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Beschluss

OVG 10 M 41.13

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2013:0612.OVG10M41.13.0A
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Leitsätze
1. Bei der Untersagung der Nutzung eines Wochenendhauses zum dauerhaften Wohnen nach § 73 Abs. 3 BbgBO (juris: BauO BB 2008) sind persönliche Umstände (z.B. hohes Alter oder schwere Erkrankung) des Pflichtigen nicht notwendigerweise in die Entscheidung über die Ermessensbetätigung einzustellen.(Rn.8) 2. Es ist vielmehr systemgerecht, diesen besonderen Umständen nach den Gegebenheiten des Einzelfalls im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens, insbesondere durch eine zeitweilige Aussetzung der Vollstreckung der Nutzungsuntersagung, Rechnung zu tragen.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. Mai 2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Untersagung der Nutzung eines Wochenendhauses zum dauerhaften Wohnen nach § 73 Abs. 3 BbgBO (juris: BauO BB 2008) sind persönliche Umstände (z.B. hohes Alter oder schwere Erkrankung) des Pflichtigen nicht notwendigerweise in die Entscheidung über die Ermessensbetätigung einzustellen.(Rn.8) 2. Es ist vielmehr systemgerecht, diesen besonderen Umständen nach den Gegebenheiten des Einzelfalls im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens, insbesondere durch eine zeitweilige Aussetzung der Vollstreckung der Nutzungsuntersagung, Rechnung zu tragen.(Rn.8) Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. Mai 2013 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der Kläger nutzt ein aufgrund einer bauaufsichtlichen Zustimmung des Rates der Gemeinde D... vom 29. Januar ... 1977 als „Bungalow“ in Form eines Erholungsbaues errichtetes Wochenendhaus auf dem Grundstück Gemarkung D..., Flur 1..., Flurstück 4... zum dauerhaften Wohnen. Mit Verfügung vom 10. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2011 wurde ihm gegenüber angeordnet, die Nutzung des Wochenendhauses „zum Wohnhaus“ bis sechs Monate nach Bestandskraft des Bescheides einzustellen. II. Die Beschwerde des Klägers gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe - soweit er sich mit seiner Klage gegen die angeordnete Nutzungsuntersagung (§ 73 Abs. 3 BbgBO) wendet -, ist unbegründet. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO biete, ist nicht zu beanstanden. Mit seinem Vorbringen, dass allein aus dem Umfang des angegriffenen Beschlusses folge, dass das Verwaltungsgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannt habe, hat der Kläger keine Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Artikel 20 Abs. 3 GG dargetan, noch ist eine solche nach Aktenlage ersichtlich. Der vorgenannte Anspruch gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dass das Verwaltungsgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht überspannen darf, weil dadurch der Zweck des Prozesskostenhilfeverfahrens verfehlt würde, Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen (vgl. näher BVerfG, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/82 -, DVBl. 2013, 581, juris Rn. 11 ff. m.w.N.), hat es selbst der Sache nach in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt, was zeigt, dass der Maßstab nicht verkannt worden ist. Dass das erstinstanzliche Gericht bei der Anwendung des § 114 ZPO im konkreten Einzelfall den vorgenannten Maßstab des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit verletzt hätte, ist weder ersichtlich noch hat der Kläger dies mit seiner auf den bloßen Umfang (10 Seiten) des teilweise Prozesskostenhilfe bewilligenden und teilweise ablehnenden Beschlusses abstellenden Argumentation dargetan. Nicht ersichtlich ist, dass die vom Kläger ausgeübte und untersagte Nutzung des streitgegenständlichen Wochenendhauses zum dauerhaften Wohnen genehmigt worden ist. Dies hat auch der Kläger nicht dargetan. Bereits diese formelle Illegalität der Nutzung rechtfertigt tatbestandlich den Erlass einer Nutzungsuntersagung (vgl. nur OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. Oktober 2012 - OVG 10 S 35.12 -, juris Rn. 7 m.w.N.). Mit dem Verwaltungsgericht ist auch davon auszugehen, dass die Ermessensausübung des Beklagten keinen Bedenken begegnen dürfte. In