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Urteil

OVG 10 B 2.08

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2011:0519.OVG10B2.08.0A
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Leitsätze
1. Besteht (hier in Gestalt von § 49 a Abs. 4 Satz 1 VwVfG) die Möglichkeit wegen nicht alsbaldiger Verwendung der Fördermittel erwirtschaftete Zinsgewinne pauschal abzuschöpfen, so ist keine Notwendigkeit dafür ersichtlich, wegen konkret erzielter Zinserträge im Wege der erweiternden Auslegung den Eintritt einer auflösenden Bedingung anzunehmen.(Rn.34) 2. Zwar erstreckt sich nach § 818 Abs. 1 BGB die Verpflichtung zur Herausgabe auf die gezogenen Nutzungen, wozu auch erwirtschafte Zinsen gehören können. Jedoch können Nutzungen nur insoweit verlangt werden, als nach § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG eine Erstattungspflicht besteht.(Rn.37) 3. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Zinsanspruch aus § 49 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG in Verbindung mit § 818 Abs. 1 BGB neben der spezielleren - von der Höhe des tatsächlich Erlangten unabhängigen - Regelung des § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG nur dann Anwendung finden kann, wenn der Zuwendungsempfänger Zinsen über den in dieser Vorschrift bestimmten Prozentsatz hinaus tatsächlich gezogen hat.(Rn.39)
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. April 2008 wird geändert. Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 21. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 1999 wird aufgehoben, soweit darin ein Rückforderungsbetrag von mehr als 36.198,50 DM geltend gemacht wird. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Besteht (hier in Gestalt von § 49 a Abs. 4 Satz 1 VwVfG) die Möglichkeit wegen nicht alsbaldiger Verwendung der Fördermittel erwirtschaftete Zinsgewinne pauschal abzuschöpfen, so ist keine Notwendigkeit dafür ersichtlich, wegen konkret erzielter Zinserträge im Wege der erweiternden Auslegung den Eintritt einer auflösenden Bedingung anzunehmen.(Rn.34) 2. Zwar erstreckt sich nach § 818 Abs. 1 BGB die Verpflichtung zur Herausgabe auf die gezogenen Nutzungen, wozu auch erwirtschafte Zinsen gehören können. Jedoch können Nutzungen nur insoweit verlangt werden, als nach § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG eine Erstattungspflicht besteht.(Rn.37) 3. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Zinsanspruch aus § 49 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG in Verbindung mit § 818 Abs. 1 BGB neben der spezielleren - von der Höhe des tatsächlich Erlangten unabhängigen - Regelung des § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG nur dann Anwendung finden kann, wenn der Zuwendungsempfänger Zinsen über den in dieser Vorschrift bestimmten Prozentsatz hinaus tatsächlich gezogen hat.(Rn.39) Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. April 2008 wird geändert. Der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 21. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 1999 wird aufgehoben, soweit darin ein Rückforderungsbetrag von mehr als 36.198,50 DM geltend gemacht wird. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO). Die zulässige Berufung ist begründet, so dass das angefochtene Urteil zu ändern ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Denn der Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 1999 in der Fassung der Widerspruchsbescheides vom 27. September 1999 ist im Hinblick auf die streitgegenständliche Rückforderung der erwirtschafteten Zinsen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In formeller Hinsicht sind die angefochtenen Bescheide allerdings nicht zu beanstanden. Das (damalige) Brandenburgische … Landesamt für Verkehr und Straßenbau, das inzwischen in „Landesamt für Bauen und Verkehr“ umbenannt worden ist, war gemäß Ziffern 10.1 und 14.4 der vom Ministerium für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr erlassenen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes und zur Verwendung von Landesmitteln zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden des Landes Brandenburg vom 18. Oktober 1993 (ABl. Bbg., S. 1638), die im November 1993 in Kraft getreten waren, sowohl für die Bewilligung der Fördermittel als auch für die Geltendmachung von Rückforderungs- und Zinsansprüchen sachlich zuständig. Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwGO war das genannte Landesamt auch für den Erlass des Widerspruchsbescheides zuständig, da nächsthöhere Behörde das Ministerium und damit eine oberste Landesbehörde war. Die angefochtenen Bescheide sind jedoch materiell rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für den vom Beklagten geltend gemachten Erstattungsanspruch nicht vorliegen. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg in der Fassung vom 26. Februar 1993 (GVBl. I, S. 26; im Folgenden: VwVfG), der zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt, dem Erlass des Widerspruchsbescheides, für die Verwaltungstätigkeit im Land Brandenburg galt. Nach dieser Vorschrift sind, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, bereits erbrachte Leistungen vom Zuwendungsempfänger zu erstatten. 1. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist der Zuwendungsbescheid vom 23. März 1994 in Höhe des streitgegenständlichen Zinsgewinns nicht wegen des Eintritts der auflösenden Bedingung nach Ziffern 2 bzw. 2.1 ANBest-G vom 25. September 1992 (ABl. Bbg., S. 1491) unwirksam geworden. Als Nebenbestimmung zum Zuwendungsbescheid sind die Ziffern 2 bzw. 2.1 ANBest-G 1992 - trotz ihres Charakters als Verwaltungsvorschriften - der gerichtlichen Auslegung zugänglich (vgl. OVG RP, Urteil vom 16. April 1980 - 2 A 21/79 -, NJW 1981, 882, 882 f.). Dabei ist maßgeblich, wie der Begünstigte den Zuwendungsbescheid unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste; Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 70.80 -, DVBl 1983, 810, juris, Rz. 15f.). Unzutreffend ist demgegenüber die aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2003 (BVerwG 3 C 25.02, NVwZ 2003, 1384, juris) abgeleitete Auffassung des Verwaltungsgerichts, an die Bestimmtheit der auflösenden Bedingung seien keine hohen Anforderungen zu stellen, weil der Behörde bei der Subventionsvergabe Entscheidungsspielräume und in gewissem Umfang die Interpretationshoheit über die maßgeblichen Verwaltungsvorschriften zustünden. Die in Bezug genommene Entscheidung der Bundesverwaltungsgerichts beschäftigt sich mit der Frage der Rechtswidrigkeit einer im Geltungsbereich allgemeiner Verwaltungsvorschriften gewährten Zuwendung und führt in diesem Zusammenhang aus, dass allein der Verstoß gegen diese Richtlinien die Subventionsvergabe nicht rechtswidrig mache. Gegenstand der Entscheidung ist hingegen nicht die Frage, wie einem Zuwendungsbescheid beigefügte allgemeine Nebenbestimmungen auszulegen sind. Die Auslegung der streitgegenständlichen Nebenbestimmung in Ziffer 2 ANBest-G 1992 ergibt, dass die Voraussetzungen für den Eintritt der auflösenden Bedingung nicht erfüllt sind. Nach der genannten Nebenbestimmung tritt die auflösende Bedingung, d.h. die Reduzierung der Zuwendung, ein, wenn sich die veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck ermäßigen oder Kostenbeiträge Dritter sich erhöhen oder neu hinzutreten. Die Erwirtschaftung von Zinsgewinnen, die selbst nicht ausdrücklich geregelt ist, wird bei einer am Wortlaut orientierten Auslegung der Nebenbestimmung von keiner der genannten Alternativen erfasst. Anders als der Beklagte meint, liegt im Falle der Erzielung eines Zinsgewinns keine Ermäßigung der in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck vor (Variante 1). Dies würde - ausgehend vom Wortlaut - vielmehr voraussetzen, dass sich einzelne Positionen für die mit der Zuwendung bezweckte Instandsetzung der K…-Straße reduziert hätten, mithin konkrete Bauleistungen weggefallen oder preisgünstiger geworden wären als erwartet, wofür jedoch weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich ist. Der erzielte Zinsgewinn stellt auch keinen Kostenbeitrag eines Dritten dar (Varianten 2 und 3). Denn er wird vom Zuwendungsempfänger selbst erwirtschaftet und stammt damit nicht von dritter Seite. Auch eine an Sinn und Zweck und dem Gesamtzusammenhang der Nebenbestimmungen der ANBest-G 1992 orientierte erweiternde Auslegung der streitgegenständlichen Nebenbestimmung dahin, dass erwirtschaftete Zinsen zum Eintritt der auflösenden Bedingung führen, kommt nicht in Betracht. Wie bereits das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg in den Beschlüssen vom 6. August 2001 (2 A 259/98.Z und 2 A 260/98.Z) festgestellt hat, hat der Eintritt einer auflösenden Bedingung erhebliche Bedeutung, weil er unmittelbar zur Entstehung eines Erstattungsanspruchs nach § 49 a Abs. 1 Satz 1 3. Alternative VwVfG führt, ohne dass es eines weiteren Zwischenaktes wie etwa eines Widerrufs wegen Zweckverfehlung oder Auflagenverstoßes (§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 VwVfG) bedürfte. Zur Wahrung der Hinweis- und Warnfunktion ist es daher Sache des Zuwendungsgebers, den Tatbestand einer solchen Nebenbestimmung so konkret und deutlich zu umschreiben, dass sich die Voraussetzungen der auflösenden Bedingung für den Zuwendungsempfänger ohne Weiteres aus der Nebenbestimmung selbst entnehmen lassen (vgl. OVG Bbg., a.a.O., S. 3 der amtlichen Abdrucke; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2001 - 4 A 325/00 -, NVwZ 2001, 693, juris, Rz. 12; BayVGH, Urteile vom 22. Mai 1997 - 22 B 96.3646 und 96.3732 -, LKV 1998, 67, juris, Rz. 18, und vom 15. Oktober 2008 - 22 B 06.986 -, BayVBl 2009, 754, juris, Rz. 25 m.w.N., OVG RP, a.a.O., S. 884; Krämer/Schmidt, Zuwendungsrecht - Zuwendungspraxis, Stand Dezember 2010, Ordner 4, D XI S. 8 f.). Die verwaltungsgerichtliche Auslegung eines Zuwendungsbescheides darf Unklarheiten und Unstimmigkeiten nicht durch vernünftig erscheinende Ergebnisse korrigieren, sondern muss sich auf die Ermittlung eindeutiger Bindung beschränken (vgl. BayVGH, a.a.O). Vor diesem Hintergrund vermögen Wertungen, die sich (erst) aus dem Regelungszusammenhang der Gesamtheit der Nebenbestimmungen ergeben (können), nicht die erweiternde Auslegung einer auflösenden Bedingung im Wege einer Analogie oder eines Erst-Recht-Schlusses zu rechtfertigen. Dies gilt vorliegend insbesondere auch deshalb, weil die vom Beklagten angeführten Regelungen in den Ziffern 1.1 und 7.4 ANBest-G 1992 weder Aussagen zu erwirtschafteten Zinsen noch dazu enthalten, dass sich die gewährte Zuwendung durch solche Zinsen reduziere. In Ziffer 1.1 heißt es lediglich allgemein, dass die Zuwendung wirtschaftlich und sparsam und nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden dürfe; Ziffer 7.4 behandelt den Verwendungsnachweis und ordnet an, dass dieser alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) enthalten müsse. Auf die vom Beklagten in Bezug genommene Ziffer 1.2 der ANBest-G vom 1. März 1996 (ABl. Bbg., S. 254), wonach zu den mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen insbesondere Zuwendungen, Leistungen Dritter und Zinserträge aus dem anderweitigen Einsatz der Zuwendungen gehören, kommt es hier schon deshalb nicht an, weil diese erst nach Bescheiderlass in Kraft getretene Regelung nicht Bestandteil des Zuwendungsbescheides vom 23. März 1994 geworden ist. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Befürchtung des Verwaltungsgerichts, im Falle des Nichteintritts der auflösenden Bedingung bestehe die Gefahr, dass entgegen dem subventionsrechtlichen Gebot der zweckentsprechenden Verwendung der zugewendeten Mittel ein mit diesen erwirtschafteter Zinsertrag nicht für den Zuwendungszweck, sondern anderweitig verwendet werde, durch die in § 49 a Abs. 4 Satz 1 VwVfG vorgesehene, bereits bei Erlass des Zuwendungsbescheides bestehende Möglichkeit, bei nicht alsbaldiger Verwendung der Fördermittel sog. Zwischenzinsen zu erheben, begegnet werden kann (vgl. auch Ziffer 9.5 ANBest-G 1992, die allerdings einen anderen Zinssatz als die [damalige] gesetzliche Regelung vorsieht). Wie sich aus dem Anhörungsschreiben des Beklagten vom Januar 1999 ergibt, hatte der Kläger bei einem Teil der ausgezahlten Fördermittel die sich aus Ziffer 1.44 ANBest-G 1992 ergebende Zwei-Monats-Frist für die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung überschritten. Erst dieser Umstand führte dazu, dass der Beklagte beim Kläger nachfragte, ob er Zinsgewinne erzielt habe. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Zinsen um solche handelt, die entstanden sich, weil die Zuwendungsmittel erst nach Ablauf von zwei Monaten und damit nicht „alsbald“ verwendet worden sind. Dies wird dadurch bestätigt, dass der Kläger sich darauf berufen hat, die erwirtschafteten Zinserträge für die Begleichung der zu erwartenden sog. Zwischenzinsen nach § 49 a Abs. 4 Satz 1 VwVfG verwenden zu wollen. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu der wortgleichen Vorschrift im Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes soll mit § 49 a Abs. 4 Satz 1 VwVfG verhindert werden, dass der Begünstigte aus dem Umstand, dass er die Zuwendungsmittel nicht alsbald zweckentsprechend verwendet, auch noch wirtschaftliche Vorteile zieht. Hierzu dient auch der vorgesehene variable Zinssatz von (damals) 3 v.H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank (vgl. § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfGBbg in der Fassung vom 26. Februar 1993, GVBl. I, a.a.O.), der einerseits bezwecken soll, dass der Zuwendungsempfänger die zugewendeten Beträge nicht vor oder anstelle ihrer sofortigen Verwendung zinsbringend anlegt und der andererseits den Schwankungen der Zinssätze Rechnung trägt, die für die öffentliche Hand auf dem Kapitalmarkt für die Wiederbeschaffung von Finanzmitteln gelten (vgl. BT-Drucks. 13/1534, S. 7). Bestand mithin in Gestalt von § 49 a Abs. 4 Satz 1 VwVfG (und Ziffer 9.5 ANBest-G 1992) für den Beklagten die Möglichkeit, die vom Kläger wegen nicht alsbaldiger Verwendung der Fördermittel erwirtschafteten Zinsgewinne pauschal (d.h. in Höhe von 3 v.H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. 6. v.H. pro Jahr nach Ziffer 9.5 ANBest-G 1992) abzuschöpfen, so ist keine Notwendigkeit dafür ersichtlich, wegen konkret erzielter Zinserträge im Wege der erweiternden Auslegung der Ziffern 2 bzw. 2.1 ANBest-G 1992 (zusätzlich) den Eintritt einer auflösenden Bedingung anzunehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - nichts dafür ersichtlich ist, dass die tatsächlich erwirtschafteten Zinsen die gesetzlich zulässigen Zwischenzinsen überstiegen haben könnten, was angesichts des variablen Zinssatzes in der hier einschlägigen Fassung des § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG bzw. des von den ANBest-G 1992 vorgesehen Zinssatzes von 6 v.H. ohnehin kaum der Fall sein dürfte. Den Erlass eines Zinsbescheides hat sich der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden auch ausdrücklich vorbehalten. 2. Dem Beklagten steht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung des streitgegenständlichen Zinsertrages auch nicht gemäß § 49 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 VwVfG in Verbindung mit § 818 Abs. 1 BGB zu. Nach § 49 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG gelten für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend, wobei es sich um eine Rechtsfolgenverweisung handelt (vgl. BT-Drucks. 13/1534, S. 7). Für die Verzinsung des zu erstattenden Betrages trifft § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG, wonach dieser vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsakts an mit einem bestimmten Prozentsatz - hier: 3 v.H. über dem jeweiligen Diskontsatz - zu verzinsen ist, eine spezielle Regelung Zwar erstreckt sich nach § 818 Abs. 1 BGB die Verpflichtung zur Herausgabe auf die gezogenen Nutzungen, wozu auch erwirtschafte Zinsen gehören können (vgl. Krämer/Schmidt, a.a.O., G V Rz. 41). Jedoch können Nutzungen nur insoweit verlangt werden, als nach § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG eine Erstattungspflicht besteht. Da vorliegend - wie unter 1. ausgeführt - die auflösende Bedingung aus Ziffern 2 bzw. 2.1 ANBest-G 1992 nicht eingetreten ist, ist der ursprüngliche Bewilligungsbescheid über eine Fördersumme in Höhe von 1.584.000,- DM lediglich in Höhe von 36.198,50 DM, also nur hinsichtlich ca. eines 40stels, widerrufen worden. Dass - und wenn ja, in welcher Höhe - die streitgegenständlichen Zinserträge gerade mit diesem - in Bezug auf den Gesamtumfang der Zuwendung sehr geringen - Erstattungsbetrag erwirtschaftet worden sind, ist vom Beklagten jedoch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Sollte der streitgegenständliche Zinsertrag allein mit Zuwendungsmitteln erwirtschaftet worden sein, die nicht innerhalb der Zwei-Monats-Frist der Ziffer 1.44 ANBest-G 1992 verwendet, jedoch nicht zurückgefordert worden sind, so ginge der Anspruch auf Nutzungsherausgabe nach § 49 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG in Verbindung mit § 818 Abs. 1 BGB schon mangels entsprechenden Erstattungsbetrages ins Leere. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Zinsanspruch aus § 49 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG in Verbindung mit § 818 Abs. 1 BGB neben der spezielleren - von der Höhe des tatsächlich Erlangten unabhängigen - Regelung des § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG nur dann Anwendung finden kann, wenn - wofür vorliegend nichts erkennbar ist - der Zuwendungsempfänger Zinsen über den in dieser Vorschrift bestimmten Prozentsatz hinaus tatsächlich gezogen hat (so auch Krämer/Schmidt, a.a.O., G V Rz. 41). Die Frage, in welchem Verhältnis der Nutzungsherausgabeanspruch aus § 49 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG in Verbindung mit § 818 Abs. 1 BGB zu dem in § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG normierten Zinsanspruch steht, ist - soweit ersichtlich - von der Rechtsprechung noch nicht entschieden worden. Im Zusammenhang mit der Novellierung der §§ 48, 49 und 49 a VwVfG des Bundes und der Aufhebung des - bis dahin geltenden - § 44 a BHO (vgl. hierzu das Gesetz zur Änderung des VwVfG vom 2. Mai 1996, BGBl. I, 656) ist in der Literatur die Auffassung vertreten worden, dass der Zinsanspruch aus § 49 a Abs. 3 VwVfG neben dem Nutzungsherausgabeanspruch nach § 49 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG in Verbindung mit § 818 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden könne, weil es sich bei den tatsächlich erwirtschafteten Zinsen nicht um eine Verzinsung der zu erstattenden Leistung handele, diese vielmehr als gezogene Nutzung entsprechend § 818 Abs. 1 BGB zum Umfang des Erstattungsanspruchs gehörten (vgl. Baumeister, NVwZ 1997, 19, 24, Fußnote 75 und wohl auch Suerbaum, NdsVBl. 1996, 155, 157). Diese Auffassung würde jedoch dazu führen, dass bei der Rückforderung von Zuwendungen und den damit erwirtschafteten Zinserträgen vom Zuwendungsgeber zunächst die tatsächlich erlangten Zinsen nach § 49 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG in Verbindung mit § 818 Abs. 1 BGB als Nutzungsherausgabe gefordert und darüber hinaus die pauschalen Zinsen nach § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG verlangt werden könnten, der Zuwendungsempfänger mithin quasi einer „doppelten“ Inanspruchnahme unterläge. Angesichts des Umstands, dass mit der spezielleren Regelung des § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG ausweislich der Gesetzesbegründung gerade auch verhindert werden soll, dass der Zuwendungsempfänger die zugewendeten Beträge vor ihrer oder anstelle ihrer sofortigen Verwendung zinsbringend anlegt (vgl. BT-Drucks. 13/1534, S. 7), und ein - nicht erwünschter - tatsächlich gezogener oder hypothetisch erzielbarer Zinsertrag abgeschöpft werden soll, besteht für den Normalfall, dass die tatsächlich erwirtschafteten Zinsen die pauschalen Zinsen aus § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG nicht überschreiten, kein Bedürfnis dafür, hinsichtlich tatsächlich erwirtschafteter Zinsen den Anspruch auf Nutzungsherausgabe nach § 49 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG in Verbindung mit § 818 Abs. 1 BGB neben dem Zinsanspruch des § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG geltend zu machen (so im Ergebnis auch Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 49 a Rz. 12, der allein die speziellere Regelung des § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG für anwendbar hält). Den Erlass eines auf § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfG gestützten Zinsbescheides hat sich der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden ausdrücklich vorbehalten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von mit Fördermitteln erwirtschafteten Zinserträgen. Mit Bescheid vom 23. März 1994 bewilligte der Beklagte dem Kläger für das Projekt „Rekonstruktion der K…-Straße“ in Form der Anteilfinanzierung eine Zuwendung des Landes Brandenburg zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden in Höhe von 1.584.000,- DM (90 v.H. der zuwendungsfähigen Kosten). Zum Bestandteil des Bescheides wurden unter II. u.a. die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendung an Gemeinden“ - ANBest-G - in der seinerzeit gültigen Fassung vom 25. September 1992 gemacht. Dort heißt es unter Ziffer 2: „Nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung Ermäßigen sich nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck, erhöhen sich die Kostenbeiträge Dritter oder treten neue Kostenbeiträge Dritter hinzu, so ermäßigt sich - außer bei einer Festbetragsfinanzierung - wenn die Änderung den Betrag von 1000 DM übersteigt, die Zuwendung 2.1 bei Anteilfinanzierung anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber und den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfängers …“ Die Auszahlung der bewilligten Fördermittel erfolgte in der Zeit von Juli bis Dezember 1994 in vier Tranchen. Im Rahmen der Prüfung des von dem Kläger vorgelegten Verwendungsnachweises teilte der Beklagte im Januar 1999 mit, es sei beabsichtigt, den Zuwendungsbescheid teilweise zu widerrufen, da Minderausgaben in Höhe von etwa 