Beschluss
OVG 10 N 49.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0129.OVG10N49.14.0A
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Leitsätze
Das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot nach § 9 Abs. 2 BauO Bln (juris: BauO BE 2005) wird durch eine straßenseitig errichtete mauerartige bauliche Anlage in einer mit Hauptanlagen nicht überbaubaren Grundstücksfläche eines Gebietes mit offener Bauweise verletzt.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. September 2014 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 2.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot nach § 9 Abs. 2 BauO Bln (juris: BauO BE 2005) wird durch eine straßenseitig errichtete mauerartige bauliche Anlage in einer mit Hauptanlagen nicht überbaubaren Grundstücksfläche eines Gebietes mit offener Bauweise verletzt.(Rn.6) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. September 2014 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 2.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Klägerin wendet sich gegen eine Anordnung zur Beseitigung einer hinter einer straßenseitigen Einfriedung (Gartenzaun mit horizontalen Metallstreben) aufgestellten „schwarzen Wand“ auf dem Grundstück Berlin-Wannsee, S... 13 A. Die aus geschlossenen, undurchsichtigen schwarzen Metallplatten straßenseitig errichtete bauliche Anlage ist etwa 30 m lang, 5 cm dick und etwa 1,90 m hoch. Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Beseitigungsanordnung gerichtete Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Klägerin hat hinsichtlich des geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht hinreichend dargelegt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegen. Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062, juris Rn 16; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - OVG 10 N 90.10 -, LKV 2014, 36, juris Rn. 5). Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Vorbringen der Klägerin zur Anwendung des umgebungsbezogenen Verunstaltungsverbotes nach § 9 Abs. 2 BauO Bln durch das erstinstanzliche Gericht hinsichtlich der straßenseitigen baulichen Anlage nicht geeignet, einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Bauliche Anlagen dürfen nach dem umgebungsbezogenen Verunstaltungsverbot des § 9 Abs. 2 BauO Bln das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten. Die Feststellung einer Verletzung der umgebungsbezogenen Anforderungen setzt einen deutlich zutage tretenden Widerspruch des Erscheinungsbildes der baulichen Anlage zu den für die Umgebung bestimmenden städtebaulichen oder städtebildlichen Gestaltungsmerkmalen voraus. Es muss aus Sicht eines für die ästhetischen Eindrücke offenen Betrachters ein besonders gravierender, die bloße Unschönheit überschreitender Widerspruch des Erscheinungsbildes der Anlage zum Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild der Umgebung vorliegen (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 13. Juni 2008 - OVG 2 S 45.08 -, LKV 2008, 564, juris Rn. 18; Beschluss vom 10. Februar 2009 - OVG 2 S 87.08 -, LKV 2009, 182, juris Rn. 5). Der Sache nach unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat das Verwaltungsgericht die von der Klägerin errichtete 30 m lange und 1,90 m hohe mauerartig abriegelnde bauliche Anlage aus Metallplatten als einen Verstoß gegen das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot angesehen. Es hat dabei zu dem bauordnungsrechtlichen unbestimmten Rechtsbegriff der Verunstaltung des Straßen- und Ortsbildes zur rationalen Herleitung seiner Bewertung auf den rechtlich nicht zu beanstandenden Aspekt abgestellt, dass nach dem auch für das Vorhabengrundstück geltenden Bebauungsplan X-55 für Grundstücke am Nord- und Westufer des S... die offene Bauweise festgesetzt ist. Damit sei zugleich ein bestimmtes städtebauliches Erscheinungsbild des betreffenden Gebietes angestrebt. Es solle eine aufgelockerte Bebauung entstehen, in der die einzelnen Gebäude und Gebäudekomplexe seitlich zu den Nachbargrundstücken und - nach Maßgabe der regelmäßig auch vorgeschriebenen zulässigen Bebauungstiefe oder Baugrenze - auch in dem rückwärtigen Grundstücksbereich von Freiflächen umgeben sind. Eine in dieser Weise strukturierte aufgelockerte Bebauung habe zum einen zur Folge, dass damit ein Straßen- und Ortsbild geschaffen werde, das nicht, wie in Gebieten mit geschlossener Bauweise, die aneinander gebauten Gebäude dominierten, sondern - auch wegen des Einwirkens des bauordnungsrechtlichen Gebotes der Begrünung oder Bepflanzung nicht überbauter Flächen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 BauO Bln) - insgesamt durch die ausgewogene Abfolge von Gebäuden und prinzipiell einsehbaren begrünten Freiflächen gekennzeichnet sei. In Anknüpfung an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin zur Verunstaltung durch Errichtung einer undurchsichtigen seitlichen Grundstückseinfriedung (Urteil vom 31. Juli 1992 - OVG 2 B 14.90 -, BRS 54 Nr. 110, juris) ist das erstinstanzliche Gericht zu der verallgemeinernden Bewertung gelangt, dass mit einem so beschaffenen Straßen- und Ortsbild in Gebieten mit offener Bauweise bauliche Anlagen unvereinbar seien, die den angestrebten Eindruck der „Offenheit“ der baulichen Nutzung der Grundstücke dadurch beeinträchtigten oder verminderten, dass sie aufgrund ihrer Dimension und technischen Ausstattung das betreffende Grundstück