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Beschluss

OVG 10 S 21.12

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2012:0928.OVG10S21.12.0A
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Leitsätze
Die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen in der unmittelbaren Umgebung eines Denkmals unterliegen Beschränkungen dahingehend, dass sie so gestaltet sein müssen, dass das Erscheinungsbild des Denkmals nicht wesentlich beeinträchtigt wird.(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Juni 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller ein-schließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Juni 2012 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde tragen die Antragsteller ein-schließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750 EUR festgesetzt. I. Die Antragsteller sind Eigentümer eines denkmalgeschützten, in den Jahren 1911/1912 erbauten Wohngebäudes in Steglitz-Zehlendorf ..., P.... Sie begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die der Beigeladenen unter dem 3. November 2011 von dem Antragsgegner erteilten Baugenehmigung, soweit darin die Errichtung einer Garage genehmigt wurde. Das ursprünglich weitergehende Beschwerdebegehren ist von den Beteiligten hinsichtlich des im Rohbau bereits errichteten Wohngebäudes im Termin zur Ortsbesichtigung am 28. August 2012 in der Hauptsache für erledigt erklärt worden. Die Garage soll nach der Baugenehmigung auf dem an das Grundstück der Antragsteller angrenzenden Grundstück P...vom Wohnhaus des Bauvorhabens um 3,40 m zurückversetzt mit einer Höhe von 3 m, einer Breite von 3,75 m und einer Tiefe von 8,80 m errichtet werden und hält zur gemeinsamen Grundstücksgrenze einen Abstand von 1,35 m ein. Über die gegen die Baugenehmigung gerichteten Widersprüche der Antragsteller ist von der Bauaufsichtsbehörde noch nicht entschieden worden. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss im Kern mit der Begründung zurückgewiesen, ein Abwehranspruch, der sich allein aus drittschützenden denkmalrechtlichen Bestimmungen des Schutzes der Umgebung eines Denkmals ergeben könne, sei nicht erkennbar. II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung ist nicht aus den von den Antragstellern dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, zu beanstanden. 1. Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht gehe im Verfahren nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO von einem unzutreffenden Entscheidungsmaßstab aus, weil es meine, die begehrte Anordnung setze einen offensichtlichen Abwehranspruch des Dritten voraus, was von dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin Brandenburg vom 25. Januar 2011 (OVG 2 S 93.10, NVwZ-RR 2011, 274, juris Rn. 9) abweiche. Dieses Vorbringen rechtfertigt keine Änderung der angegriffenen Entscheidung, denn die Antragsteller berücksichtigen nicht, dass im Verfahren nach §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zwischen Fallkonstellationen zu unterscheiden ist, bei denen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des Dritten bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit großer Wahrscheinlichkeit beurteilen lassen, und solchen, bei denen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offen anzusehen sind. Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens, insbesondere eine Baugenehmigung, haben gemäß § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung. Trotz dieser Wertung erübrigt sich aber nicht die Interessensabwägung, die im Rahmen der §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO im Einzelfall vorzunehmen ist. Denn der Wegfall des Suspensiveffekts bedeutet nicht, dass sich das Vollzugsinteresse gegenüber dem Aufschubinteresse regelmäßig durchsetzt. Macht der Gesetzgeber - wie hier nach § 212a Abs. 1 BauGB i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO - von der Möglichkeit Gebrauch, die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels auszuschließen, so verschiebt sich nach Maßgabe des jeweiligen Regelungszusammenhanges in mehr oder minder starkem Maße die Darlegungslast des Antragstellers, der vorläufigen Rechtsschutz begehrt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 - BVerwG 4 VR 1005.04 -, BVerwGE 123, 241, juris Rn. 12; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. September 2012 - OVG 10 S 29.12 -, juris Rn. 3). Das Verwaltungsgericht kann nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels gegen die Baugenehmigung ganz oder teilweise anordnen. Es trifft dabei zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes eine Ermessensentscheidung, deren wesentliches Element regelmäßig eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes ist (OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 