121.000,- DM entstanden seien. Zugleich wies er darauf hin, dass der Kläger die in Ziffer 1.44 ANBest-G geregelte Zwei-Monatsfrist nicht eingehalten habe, weil er die angeforderten Gelder teilweise nicht innerhalb dieser Frist verbraucht habe. Der Kläger erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme und wurde aufgefordert mitzuteilen, ob und in welcher Höhe er mit den Fördermitteln Zinsen erwirtschaftet habe. Unter dem 23. März 1999 gab der Kläger an, Zinserträge in Höhe von 6.598,66 DM erzielt zu haben. Mit Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 21. Mai 1999 widerrief der Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 23. März 1994 teilweise und forderte den Kläger gemäß § 49 a Abs. 1 VwVfGBbg zur Erstattung nicht zweckentsprechend verwendeter Fördermittel in Höhe von 60.974,28 DM auf. Im Hinblick auf die in diesem Betrag enthaltenen erwirtschafteten Zinsen begründete der Beklagte den (Teil-)Widerruf damit, dass diese gemäß Ziffer 1.2 ANBest-G zur Deckung der Ausgaben einzusetzen gewesen seien. Weil sie wie Kostenbeiträge Dritter zu behandeln seien, reduziere sich die Höhe der förderfähigen Gesamtkosten, so dass die auflösende Bedingung der Ziffern 2 bzw. 2.1 ANBest-G eingetreten sei. Über einen gegebenenfalls zu erlassenden Zinsbescheid werde nach Eingang der Zahlung entschieden. Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs trug der Kläger vor: Der erwirtschaftete Zinsbetrag solle dem Zuwendungszweck entsprechend eingesetzt werden, da er dazu bestimmt sei, die zu erwartenden Zinsen für die nicht fristgerechte Verwendung der Fördermittel zu begleichen. Die Rückforderung in Höhe des Zinsertrages stehe im Widerspruch zu der von § 49 a Abs. 4 VwVfGBbg und den ANBest-G vorgesehenen Möglichkeit, auf Fördermittel, die nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung verbraucht werden, pauschale Zinsen zu erheben, um den (fiktiv) erzielten Zinsgewinn abzuschöpfen. Vor diesem Hintergrund könne ein tatsächlich erwirtschafteter Zinsertrag nicht zusätzlich abgefordert werden. Bei den aus dem anderweitigen Einsatz der Fördermittel erwirtschafteten Zinsen handele es sich nicht um Kostenbeträge Dritter. Damit seien die Voraussetzungen der auflösenden Bedingung nach den Ziffern 2 bzw. 2.1 ANBest-G nicht erfüllt. Hinzu komme, dass in den hier maßgeblichen ANBest-G vom 25. September 1992 erwirtschaftete Zinsen nicht erwähnt würden. Erst in den ANBest-G vom 1. März 1996 sei die Notwendigkeit der zweckgebundenen Verwendung der Zinserträge enthalten. Mit Widerspruchbescheid vom 27. September 1999 half der Beklagte dem Widerspruch insoweit ab, als ein Betrag von mehr als 42.137,28 DM zurückgefordert worden war. Bezüglich der streitgegenständlichen Zinsforderung hatte der Widerspruch keinen Erfolg. Zur Begründung hieß es, der Zuwendungsempfänger könne Fördermittel, die er abgerufen habe, bis zu deren zweckentsprechender Verwendung zinsbringend anlegen; diese Zinsen seien jedoch gemäß Ziffer 1.2 ANBest-G zur Deckung der Ausgaben gemäß Finanzierungsplan und nicht zur Bezahlung einer möglichen Zinsforderung nach § 49 a Abs. 4 VwVfGBbg in Verbindung mit Ziffer 9.5 ANBest-G einzusetzen. Mit einem Zinsanspruch nach diesen Vorschriften, der nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Widerrufs- und Rückforderungsbescheides sei, solle nicht der Zinsgewinn abgeschöpft, sondern der Zinsnachteil für das Land Brandenburg, das die entsprechenden Deckungsmittel seinerseits auf dem Kapitalmarkt aufzunehmen habe, ausgeglichen bzw. gemildert werden. Die streitgegenständliche Rückforderung des Zinsgewinns beziehe sich auf die Herausgabe des gezogenen Nutzens, ermäßige den Zuwendungsbedarf und sei, obwohl kein Kostenbeitrag Dritter, wie ein solcher zu behandeln. Zur Begründung seiner ursprünglich unter dem Aktenzeichen 2 K 2419/99 erhobenen Klage, mit der er sich ausschließlich gegen die Rückforderung in Höhe der erwirtschafteten Zinsen wendet, hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen: Weder in den §§ 49, 49 a VwVfGBbg noch in den ANBest-G 1992 würden erwirtschaftete Zinsen erwähnt. Die Voraussetzungen für den Eintritt einer auflösenden Bedingung lägen nicht vor, weil die von ihm selbst erwirtschafteten Zinsen nicht Kostenbeiträge Dritter seien. Dies werde durch die Neufassung der ANBest-G von 1996 bestätigt, in der nunmehr unter Ziffer 1.2 ausdrücklich klargestellt werde, dass Leistungen Dritter und erwirtschaftete Zinserträge etwas