Beschluss
OVG 10 S 10.15
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0126.OVG10S10.15.0A
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Leitsätze
1. Der Umstand, dass der Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird, ist ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zur Hauptsacheentscheidung suspendiert werden muss.(Rn.13)
2. Die vorläufige Suspendierung eines Bebauungsplans ist auch im Falle eines voraussichtlichen Erfolgs in der Hauptsache nur dann gerechtfertigt und im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten, wenn im Falle des Abwartens bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Hauptsacheverfahren konkrete Beeinträchtigungen oder Nachteile drohen, die eine vorläufige Weitergeltung der Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zumutbar erscheinen lassen. (Rn.13)
3. An dem Vollzug eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans besteht in der Regel kein schützenswertes öffentliches oder privates Interesse, das einem Interesse des Antragstellers an der Suspendierung des Bebauungsplans erfolgreich entgegengehalten werden könnte.(Rn.14)
Tenor
Der Bebauungsplan „Buschmeierei/Zum Finkenherd“ der Gemeinde Groß Köris, bekannt gemacht im Amtsblatt für das Amt Schenkenländchen vom 8. Januar 2015, wird bis zu einer Entscheidung im Normenkontrollverfahren OVG 10 A 5.15 vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Umstand, dass der Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird, ist ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zur Hauptsacheentscheidung suspendiert werden muss.(Rn.13) 2. Die vorläufige Suspendierung eines Bebauungsplans ist auch im Falle eines voraussichtlichen Erfolgs in der Hauptsache nur dann gerechtfertigt und im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten, wenn im Falle des Abwartens bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Hauptsacheverfahren konkrete Beeinträchtigungen oder Nachteile drohen, die eine vorläufige Weitergeltung der Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zumutbar erscheinen lassen. (Rn.13) 3. An dem Vollzug eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans besteht in der Regel kein schützenswertes öffentliches oder privates Interesse, das einem Interesse des Antragstellers an der Suspendierung des Bebauungsplans erfolgreich entgegengehalten werden könnte.(Rn.14) Der Bebauungsplan „Buschmeierei/Zum Finkenherd“ der Gemeinde Groß Köris, bekannt gemacht im Amtsblatt für das Amt Schenkenländchen vom 8. Januar 2015, wird bis zu einer Entscheidung im Normenkontrollverfahren OVG 10 A 5.15 vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt. I. Die Antragsstellerinnen begehren die vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans. Die Antragstellerin zu 2) ist Eigentümerin des teilweise im Plangebiet des angefochtenen Bebauungsplans gelegenen Flurstücks 3..., Flur 3... der Gemarkung L.... Auf diesem Grundstück, das Teil eines ehemaligen Ziegelei- und LPG-Geländes ist, befindet sich eine (ehemalige) Rinderanlage, die immissionsschutzrechtlich als Altanlage genehmigt war. Die Frist nach § 18 Abs. 3 BImSchG zur Verhinderung eines Erlöschens der Genehmigung wegen Nichtbetriebs der Anlage wurde zuletzt bis zum 16. November 2014 verlängert, ein weiterer Fristverlängerungsantrag der Antragstellerin zu 2) ist bislang nicht beschieden worden. Die Antragstellerin zu 1) ist Eigentümerin weiterer Grundstücke im Plangebiet; ihr steht zudem bis Ende 2045 ein Erbbaurecht an dem Flurstück 3... zu. Sie beabsichtigt, auf diesem Grundstück eine Legehennenanlage mit über 36.000 Tierplätzen zu betreiben, und hat deshalb im Juni 2010 einen Antrag auf eine immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung gestellt. Dieser Antrag wurde vom Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz im Februar 2014 abgelehnt, über den dagegen erhobenen Widerspruch wurde noch nicht entschieden. In dem von der Gemeindevertretung am 15. Dezember 2014 als Satzung beschlossenen streitgegenständlichen Bebauungsplan wird das Flurstück 3..., soweit es im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt, als Dorfgebiet festgesetzt, unterteilt in drei verschiedene Gebiete, für die nach den textlichen Festsetzungen unterschiedliche Nutzungen zugelassen worden sind. Daneben beinhaltet der Bebauungsplan die Festsetzung eines weiteren Dorfgebietes sowie eines Sondergebiets Freibad in unmittelbarer Nachbarschaft. Die Antragstellerinnen befürchten, dass es auf der Grundlage dieses Bebauungsplans zur Ablehnung des Genehmigungsantrages der Antragstellerin zu 1) im Widerspruchsverfahren kommen und auch dem Fristverlängerungsantrag der Antragstellerin zu 2), der einen Fortbetrieb der Rinderanlage für den Fall der Nichterrichtung der Legehennenanlage ermöglichen soll, nicht entsprochen werden wird. Sie haben am 27. April 2015 einen Normenkontrollantrag gestellt (OVG 10 A 5.15), mit dem sie verschiedene formelle und materielle Rügen gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans erheben, und zugleich beantragt, den Bebauungsplan bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen. II. Der Antrag hat Erfolg. Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor. Es besteht ein wichtiger Grund für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, weil bereits die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung ergibt, dass der angefochtene Bebauungsplan offensichtlich unwirksam ist und das Normenkontrollverfahren in der Hauptsache Erfolg haben wird (1.). Die einstweilige Anordnung ist auch dringend geboten (2.). 1. Bei summarischer Prüfung spricht alles dafür, dass der Normenkontrollantrag der Antragstellerinnen in der Hauptsache Erfolg haben wird. a) Der Normenkontrollantrag ist zulässig, insbesondere sind die Antragstellerinnen im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, weil sie Eigentümerinnen von im Plangebiet liegenden Grundstücken sind, für die der Bebauungsplan Festsetzungen trifft, so dass sie in ihren subjektiven Rechten verletzt sein könnten. Bei summarischer Prüfung bestehen auch keine Zweifel an der Antragsbefugnis und dem Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin zu 2). Der Umstand, dass an dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück ein Erbbaurecht (der Antragstellerin zu 1)) besteht und sie in diesem Umfang ihre Rechte als Eigentümerin (insbesondere in Bezug auf die Errichtung und Nutzung von Bauwerken, vgl. § 1 ErbBauRG) auf die Antragstellerin zu 1) übertragen hat, führt nicht zum Verlust ihrer eigenen Antragsbefugnis (vgl. Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 47 Rn. 217), zumal das Erbbaurecht im Gegensatz zu den Wirkungen des Bebauungsplans zeitlich befristet ist und die Antragstellerin zu 2) etwa im Zusammenhang mit der von ihr beantragten Fristverlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG fortdauernde eigene Interessen an der Nutzung des Grundstücks hat. b) Der Normenkontrollantrag ist (voraussichtlich) auch begründet, weil bereits bei summarischer Prüfung ersichtlich ist, dass sich der Bebauungsplan jedenfalls aus formellen Gründen als (offensichtlich) unwirksam erweist. Denn es liegt ein beachtlicher Fehler im Beteiligungsverfahren vor. Die nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführte öffentliche Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplans leidet an einem Formfehler, weil die im Amtsblatt für das Amt Schenkenländchen vom 22. August 2013 veröffentlichte Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung nicht den Anforderungen des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB entspricht, wonach neben Ort und Dauer der Auslegung auch die Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, ortsüblich bekannt zu machen sind. Auch diese Angaben sollen eine Anstoßwirkung entfalten und müssen daher geeignet sein, dem an der beabsichtigten Bauleitplanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung bewusst zu machen und dadurch eine gemeindliche Öffentlichkeit herzustellen. Zur Erzielung dieser Anstoßwirkung ist es erforderlich, diejenigen Umweltinformationen, die in den verfügbaren Stellungnahmen behandelt werden, schlagwortartig zusammenzufassen und zu charakterisieren, um interessierten Bürgern eine umfassende Information darüber zu geben, welche Umweltauswirkungen die Realisierung des ausgelegten Bebauungsplans haben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - BVerwG 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206, juris; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 16. September 2015 - OVG 10 A 3.13 -, juris Rn. 33). Eine bloße Auflistung der verfügbaren Stellungnahmen reicht hierfür nicht aus (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11. September 2014 - BVerwG 4 CN 3.13 -, BauR 2015, 221, juris Rn. 12; OVG NW, Urteil vom 6. Mai 2014 - 2 D 14/13.NE -, juris Rn. 60; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 16. April 2015 - OVG 10 A 7.11 -, UA S. 11). Dabei ist von einem weiten Begriff der Um-weltinformationen auszugehen, der auch solche Ausführungen umfasst, die zu der Einschätzung gelangen, es lägen keine umweltbezogenen Auswirkungen vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2015 - BVerwG 4 CN 1.15 -, juris). Den dargelegten Anforderungen genügt die vorliegende Auslegungsbekanntmachung nicht. Die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung der Planunterlagen gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Amtsblatt für das Amt Schenkenländchen vom 22. August 2013 (S. 5 f.) beschränkt sich auf den Hinweis, dass diese „aus der Begründung (Stand: August 2013), der Planzeichnung M 1:1000 (Stand: August 2013) und der artenschutzrechtlichen Beurteilung des Plangebietes vom Dezember 2012“ bestehen, ohne auf den Inhalt dieser Unterlagen näher einzugehen. Aus dem pauschalen