4. September 2012, a.a.O. juris Rn. 3, Beschluss vom 2. Mai 2008 - OVG 2 S 17.08 -, DÖV 2008, 731, juris Rn. 5). Bei dieser Prüfung ist maßgeblich, ob der Antragsteller als Dritter dargelegt hat, dass er ein Abwehrrecht gegen das genehmigte Bauvorhaben hat, es also gegen eine drittschützende Norm verstößt (vgl. u. a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 3. April 2009 - OVG 10 S 5.09 -, BauR 2009, 1427, juris Rn. 6). Sind bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hingegen offen, so hängt die Entscheidung von einer Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen ab. Der Antrag hat dann Erfolg, wenn das Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Ausführung des mit der Baugenehmigung genehmigten Vorhabens verschont zu bleiben, das Interesse des von der Baugenehmigung Begünstigten an der unverzüglichen Ausnutzung desselben sowie ein gegebenenfalls bestehendes (gleichgerichtetes) öffentliches Interesse überwiegt (vgl. u.a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 14. September 2012, a.a.O., juris Rn. 3; Beschluss vom 25. Januar 2011, a.a.O., juris Rn. 9; Beschluss vom 2. Mai 2008, a.a.O., juris Rn. 5 m.w.N.). Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht der Antragsteller die Erfolgsaussichten der Widersprüche nicht als offen angesehen, sondern ist davon ausgegangen, dass sich die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bereits mit großer Wahrscheinlichkeit beurteilen lassen, weil die Eigenart und das Erscheinungsbild des denkmalgeschützten Wohngebäudes der Antragsteller durch das Vorhaben der Beigeladenen im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 2 DSchG Bln nicht wesentlich beeinträchtigt wird, die Antragsteller also kein offensichtlich gegebenes Abwehrrecht gegen das genehmigte Bauvorhaben haben. Der angewandte, an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs orientierte Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichts ist daher nicht zu beanstanden. 2. Auch die Ausführungen der Antragsteller, wonach die Errichtung des Neubaus insgesamt und insbesondere der Garage eine wesentliche Beeinträchtigung des Denkmals darstelle, rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist der Sache nach zu der Bewertung gelangt, dass durch das Vorhaben der Beigeladenen, insbesondere die Garage, die Eigenart und das Erscheinungsbild des Baudenkmals der Antragsteller nicht wesentlich bzw. nicht in der vorausgesetzten qualifizierten Weise beeinträchtigt werde, weshalb der Erteilung der Baugenehmigung der denkmalrechtliche Umgebungsschutz nicht entgegenstehe. Das Beschwerdevorbringen legt hingegen auch unter Berücksichtigung der vertiefenden Ausführungen im Schriftsatz vom 26. Juli 2012 sowie im Ortstermin nicht entsprechend den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dar, dass die Baugenehmigung vom 3. November 2011 hinsichtlich der Garage rechtswidrig ist. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 DSchG Bln ist die Baugenehmigung, welche hier die denkmalrechtliche Genehmigung einschließt (vgl. § 12 Abs. 3 Satz 2 DSchG Bln), für das Bauvorhaben in unmittelbarer Umgebung des denkmalgeschützten Gebäudes der Antragsteller zu erteilen, wenn die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals durch die Maßnahme nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Der rechtlichen Beurteilung liegt die Überlegung zugrunde, dass Denkmalschutz Umgebungsschutz braucht, weil die Ausstrahlungswirkung eines Denkmals wesentlich von der Gestaltung seiner Umgebung abhängen kann. Die Ziele des Denkmalschutzes lassen sich deshalb nur erreichen, wenn ggf. auch das Eigentum in der Umgebung eines denkmalgeschützten Gebäudes beschränkt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - BVerwG 4 C 3.08 -, BVerwGE 133, 347, juris Rn. 14). Die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen in der unmittelbaren Umgebung eines Denkmals unterliegen damit Beschränkungen dahingehend, dass sie so gestaltet sein müssen, dass das Erscheinungsbild des Denkmals nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Dies bedeutet nicht, dass neue Bauten in der Umgebung eines Denkmals völlig an dieses anzupassen wären und ihre Errichtung unterbleiben muss, wenn dies nicht möglich oder gewährleistet ist. Hinzutretende bauliche Anlagen müssen sich aber an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, dürfen es also insbesondere nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welches dieses Denkmal verkörpert (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. Januar 2011, a.a.O., juris Rn. 12; Beschluss vom 25. April 2008 - OVG 2 S 120.07 -, BRS 73 Nr. 202, juris Rn. 5). Unerheblich ist danach, ob die vom Verwaltungsgericht gebrauchte und von den Antragstellern gerügte Formulierung