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Beschluss

OVG 10 N 24.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2014:0711.OVG10N24.14.0A
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Leitsätze
Zur Erschließung eines Vorhabens (Kindertagesstätte) im unbeplanten Innenbereich durch eine vorhandene Straße.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 3. April 2014 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 20.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Erschließung eines Vorhabens (Kindertagesstätte) im unbeplanten Innenbereich durch eine vorhandene Straße.(Rn.7) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 3. April 2014 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 20.000 EUR festgesetzt. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Änderung der Nutzung eines Wohnhauses in eine Kindertagesstätte. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil für das im unbeplanten Innenbereich gelegene Vorhaben die wegemäßige Erschließung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht gesichert sei. Der dagegen gerichtete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Der Kläger hat hinsichtlich des geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorliegen. Derartige Zweifel sind dann gegeben, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und auch die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses solchen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062, juris). Maßgebend für die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts sind allein die vorgebrachten Gründe des Klägers (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Darlegung des Zulassungsgrundes erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - OVG 10 N 51.13 -). Nach diesem Maßstab ist das Vorbringen des Klägers nicht geeignet, das angefochtene Urteil ernstlich in Zweifel zu ziehen. Das Verwaltungsgericht ist auf Grundlage einer umfassend begründeten Würdigung und Bewertung der Umstände des Einzelfalls zum Ergebnis gelangt, dass für die geplante Nutzung des Gebäudes als Kindertagesstätte die wegemäßige Erschießung nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB als gesichert angesehen werden könne. Ohne Erfolg beanstandet der Kläger, das Verwaltungsgericht sei von einem unzutreffenden Maßstab hinsichtlich der Voraussetzung der gesicherten Erschließung ausgegangen. Welche Anforderungen an die gesicherte Erschließung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich nach dem konkreten Vorhaben, das auf einem Grundstück errichtet werden soll. Wenn das Bundesrecht in seinen Vorschriften über die Regelung der baulichen Nutzung die Sicherung der Erschließung als Voraussetzung für die Zulässigkeit baulicher Anlagen aufstellt, will es einmal gewährleisten, dass die Grundstücke für Kraftfahrzeuge besonders der Nutzer als auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung erreichbar sind, und zum anderen, dass der Gemeinde nicht als Folge der Genehmigung von Vorhaben unangemessene Erschließungsaufgaben aufgedrängt werden. Die Erschließung eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich ist nur dann durch eine vorhandene Straße gesichert, wenn diese den durch das Vorhaben ausgelösten Verkehr im Regelfall bewältigen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. April 1996 - BVerwG 4 B 253/95 -, NVwZ 1997, 389, juris Ls.2; Beschluss vom 2. September 1999 - BVerwG 4 B 47/99 -, BRS 62 Nr. 103, juris Rn. 5). Von diesem rechtlichen Ansatz ist das Verwaltungsgericht in seinem Urteil der Sache nach ausgegangen und zu der Bewertung gelangt, dass nach den Umständen des Einzelfalls, d.h. die verengten Fahrbahnverhältnisse auf dem W..., die Tatsache, dass es sich um eine Sackgasse handelt und die Beschränkung der Park- bzw. Haltemöglichkeiten, die Nutzung des klägerischen Grundstücks als Kindertagesstätte im Hinblick auf den damit verbundenen Bring- und Abholverkehr wegen der verkehrsmäßigen Überlastung des W... und der Beeinträchtigung des Begegnungsverkehrs unzulässig sei. Der Kläger legt nicht schlüssig dar, dass diese Bewertung und Würdigung mit dem von ihm angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 15.84 -, BVerwGE 75, 34, juris Rn. 34) nicht in Einklang steht. Die vorgenannte Entscheidung führt für die Erschließung eines Hotels und fünf Wohngebäude aus, dass nicht jede Erhöhung der Verkehrsbelastung an Kreuzungspunkten zur weiterführenden Straße mit der Folge von Wartezeiten die Sicherung der Erschließung des dafür ursächlichen Vorhabens gefährde. Die Erschließung wäre allerdings dann nicht gesichert, wenn das Vorhaben zu einer solchen Belastung der das Grundstück erschließenden Straße führen