Verschiedenes seien. Darüber hinaus stellten die ANBest-G keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs dar. Der Beklagte hat zur Begründung des Klageabweisungsantrages vorgetragen, die Voraussetzungen der auflösenden Bedingung der Ziffern 2 bzw. 2.1 ANBest-G 1992 seien erfüllt. Aus dem Regelungszusammenhang der Ziffern 7.4, 1.1, 2 und 2.1 ANBest-G 1992 und deren Sinn und Zweck ergebe sich, dass bestimmte Einnahmen den Zuwendungsbedarf des Zuwendungsempfängers verringerten. Erwirtschaftete Zinsen führten ebenso wie Kostenbeiträge Dritter zur Vermehrung der Deckungsmittel des Zuwendungsempfängers und könnten daher diesen rechtlich gleichgesetzt werden. Dies müsse erst recht gelten, weil der Zinsgewinn - anders als Kostenbeiträge Dritter - gerade mit der Zuwendung selbst erzielt werde und damit als zuwendungsrelevante Änderung der im Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben anzusehen sei. Dass in Ziffer 7.4 ANBest-G 1992 bei den mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen erwirtschaftete Zinsen nicht erwähnt seien, stehe dem nicht entgegen, weil diese Vorschrift nur eine beispielhafte Aufzählung der möglichen Einnahmen enthalte. Auch aus Ziffer 1.1 ANBest-G 1992, wonach die Zuwendung wirtschaftlich und sparsam und nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks zu verwenden sei, ergebe sich, dass es sich bei den Zinserträgen um Einnahmen handele, die wieder für den Förderzweck eingesetzt werden müssten. Der geänderte Wortlaut der später erlassenen ANBest-G 1996 sei nicht inhaltlicher Natur, sondern stelle nur die ohnehin bereits bestehende Rechtslage dar. Staatliche Zuwendungen würden subsidiär und nur dann gewährt, wenn der Zuwendungsempfänger nicht in der Lage sei, die geförderte Maßnahme mit eigenen Mitteln durchzuführen. Dass der Zuwendungsempfänger durch vorübergehende Anlage der Fördermittel Zinseinnahmen erziele, sei unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit geboten; solche Zinserträge seien dann aber als erhöhte eigene Deckungsmittel zu berücksichtigen. Im Übrigen bestehe auch ein Anspruch auf Nutzungsherausgabe aus § 49 a Abs. 2 Satz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 818 Abs. 1 BGB, der nicht von dem Zinsanspruch nach § 49 a Abs. 3 Satz 1 VwVfGBbg konsumiert werde. Während die letztgenannte Vorschrift und auch § 49 a Abs. 4 VwVfGBbg die Möglichkeit eröffneten, den ungerechtfertigten potentiellen Vermögenszuwachs des Zuwendungsempfängers durch Haben- oder ersparte Sollzinsen abzuschöpfen und damit den Nachteil des Zuwendungsgebers, der die Mittel in dieser Zeit nicht anderweitig fördernd oder selbst zinsbringend einsetzen könne, auszugleichen, knüpfe § 818 Abs. 1 BGB nicht an eine zweckwidrige oder verspätete Verwendung der Fördermittel an, sondern greife weiter, indem er auf die Rechtsgrundlosigkeit der Erlangung von Vermögensvorteilen abstelle. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 8. Juni 2006 hat der Kläger, der sich zunächst in Höhe von 6.108,92 DM gegen die Rückforderung gewandt hatte, die Klage teilweise zurückgenommen und nur noch beantragt, den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 21. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 1999 insoweit aufzuheben, als darin eine Rückforderung von mehr als 36.198,50 DM geltend gemacht wird (entspricht einer Anfechtung in Höhe von 5.938,78 DM = 90 v.H. der Zinsertrages von 6.598,66 DM). Nach Abtrennung und Einstellung des zurückgenommenen Verfahrensteils ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen 2 K 1556/06 fortgeführt worden. Mit im Wege schriftlicher Entscheidung ergangenem Urteil vom 24. April 2008 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide seien im angegriffenen Umfang rechtmäßig. Dem Beklagten stehe gegenüber dem Kläger ein Erstattungsanspruch aus § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg zu. Der Zuwendungsbescheid vom 23. März 1994 sei durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung entsprechend den Ziffern 2 und 2.1 ANBest-G 1992 in Höhe des (noch streitgegenständlichen) Betrages von 5.938,78 DM unwirksam geworden. Die Regelungen in den ANBest-G 1992 seien als Verwaltungsvorschriften auslegungsfähig; da der Bereich der Subventionsgewährung betroffen sei, seien an die Bestimmtheit der Rückforderungstatbestände keine hohen Anforderungen zu stellen. Der Beklagte habe im Rahmen der Zuwendungsbewilligung mit der Fördersumme vor deren rechtzeitiger