einer „erheblichen Beeinträchtigung“ oder „besonders qualifizierten Verletzung“ die gesetzlichen Anforderungen in §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 2 Satz 2 DSchG zutreffend umschreibt. Diese Regelungen schützen dabei nicht allein das öffentliche Interesse. Ihnen kommt Drittschutz zu, denn der Eigentümer eines Denkmals muss jedenfalls dann berechtigt sein, die Genehmigung eines benachbarten Bauvorhabens anzufechten, wenn dieses die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens möglicherweise erheblich beeinträchtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009, a.a.O., juris Ls.1). Ob nach dem Berliner Landesrecht bereits jede mögliche wesentliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Denkmals zu nachbarrechtlichem Drittschutz führt oder ob darüber hinaus eine erhebliche (qualifizierte) Beeinträchtigung erforderlich ist, bedarf hier keiner Entscheidung, denn die Antragsteller haben bereits ersteres nicht dargetan. Gemessen an dem vorgenannten Maßstab haben die Antragsteller durch ihr Beschwerdevorbringen unter Berücksichtigung der von dem Berichterstatter bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindrücke, die er dem Senat anhand der gefertigten Lichtbilder vermittelt hat, nicht dargetan, dass die mit der Baugenehmigung vom 3. November 2011 als Bestandteil eines Gesamtbauvorhabens genehmigte Garage die Eigenart und das Erscheinungsbild des denkmalgeschützten Wohnhauses der Antragsteller wesentlich beeinträchtigt. Ohne Erfolg machen sie mit Hilfe eines Gutachtens der Kunsthistorikerin Dr. H...-S...(H.) vom 25. Juli 2012 geltend, das Erscheinungsbild des Denkmals werde beeinträchtigt, weil die Sichtachse in Form einer Blickbeziehung von innen nach außen aus den Fenstern der Süd-Ost-Fassade des Wohngebäudes abgeschnitten werde, so dass der Ausblick aus dem Speise- und Verandazimmer durch die Außenwand der Garage des Bauvorhabens beschränkt werde. Der Senat kann offen lassen, ob es zutrifft, dass - wie das Verwaltungsgericht meint - die freie Sicht aus dem Inneren eines Baudenkmals heraus generell kein Schutzgut des Erscheinungsbildes eines Denkmals ist. Jedenfalls wird hier das Erscheinungsbild des denkmalgeschützten Wohngebäudes P... nicht durch die Errichtung der genehmigten Garage wesentlich beeinträchtigt im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 2 DSchG Bln. Das denkmalrechtliche Erscheinungsbild ist in erster Linie der von außen sichtbare Teil eines Denkmals, an dem der sachkundige Betrachter den Denkmalwert, der dem Denkmal innewohnt, abzulesen vermag. Da das Erscheinungsbild des Denkmals mit Blick auf Maßnahmen in seiner Umgebung geschützt wird, muss die Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung für das Denkmal von Bedeutung sein. Für die Bestimmung des Erscheinungsbilds des Denkmals kommt es daher auf die Gründe an, die zu einer Unterschutzstellung geführt haben (vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -, juris Rn. 68). Ausweislich der dafür hier maßgeblichen Begründung ist das Haus P... vor allen Dingen wegen seiner Bedeutung für das Stadtbild geschützt, weshalb in erster Linie die von außen sichtbaren Teile des Wohngebäudes mit ihrer Ausstrahlungswirkung zum Erscheinungsbild des Denkmals gehören. Dafür, dass der (freie) Ausblick von Bewohnern oder anderen Personen aus dem Speise- und Verandazimmer nach Südosten auf das Grundstück der Beigeladenen zum Schutz des Erscheinungsbildes des Denkmals gehört, bestehen nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keine hinreichenden Anhaltspunkte. Soweit in der Begründung zum damaligen Unterschutzstellungsbescheid ausgeführt wird, dass die seinerzeit verlangte und für ein Landhaus typische „innige Beziehung“ zum Garten durch die Anordnung abgestufter, durch Treppen miteinander verbundener Terrassen, die dem Speisezimmer vorgelagert sind, erreicht wurde, ist im Ortstermin unter Berücksichtigung der Erläuterungen der Kunsthistorikerin Dr. H. geklärt worden, dass damit die (Sicht-) Beziehung aus den Fenstern des Speisezimmers des Hauses zu den vorgelagerten Terrassen in Nordwestrichtung auf die P... gemeint ist, nicht aber die Sichtbeziehung zum Bauvorhaben der Beigeladenen in südöstlicher Richtung. Hinzu kommt, dass nach dem Eindruck, den der Berichterstatter bei der Ortsbesichtigung gewonnen hat, keine wesentliche Beeinträchtigung der Ausstrahlungswirkung des Denkmals durch die Errichtung der genehmigten Garage zu erwarten ist. Zu Recht führt das Verwaltungsgericht nämlich aus, dass die Garage trotz ihrer abstandsrechtlichen Privilegierung nach § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BauO Bln einen Abstand von 1,35 m zur Grundstücksgrenze wahrt. Die Entfernung zwischen dem Wohngebäude der Antragsteller und der Grundstücksgrenze