würde, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht nur in Spitzenzeiten ohne zusätzliche Erschließungsmaßnahmen, wie die Verbreiterung der Straße oder die Schaffung von Einfädelungsspuren nicht mehr gewährleistet wäre. Davon ist das Verwaltungsgericht hier der Sache nach mit seiner Erwägung ausgegangen, dass der nur 3 m breite W... als Sackgasse ohne Wendemöglichkeit das vorhabenbezogene erhöhte Verkehrsaufkommen durch den Abhol- und Bringverkehr regelmäßig nicht bewältigen könne. Ohne Erfolg bleibt ferner das Vorbringen, der Ansatz des Verwaltungsgerichts sei „schief“, weil es auf dem W... Begegnungsverkehr unterstelle, der nicht stattfinde, da in der E... in 90 bzw. 110 m Entfernung von der Kindertagesstätte jeweils zwei Stellplätze nachgewiesen worden seien. Es sei fehlerhaft, dass diese Entfernung als zu hoch erachtet werde, um den Stellplatzbedarf der Eltern der Kinder abzudecken. Mit dieser Rüge setzt der Kläger sich nicht hinreichend substantiiert mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinander. Das Verwaltungsgericht hat nicht darauf abgestellt, dass eine gesicherte wegemäßige Erschließung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht durch 90 bzw. 110 m entfernt angeordnete Stellplätze erbracht werden könne. Es ist vielmehr nach den Umständen des Einzelfalles unter Würdigung der Erkenntnisse des Ortstermins zu der Überzeugung gelangt, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Eltern der Kinder ihre Fahrzeuge überwiegend außerhalb des Waldweges in der E..., dort etwa auf den vom Kläger gepachteten zusätzlichen Stellflächen, abstellen und den W... nicht befahren würden. Erfahrungsgemäß bevorzugten Eltern, die ihre Kinder in die Kindertagesstätte brächten, eine möglichst nahe Heranfahrt an die Einrichtung, was besonders bei ungünstigen Witterungsverhältnissen oder Zeitnot noch zwingender erscheine. Hierfür spreche auch, dass die Eltern mit ihren Kindern im Alter von 0 bis 6 Jahren anderenfalls einen Fußweg von mehr als 100 m entlang der nicht mit einem Gehweg ausgestatteten Straßenfläche zu bewältigen hätten. Zudem erlaube das eingeschränkte Halteverbot (Verkehrszeichen 290.1) ein Halten von mehr als 3 Minuten zum Zwecke des Ein- und Aussteigens und damit auch zum Bringen und Abholen von Kindern, wobei es sehr einzelfallabhängig sein dürfte, ob die damit verbundenen Verrichtungen (Hineinbegleiten der Kinder, An- und Auskleiden etc.) als zusätzliche Nebenverrichtung zum Ein- und Aussteigen gewertet werden könnten. Insofern sei nicht davon auszugehen, dass sich die Eltern von dem eingeschränkten Halteverbot im Hinblick auf die in der E... bestehenden Parkmöglichkeiten von vornherein von einem Befahren des W... abhalten ließen. Mit dieser Würdigung der Umstände des Falles hat sich der Kläger nicht hinreichend substantiiert auseinandergesetzt. Soweit er rügt, das Gericht unterstelle, dass die Eltern beim Bringen und Abholen der Kinder rechtliche Gebote oder Verbote missachteten, trifft dies nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr darauf abgestellt, dass der Waldweg im Gültigkeitsbereich eines eingeschränkten Halteverbots (Zeichen 290.1) liege, in dem es Fahrzeugführern nicht verboten ist, auf der Fahrbahn bis zu 3 Minuten zu halten und auch das Ein- und Aussteigen rechtlich zulässig ist. Die daran anknüpfende, bereits erwähnte Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass nicht davon auszugehen sei, dass sich die Eltern von dem eingeschränkten Halteverbot und im Hinblick auf die in der E... bestehenden Parkmöglichkeiten von einem Befahren des W... abhalten ließen, hat der Kläger nicht schlüssig in Frage gestellt. Angesichts dessen hat er auch eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO), insbesondere einen Verstoß gegen die Denkgesetze, durch die Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert dargelegt. 2. Die im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage, „in welcher Entfernung Stellplätze einer Kindertagesstätte zu dieser angesiedelt werden können“, ist in dieser Allgemeinheit weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig, denn es kommt - wie dargelegt - auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles, insbesondere auf den Umfang der Nutzung der Kindertagesstätte, die jeweilige Verkehrs- und Straßensituation und die weiteren örtlichen Gegebenheiten in dem unbeplanten Innenbereich im konkreten Einzelfall an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. mit eine entsprechenden Anwendung von Ziffer 9.1.1.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 18. Juli 2013 (im Internet abrufbar unter streitwertkatalog.php), wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).