und zweckentsprechender Verwendung erwirtschaftete Zinsen den Kostenbeiträgen Dritter im Sinne der ANBest-G 1992 gleichgestellt. Diese erkennbare Praxis habe auch Eingang in die später erlassenen ANBest-G 1996 gefunden, in denen unter Ziffer 1.2 die Einnahmenseite des Zuwendungsempfängers erhöhende Zinserträge - klarstellend - ausdrücklich erfasst worden seien. Diese Praxis sei weder willkürlich noch aus anderen Gründen zu beanstanden. Sinn und Zweck der in Ziffern 2 bzw. 2.1 ANBest-G 1992 enthaltenen auflösenden Bedingung sei es, sicherzustellen, dass eine Finanzierung von Projekten durch Fördermittel lediglich subsidiär im Verhältnis zum Einsatz von anderweitig für den Zuwendungsempfänger erhältlichen Finanzmitteln und nur entsprechend dem tatsächlichen Finanzierungsbedarf stattfinde. Dementsprechend ordne Ziffer 1.1 ANBest-G 1992 die wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Zuwendungen an und verpflichte Ziffer 7.4 den Zuwendungsempfänger zum umfassenden Nachweis aller mit dem Zuwendungszweck zusammenhängender Einnahmen im Rahmen des Verwendungsnachweises. Wenn aber ausdrücklich geregelt sei, dass neue, zum Bewilligungszeitpunkt noch nicht absehbare Kostenbeiträge Dritter zu einer Änderung der Finanzierung und damit zu einer Ermäßigung der Zuwendung führen, sei dies ein sachlicher Grund dafür, eine zum Bewilligungszeitpunkt nicht absehbare Erhöhung der Fördermittel durch mit ihr selbst erwirtschaftete Zinserträge ebenso zu behandeln. Eine andere Sichtweise könne sogar dazu führen, dass entgegen dem subventionsrechtlichen Gebot der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel ein mit diesen erwirtschafteter Zinsertrag noch nicht einmal für den Zuwendungszweck, sondern anderweitig verwendet werde. Die Begleichung von Zinsforderungen aus einem „gestörten“ Förderverfahren stelle entgegen der Ansicht des Klägers keine zweckentsprechende Verwendung des erwirtschafteten Zinsertrages dar. Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht im Hinblick auf die abweichende Rechtsprechung des (ehemaligen) Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor: Das Oberverwaltungsgericht Brandenburg habe in vergleichbaren Fällen zu Recht festgestellt, dass die auflösende Bedingung der Ziffern 2 bzw. 2.1 ANBest-G 1991 mangels hinreichender Bestimmtheit nicht eintrete, wenn der Zuwendungsempfänger Zinsen aus Fördermitteln erwirtschaftet habe. Soweit das Verwaltungsgericht auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 2003 (BVerwG 3 C 52.02) Bezug genommen habe, habe es verkannt, dass dieses die Interpretationshoheit der Behörde bezüglich der maßgeblichen Verwaltungsvorschriften nur für die Frage der Subventionsgewährung angenommen habe. Aus dem Urteil könne jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht Zuwendungsgebern die Möglichkeit habe einräumen wollen, im Nachgang unpräzise Nebenbestimmungen bzw. Förderrichtlinien nahezu beliebig auslegen zu können. Seien die Voraussetzungen der auflösenden Bedingung der Ziffern 2 bzw. 2.1 ANBest-G 1992 nicht erfüllt, so bestehe kein Erstattungsanspruch nach § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. April 2008 zu ändern und den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 21. Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. September 1999 insoweit aufzuheben, als darin ein Rückforderungsbetrag von mehr als 36.198,50 DM geltend gemacht wird. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung seines Antrages führt er im Wesentlichen aus: Das Verwaltungsgericht sei zutreffend vom Eintritt der auflösenden Bedingung der Ziffern 2 bzw. 2.1 ANBest-G 1992 ausgegangen. Einschlägig sei allerdings die erste Variante der genannten Nebenbestimmung, weil sich durch die Erwirtschaftung der Zinsen aus der Fördersumme die im Finanzierungsplan veranschlagten Gesamtausgaben für den Zuwendungszweck ermäßigt hätten. Aus diesem Grund könnten die tragenden Argumente des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg vom 6. August 2001 zur Bestimmtheit keine Anwendung finden. Im Übrigen bestehe auch ein Anspruch auf Nutzungsherausgabe aus § 49 a Abs. 2 Satz 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 818 Abs. 1 BGB. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die beigezogene Akte des Verfahrens 2 K 2419/99 und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Band), die vorgelegen haben und - soweit erheblich - Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen.