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Beschluss

OVG 10 L 35.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0118.OVG10L35.15.0A
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Leitsätze
Auch nach dem Streitwertkatalog 2013 beträgt der Streitwert in Verfahren, in denen es um das Bestehen oder Nichtbestehen einer sonstigen berufseröffnenden Prüfung geht, im Regelfall 15.000 Euro.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. November 2015 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch nach dem Streitwertkatalog 2013 beträgt der Streitwert in Verfahren, in denen es um das Bestehen oder Nichtbestehen einer sonstigen berufseröffnenden Prüfung geht, im Regelfall 15.000 Euro.(Rn.4) Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. November 2015 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen erhobene Streitwertbeschwerde, mit der dieser die Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts auf 27.150 Euro (so Antrag) bzw. 27.950 Euro (so Antragsbegründung) begehrt, ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 32 Abs. 2 RVG zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Recht auf 15.000 EUR festgesetzt. In verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtet sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers oder Antragstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG). Wie das Verwaltungsgericht orientiert sich auch der Senat in prüfungsrechtlichen Verfahren regelmäßig an den im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgeschlagenen Streitwerten. Diese sind Empfehlungen, die unter Auswertung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Streitwertpraxis der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe erstellt wurden und im Interesse der Rechtssicherheit, Vorhersehbarkeit und Gleichbehandlung zu einer möglichst einheitlichen Wertfestsetzung in der gerichtlichen Praxis beitragen sollen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Gerichte auch bei der Streitwertfestsetzung zu einer sachlich begründeten, gleichförmigen Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen verpflichtet sind und dafür Sorge tragen müssen, dass der Streitwert nicht zu einem selbst von der Größenordnung her unvorhersehbaren Faktor des Prozesskostenrisikos wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2011 - 1 BvR 1393/10 -, juris Rn. 6; Beschluss des Senats vom 13. August 2014 - OVG 10 L 13.14 -, BA S. 2). Im vorliegenden Verfahren wandte sich der Kläger gegen die Entscheidung der Beklagten, dass er die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Fachkraft für Veranstaltungstechnik (endgültig) nicht bestanden habe. Es ging damit um das Bestehen oder Nichtbestehen einer sonstigen berufseröffnenden Prüfung, wofür der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der im Jahr 2013 beschlossenen Fassung (NVwZ-Beil. 2013, 58) als Streitwert den „Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes, mindestens 15.000 €“ vorschlägt (Nr. 36.3). Der nunmehr als Mindestwert genannte Betrag von 15.000 Euro entspricht der Empfehlung in Nr. 36.3 des Streitwertkatalog in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327) und wird vom Senat in den entsprechenden prüfungsrechtlichen Verfahren regelmäßig zugrunde gelegt. Der Umstand, dass der Streitwertkatalog in seiner neuen Fassung auf den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes verweist, gibt dem Senat keine Veranlassung, im Rahmen seiner Ermessensentscheidung über den Streitwert bei (sonstigen) berufseröffnenden Prüfungen im Regelfall von einem Streitwert in Höhe von 15.000 Euro abzuweichen und - wie vom Beschwerdeführer vorgeschlagen - in Ermittlungen zu Verdienstmöglichkeiten und Durchschnittsgehältern von Berufsanfängern einer bestimmten Berufsgruppe einzutreten. Dies erscheint angesichts der Vielzahl beruflicher Möglichkeiten und Betätigungsfelder, möglicher Arbeitgeber und Beschäftigungsverhältnisse wenig praktikabel, zumal das Bestehen einer berufseröffnenden Prüfung nicht notwendig dazu führt, dass der Betreffende in dem damit eröffneten Berufsfeld auch eine Anstellung finden und eine verdienstbringende Tätigkeit ausüben wird. Der Senat hält daher daran fest, dass bei Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen einer sonstigen berufseröffnenden Prüfung im Sinne von Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs 2013 ein Streitwert von 15.000 Euro im Regelfall der nicht nur wirtschaftlichen, sondern auch immateriellen Bedeutung der Sache für den jeweiligen Kläger angemessen Rechnung trägt und daher sachgerecht ist (vgl. auch OVG NW, Beschluss vom 11. März 2015 - 14 E 214/15 -, juris). Dieser Betrag steht auch in einem angemessenen Verhältnis zu weiteren im Streitwertkatalog 2013 erfassten Lebenssachverhalten aus dem Bereich des Hochschul-, und Prüfungsrecht und entspricht etwa dem vorgeschlagenen Wert für Streitigkeiten über die Diplomprüfung, Graduierung, Masterprüfung oder Promotion (Nr. 18.5 und 18.7), über die Facharztbezeichnung (Ziff. 16.2) oder über die Meisterprüfung (Nr. 54.3.2). Etwas anderes mag gelten, wenn - entsprechend dem Wortlaut der Empfehlung in Nr. 36.3 - ein bereits erzielter Verdienst oder ein konkret zu erwartender Verdienst im Raume steht und die Berechnung eines Jahresverdienstes daher nicht lediglich auf Schätzungen und hypothetische Überlegungen beruht. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Die vorstehenden Entscheidungen sind gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin zu treffen, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist. Hierunter fällt auch eine Entscheidung des Berichterstatters, die dieser gem. § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO allein getroffen hat (vgl. etwa OVG Bremen, Beschluss vom 23. Dezember 2015 - 1 S 288/15 -, juris Rn. 5 m.w.N.). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).