Beschluss
OVG 10 N 45.08
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2012:0320.OVG10N45.08.0A
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Leitsätze
1. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist in einen Antrag auf Berufungszulassung wegen nachträglicher Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) umzudeuten, wenn zwischenzeitlich die aufgeworfene grundsätzliche Frage durch eine Entscheidung insbesondere des Oberverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet ist.(Rn.4)
2. Der Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 AsylVfG setzt nicht voraus, dass von dem Ausländer eine gegenwärtige Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Allgemeinheit ausgeht.(Rn.3)
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Februar 2008 wird auf den Antrag der Beklagten zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist in einen Antrag auf Berufungszulassung wegen nachträglicher Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) umzudeuten, wenn zwischenzeitlich die aufgeworfene grundsätzliche Frage durch eine Entscheidung insbesondere des Oberverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet ist.(Rn.4) 2. Der Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 AsylVfG setzt nicht voraus, dass von dem Ausländer eine gegenwärtige Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Allgemeinheit ausgeht.(Rn.3) Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Februar 2008 wird auf den Antrag der Beklagten zugelassen. I. Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er gab zur Begründung seines Schutzbegehrens im Wesentlichen an, seit 1991 der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) angehört zu haben und „für die Versorgung“ der Kämpfer „in den Bergen“ zuständig gewesen zu sein. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 26. Februar 2008 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Die Flüchtlingseigenschaft des Klägers sei auch nicht gemäß § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG ausgeschlossen, weil wegen des gefahrenabwehrrechtlichen Charakters der Ausschlussgrund nicht greife, wenn von dem Ausländer unter keiner Betrachtungsweise mehr eine Gefahr ausgehe, was beim Kläger der Fall sei. Die Beklagte hat gegen das Urteil fristgerecht einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und zunächst die grundsätzliche Bedeutung der Frage geltend gemacht, ob die Anwendbarkeit von § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG voraussetze, dass von dem betroffenen Ausländer weiterhin Gefahren ausgehen und es somit einer Prüfung der Wiederholungsgefahr bedürfe. Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2012 hat die Beklagte geltend gemacht, die Berufung sei nunmehr wegen Divergenz zuzulassen, weil das angegriffene Urteil von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 2011 abweiche. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist begründet. Zwar ist nicht mehr grundsätzlich klärungsbedürftig im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, ob § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 AsylVfG voraussetzen, dass von dem Ausländer gegenwärtig noch Gefahren ausgehen. Es ist nämlich zwischenzeitlich geklärt, dass die Ausschlussgründe mit dem Ziel geschaffen wurden, von der Flüchtlingsanerkennung Personen auszuschließen, die als des sich aus ihr ergebenden Schutzes unwürdig angesehen werden, und zu verhindern, dass diese Anerkennung den Urhebern bestimmter schwerwiegender Straftaten ermöglicht, sich einer strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen. Es entspräche daher nicht dieser doppelten Zielsetzung, den Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung vom Bestehen einer gegenwärtigen Gefahr für den Aufnahmemitgliedstaat abhängig zu machen. Der Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 AsylVfG setzt daher nicht voraus, dass von dem Ausländer eine gegenwärtige Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Allgemeinheit ausgeht (vgl. näher EuGH, Urteil vom 9. November 2010 - Rs. C 57/09 und C 101/09 -, NVwZ 2011, 285, juris Rn. 104; BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2011 - BVerwG 10 C 26.10 -, NVwZ 2011, 1450, juris Ls. 2 und Rn. 25). Die Berufung ist aber wegen einer nachträglichen Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG zuzulassen, denn die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 30. Januar 2012 zu Recht geltend gemacht, dass die Grundsatzrüge in eine Divergenzrüge umzudeuten ist. Nach allgemeiner Auffassung ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) in einen Antrag auf Berufungszulassung wegen nachträglicher Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) umzudeuten, wenn zwischenzeitlich die aufgeworfene grundsätzliche Frage durch eine Entscheidung insbesondere des Oberverwaltungsgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet ist. Die Divergenzberufung ist ein Unterfall der Grundsatzberufung und dient ebenso wie diese der Sicherung der Rechtseinheit (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 21. Januar 2000 - 2 BvR 2125/97 -, InfAuslR 2000, 308, juris Ls. 2; BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2000 - BVerwG 9 B 57/00 -, juris; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 22. Januar 2010 - OVG 3 N 110.08 -, juris Ls. 1; Berlit in: GK-AsylVfG, § 78 AsylVfG, Rn. 186 ff. m.w.N.). Die Beklagte hat fristgerecht und mit hinreichender Begründung die grundsätzliche Bedeutung der entscheidungserheblichen o.g. Frage dargelegt. Sie hat auch vorgebracht, dass das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz von dem vorgenannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts abweicht, wonach der Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 AsylVfG nicht voraussetze, dass von dem Ausländer eine gegenwärtige Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder die Allgemeinheit ausgehe. Schließlich hat die Beklagte den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügende Ausführungen dazu gemacht, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts auf dieser Abweichung beruht. Zwar rechtfertigt allein der Umstand, dass der Kläger der PKK angehört und den von dieser Organisation geführten bewaffneten Kampf aktiv unterstützt hat, nicht automatisch die Annahme eines Ausschlussgrundes nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylVfG (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2011, a.a.O., juris Rn. 35). Nach den Darlegungen der Beklagten war der Kläger aber für die Quartierbeschaffung und die Versorgung der einzelnen PKK-Lager zuständig, weshalb die Möglichkeit besteht, dass bei einer Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände die Annahme gerechtfertigt sein könnte, dass die Voraussetzungen eines Ausschlussgrundes nach § 3 Abs. 2 AsylVfG vorliegen, was der Klärung im Berufungsverfahren vorbehalten bleiben muss (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Februar 2011 - 11 LA 491.10 -, NVwZ 2011, 572). Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren.