiheit einer Photovoltaikanlage nach § 55 Abs. 3 Nr. 10 BbgBO (juris: BauO BB) durch Anbringen an Dach- oder Außenwandflächen setzt voraus, dass ein Gebäude besteht, das unabhängig von der Solaranlage genutzt wird (Abgrenzung zu gebäudeunabhängigen Solaranlagen).(Rn.6) 2. Das Dach eines Gebäudes i.S.d. § 2 Abs. 2 BbgBO (juris: BauO BB) muss dazu bestimmt und geeignet sein, Niederschläge sicher abzuleiten und nicht nur einen gewissen Schutz gegen Sonne und leichten Regen zu bieten; es geht insoweit um den wirksamen Schutz vor Witterungseinflüssen und nicht lediglich um die Gewährleistung von Sonnenschutz.(Rn.8) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 21. Februar 2013 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 40.000 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung des Beklagten, mit der ihm aufgegeben wurde, die Bauarbeiten auf seinem im Außenbereich gelegenen Grundstück in S_____ im Zusammenhang mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) einzustellen. Das Verwaltungsgericht hat seine Anfechtungsklage abgewiesen. Der auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sowie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. 1. Gemessen an den Einwendungen des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Derartige Zweifel sind dann gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und auch die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses solchen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062, juris). Diese Voraussetzungen erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht. a) Soweit der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht definiere das seiner Prüfung zugrunde gelegte Bauvorhaben als „Errichtung von großflächigen PV-Anlagen auf der Metallkonstruktion der ehemaligen Gewächshäuser als Unterkonstruktion“ und hänge damit einem unzutreffenden Verständnis von der zu beurteilenden Baumaßnahme an, legt er nicht dar, dass das Verwaltungsgericht von falschen Tatsachen ausgegangen ist, was die Größe und die Konstruktion der Anlage als solche betrifft. Der Kläger kritisiert der Sache nach vielmehr die Schlussfolgerungen, die das Verwaltungsgericht aus den tatsächlichen Umständen gezogen hat, und deren rechtliche Bewertung, etwa bei der Beurteilung der Gebäudeeigenschaft, des Zwecks der Nutzung, des Vorliegens einer Nutzungsänderung oder des Eingreifens von Bestandsschutz. Mit diesen Rügen hat er aus den nachfolgend ausgeführten Gründen keinen Erfolg. b) Auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens begegnet es keinen ernstlichen Zweifeln, dass das Verwaltungsgericht angenommen hat, der Kläger habe mit einem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben ohne die erforderliche Baugenehmigung begonnen, sein Vorhaben sei insbesondere nicht nach § 55 Abs. 3 Nr. 10 BbgBO genehmigungsfrei. Nach dieser Vorschrift bedürfen die Errichtung oder Änderung folgender technischer Gebäudeausrüstungen keiner Baugenehmigung: Sonnenkollektoren, Solarenergie- und Photovoltaikanlagen, die mit einem Abstand von nicht mehr als 0,20 m an Dach- oder Außenwandflächen angebracht oder mit einer Gesamtfläche von nicht mehr als 10 m² und einer Bauhöhe von nicht mehr als 0,60 m auf Flachdächern aufgestellt werden. Das Verwaltungsgericht hat das Eingreifen der hier allein in Betracht kommenden ersten Alternative mit der Begründung verneint, das Vorhaben weise nicht die erforderliche funktionale Gebäudeabhängigkeit auf. Für die Genehmigungsfreiheit der PV-Anlage sei erforderlich, dass sie an einem Gebäude angebracht sei, das vorrangig anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie diene. Daran fehle es hier, weil nicht das Dach eines Gebäudes, das dem Schutz vor Menschen, Tieren oder Sachen diene, als Unterkonstruktion der Anlage verwendet werde, sondern nur die Metallkonstruktion eines ehemaligen Gebäudes. Die geplante Photovoltaikanlage sei auch nicht als Anlage zur technischen Gebäudeausrüstung einzustufen, weil nicht angestrebt sei, die erzeugte Energie für das Gebäude selbst zu nutzen. Zudem handele es sich bei den zur Errichtung der PV-Anlage genutzten baulichen Anlagen nicht um Gebäude im bauordnungsrechtlichen Sinn, weil es an einer Überdeckung fehle, die dazu bestimmt und in der Lage sei, Niederschläge sicher abzuleiten. Die gegen diese Begründung vorgebrachten Einwände des Klägers vermögen nicht zu überzeugen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend in Übereinstimmung mit der Auffassung des Senats im vorangegangenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Beschluss vom 20. Juni 2012 - OVG 10 S 44.11 -, NVwZ-RR 2012, 709, juris Rn. 13 f.) ausgeführt hat, erfüllt die geplante PV-Anlage nicht das Erfordernis der (funktionalen) Gebäudeabhängigkeit. Aus dem Wortlaut des Gesetzes, wonach es sich bei der genehmigungsfreien PV-Anlage um eine „technische Gebäudeausrüstung“ handeln muss, die „an Dach- oder Außenwandflächen angebracht“ wird, wird deutlich, dass die Genehmigungsfreiheit nicht für PV-Anlagen gilt, die selbständig errichtet werden, sondern nur für solche, die zu einem Gebäude hinzukommen. Dabei geht es vorrangig nicht um die vom Verwaltungsgericht offen gelassene Frage, ob die Genehmigungsfreiheit das Anbringen der Anlage an bestehende Außenwand- oder Dachflächen voraussetzt oder ob diese Flächen auch durch die Module der Solaranlage im Sinne einer gebäudeintegrierten Anlage gebildet werden können (in diesem Sinne etwa Dirnberger in: Jäde/Dirnberger u.a., Bauordnungsrecht Brandenburg, Stand: Sept. 2015, § 55 Rn. 98; vgl. auch Beschluss des Senats vom 20. Juni 2012, a.a.O., Rn. 11). Maßgebend ist vielmehr, ob überhaupt ein Gebäude besteht, das unabhängig von der Solaranlage genutzt wird und als Träger der Anlage fungiert. Das Merkmal der Gebäudeabhängigkeit dient insoweit der Abgrenzung der Anlage von einer gebäudeunabhängigen, selbständigen Anlage. Das die Solaranlage tragende Gebäude muss dabei einem anderen Zweck als der Gewinnung von Solarenergie dienen. Dies ergibt sich bereits aus der bauordnungsrechtlichen Definition des Gebäudes in § 2 Abs. 2 BbgBO, wonach die Funktion eines Gebäudes auf den Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen beschränkt ist. Liegt der Zweck der Nutzung der gesamten Anlage demgegenüber in der Energiegewinnung, liegt der Sache nach eine selbständige Solaranlage vor. Die Genehmigungsfreiheit einer gebäudeabhängigen Solaranlage rechtfertigt sich daraus, dass durch die Errichtung auf oder in den Wand- oder Dachflächen eines vorhandenen Gebäudes, das seinerseits unabhängig von der Solaranlage den Vorschriften über die baurechtliche Genehmigung unterliegt, kein zusätzlicher Flächenbedarf entsteht und zudem das Erscheinungsbild des Gesamtgebäudes und damit das Orts- bzw. Landschaftsbild in der Regel nicht wesentlich berührt wird, weshalb eine zusätzliche präventive Prüfung und Kontrolle in einem bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren entbehrlich erscheint (vgl. näher Beschluss des Senats vom 20. Juni 2012, a.a.O., Rn. 13). Dass auch der Brandenburgische Gesetzgeber diese Motivation verfolgt, wird etwa deutlich bei der am 1. August 2008 in Kraft getretenen Änderung der Brandenburgischen Bauordnung (durch Gesetz vom 14. Juli 2008, GVBl. I S 172), durch die u.a. die heute geltenden Begrenzungen der Größe und Bauhöhe von baugenehmigungsfreien Solaranlagen, die sich an Dach- oder Wandflächen oder auf Flachdächern befinden, eingeführt wurde. Damit sollte erreicht werden, größere Aufbauten, die das Erscheinungsbild des Gesamtgebäudes und damit das Ortsbild beeinflussen oder aufgrund des höheren Eigengewichts eine Prüfung der Standsicherheit unter Einschluss des Dachtragewerks erforderlich machen, einem Baugenehmigungsverfahren zu unterwerfen (vgl. LT-Drs. 4/6401, Begründung zu Nr. 7 Buchst. b). Die Unterscheidung zwischen selbständigen Solaranlagen und solchen, die an einem Gebäude angebracht werden, und deren unterschiedliche Behandlung bei der Frage der Baugenehmigungsfreiheit liegt auch den Konzepten anderer landesrechtlicher Bauordnungen sowie der Musterbauordnung zugrunde und wird insbesondere dann deutlich, wenn für gebäudeunabhängige Solaranlagen eigenständige Regelungen zur Genehmigungsfreiheit getroffen werden (vgl. etwa § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b BauO Bln, § 61 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b der Musterbauordnung in der Fassung von November 2002). Auch in der Brandenburgischen Bauordnung soll im Übrigen im Rahmen der anstehenden Novelle eine Neuregelung der Genehmigungsfreiheit von Solaranlagen mit der Unterscheidung von Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwänden und gebäudeunabhängigen Solaranlagen erfolgen (vgl. LT-Drs. 6/3268, § 61 Abs. 1 Nr. 3 des Entwurfs). Den Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass die Baugenehmigungsfreiheit einer PV-Anlage nach § 55 Abs. 3 Nr. 10 BbgBO durch Anbringen an Dach- oder Außenwandflächen das Vorhandensein eines unabhängig von der PV-Anlage bestehenden und nutzbaren Gebäudes voraussetzt, stellt der Kläger nicht substantiiert in Frage. Er wendet sich vielmehr gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass es sich bei der für die Errichtung der PV-Anlage vorgesehenen Konstruktion nicht um ein Gebäude im bauordnungsrechtlichen Sinne handele und die Ständeranlage nicht vorrangig dem Schutz der Pflanzen, sondern in erster Linie der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie durch die auf der Konstruktion aufliegenden PV-Module diene, weshalb das Vorhaben der Sache nach der Errichtung einer gebäudeunabhängigen Solaranlage entspreche. Die dagegen erhobenen Einwände des Klägers sind nicht geeignet, ernstliche Zweifel zu begründen. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, es fehle vorliegend an einem Gebäude im bauordnungsrechtlichen Sinne, ist auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht zu beanstanden. Nach der Definition in § 2 Abs. 2 BbgBO sind Gebäude selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Diese Voraussetzungen erfüllt die ehemalige Gewächshausanlage nicht, da ihr bereits die erforderliche Überdeckung fehlt. Der Komplex des (früheren) Gewächshauses ist dergestalt verändert worden, dass die vormaligen Wand- und Dachflächen aus Glas, soweit sie noch vorhanden waren, entfernt worden sind. Nach der Beschreibung des Klägers soll die Bedachung durch eine halboffene Trapezblech-/Netz-Konstruktion ersetzt werden. In bestimmten Bereichen sollen Trapezbleche, auf denen dann die PV-Module angebracht werden sollen, Schatten erzeugen, während die Zwischenflächen nur mit Netzen aus Polyethylen bedeckt werden sollen, die den Lichtzutritt und die für die Pflanzen nötige Luftzirkulation zulassen sollen. Die von PV-Modulen überdeckte Fläche soll dabei ca. 52% der Dachfläche ausmachen. In den dunkleren Bereichen plant der Kläger den Anbau von