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Beschluss

OVG 10 N 14.13

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0227.OVG10N14.13.0A
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Leitsätze
Wird ein in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellter Beweisantrag durch einen Gerichtsbeschluss nach § 86 Abs. 2 VwGO abgelehnt, muss das Protokoll nicht zwingend Aufschluss über die Einzelheiten der Begründung geben. Die Begründung für die Ablehnung von Beweisanträgen muss zur Ermöglichung der Verfahrenskontrolle durch das Berufungsgericht allerdings aktenkundig sein. Soweit dies nicht durch die Aufnahme in die Sitzungsniederschrift geschieht, muss das Gericht seine Begründung in den Entscheidungsgründen des Urteils darlegen.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Dezember 2012 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird ein in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellter Beweisantrag durch einen Gerichtsbeschluss nach § 86 Abs. 2 VwGO abgelehnt, muss das Protokoll nicht zwingend Aufschluss über die Einzelheiten der Begründung geben. Die Begründung für die Ablehnung von Beweisanträgen muss zur Ermöglichung der Verfahrenskontrolle durch das Berufungsgericht allerdings aktenkundig sein. Soweit dies nicht durch die Aufnahme in die Sitzungsniederschrift geschieht, muss das Gericht seine Begründung in den Entscheidungsgründen des Urteils darlegen.(Rn.9) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Dezember 2012 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Über den Zulassungsantrag kann nach § 125 Abs. 1 i.V.m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO, die auch im asylrechtlichen Berufungszulassungsverfahren anwendbar sind (vgl. Funke-Kaiser in: GK-AsylVfG, § 76 Rn. 10), der Berichterstatter anstelle des Senats entscheiden, nachdem sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Der Kläger hat den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG entsprechend dargelegt. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Rechts- oder Tatsachenfrage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist oder aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 - BVerwG 10 B 22/12 - juris Rn. 4). Der Kläger wirft die Frage auf, inwieweit der Umstand, dass es in der Türkei keine Möglichkeit gebe, den Wehrdienst zu verweigern, insofern permanent kurdische junge Männer gezwungen würden, in der türkischen Armee gegen andere Kurden zu kämpfen, diejenigen, die sich verweigerten, immer wieder bestraft würden, ein Abschiebehindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG darstelle. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass die so formulierte Frage nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts bei der Entscheidung des Rechtsstreites erheblich ist (vgl. dazu Berlit in: GK-AsylVfG, § 78 Rn. 592). Der Frage liegt die Annahme zugrunde, dass der Kläger in der Türkei den Wehrdienst verweigert habe. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger aber - auch in der mündlichen Verhandlung - nicht konkret vorgetragen, den Wehrdienst in seinem Heimatland durch eine entsprechende Erklärung gegenüber den zuständigen Behörden verweigert zu haben. Insofern hätte es der Darlegung des Klägers bedurft, dass die von ihm formulierte Frage für den Ausgang des Rechtsstreits auch dann erheblich ist, wenn eine Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen von dem Kläger gegenüber dem türkischen Staat überhaupt noch nicht geltend gemacht wurde. Hinzu kommt, dass ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3, 9 EMRK bei Strafverfolgungen wegen Wehrdienstverweigerung erst dann in Betracht kommen dürfte, wenn bei einer Person auf Grund von zahlreichen Strafverfolgungen, der kumulative Effekt der verhängten strafrechtlichen Sanktionen und der beständige Wechsel von Anklage und Haftstrafe, zusammen mit der Möglichkeit, für den Rest seines Lebens strafrechtlich verfolgt zu werden, unverhältnismäßig zum gesetzlich verfolgten Ziel der Gewährleistung der Ableistung des Wehrdienstes war (vgl. EGMR, Urt. v. 24. Januar 01.2006 - Ülke v. Türkei Bsw 39437/98 - =Justiz&Dokumentnummer=JJT_20060124_AUSL000_000BSW39437_9800000_000). Dass eine solche Situation bei dem Kläger, der bisher noch keinen solchen Maßnahmen ausgesetzt war, zu erwarten ist, hat der Kläger in Hinblick auf die Entscheidungserheblichkeit der o.g. Frage nicht substantiiert dargelegt. Zudem hat der Kläger mit seinen Ausführungen nicht entsprechend § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG substantiiert dargelegt, dass die aufgeworfene Frage der grundsätzlichen Klärung zugänglich ist (vgl. dazu Berlit in: GK-AsylVfG, § 78 Rn. 592). Vor dem Hintergrund des auch vom Verwaltungsgericht angeführten Umstandes, dass mit dem Änderungsgesetz Nr. 6252 vom 30. November 2011 der so genannte Wehrdienst gegen Bezahlung von Devisen („Devisenwehrpflicht“) verändert wurde und unter bestimmten Umständen der Freikauf vom Wehrdienst für türkische Staatsangehörige eingeführt wurde, hängt die Frage, ob junge Männer, die den Wehrdienst verweigern, mit einer Geldstrafe bestraft werden auch von deren eigenem Verhalten ab, weshalb nicht dargelegt ist, dass die vom Kläger formulierte allgemeine Frage über den Einzelfall hinausgehend im Berufungsverfahren überhaupt klärungsfähig ist. 2. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) zuzulassen. a. Die Verfahrensrüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe das rechtliche Gehör verletzt, weil es die in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2012 unbedingt gestellten Beweisanträge zwar durch einen Gerichtsbeschluss abgelehnt und dies auch mündlich kurz begründet habe, aber die Begründung nicht schriftlich im Protokoll wiedergegeben sei, hat keinen Erfolg. Hierdurch wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dargelegt. Nach § 86 Abs. 2 VwGO kann ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag nur durch einen Gerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden. Nach § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO sind in das Protokoll die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung aufzunehmen. Dazu gehört die Angabe, dass die Ablehnung eines Beweisantrages i.S. des § 86 Abs. 2 VwGO begründet worden ist. Der Inhalt der Begründung zählt indes nicht zu den Vorgängen, auf deren Feststellung in der Niederschrift nach § 160 Abs. 3 ZPO nicht verzichtet werden darf, so dass es unschädlich ist, wenn die Niederschrift keine Aufschlüsse über Einzelheiten der Begründung gibt (BVerwG, Beschluss vom 27. August 2003 - 4 B 69/03 -, juris Rn. 4). Die Begründung für die Ablehnung von Beweisanträgen muss zur Ermöglichung der Verfahrenskontrolle durch das Berufungsgericht allerdings aktenkundig sein. Soweit dies nicht durch Aufnahme in die Sitzungsniederschrift geschieht, muss das Gericht seine Begründung für die Zurückweisung der Beweisanträge in den Entscheidungsgründen darlegen (BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2010 - BVerwG 7 B 6/10 -, NVwZ 2011, 429, juris Rn. 30; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 - 13 A 1975/11.A -, juris Rn. 6). Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat das Verwaltungsgericht einen Beschluss zu den von der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen gefasst und der Richter hat diesen auch mündlich begründet. Dass das Protokoll keine schriftlichen Aufschlüsse über die Einzelheiten der Begründung gibt, führt nicht zur Verletzung des rechtlichen Gehörs, denn die Gründe wurden - wie der Kläger selbst einräumt - mündlich in der Verhandlung mitgeteilt und das Gericht hat seine Begründung für die Zurückweisung der Beweisanträge in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils schriftlich dargelegt. b. Der Kläger hat nicht entsprechend den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, dass die Nichtberücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung vom 11. Dezember 2012 gestellten Beweisanträge (zu deren Inhalt vgl. Bl. 118 GA) seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) umfasst die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er gewährt den Beteiligten aber keinen Schutz vor jeder sachlich