Beschluss
OVG 10 N 91.12
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2013:0129.OVG10N91.12.0A
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Leitsätze
1. Vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt sind solche Maßnahmen, die eine Neuerrichtung eines Bauwerks darstellen oder einer solchen gleichkommen. Die Identität des wiederhergestellten mit dem ursprünglichen Bauwerk muss gewahrt werden, denn der Bestandsschutz rechtfertigt nicht einen Ersatzbau anstelle des bestandsgeschützten Bauwerks. Eine vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckte Identitätsänderung der ursprünglichen baulichen Anlage liegt unter anderem dann vor, wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen so wesentlich erweitert wird, dass die Anlage einem Neubau gleichgesetzt werden muss.(Rn.5)
2. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn das an dem Gewässer in einem Abstand von 50 m von der Uferlinie geltende Bauverbot (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, § 48 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG, vgl. dazu OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. August 2009 - OVG 10 S 20.09 - ) verletzt wird.(Rn.8)
3. Der Schutz der Eigentumsgarantie setzt gerade voraus, dass das Bauvorhaben des Bootshauses formell und materiell rechtmäßig ist. Erst unter dieser Voraussetzung kann sich der Eigentümer gegen eine ihm nachteilige Beseitigung der baulichen Anlage vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 GG wehren.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 8. November 2012 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt sind solche Maßnahmen, die eine Neuerrichtung eines Bauwerks darstellen oder einer solchen gleichkommen. Die Identität des wiederhergestellten mit dem ursprünglichen Bauwerk muss gewahrt werden, denn der Bestandsschutz rechtfertigt nicht einen Ersatzbau anstelle des bestandsgeschützten Bauwerks. Eine vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckte Identitätsänderung der ursprünglichen baulichen Anlage liegt unter anderem dann vor, wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen so wesentlich erweitert wird, dass die Anlage einem Neubau gleichgesetzt werden muss.(Rn.5) 2. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB liegt vor, wenn das an dem Gewässer in einem Abstand von 50 m von der Uferlinie geltende Bauverbot (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, § 48 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG, vgl. dazu OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. August 2009 - OVG 10 S 20.09 - ) verletzt wird.(Rn.8) 3. Der Schutz der Eigentumsgarantie setzt gerade voraus, dass das Bauvorhaben des Bootshauses formell und materiell rechtmäßig ist. Erst unter dieser Voraussetzung kann sich der Eigentümer gegen eine ihm nachteilige Beseitigung der baulichen Anlage vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 GG wehren.(Rn.11) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 8. November 2012 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 7.500 EUR festgesetzt. I. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in der Gemarkung T..., Flur 2..., Flurstück 2..., auf dem in der Uferzone des T...Sees ein Bootshaus errichtet wurde. Sie wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem die vollständige Beseitigung des Bootshauses angeordnet wurde. Das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. II. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062, juris; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. März 2012 - OVG 10 N 34.10 -, juris Rn. 3). 1. Das Verwaltungsgericht hat die auf Grundlage von § 74 Abs. 1 BbgBO erlassene Beseitigungsanordnung für rechtmäßig erachtet. Das Bootshaus sei formell rechtswidrig, weil ein durch eine „etwaige“ Baugenehmigung vermittelter Bestandsschutz für das Gebäude jedenfalls erloschen sei. Die von der Klägerin durchgeführten Baumaßnahmen an dem Bootshaus hätten die Identität des ursprünglichen Gebäudes geändert. Es habe nahezu ein kompletter Austausch der Bausubstanz durch die Erneuerung sämtlicher Wände, Türen, Fenster, des Daches und des Rolltores stattgefunden. Der Einwand der Klägerin, das erstinstanzliche Gericht setze sich nur unzureichend mit der Grenze zwischen einer Sanierung und einer Neuerrichtung auseinander, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckt sind solche Maßnahmen, die eine Neuerrichtung eines Bauwerks darstellen oder einer solchen gleichkommen. Die Identität des wiederhergestellten mit dem ursprünglichen Bauwerk muss gewahrt werden, denn der Bestandsschutz rechtfertigt nicht einen Ersatzbau anstelle des bestandsgeschützten Bauwerks. Eine vom Bestandsschutz nicht mehr gedeckte Identitätsänderung der ursprünglichen baulichen Anlage liegt unter anderem dann vor, wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen so wesentlich erweitert wird, dass die Anlage einem Neubau gleichgesetzt werden muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2001 - BVerwG 4 B 18.01 -, NVwZ 2002, 92, juris