Ginsengpflanzen, während er an den durch mehr Lichteinfall gekennzeichneten Stellen bereits Kulturheidelbeeren gepflanzt hat. Diese vom Kläger geschilderte Konstruktion stellt entgegen seiner Auffassung kein Gebäude im bauordnungsrechtlichen Sinn dar. Unschädlich ist allerdings, dass die ehemalige Gewächshausanlage keine Seitenwände mehr hat, denn Umfassungswände werden nach der Definition des Gebäudes nicht verlangt (vgl. nur Jäde in: Jäde/Dirnberger u.a., Bauordnungsrecht Brandenburg, Stand: Sept. 2015, § 2 Rn. 46 m.w.N.). Es fehlt der Anlage jedoch an der vom Gesetz geforderten Überdeckung. Erforderlich ist insoweit ein oberer Abschluss, der der Abweisung von Niederschlägen, Wind, Kälte und Hitze dient (vgl. Wilke in: Wilke u.a., Bauordnung für Berlin, 6. Aufl. 2008, § 2 Rn. 48 zur entsprechenden Berliner Regelung), der also die Funktion hat, den darunter liegenden Raum abzuschirmen und ihm Schutz vor Witterungsunbilden zu gewähren (BayVGH, Urteil vom 9. Oktober 1986 - 26 B 84 A.2610 -, BRS 46 Nr. 133). Das Dach muss dazu bestimmt und geeignet sein, Niederschläge sicher abzuleiten und nicht nur einen gewissen Schutz gegen Sonne und leichten Regen zu bieten (OVG NW, Urteil vom 19. September 1963 - VII A 301/63 -, BRS 14 B 2; Jäde, a.a.O., § 2 Rn. 46); es geht insoweit um den wirksamen Schutz vor Witterungseinflüssen und nicht lediglich um die Gewährleistung von Sonnenschutz (vgl. Dirnberger in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Sept. 2015, Art. 2 Rn. 246-248 zur entsprechenden Vorschrift in Bayern). Diese Anforderungen erfüllt die vom Kläger geplante „Dachkonstruktion“, die nur ca. zur Hälfte aus Trapezblechen und im Übrigen aus durchlässigen Kunststoffnetzen besteht, nicht, da sie nicht geeignet erscheint, nachhaltigen Witterungsschutz zu bieten. Dementsprechend beruft sich der Kläger auch darauf, dass die Kulturen durchaus der Witterung ausgesetzt sein sollten und Licht und Schatten, Temperaturunterschiede und Niederschläge sowie im Winter auch Frost benötigten. Die Netzbespannung dient danach vor allem dem Schutz vor Tieren sowie - ggfs. auch im Verbund mit den Trapezblechen - der Beeinflussung der Sonnen- und Lichtverhältnisse. Dies reicht zur Annahme einer Gebäudeüberdachung nicht aus. Soweit sich der Kläger demgegenüber auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes beruft, der eine offene Schattenhalle für die Aufzucht lichtempfindlicher Pflanzen, die mit einem grobmaschigen Schattierungsgewebe überspannt war und an der Photovoltaikmodule angebracht worden waren, als Gebäude angesehen hat (Urteil vom 17. November 2010 - VIII ZR 277/09 -, BGHZ 187, 311, juris Rn. 1, 11 ff.), lässt sich diese Entscheidung auf den vorliegenden Fall nicht übertragen, weil sie sich auf den Begriff des Gebäudes i.S.d. des § 11 EEG 2004 bezieht, der mit dem bauordnungsrechtlichen Gebäudebegriff nicht identisch ist, sondern eine weite Auslegung der bauordnungsrechtlich definierten Merkmale verlangt (BGH, a.a.O., Rn. 13 f.). Darum geht es vorliegend jedoch nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich die von ihm umgestaltete Anlage auch nicht mehr als Gewächshaus charakterisieren. Ein Gewächshaus ist ein überwiegend aus lichtdurchlässigen Baustoffen bestehendes Gebäude, das ausschließlich zur Aufzucht und zur gärtnerischen Pflege von Pflanzen bestimmt ist (Dirnberger in Jäde/Dirnberger u.a., Bauordnungsrecht Brandenburg, Stand: Sept. 2015, § 55 Rn. 50). Abgesehen davon, dass der Anlage die Gebäudeeigenschaft fehlt, dient sie auch nicht dem einem Gewächshaus immanenten Zweck, das geschützte und kontrollierte Kultivieren von Pflanzen wetterunabhängig durch Steuerung der klimatischen Verhältnisse zu ermöglichen. Die vom Kläger vorgenommenen oder geplanten Anpflanzungen sollen vielmehr im Wesentlichen ungeschützt Klima und Witterung ausgesetzt werden. Die Pflanzenaufzucht erfolgt im Wesentlichen im Stile einer Freilandanlage, die großräumig durch Netze vor Tieren und zu viel Sonne geschützt ist, nicht aber innerhalb eines Gewächshauses im eigentlichen Sinne. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass das nach Entfernung der Glaswände und des Glasdaches übrig gebliebene Metallgerüst unabhängig von der PV-Anlage einem selbständigen (landwirtschaftlichen) Nutzungszweck dient und der Kläger diese Konstruktion auch ohne die Anbringung von PV-Modulen in gleicher Weise verwirklicht hätte. Auch wenn er vorträgt, die vorhandene Gewächshauskonstruktion mit ebenfalls vorhandener Bewässerung ohne Glasscheiben an den Seiten und einer aufgelockerten, schattenspendenden Bedeckung durch Trapezbleche im Dachbereich sei das ideale Konzept zur Erzeugung von Heidelbeeren und Ginseng, erscheint es nicht plausibel, dass der Rückbau des ehemaligen Gewächshauses und die Beschränkung auf die Metallkonstruktion - ggf. ergänzt um Kunststoffnetze und Trapezbleche - gerade zu landwirtschaftlichen Zwecken erfolgt ist, um insoweit ein bestimmtes gärtnerisches Betriebskonzept umzusetzen. Es ist vielmehr naheliegend, dass der Kläger nach Entfernung der nach seiner Beschreibung teilweise defekten und jedenfalls nicht mehr sinnvoll nutzbaren Glasflächen des (ehemaligen) Gewächshauses nach einer wirtschaftlich sinnvollen Nutzung der verbleibenden Stahlkonstruktion gesucht und zu diesem Zweck die Errichtung der PV-Anlage geplant hat. Der Anbau der Kulturheidelbeeren stellt sich vor diesem Hintergrund als ergänzende landwirtschaftliche Nutzung unter Anpassung an die dann bestehenden tatsächlichen Verhältnisse dar. Dass es dem Kläger nicht vorrangig um den Anbau und die Aufzucht bestimmter Pflanzen gegangen ist, wird etwa durch den vorliegenden Bauantrag vom 6. Mai 2011 belegt, in dem das Vorhaben als „Errichtung einer PV-Anlage auf vorhandenem Gewächshaus“ beschrieben wird und im Rahmen der Betriebsbeschreibung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs die Umgestaltung des Gewächshauses und der Anbau von Kulturheidelbeeren keine Erwähnung finden. Dort wird vielmehr eine sonstige landwirtschaftliche Nutzfläche von 4,70 ha aufgeführt und unter der Rubrik „Bodennutzung“ als Ist-Beschreibung „Weide 4,70 ha“ und „Gemüse“ 1,20 ha, „davon unter Glas“ 1,20 ha angeführt und als Ziel der Nutzung ausschließlich Tierhaltung (10 Ziegen oder Schafe, 6 Zuchtpferde) genannt. Als Arbeitskraft wird lediglich eine Teilzeitkraft in einem Umfang von 400 Jahresarbeitsstunden aufgeführt, was ebenfalls nicht darauf hindeutet, dass es dem Kläger insbesondere um den Aufbau und die Entwicklung eines landwirtschaftlichen (Neben-)Betriebes durch den Anbau einer Kulturheidelbeerplantage gegangen wäre. Schließlich deuten auch die sicherheitstechnischen Stellungnahmen eines Ingenieurbüros für Baustatik und -konstruktion darauf hin, dass die Funktion der vorhandenen Metallkonstruktion in dem Aufbau einer Photovoltaikanlage und nicht in der Bewirtschaftung einer Anlage für Kulturheidelbeeren gesehen wurde. So heißt es in der Stellungnahme vom 15. Februar 2011 ausdrücklich, das bestehende Gewächshaus solle nicht als solches zukünftig genutzt werden, sondern sozusagen nur als Unterkonstruktion der PV-Anlage. Für diesen Zweck wurde die Konstruktion unter statischen Gesichtspunkten für geeignet gehalten, der Bereich innerhalb des Gewächshauses allerdings für