Hinweis auf die ausgelegte Begründung des Bebauungsplans ist nicht ersichtlich, dass diese auch den Umweltbericht nach § 2a BauGB über das Ergebnis der Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) enthält und sich beispielsweise mit den Themen Vegetation/Biotope und Artenschutz oder den zu erwartenden Umweltauswirkungen in Bezug auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser und Luft/Klima befasst. Auch die im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung vorgelegte Stellungnahme der Untere Naturschutzbehörde zur Konkretisierung der artenschutzrechtlichen Ausführungen und grünordnerischen Festsetzungen, die Hinweise der Unteren Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde zur erforderlichen Bodenuntersuchung von altlastverdächtigen Flächen oder die Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zu Fragen des Naturschutzes und Immissionsschutzes finden keine Erwähnung. Dies erfüllt ersichtlich nicht die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Auslegungsbekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Entsprechendes gilt für die Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung nach § 4a Abs. 3, § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB im Amtsblatt für das Amt Schenkenländchen vom 28. Mai 2014 (S. 1), die ebenfalls keinerlei Hinweise auf das Vorliegen umweltbezogener Informationen enthält. Die dargelegte Verletzung von Vorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB ist auch nicht gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB unbeachtlich, weil diese Vorschrift nur den Fall betrifft, dass einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben. Dem ist das vollständige Fehlen dieser Angaben nicht gleichzusetzen, so dass in diesem Fall ein beachtlicher Fehler vorliegt (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 16. September 2015 - OVG 10 A 3.13 -, juris Rn. 33; Urteil vom 28. Mai 2009 - OVG 2 A 26.07 -, juris Rn. 29). Dieser Fehler ist auch nicht wegen Versäumung einer Rüge nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, weil die Antragstellerinnen den Mangel rechtzeitig innerhalb der einjährigen Rügefrist gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht haben. 2. Die vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans „Buschmeierei/Zum Finkenherd“ ist auch im Interesse der Antragstellerinnen dringend geboten. Der Umstand, dass der Normenkontrollantrag in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird, ist bereits ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zur Hauptsachenentscheidung suspendiert werden muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2015 - BVerwG 4 VR 5.15 -, BauR 2015, 968, juris Rn. 12 und Beschluss vom 16. September 2015 - BVerwG 4 VR 2.15 -, juris Rn. 4). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann in diesem Fall eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug des Bebauungsplans vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (BVerwG, jeweils a.a.O.; ebenso BayVGH, Beschluss vom 4. November 2015 - 9 NE 15.2024 -, juris Rn. 3; ähnlich bereits BayVGH, Beschluss vom 17. April 2015 - 1 NE 14.2678 -, juris Rn. 10; strenger wohl HambOVG, Beschluss vom 12. Februar 2010 - 2 Es 2/09.N -, BauR 2010, 1040, juris Rn. 25, wonach neben der offensichtlichen Unwirksamkeit der angegriffenen Rechtsnorm verlangt wird, dass durch deren Vollzug vollendete, nicht oder nur schwer wieder rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden). Dem liegt die zutreffende Erwägung zugrunde, dass die in § 47 Abs. 6 VwGO geforderte Dringlichkeit voraussetzt, dass Umstände vorliegen, die ein Tätigwerden des Gerichts bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verlangen. Die vorläufige Suspendierung eines Bebauungsplans im Vorgriff auf die zu erwartende Hauptsachenentscheidung ist auch im Falle eines voraussichtlichen Erfolgs in der Hauptsache nur dann gerechtfertigt und im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten, wenn im Falle des Abwartens bis zu einer Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Hauptsacheverfahren konkrete Beeinträchtigungen oder Nachteile drohen, die eine vorläufige Weitergeltung der Festsetzungen des Bebauungsplans nicht zumutbar erscheinen lassen (vgl. etwa OVG NW, Beschluss vom 16. Mai 2007 - 7 B 200/07.NE -, BauR 2007, 1714, juris LS 2 und Rn. 9, wonach neben offensichtlichen Rechtsfehlerhaftigkeit des Bebauungsplans eine konkrete Beeinträchtigung des jeweiligen Antragstellers vorliegen muss; siehe auch Kalb/Külpmann in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: August 2015, § 10 Rn. 344, die insoweit auf den Bedarf nach einem Anordnungsgrund für die Inanspruchnahme des Eilrechtsschutzes verweisen). Soweit der erkennende Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO ausgeführt hat, diese sei geboten, weil die angegriffene Satzung sich als offensichtlich unwirksam erweise, auf