den Fällen einer ungenehmigten Nutzung baulicher Anlagen - wie hier - ist in der Regel der Erlass einer Nutzungsuntersagung ermessensgerecht, denn die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften ergibt, dass der Bauaufsichtsbehörde insoweit ein intendiertes Ermessen eingeräumt ist (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 26. Oktober 2012, a.a.O., Rn. 12 m.w.N.). Zwar kann im Rahmen der Ermessensentscheidung ein Absehen von der Nutzungsuntersagung unter anderem dann geboten sein, wenn das Vorhaben offensichtlich genehmigungsfähig ist (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Mai 2012 - 10 S 42.11 -, juris Rn. 9). Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Nutzungsuntersagung ist ein Vorhaben aber nur dann offensichtlich materiell-rechtlich genehmigungsfähig, wenn die Übereinstimmung der Nutzung mit den Vorschriften des materiellen Baurechts sich derart aufdrängt, dass jegliche nähere Prüfung von vornherein entbehrlich erscheint. Dass dies in Bezug auf die ausgeübte und untersagte dauerhafte Wohnnutzung der Fall ist, hat der Kläger mit seinem eher formelhaft-abstrakten Vorbringen, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht in vollem Umfang überzeugen könnten, wonach aus bauplanungsrechtlicher Sicht die Wohnnutzung des Gebäudes keineswegs offensichtlich genehmigungsfähig sei, und durch seine Bezugnahme auf den Klagebegründungsschriftsatz vom 24. Juli 2012 (S. 2), in dem er ausgeführt hat, dass das Wochenendhaus in einem „diffusen Ortsteil nach § 34 Abs. 1 BauGB“ liege, nicht dargetan. Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit, die jegliche Prüfung vornherein entbehrlich machen würde, drängt sich auch nicht auf. Der Offensichtlichkeit einer materiell-rechtlichen Genehmigungsfähigkeit der dauerhaften Wohnnutzung des Gebäudes steht der Umstand entgegen, dass es - etwa in einem Baugenehmigungsverfahren auf Antrag des Klägers - der näheren Prüfung bedürfe, ob die östlich von D... gelegene Ansammlung von ca. 18 Wochenendhäusern, in der das vom Kläger genutzte Gebäude sich befindet, im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 BauGB) liegt oder im Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB. Zu Letzterem gehören grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die etwa zu Freizeitzwecken nur vorübergehend genutzt werden, wie Wochenendhäuser, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (vgl. dazu näher BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2002 - BVerwG 4 B 30.02 -, BauR 2002, 1827, juris Rn. 3; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. April 2013 - OVG 10 N 21.10 -, juris Rn. 12 m.w.N.). Selbst wenn man das vom Kläger genutzte Gebäude als Teil des Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ansehen würde, wäre die dauerhafte Wohnnutzung nicht offensichtlich materiell-rechtlich genehmigungsfähig. Die Nutzung des Wochenendhauses als ein Wohngebäude zum dauerhaften Wohnen wäre nur dann zulässig, wenn sich das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen würde, weshalb es näherer Feststellungen und Prüfungen der tatsächlichen Nutzung der in der Umgebung befindlichen Gebäude bedürfte. Sollte die Ansammlung der Wochenendhäuser als „faktisches Wochenendhausgebiet“ im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 10 Abs. 1, 1. Alt. BauNVO anzusehen sein, wie der Beklagte im Widerspruchsbescheid angenommen hat, würde ein solches Sondergebiet der Erholung (§ 10 Abs. 2 BauNVO) und damit einer lediglich vorübergehenden Nutzung dienen. Die untersagte dauerhafte Wohnnutzung wäre deshalb nicht offensichtlich genehmigungsfähig, zumal, wie das Verwaltungsgericht näher ausgeführt hat, sich die zuständige Bauaufsichtsbehörde mit eventuell tatsächlich vorhandenen dauerhaften Wohnnutzungen in diesem Gebiet nicht abgefunden hat oder diese duldet. Auch das Vorbringen des Klägers, dass er im erstinstanzlichen Klageverfahren einen Beweisantrag zur Ortsbesichtigung angekündigt habe, ändert nichts an der Bewertung, dass die untersagte dauerhafte Wohnnutzung durch den Kläger nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist. Im Übrigen liegt im Hinblick auf die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung auch insoweit keine ungeklärte Tatsachenfrage vor, die nicht im Prozesskostenhilfeverfahren, sondern im Hauptsacheverfahren entschieden werden müsste. Denn im Hinblick auf die die Rechtmäßigkeit der baulichen Entwicklung sichernde Ordnungsfunktion des formellen Baurechts rechtfertigt - tatbestandlich - wie erwähnt bereits die formelle Illegalität einer baulichen Anlage und deren Nutzung eine Nutzungsuntersagung auf der Grundlage von § 73 Abs. 3 BbgBO, weshalb es grundsätzlich auf die materielle Illegalität, also die Genehmigungsfähigkeit nach materiellen Vorschriften, nicht ankommt. Auch eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit der dauerhaften Wohnnutzung liegt, wie gezeigt, nicht vor. Im Verfahren gegen die Nutzungsuntersagung ist es daher nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht zwingend erforderlich, dass das Verwaltungsgericht einen Ortstermin durchführt. Auch soweit der schwerbehinderte Kläger (Grad der Behinderung 50) geltend macht, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Notwendigkeit der Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände bei der Ermessensbetätigung könnten nicht überzeugen, hat er keinen Ermessenfehler dargetan. Die Untersagung der Nutzung des Wochenendhauses zur dauerhaften Wohnnutzung dient auch der Durchsetzung des Bauplanungsrechts, das der Nutzbarkeit der Grundstücke in öffentlich-rechtlicher Beziehung auf der Grundlage objektiver Umstände und Gegebenheiten mit dem Ziel einer möglichst dauerhaften städtebaulichen Ordnung und Entwicklung dient. Vor diesem Hintergrund ist die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass persönliche Umstände des Pflichtigen, wie hier die Schwerbehinderung des Klägers, nicht notwendig in die Entscheidung über die Ermessensbetätigung hätten eingestellt werden müssen, es vielmehr systemgerecht sei, diesen besonderen Umständen nach den Gegebenheiten des Einzelfalls im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens, etwa durch eine zeitweilige Aussetzung der Vollstreckung der Nutzungsuntersagung, Rechnung zu tragen (vgl. Jäde u.a., BbgBO, Stand: August 2008, § 74 Rn. 43) nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger sich der Sache nach auf die Hinweise des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft des Landes Brandenburg an die unteren Bauaufsichtsbehörden des Landes zur Umnutzung von Wochenendhäusern zum dauerhaften Wohnen vom 5.Juli 2010 (,S. 3) beruft, hat er bereits nicht dargetan noch ist sonst ersichtlich, dass das Ermessen des Beklagten zur Nutzungsuntersagung durch die Hinweise hier zugunsten des Klägers gebunden sein sollte. Vielmehr kann danach, wenn dafür besondere Gründe bei den von der Nutzungsuntersagung betroffenen Personen vorliegen, wie z.B. hohes Alter oder schwere Erkrankung, lediglich eine Aussetzung der Vollstreckung der Nutzungsuntersagung für eine längere Zeit angemessen sein. Auch aus dem Schreiben vom 24. Mai 2013 des im erstinstanzlichen Verfahren gegen die Nutzungsuntersagung nicht beteiligten Bruders des Klägers und Eigentümers des Wochenendhauses ergibt sich nicht, dass die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolgt im Sinne von § 114 ZPO bietet. Soweit darin geltend gemacht wird, dass die Wochenendhaussiedlung zu DDR-Zeiten von Persönlichkeiten wie Professoren, Ärzten, Ingenieuren und früheren Militärs errichtet worden sei und diese nun nach mehr als 30 Jahren „enteignet“ würden, ist bereits nicht dargetan, dass die ausgesprochene Nutzungsuntersagung in eine schutzfähige Eigentumsposition im Sinne des Art. 14 Abs.1 GG eingreift, denn der Schutz der Eigentumsgarantie setzt voraus, dass die Nutzung des Wochenendhauses zum dauerhaften Wohnen formell und materiell rechtmäßig wäre. Im Übrigen ist auch nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich, dass die Untersagung der Nutzung des Wochenendhauses zum dauerhaften Wohnen eine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG ist, denn durch sie wird nicht das Eigentum an dem Grundstück ganz oder teilweise entzogen, sondern nur im Sinne einer Inhalts- und Schrankenbestimmung (Art. 14 Abs. 1 GG) eine Form der Nutzung, nämlich zum dauerhaften Wohnen in dem Wochenendhaus, untersagt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).