den Aufenthalt von Personen nicht freigegeben. Auch in der weiteren Stellungnahme vom 11. Mai 2011 wird zur zukünftigen Nutzung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Bereich unterhalb der neuen Dacheindeckung nicht für den dauerhaften Aufenthalt von Personen freigegeben und eine entsprechende Beschilderung vorzusehen sei. Dies lässt sich kaum mit dem vom Kläger geschilderten Zweck einer Direktvermarktung der Früchte und dem Konzept des Selbstpflückens vereinbaren. Da mithin keine ernstlichen Zweifel an der Würdigung des Verwaltungsgerichts bestehen, dass es bereits an einem selbständig nutzbaren Gebäude fehlt, an dessen Wand oder Dach die Photovoltaikanlage angebracht werden könnte, kommt es auf die Frage, ob zusätzlich erforderlich ist, dass die PV-Anlage als technische Gebäudeausrüstung zumindest auch Strom für den Eigenbedarf produziert (vgl. dazu etwa einerseits Philipp, LKV 2011, 208, 209 und andererseits Jäde, LKV 2011, 306, 307), nicht entscheidungserheblich an, so dass die hierzu erfolgten Ausführungen des Klägers die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen können. c) Der Vortrag des Klägers zum Vorliegen von genehmigungsfreien Instandsetzungsarbeiten im Sinne des § 55 Abs. 13 BbgBO begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Soweit er sich darauf beruft, die Ausbildung der Trapezblech-/Netzkonstruktion als Dach erfolge im Rahmen von genehmigungsfreien Instandsetzungsarbeiten, und in diesem Zusammenhang zu den Anforderungen der gartenbaulichen Erzeugung von Heidelbeeren und Ginseng und dem finanziellen Aufwand für die Umgestaltung des (ehemaligen) Gewächshauses vorträgt, legt er nicht dar, dass die Errichtung der PV-Anlage Teil dieser Instandsetzungsarbeiten wäre und daher ebenfalls der Genehmigungsfreiheit nach § 55 Abs. 13 BbgBO unterfallen könnte. Im Übrigen stellt sich die Anlage, wie bereits dargelegt, nach Durchführung der Umbaumaßnahmen nicht mehr als Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 BbgBO dar und hat nicht mehr den Charakter eines Gewächshauses. Soweit der Kläger auch in diesem Zusammenhang geltend macht, es liege weiterhin eine Gewächshausanlage vor, die lediglich dem veränderten Nutzungskonzept durch Aufzucht anderer Pflanzen angepasst worden sei, kann dem aus den genannten Gründen nicht gefolgt werden. Der Boden mag weiterhin gärtnerisch genutzt werden, aber nicht mehr im Rahmen eines von der alten Ständerkonstruktion getragenen Gewächshauses im eigentlichen Sinne. Eine Genehmigungsfreiheit der Baumaßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage lässt sich daraus jedenfalls nicht herleiten. d) Schließlich rechtfertigt das Zulassungsvorbringen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, soweit das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass der Beklagte das ihm nach § 73 BbgBO zukommende Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, bei dem Ermessen der Bauaufsichtsbehörde handele es sich um ein auf die Beseitigung der Störung gerichtetes intendiertes Ermessen, das regelmäßig auf die Unterbindung der formell rechtswidrigen Arbeiten gerichtet sei. Für den Erlass einer Baueinstellungsverfügung reiche die formelle Illegalität der Baumaßnahme grundsätzlich aus, weshalb es in der Regel keiner Prüfung bedürfe, ob das formell illegal verwirklichte Vorhaben genehmigt werden könne. Eine Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens sei bauplanungsrechtlich jedenfalls keineswegs offensichtlich. Diese Argumentation wird durch das Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Der Kläger wiederholt insoweit sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und macht eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB geltend. Diese Vorschrift betrifft Vorhaben, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden dienen, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist. Der Privilegierungstatbestand setzt nach seinem Wortlaut voraus, dass ein Gebäude vorhanden ist, sonstige bauliche Anlagen, die nicht Gebäude sind, reichen insoweit nicht aus, wobei der bauordnungsrechtliche Gebäudebegriff zugrunde gelegt werden kann (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: August 2015, § 35 Rn. 59 k). Das Gebäude muss tatsächlich vorhanden und als solches benutzbar sein, wobei die Zulässigkeit des Gebäudes und seiner Nutzung unabhängig von der privilegierten Zulässigkeit der Anlagen für die Nutzung solarer Strahlungsenergie im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB zu beurteilen ist, so dass es nicht ausreicht, wenn das Gebäude für die vorgebliche Nutzung unüblich und nur unter Berücksichtigung der aus der Solarnutzung zu erwartenden Erlöse wirtschaftlich ist (BayVGH, Beschluss vom 16. April 2015 - 15 ZB 13.2647 -, juris Rn. 15; Söfker, a.a.O., Rn. 59 k). Diese Voraussetzungen dürften hier nicht vorliegen, weil es bereits an einem Gebäude fehlt. Dass das Bauvorhaben des Klägers offensichtlich genehmigungsfähig sein könnte, ist jedenfalls nicht dargelegt. 2. Auch der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache rechtfertigt vorliegend die Zulassung der Berufung nicht. Derartige Schwierigkeiten sind dann gegeben, wenn die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich diese auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall entscheidungserheblich sind (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124 Rn. 9), wobei zur Darlegung des Zulassungsgrundes erforderlich ist, dass die Fragen, in Bezug auf die sich solche Schwierigkeiten stellen, konkret bezeichnet werden und erläutert wird, worin die besondere Schwierigkeit besteht. Diese Voraussetzungen erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Genehmigungsfreiheit nach § 55 Abs. 3 Nr. 10 BbgBO auch für PV-Anlagen gelte, die auf einem Gebäude angebracht würden und Strom aus solarer Strahlungsenergie erzeugten, der in das allgemeine Stromnetz eingespeist und nicht auch im Gebäude oder für Zwecke des Gebäudes genutzt werden solle, ist, wie dargelegt, vorliegend nicht entscheidungserheblich, weil es bereits an einem Gebäude fehlt, an dem die PV-Anlage angebracht werden könnte. Auch im Hinblick auf die Auslegung des Gebäude-Begriffs sind besondere rechtliche Schwierigkeiten nicht dargelegt. Der Kläger thematisiert in diesem Zusammenhang zum einen die Frage, ob das Gebäude, um Gebäude im Sinne von § 55 BbgBO zu sein, vorrangig dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen dienen müsse, und zum anderen die Frage, ob ein Gebäude nur dann vorliege, wenn die Überdeckung dazu bestimmt und in der Lage sei, Niederschläge sicher abzuleiten. Er legt jedoch nicht dar, worin die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten liegen sollen. Zur Definition des Gebäudes und insbesondere den Anforderungen, die eine Überdeckung erfüllen muss, liegen zahlreiche Kommentierungen und gerichtliche Entscheidungen zu den insoweit identischen Vorschriften der verschiedenen landesrechtlichen Bauordnungen vor, die übereinstimmend auf das Erfordernis eines wirksamen Witterungsschutzes verweisen. Der vorliegende Rechtsstreit verlangt insofern lediglich eine Subsumtion des hier im Einzelfall vorliegenden Sachverhalts unter diese rechtlichen Anforderungen. Entsprechendes gilt für die Bewertung von