beträgt wiederum 5,54 m, so dass die Außenwand der Garage mehr als 6,80 m von der Südostfassade des Gebäudes der Antragsteller mit ihren Fenstern entfernt ist. Eine gewisse Aussichtsmöglichkeit aus den Fenstern des denkmalgeschützten Wohngebäudes ins Freie bleibt daher auch in Südostrichtung erhalten, weshalb das Denkmal weder erdrückt wird noch in südöstlicher Richtung eingemauert wirkt. Das Interesse der Antragsteller als Eigentümer des Wohngebäudes an dem Fortbestand der freien Aussicht auf das bisher unbebaute Grundstück der Beigeladenen beinhaltete eine bloße Chance und Lagegunst, deren Fortbestand nicht über das Erscheinungsbild des Denkmals für die Zukunft geschützt wird. Dieses Interesse hat nicht die Qualität einer Rechtsposition, zumal neue Bauten in der Umgebung eines denkmalgeschützten Wohnhauses durch §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 2 Satz 2 DSchG Bln nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Auch aus der von den Antragstellern angesprochenen Gewährleistung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) lässt sich kein Recht auf Fortbestand der freien Aussicht auf das bisher unbebaute Grundstück eines anderen Eigentümers in diesem Einzelfall herleiten. Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass das Erscheinungsbild des denkmalgeschützten Wohngebäudes der Antragsteller aus der Perspektive des Straßenraumes der P... nicht wesentlich beeinträchtigt wird, insbesondere das Garagenvorhaben der Beigeladenen das Denkmal mit seiner Ausstrahlungswirkung nicht erdrückt, verdrängt oder übertönt. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen, wonach durch den genehmigten Neubau auf dem Nachbargrundstück das Wesen des Hauses mit seinen charakteristischen Merkmalen als in die Umgebung eingebettetes Landhaus nicht mehr erfahrbar sei, legt nicht substantiiert dar, dass die Errichtung der im Beschwerdeverfahren noch angegriffenen Garage das Erscheinungsbild des Denkmals wesentlich beeinträchtigen würde. Nach Auswertung des Beschwerdevorbringens ist auf der Grundlage der von dem Berichterstatter bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindrücke bei summarischer Prüfung durch die Errichtung der um 3,5 m gegenüber der Bauflucht der Wohngebäude zurückgesetzten 3 m hohen Garage auch aus der Perspektive des Straßenraums der P... das Erscheinungsbild des denkmalgeschützten Gebäudes nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Ausstrahlungswirkung der nordwestlichen Fassade zur P... ist durch die neue bauliche Anlage gänzlich nicht betroffen. Allerdings wird die Errichtung der Garage eine gewisse Beschränkung der Sicht auf die Südostfassade im Bereich des Erdgeschosses des Baudenkmals hervorrufen. Die Inaugenscheinnahme hat aber ergeben, dass auch die Südostfassade des Wohngebäudes mit ihren wesentlichen Gestaltungselementen trotz des Vorhabens der Beigeladenen im Wesentlichen weiter gut erfahrbar sein, die Errichtung der Garage also nur eine unwesentliche Beeinträchtigung des Denkmals darstellen wird. Das bestätigen auch die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, wonach unter Berücksichtigung des neuen Bauvorhabens die Südostfassade des Denkmals mit einem Winkel von 32 bis 37 Grad weiterhin einsehbar sein wird. Weil die zum Grundstück der Antragsteller gelegene Außenwand der Garage insgesamt mehr als 6,80 m von der Südostfassade des denkmalgeschützten Wohngebäudes entfernt ist, kann von einem Erdrücken, Verdrängen oder - wie die Antragsteller es ausdrücken - einer rücksichtslosen Gestaltung gegenüber dem Erscheinungsbild des Denkmals nicht die Rede sein. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Argumentation der Antragsteller, die auf ein „in die Umgebung eingebettetes Landhaus“ abstellt. Bei der Bestimmung des Erscheinungsbildes des Denkmals ist nämlich auch zu berücksichtigen, dass ausweislich der Gründe, die zu der Unterschutzstellung des Gebäudes geführt haben, das Haus lediglich mit seinem „landhausartigen Charakter“ beschrieben wird, wesentlich aber die Bedeutung des Hauses für das Stadtbild war. Das Baudenkmal ist, wie auch die Ortsbesichtigung ergeben hat, kein Landhaus in einer ländlich geprägten Umgebung, sondern ein Wohngebäude in einer städtischen Umgebung, die rund 6 km vom Kern der (West-) Berliner Innenstadt entfernt ist und dementsprechend eine städtebauliche Verdichtung erfahren hat. Dies kann bei der Bewertung, ob eine wesentliche Beeinträchtigung des Denkmals durch das Erscheinungsbild der Garage auf dem Grundstück der Beigeladenen bewirkt wird, nicht außer Betracht gelassen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5, 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (DVBl. 2004, S. 1525), wobei der Senat der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).