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Beschluss

OVG 10 M 11.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0703.OVG10M11.15.0A
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Leitsätze
1. Für das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe kann keine Prozesskostenhilfe gewährt werden.(Rn.3) 2. Das Ladungsschreiben zur Prüfung ist kein anfechtbarer Verwaltungsakt, sondern lediglich eine nicht isoliert anfechtbare behördliche Verfahrenshandlung gemäß § 44a S. 1 VwGO.(Rn.5) 3. Die Beurteilung der Stärken und Schwächen der Arbeit, die Würdigung der Qualität der Darstellung und letztlich die Zuordnung der Leistung zu einer bestimmten Note unterfallen dem prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum, in den die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen dürfen.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. April 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für das Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe kann keine Prozesskostenhilfe gewährt werden.(Rn.3) 2. Das Ladungsschreiben zur Prüfung ist kein anfechtbarer Verwaltungsakt, sondern lediglich eine nicht isoliert anfechtbare behördliche Verfahrenshandlung gemäß § 44a S. 1 VwGO.(Rn.5) 3. Die Beurteilung der Stärken und Schwächen der Arbeit, die Würdigung der Qualität der Darstellung und letztlich die Zuordnung der Leistung zu einer bestimmten Note unterfallen dem prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum, in den die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen dürfen.(Rn.6) Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. April 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der Antragsteller, der an der beklagten Hochschule ein Diplom mit dem Gesamtprädikat „befriedigend“ (die Diplomarbeit wurde mit der Note vier bewertet), erworben hat, wandte sich mit einer Klage gegen einen ursprünglichen Prüfungsbescheid und rügte die Art und Weise der Durchführung des Diplomprüfungsverfahrens sowie gegen die Bewertung seiner Diplomarbeit und des anschließenden Kolloquiums. Über diese Klage ist rechtskräftig mit Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. August 2007 - VG 12 A 526.03 - entschieden worden (vgl. dazu OVG Bln-Bbg, Urteil vom 8. Juni 2010 - OVG 10 B 4.09 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 29. November 2010 - BVerwG 6 B 59.10, 6 B 59.10 (6 PKH 15.10) -, NJW 2011, 1894). Die Klage hatte teilweise Erfolg. Der Beklagte wurde verpflichtet, über das Ergebnis der Diplomprüfung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Ausweislich des Bescheides vom 26. November 2012 führte diese Neubewertung der Korrektur zu dem Ergebnis, dass die Diplomarbeit wiederum mit der Note ausreichend (4.0) bewertet wurde. Der Antragsteller beabsichtigte daraufhin weitere Klagen zu erheben. Eine Beschwerde des Antragstellers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hatte keinen Erfolg (vgl. dazu näher OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. Januar 2015 - OVG 10 M 59.13 -). Ein weiterer Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 9. Februar 2015 wurde mit dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 27. April 2015 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde. II. 1. Der Senat entscheidet über den Antrag und die Beschwerde des Antragstellers in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung. Soweit das Vorbringen des Antragstellers, dass Misstrauen gegen die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der am „Oberverwaltungsgericht tätigen Richter“ begründet sei, ein Ablehnungsgesuch (§§ 54 Abs. 1 VwGO, 42 Abs. 2 ZPO) auch gegen die Richter des erkennenden Senats sein soll, wäre ein solcher Antrag rechtsmissbräuchlich und deshalb unbeachtlich. Er stützt sich der Sache nach allein darauf, dass die Richter im vorherigen Verfahren aus Sicht des Antragstellers falsch entschieden hätten. Sein Vorbringen ist bei verständiger Würdigung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet, die Ablehnung eines einzelnen Richters oder sämtlicher Richter des Senats oder des Oberverwaltungsgerichts zu rechtfertigen (vgl. stRspr u.a. BVerwG, Beschluss vom 22. August 2013 - BVerwG 2 AV 5.13 -, NVwZ-RR 2014, juris Rn. 5), zumal die über diesen Beschluss entscheidenden Richter mit der Sache des Antragstellers noch nicht befasst waren. 2. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung dieses Beschwerdeverfahrens hat keinen Erfolg. Das Prozesskostenhilfeverfahren selbst stellt keine „Prozessführung“ im Sinne des § 114 ZPO dar, so dass hierfür keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 22. August 1990 - BVerwG 5 ER 640.90 -, JurBüro 1991, 570, juris Ls.). Dies gilt auch für das hierauf bezogene Beschwerdeverfahren (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 29. Juni 2010 - OVG 10 M 8.10 -, juris Rn. 1 m.w.N.). Eine unzumutbare Belastung des Antragstellers ist damit nicht verbunden, weil nur im Falle der Erfolglosigkeit der Beschwerde eine Festgebühr von 60 Euro für das Verfahren anfällt, für die entgegen dem Vorbringen des Antragstellers eine gesetzliche Grundlage besteht (vgl. Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). 3. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe im Beschluss vom 27. April 2015 hat keinen Erfolg. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klagen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO bieten, ist nicht zu beanstanden. Weder hat der Antragsteller mit der Beschwerdebegründung eine solche dargetan noch ist sie sonst nach Aktenlage ersichtlich. Soweit der Antragsteller meint, eine Untätigkeitsklage wegen der Nichtbescheidung der Anträge, das Ladungsschreiben vom 15. Oktober 2012 aufzuheben und seine Nichtigkeit festzustellen sowie den ursprünglichen Prüfungsbescheid zurückzunehmen bzw. hilfsweise zu widerrufen, sei vom Verwaltungsgericht als nicht hinreichend aussichtsreich angesehen worden, ohne dass der Verweis des Verwaltungsgerichts auf vorangegangene Beschlüsse „Substanz, Gesetzmäßigkeit und Wahrheitsgehalt“ gewinnen könne, trifft dies nicht zu. Wie der Senat bereits im Beschluss vom 26. Januar 2015 - OVG 10 M 59.13 - ausgeführt hat (EA S. 3), fehlt insoweit die hinreichende Erfolgsaussicht, da das Ladungsschreiben kein anfechtbarer Verwaltungsakt ist, sondern lediglich eine nicht isoliert anfechtbare behördliche Verfahrenshandlung gemäß § 44 a Satz 1 VwGO und über den ursprünglichen Prüfungsbescheid rechtskräftig mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14. August 2007 - VG 12 A 526.13 - entschieden wurde, so dass eine erneute Klage über diesen Streitgegenstand aufgrund der eingetretenen Rechtskraft des Urteils unzulässig wäre. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die beabsichtigte Anfechtungsklage gegen den Prüfungsbescheid zur Neubewertung der Diplomarbeit vom 26. November 2012 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Eine Erfolgsaussicht besteht unabhängig von der vom Antragsteller thematisierten Frage, ob hier ein Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 VwGO gestellt worden sei, nicht. Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 26. Januar 2015 - OVG 10 M 59.13 – (EA S. 3 f.) ausgeführt hat, sind im summarischen Verfahren der Prozesskostenhilfe Mängel des Neubewertungsverfahrens zur Diplomarbeit zur „Entwicklung einer alternativen Kopfstützenlösung für den Mittelsitz im Pkw Fond“ nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der in den Gutachten vom 6. Mai und 10. Juli 2012 vorgenommen Notenvergabe ein komplexes wertendes Urteil zugrunde liegt, bei dem die Prüfer von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe der Praxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und allgemein anwenden. Diese komplexen Erwägungen sind einer vollen gerichtlichen Kontrolle nicht zugänglich. Die Beurteilung der Stärken und Schwächen der Arbeit, die Würdigung der Qualität der Darstellung und letztlich die Zuordnung der Leistung zu einer bestimmten Note unterfallen dem prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum, in den die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen dürfen. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich insoweit darauf zu überprüfen, ob die Prüfer die objektiven, rechtlich beachtlichen Grenzen ihres Bewertungsspielraums überschritten haben, etwa weil sie von falschen Tatsachen ausgegangen sind oder sachfremde Erwägungen angestellt haben (u.a. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. September 2012 - OVG 10 B 5.11 -, juris Rn. 15 m.w.N.). Solche Überschreitungen der Grenzen des Bewertungsspielraums wurden auch vom Antragsteller nicht substantiiert und nachvollziehbar dargetan. Soweit der Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Untätigkeitsklage wegen Nichtbescheidung seines unter dem 9. Februar 2015 bei der Antragsgegnerin gestellten Antrags auf Aufhebung und Rücknahme des Prüfungsbescheides vom 26. November 2012 begehrt, fehlt es schließlich an einer hinreichenden Erfolgsaussicht. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass nach der - im Verfahren der Prozesskostenhilfe gebotenen - summarischen Prüfung der Bescheid vom 26. November 2012 voraussichtlich rechtmäßig ist, die Klage also voraussichtlich unbegründet ist. Auf die Frage, ob die ebenfalls am 9. Februar 2015 erhobene Untätigkeitsklage vor Ablauf der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO erhoben werden konnte, kommt es daher entscheidungserheblich nicht an. Schließlich fehlt auch der beabsichtigten Verpflichtungsklage auf Erlass eines Verwaltungsaktes, die Anfertigung von Ablichtungen bzw. Ausfertigungen von Unterlagen zu gestatten, die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht. Der Senat nimmt zur näheren Begründung auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 26. Januar 2015 im Verfahren OVG 10 M 59.13 - (EA S. 4) Bezug. Ohne Erfolg bleibt auch der Antrag des Antragstellers auf Grundlage von Art. 100 Abs. 2 GG in diesem Prozesskostenhilfeverfahren eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage einzuholen, ob Art. 47 Abs. 3 „EUGC“ - gemeint ist wohl die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGrdRCh) - gebiete, das die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch unabhängig von den Erfolgsaussichten des beabsichtigten Rechtsbehelfes zu erfolgen habe. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird danach Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten. Die vom Antragsteller aufgeworfene Frage ist im Beschwerdeverfahren nicht entscheidungserheblich. Die Charta der Grundrechte gelten nach Art. 51 Abs. 1 EUGrdRCh für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Eine Verletzung von Unionsrecht hat der Antragsteller weder vorgetragen noch ist sie sonst ersichtlich. Schließlich bleibt auch die Rüge des Antragstellers ohne Erfolg, der Beschluss des Verwaltungsgerichts verletze sein Recht auf einen gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), weil die in dem erstinstanzlichen Verfahren mitwirkenden Richter der 12. Kammer des Verwaltungsgerichts entschieden haben, obwohl er ein Ablehnungsgesuch „gegen alle Richter des Verwaltungsgerichts Berlin, die über die vorliegend enthaltenen Anträge einschließlich über jedes Ablehnungsgesuch entschieden sowie gegen die diesbezüglichen nachrückenden Richter“ gestellt habe. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist das Befangenheitsgesuch des Antragstellers missbräuchlich und deshalb unbeachtlich (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2013 - BVerwG 2 AV 1.13, 2 AV 1.13, 2 PKH 1.13 -, juris Rn. 5, OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. Januar 2015 - OVG 10 M 59.13). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).