unrichtigen Ablehnung eines Beweisantrags (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 1987 - BVerwG 9 CB 20/87 -, NJW 1988, 722, juris Rn. 7). Der Anspruch bietet auch keinen Schutz dagegen, dass ein angebotener Beweis aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts nicht erhoben wird. Die Nichtberücksichtigung eines vom Gericht als erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt nur dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (BVerfG, Beschluss vom 5. November 2008 - 1 BvR 1822/08 -, juris Rn. 4 m.w.N.; OVG Bln-Bbg. Beschluss vom 15. Mai 2012 - OVG 10 N 41.12 -, juris, Rn. 6). Hat das Gericht - wie hier - durch Beschluss oder Urteil einen Beweisantrag beschieden, so ist es nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG insbesondere erforderlich, dass der Antragsteller unter Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts darlegt, dass der Beweisantrag sich auf eine für die Entscheidung erhebliche Tatsache bezogen hat und warum die vom Verwaltungsgericht für die Ablehnung angeführten Gründe im formellen oder materiellen Recht keine Stütze finden (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. September 2012 - OVG 10 N 62.12 -; Beschluss vom 12. November 2012 - OVG 10 N 85.09; Berlit in: GK-AsylVfG, § 78 Rn. 661, 664 m.w.N.). Bei der Nichtberücksichtigung eines auf Erhebung eines Sachverständigenbeweises gerichteten Beweisantrag ist zudem in Auseinandersetzung mit dem vom Verwaltungsgericht beigezogenen Erkenntnismaterial darzulegen, dass und aus welchen Gründen sich eine (weitere) Beweiserhebung aufgedrängt hätte, weil die vorhandenen Gutachten und Auskünfte dem Gericht nicht für die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes die erforderliche Sachkunde vermitteln konnten (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 12. November 2012 - OVG 10 N 85.09 -,Berlit in: GK-AsylVfG, § 78 Rn. 669 m.w.N.). aa. Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Ablehnung des Beweisantrages, ein Sachverständigengutachten zur Frage der Rückkehrgefährdung des Klägers einzuholen, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Kläger trägt insoweit vor, die Ablehnung des Beweisantrages als „Ausforschungsbeweisantrag“ sei unzutreffend, weil es angesichts seiner politischen Aktivitäten, eines Strafverfahrens und der „Wehrdienstentziehung“ die Gefahr einer Festnahme des Klägers bei der Einreise in die Türkei nicht aus der Luft gegriffen sei. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag der Sache nach als unzulässigen Ausforschungs- und Beweisermittlungsantrag abgelehnt, da er „aus der Luft gegriffene“ Behauptungen enthalte, denen nicht nachgegangen werden müsse. Der Beweisantrag diene nur dazu, eine unsubstantiierte, nicht nachvollziehbare Behauptung zu stützen, die erkennbar ohne jegliche tatsächliche Grundlage erhoben worden sei. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Senats, dass die Tatsache der Asylantragstellung bei der Einreise in die Türkei als solches regelmäßig kein Umstand ist, der geeignet wäre, bei türkischen Stellen Argwohn gegen die Betroffenen zu erwecken und durch den diese mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hätten (vgl. näher OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 12. November 2012 - OVG 10 N 85.09 -; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 30. Mai 2006 - OVG 10 B 3.05 -, NJ 2007, 325, juris Rn. 65 jeweils m.w.N.), diene der Beweisantrag nur dazu, eine unsubstantiierte, nicht nachvollziehbare Behauptung zu stützen, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben worden sei. Der Kläger habe keine Besonderheiten, insbesondere keine Tatsachen behauptet, aus denen sich ergeben könne, er sei der Unterstützung der PKK oder anderer verbotener prokurdischer Organisationen verdächtig. Die BDP, für die er nach seinem eigenen Vortrag allein tätig gewesen sei, sei nicht verboten; seine Tätigkeit für die „kurdische Sache“ sei insoweit auch nicht besonders exponiert gewesen. Die von dem Kläger behauptete Teilnahme an der Kundgebung zum Newrozfest führe nicht zu einer nachhaltigen Verfolgung durch die türkischen Sicherheitsbehörden. Der Kläger hat nicht unter Auseinandersetzung mit den vorgenannten Gründen der angegriffenen Entscheidung hinreichend dargelegt, dass die vom Verwaltungsgericht für die Ablehnung des Beweisantrages angeführten Gründe im formellen oder materiellen Recht keine Stütze finden. Ein unzulässiger Ausforschungs- und Beweisermittlungsantrag liegt in Bezug auf Tatsachenbehauptungen vor, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, die mit anderen Worten ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich "aus der Luft gegriffen", "ins Blaue hinein", also "erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage" erhoben worden sind (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2008 - BVerwG 5 B 198.07 - Buchholz 310 § 98 Nr. 98, juris Rn. 5; Beschluss vom 12. März 2010 - BVerwG 8 B 90/09 - juris Rn. 21; Beschluss vom 29. März 1995 - BVerwG 8 B 21/95 - juris Rn. 4; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 18. Februar 2015 - OVG 10 N 52.11 - m.w.N.). Der Kläger hätte daher substantiiert darlegen müssen, dass für die Annahme seine Rückkehrgefährdung im Hinblick auf eine seiner Asylantragstellung eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. bb. Der Kläger hat auch nicht entsprechend den oben genannten Anforderungen substantiiert dargelegt, dass die Ablehnung des Beweisantrages ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob der Kläger bei einer Abschiebung in die Türkei damit rechnen müsse, zunächst festgenommen zu werden, da sich herausstellen würde, dass er sich dem Wehrdienst entzogen habe und ihm eine erniedrigende und entwürdigende Strafe drohe, im Prozessrecht keine Stütze findet. Der Kläger hat zum einen nicht dargelegt, dass der Beweisantrag sich auf eine für die Entscheidung erhebliche Tatsache bezogen hat. Vor dem Hintergrund, dass nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts der Kläger nicht konkret vorgetragen hat, den Wehrdienst in seinem Heimatland durch eine entsprechende Erklärung gegenüber den zuständigen Behörden verweigert zu haben und auch in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass er nicht wisse, ob vom türkischen Staat Schreiben wegen einer Einberufung oder einer Musterung an ihn gerichtet worden seien, hätte es der näheren Darlegung bedurft, warum die türkischen Behörden von einer strafbaren Wehrdienstverweigerung ausgehen sollen. Zudem hätte der Kläger hinsichtlich des auf die Erhebung eines Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrages in Auseinandersetzung mit den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen darlegen müssen, dass und aus welchen Gründen sich eine grundsätzlich im tatrichterlichen Ermessen liegende Beweiserhebung hier zu einer Pflicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens verdichtet haben soll. c. Der Kläger hat auch nicht entsprechend den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, dass hier eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen der Nichteinführung von Erkenntnismitteln vorliegt. Der Kläger rügt zwar, dass die Erklärung des Verwaltungsgerichts, das angegriffene Urteil sei auf keine Erkenntnisse gestützt, die der Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht aus bereits veröffentlichten Entscheidungen sowie aus der Begründung des angefochtenen Bescheides und aus einem ihr zugestellten anderen Urteil des Einzelrichters (VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 19. Juni 2012 - VG 3 K 241/12 -) bekannt wären, nicht ausreichend sei. Der Kläger bezeichnet aber mit seinem Zulassungsvorbringen nicht konkret, welches Erkenntnismittel mit welchem Inhalt hier nicht eingeführt sein soll und was er bei deren ordnungsgemäßer Einführung in Bezug auf die enthaltenen Tatsachen vorgetragen hätte (vgl. dazu Berlit in: GK-AsylVfG, § 78 Rn. 646 m.w.N.). 3. Da dieser letztinstanzliche Beschluss nach § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG keiner Begründung bedarf, wird von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung abgesehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG, § 152 Abs. 1 VwGO).