Funktion und Zweck der Anlage. Warum dies besonders schwierig sein und es hierzu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfen sollte, erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Die vom Kläger weiterhin thematisierte Frage der Variationsbreite eines genehmigten Gewächshauses ist vorliegend ebenfalls nicht entscheidungserheblich, weil es bereits an einem Gewächshaus im eigentlichen Sinne fehlt und es auf die Frage des Bestandschutzes für die Gewächshausanlage nicht ankommt. Auch die vom Kläger als besonders schwierig bezeichnete Bestimmung der Kriterien, anhand derer zu ermitteln sei, ob eine Nutzungsunterbrechung zum Wegfall von Genehmigung und Bestandsschutz geführt habe, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Gleiches gilt auch für die vom Verwaltungsgericht offen gelassene Frage, ob das Hinzutreten der gewerblichen Nutzung der der Stromerzeugung dienenden PV-Anlage zu der landwirtschaftlichen Nutzung der Gewächshausanlage eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung darstelle. Auch hierauf kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich an, weil sich die Genehmigungspflichtigkeit bereits daraus ergibt, dass der Kläger mit der PV-Anlage eine bauliche Anlage errichten will, die nicht nach den gesetzlichen Vorschriften genehmigungsfrei ist (§ 54 BbgBO). Schließlich hat der Kläger auch nicht dargelegt, dass in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bestünden. Er macht im Kern nicht besondere Probleme bei der Erfassung des zu beurteilenden Sachverhalts geltend, sondern thematisiert dessen rechtliche Bewertung, ohne insoweit besondere Schwierigkeiten aufzuzeigen. Auf die von ihm aufgeworfenen Fragen zu den Kosten für die einzelnen Baumaßnahmen, den Ursachen für die Nutzungsunterbrechung oder der Qualität der noch vorhandenen Bausubstanz kommt es nicht entscheidungserheblich an. 3. Die Zulassung der Berufung ist schließlich auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gerechtfertigt. Die Geltendmachung dieses Zulassungsgrundes setzt voraus, dass eine bislang höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht geklärte, konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und zudem erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit und der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 17. November 2015 - OVG 10 N 70.13 -, juris Rn. 17). Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger wirft eine Reihe von Fragen auf, ohne im Einzelnen darzulegen, worin die grundsätzliche Bedeutung und die besondere Klärungsbedürftigkeit im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung liegen sollten. Die im Zusammenhang mit dem Merkmal „technische Gebäudeausrüstung“ thematisierte Frage, ob aus diesem Merkmal das weitere Merkmal der „funktionalen Gebäudeabhängigkeit“ folge, beantwortet sich bereits aus dem Gesetz und seiner Systematik. Die weiteren aufgeworfenen Fragen zum Merkmal der technischen Gebäudeausrüstung und einer etwaigen dienenden Funktion der PV-Anlage, zum Begriff des Gebäudes, der Variationsbreite eines genehmigten Gewächshauses, den Voraussetzungen für einen endgültigen und dauerhaften Verzicht auf eine genehmigte Nutzung oder das Vorliegen einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung durch den Betrieb einer PV-Anlage sind zum Teil nicht entscheidungserheblich und lassen sich im Übrigen, wie unter 1. ausgeführt, unschwer im Rahmen des Zulassungsverfahrens klären, ohne dass hierfür die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt, die von den Beteiligten nicht beanstandet worden ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).