Folgenabwägung komme es deshalb nicht mehr an (Beschluss vom 10. August 2010 - OVG 10 S 20.10 -, juris Rn. 18; ebenso etwa OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. Januar 2010 - OVG 2 S 69.09 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 6. Januar 2012 - OVG 2 S 26.11 -, juris Rn. 16; vgl. zum Gebotensein einer einstweiligen Anordnung aus anderen wichtigen Gründen bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans bzw. offensichtlichen Erfolgsaussichten in der Hauptsache auch HessVGH, Beschluss vom 7. August 2013 - 10 B 1549/13.N -, juris Rn. 20; SächsOVG, Beschluss vom 9. April 2008 - 1 BS 448/07 -, juris Rn. 4 bzw. bei großer Wahrscheinlichkeit des Erfolgs in der Hauptsache NdsOVG, Beschluss vom 8. März 2007 - 12 MN 13/07 -, BauR 2007, 1385, juris Rn. 28 und Beschluss vom 18. November 2015 - 1 MN 116/15 -, juris Rn. 55), liegt dem die Erwägung zugrunde, dass an dem Vollzug eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans in der Regel kein schützenswertes öffentliches oder privates Interesse bestehen kann, das einem Interesse des Antragstellers an der Suspendierung des Bebauungsplans erfolgreich entgegengehalten werden könnte (vgl. Jäde in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 7. Aufl. 2013, § 30 BauGB Rn. 126; Kalb/Külpmann in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: August 2015, § 10 Rn. 343; vgl. auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. März 2015 - OVG 1 S 19.15 -, LKV 2015, 274, juris Rn. 39). Diese Überlegung kommt auch im vorliegenden Fall zum Tragen. Im Hinblick auf die gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an eine Auslegungsbekanntmachung hinsichtlich der Angaben zu umweltbezogenen Informationen, der sich der Senat angeschlossen hat, bestehen bereits bei summarischer Prüfung keine Zweifel daran, dass der Bebauungsplan „Buschmeierei/Zum Finkenherd“ schon aus formellen Gründen unwirksam ist und der Normenkontrollantrag der Antragstellerinnen in der Hauptsache Erfolg haben wird. Aus diesem Grund sind schützenswerte öffentliche oder private Interessen an einem weiteren Vollzug des Bebauungsplans nicht erkennbar. Seine Suspendierung ist vielmehr geeignet, den Rechtsschein einer wirksamen Geltung der darin getroffenen Festsetzungen zu beseitigen (vgl. Jäde in: Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 7. Aufl. 2013, § 30 BauGB Rn. 126). Den Antragstellerinnen drohen zudem im Falle des weiteren Vollzugs des Bebauungsplans empfindliche konkrete Nachteile. Der Antrag der Antragstellerin zu 1) auf Genehmigung der Errichtung einer Biolegehennenanlage ist mit der Begründung abgelehnt worden, nach den Stellungnahmen der einbezogenen Fachbehörden wären die baulichen und betrieblichen Anforderungen an die Legehennenanlage mit entsprechenden Bedingungen und Nebenbestimmungen erfüllbar gewesen, durch den Bebauungsplan werde jedoch ein neues Konfliktpotential geschaffen, das die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens künftig in Frage stelle. Unter dem 14. Oktober 2015 hat das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz der Antragsgegnerin zum Genehmigungsverfahren mitgeteilt, ohne die den Bebauungsplan sichernde Veränderungssperre hätte die Änderungsgenehmigung erteilt werden können, eine aktuelle positive Entscheidung hänge insbesondere vom geltenden Planungsrecht ab. Die Antragstellerin zu 1) muss daher befürchten, dass ihr Genehmigungsantrag auch im Widerspruchsverfahren abgelehnt und sie auf ein gegebenenfalls langwieriges verwaltungsgerichtliches Verfahren verwiesen wird, das mit weiterem Zeitverlust und wirtschaftlichen Nachteilen verbunden ist. Der Antragstellerin zu 2), die sich die Option der Wiederaufnahme der Rinderhaltung für den Fall des Scheiterns des Projekts zur Errichtung der Biolegehennenanlage erhalten will, droht die endgültige Ablehnung ihres Fristverlängerungsantrags nach § 18 Abs. 3 BImSchG und damit das Erlöschen ihrer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Das Anhörungsschreiben vom Februar 2015, in dem ihr die Ablehnung ihres Fristverlängerungsantrags in Aussicht gestellt wird, verweist maßgeblich auf den im Dezember 2014 beschlossenen streitgegenständlichen Bebauungsplan. Die Antragstellerinnen müssen somit befürchten, an der von ihnen beabsichtigten wirtschaftlichen Nutzung des Flurstücks 3... auf längere Zeit bzw. auf Dauer gehindert zu werden. Dies ist ihnen allein auf der Grundlage von planerischen Festsetzungen eines offensichtlich unwirksamen Bebauungsplans nicht zuzumuten, zumal eine Heilung des Formfehlers nicht ohne weiteres möglich ist, sondern die Durchführung eines erneuten Beteiligungsverfahrens nach § 3 Abs. 2 BauGB erfordert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei sich der Senat an der Empfehlungen in Nr. 9.8.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013) orientiert. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).