Rn. 11; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 20. Oktober 2006 - OVG 2 N 205.05 -, LKV 2007, 326, juris Rn. 4; Beschluss vom 14. Juli 2011 - OVG 10 N 81.09 - m.w.N.). Dass die von der Klägerin als „Sanierung“ bezeichnete Instandsetzung des Bootshauses keinen wesentlichen Austausch der Bausubstanz beinhalten würde, also entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts nicht den Aufwand eines Neubaus erreicht hätte, hat sie mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert dargelegt, obwohl sie für das Vorliegen einer Baugenehmigung bzw. das Eingreifen eines Bestandsschutzes darlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. nur OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 10. Mai 2012 - OVG 10 S 42.11 -, juris Rn. 8 m.w.N.). Im Übrigen deuten auch die im beigezogenen Verwaltungsvorgang (Bl. 34 ff.) enthaltenen Lichtbilder von dem Bootshaus deutlich darauf hin, dass an der baulichen Anlage Arbeiten mit einem Aufwand durchgeführt worden sind, die die Qualität eines Neubaus erreicht haben. Dass dabei für die Errichtung des Bootshauses die vorhandenen Fundamente verwendet wurden, fällt demgegenüber nicht ins Gewicht (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. Juli 2011, a.a.O.). 2. Ohne Erfolg bleibt auch das Vorbringen der Klägerin zu der von ihr behaupteten „nachträglichen Genehmigungsfähigkeit“ des Bootshauses. Das Verwaltungsgericht hat die bauliche Anlage als materiell rechtswidrig angesehen, weil das Vorhaben im Außenbereich im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB liege und als sonstiges Vorhaben nicht zugelassen werden könne, da es öffentliche Belange beeinträchtige. Die Beeinträchtigung öffentlicher Belange liege vor, weil das außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils unmittelbar am Ufer des mehr als einen Hektar großen T... Sees gelegene Bootshaus Belange des Naturschutzes beeinträchtige (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) und zudem die Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lasse (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Eine Beeinträchtigung des Naturschutzes sei gegeben, da das an dem Gewässer in einem Abstand von 50 m von der Uferlinie geltende Bauverbot (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG, § 48 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG, vgl. dazu OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 19. August 2009 - OVG 10 S 20.09 - ) verletzt sei. Diese Bewertung kann die Klägerin mit ihrem Einwand, das Verwaltungsgericht verkenne, dass ein gegebener Spielraum „Ausnahmen“ von diesem Verbot zulasse, was zu prüfen gewesen sei, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Die Klägerin übersieht insoweit, dass das Verwaltungsgericht eine solche Prüfung vorgenommen hat und zum Ergebnis gelangt ist, dass eine Ausnahmegenehmigung nicht erteilt werden könne, weil die durch die Errichtung des Bootshauses entstehende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Uferzone, wegen der Größe und der Kubatur des Bootshauses nicht geringfügig im Sinne von § 48 Abs. 3 a) BbgNatSchG (vgl. § 61 Abs. 3 Nr. 1 BNatSchG) sei. Dieser Bewertung ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Da damit anzunehmen ist, dass die Errichtung des Bootshauses den öffentlichen Belang des Naturschutzes beeinträchtigt, kann der Senat offen lassen, ob der weitere vom Verwaltungsgericht angeführte Belang der Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung zusätzlich beeinträchtigt ist. 3. Auch die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Bewertung, dass die Beseitigungsverfügung rechtmäßig sei, nicht zureichend die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) abgewogen, da sie faktisch gehalten sei, ihr Eigentum am Bootshaus ohne Gegenleistung aufzugeben, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die Klägerin hat hierdurch nicht substantiiert dargelegt, dass das Verwaltungsgericht bei Anwendung des § 74 Abs. 1 BbgBO die Bedeutung und die Tragweite der Eigentumsgarantie im Hinblick auf die zu beseitigende Bausubstanz des Bootshauses unzureichend berücksichtigt hat. Der Schutz der Eigentumsgarantie setzt gerade voraus, dass das Bauvorhaben des Bootshauses formell und materiell rechtmäßig ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1997 - BVerwG 4 B 116.97 -, NVwZ-RR 1998, 357, juris Rn. 7). Erst unter dieser Voraussetzung kann sich der Eigentümer gegen eine ihm nachteilige Beseitigung der baulichen Anlage vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 GG wehren. Die Klägerin hat aber weder die formelle noch die materielle Rechtmäßigkeit des Bootshauses substantiiert dargelegt. Im Hinblick auf das Darlegungsgebot (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) unzureichend ist der weitere pauschale Hinweis der Klägerin auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs.1 GKG i.V.m. Ziffern 1.6.2, 9.5. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (DVBl 2004, S. 1525), wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).