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Beschluss

OVG 10 N 53.12

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2012:0730.OVG10N53.12.0A
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Leitsätze
Die Verletzung der Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO, die grundsätzlich nicht Gegenstand der Schutzwirkung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist, ist in gerichtlichen Asylverfahren auch nicht über § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO berufungszulassungsrechtlich beachtlich.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Juni 2012 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verletzung der Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO, die grundsätzlich nicht Gegenstand der Schutzwirkung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist, ist in gerichtlichen Asylverfahren auch nicht über § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO berufungszulassungsrechtlich beachtlich.(Rn.4) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Juni 2012 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der allein auf § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO (Verletzung des rechtlichen Gehörs) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe seiner Aufklärungspflicht nicht Genüge getan, weil es nicht von Amts wegen geklärt habe, ob ihre - von ihm unterstellte - Erkrankung an einer posttraumatischen Belastungsstörung bei einer Abschiebung in die Türkei derzeit behandelbar sei. Damit rügt sie der Sache nach keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO. Auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren nicht gestützt werden, weil dieser Zulassungsgrund in § 138 VwGO, auf den § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG abschließend verweist, nicht genannt ist (OVG Bln-Bbg., Beschluss vom 15. Mai 2012 - OVG 10 N 41.12 -, juris Rn. 4, VGH BW, Beschluss vom 5. Dezember 2011 - A 9 S 2939/11 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - 14 ZB 11.30140 -, juris Rn. 4). Die Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO wird im gerichtlichen Asylverfahren auch nicht über § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO berufungszulassungsrechtlich beachtlich. Aufklärungspflichten, die über das Recht der Beteiligten hinausgehen, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, sind grundsätzlich nicht Gegenstand der Schutzwirkung des Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1979 - 1 BvR 834/97 -, EuGRZ 1980, 93, juris Rn. 4; Berlit in: GK-AsylVfG, § 78 Rn. 70 m.w.N.). 2. Soweit die Klägerin geltend macht, das Gericht habe sich in seiner Entscheidung nicht mit den Ausführungen der psychologischen Stellungnahme von XENION vom 11. Dezember 2008 auseinandergesetzt, wonach ihre Abschiebung in die Türkei mit einem Anstieg des Suizidrisikos verbunden sei, was zeige, dass es diese Stellungnahme nicht zur Kenntnis genommen habe, wird ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht substantiiert dargelegt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen sich dabei jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen sowohl zur Kenntnis genommen als auch in seine Erwägungen einbezogen hat. Eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör ist daher nur anzunehmen, wenn sich aus besonderen Umständen deutlich ergibt, dass das Gericht seiner dahingehenden Pflicht nicht nachgekommen ist (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2012 - 2 BvR 1013/11 - juris Rn. 31; vgl. u. a. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. Januar 2012 - OVG 10 N 3.12 - m.w.N.). Die Klägerin hat bereits nicht dargelegt, dass sie die von ihr erwähnte Stellungnahme von XENION vom 11. Dezember 2008 überhaupt im gerichtlichen Verfahren vorgebracht und dazu Ausführungen gemacht hat. In der Gerichtsakte ist diese Stellungnahme nicht enthalten und die Schriftsätze der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren enthalten auch kein Vorbringen dazu. Die Stellungnahme ist lediglich in dem vom Verwaltungsgericht von Amts wegen beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamtes enthalten. Im Übrigen ist nach den oben genannten Grundsätzen auch davon auszugehen, dass das Gericht die in dem beigezogenen Verwaltungsvorgang enthaltene Stellungnahme zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen hat. Bestätigt wird dies zum einen dadurch, dass die Stellungnahme im Tatbestand der angegriffenen Entscheidung (EA S. 2) ausdrücklich erwähnt wird. Dass das Verwaltungsgericht sich in den Entscheidungsgründen des Urteils nicht ausdrücklich mit der Stellungnahme auseinandersetzt, lässt hingegen für sich genommen nicht den Schluss zu, dass es die Stellungnahme bei seiner Entscheidungsfindung nicht erwogen hat. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Stellungnahme wesentlicher Kern ihres Tatsachenvortrages war und vor dem Hintergrund, dass sie bei Gericht mehrere aktuellere Atteste, insbesondere der Psychologin M… vom 21. März 2011 und 5. Juni 2012 eingereicht hat, für das Verfahren von zentraler Bedeutung war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG, § 152 Abs. 1 VwGO).