von anschließenden Freiflächen intransparent wandartig abriegeln und insoweit Elemente einer für die geschlossene Bauweise kennzeichnenden unmittelbaren Grenzbebauung aufwiesen. Konkret ist das erstinstanzliche Gericht unter Berücksichtigung der Erkenntnisse seiner Ortsbesichtigung der Sache nach zu der Bewertung gelangt, dass die mauerartige bauliche Anlage in gravierender Weise im Widerspruch zu dem durch die offene Bauweise angestrebten Straßen- und Ortsbild stehe. Die von der Klägerin errichtete 30 m lange und 1,90 m hohe „Mauer“ vermittele den Eindruck einer ihr Grundstück von den Nachbargrundstücken und den größtenteils begrünten Freiflächen mauerartig abriegelnden Barriere. Die Richtigkeit dieser Bewertung stellt die Klägerin nicht mit ihrem Vorbringen - welches mit dem am 13. Januar 2015 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vertieft wurde - schlüssig in Frage, dass es sich hier um eine Einfriedung zur Straßenseite handele, die offene Bauweise aber nur die Errichtung von Gebäuden mit seitlichen Grenzabstand regele, weshalb das angefochtene Urteil tragende Rechtssätze heranziehe, die sich auf eine völlig andere Lage bezögen. Zwar ist der rechtliche Ansatz zutreffend, dass Festsetzungen im Bebauungsplan zur offenen Bauweise, wie der Wortlaut des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zeigt, allein die Anordnung des Gebäudes auf dem Baugrundstück im Verhältnis zur seitlichen Grenze des Nachbargrundstücks betreffen (vgl. OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. März 2013 -OVG 10 B 4.12 -, DÖV 2013, 948, juris Rn. 34 m.w.N.). Die Klägerin berücksichtigt aber nicht, dass der maßgebliche Bebauungsplan X-55 die offene Bauweise mit einer festgesetzten Baugrenze kombiniert, die in einigem Abstand straßenseitig parallel zum S... verläuft, was auch durch die im beigezogenen Verwaltungsvorgang befindlichen Vermerke des Stadtplanungsamts des Beklagten vom 6. Mai 2010 bestätigt wird. Die festgesetzte vordere Baugrenze hat zur Folge, dass Gebäude und Gebäudeteile diese grundsätzlich nicht überschreiten dürfen (§ 23 Abs. 3 BauNVO) mit der Konsequenz, dass auch straßenseitig eine mit Hauptanlagen nicht überbaubare Grundstücksfläche geregelt ist, also der vom Verwaltungsgericht festgestellte Eindruck der Offenheit und Aufgelockertheit der baulichen Nutzung der Grundstücke entlang des Weges am Ufer des S... auch insoweit straßenseitig rechtlich gesichert ist. Angesichts dieser Prägung des Straßen- und Ortsbildes ist die Bewertung des erstinstanzlichen Gerichts, dass die straßenseitige Errichtung der 30 m langen und 1,90 m hohen massiven mauerartigen und intransparenten, abriegelnden baulichen Anlage aus Metallplatten ein Verstoß gegen das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot darstellt, zutreffend. Die im Bereich der mit Hauptanlagen nicht überbaubaren Grundstücksfläche errichtete bauliche Anlage hat die Wirkung ähnlich der Außenwand eines Gebäudes unmittelbar an der Straße und steht daher in gravierender Disharmonie mit dem durch eine offene Bauweise geprägten Straßen- und Ortsbild. 2. Soweit die Klägerin die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO geltend macht, hat ihr Antrag keinen Erfolg. Sie legt nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO substantiiert Gründe dar, aus denen sich die besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache ergeben soll. Es fehlt auch an einer Darlegung einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Frage, welche die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründen könnte. 3. Dem Antrag der Klägerin, das Verfahren gemäß § 94 VwGO bis zur Erledigung des Rechtsstreits im Berufungsverfahren OVG 10 B 2.13 (vgl. erstinstanzlich VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 27. November 2012 - 7 K 836/10 -, juris) auszusetzen, wird nicht entsprochen. Das Ermessen des Gerichts, die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen, ist gemäß § 94 VwGO erst eröffnet, wenn unter anderem die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits bildet. Nicht ausreichend ist, dass sich in dem anderen Verfahren die gleiche Rechtsfrage stellt. Die Auslegung von Rechtsfragen betrifft kein Rechtsverhältnis (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 2009 - 2 A 7/06 -, NVwZ 2009, 787,juris Rn. 34), weshalb die im oben genannten Rechtsstreit zu klärende Frage der Definition des Begriffs der Mauer im Sinne von § 55 Abs. 6 Nr. 1 BbgBO i.d.F. vom 17. September 2008 schon kein Rechtsverhältnis im Sinne von § 94 VwGO ist. Zudem ist hier nicht die gleiche Rechtsfrage betroffen, denn die maßgebliche Berliner Vorschrift des § 9 Abs. 2 BauO Bln knüpft an bauliche Anlagen und nicht an eine Mauer an. Daran ändert der Umstand, dass das erstinstanzliche Gericht die zu beseitigende bauliche Anlage teilweise als „Mauer“ bezeichnet hat, nichts. Auch soweit die Klägerin weiter geltend macht, „die Winterzeit sei nichts für (einen) Zaunabriss“ legt sie keinen Aussetzungsgrund i.S. § 94 VwGO dar. Etwaige witterungsbedingte Erschwernisse, der Beseitigungsverfügung nachzukommen, könnten, sofern sie substantiiert geltend gemacht würden, im Vollstreckungsverfahren geprüft werden. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (im Internet abrufbar unter http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php), wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).