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Beschluss

OVG 10 N 22.08

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2010:0510.OVG10N22.08.0A
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Leitsätze
Bei einer für geboten erachteten wirtschaftlich orientierten Betrachtungsweise spräche einiges dafür, Ausgaben, die auch ohne das konkret geförderte Projekt anfallen, wie die Kosten für fest angestelltes Personal durch Urlaub, Krankheit usw. als zuwendungsfähig anzuerkennen. Dahingestellt bleiben kann, ob dies auch bei einer Zuwendung im Rahmen einer Projektförderung auf Ausgabenbasis uneingeschränkt zulässig wäre. Denn jedenfalls müsste eine solche atypische Fallgestaltung im Zuwendungs- oder Änderungsbescheid eindeutig zum Ausdruck gebracht worden sein.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 3. Januar 2008 zuzulassen, wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2 508,46 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer für geboten erachteten wirtschaftlich orientierten Betrachtungsweise spräche einiges dafür, Ausgaben, die auch ohne das konkret geförderte Projekt anfallen, wie die Kosten für fest angestelltes Personal durch Urlaub, Krankheit usw. als zuwendungsfähig anzuerkennen. Dahingestellt bleiben kann, ob dies auch bei einer Zuwendung im Rahmen einer Projektförderung auf Ausgabenbasis uneingeschränkt zulässig wäre. Denn jedenfalls müsste eine solche atypische Fallgestaltung im Zuwendungs- oder Änderungsbescheid eindeutig zum Ausdruck gebracht worden sein.(Rn.9) Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 3. Januar 2008 zuzulassen, wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2 508,46 EUR festgesetzt. I. Durch Urteil vom 3. Januar 2008 hat das Verwaltungsgericht Potsdam die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Änderungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten vom 3. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2002 als unbegründet abgewiesen. Durch diese Bescheide hat die Beklagte den der Klägerin erteilten Zuwendungsbescheid vom 4. September 1996 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20. Januar 1997 mit Wirkung für die Vergangenheit teilweise widerrufen und den zu erstattenden Betrag auf 2 508,46 EUR einschließlich Zinsen festgesetzt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage für den Widerruf des Zuwendungsbescheides sei § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfGBbg. Die Klägerin habe die Zuwendung zum Teil nicht entsprechend dem im Zuwendungsbescheid bestimmten Zweck verwendet. Die Summe der von der Klägerin im vorliegenden Verfahren und in den Parallelverfahren geltend gemachten Personalkosten übersteige die tatsächlichen Ausgaben für die eingesetzten Dozenten. Nach dem Zuwendungsbescheid sei der Personalkostenansatz auf die konkret für die durchzuführende Bildungsmaßnahme anfallenden Personalausgaben beschränkt gewesen. Höhere Beträge als die tatsächlichen Ausgaben seien nicht zuwendungsfähig, weil es sich um eine Zuwendung auf Ausgabenbasis handele. Der Auffassung der Klägerin, nach der die Beklagte Kosten gefördert habe, in die auch Ausfallzeiten des Personals und Zeiten der Nichtbeschäftigung, in denen keine Bildungsprojekte stattfänden, einzukalkulieren seien, könne nicht gefolgt werden. Die nicht zweckentsprechende Verwendung der Personalmittel folge schon daraus, dass bei den fest angestellten Mitarbeitern bei zusammenhängender Betrachtung aller gerichtshängigen Parallelverfahren insgesamt mehr abgerechnet worden sei, als tatsächlich an die Mitarbeiter im Maßnahmezeitraum ausgezahlt worden sei. Die erhöhte Abrechnung ergebe sich nicht aus dem Verwendungsnachweis für das vorliegende Verfahren, sondern aus einer Zusammenschau der Abrechnungen für die parallel verlaufenen Förderungen. Darüber hinaus habe die Klägerin den Maßnahmebezug für die einzelnen Personalausgaben nicht nachgewiesen. Die monatlichen Ausgaben für die fest angestellten Dozenten könnten für die konkrete Maßnahme nur anteilig geltend gemacht werden. Die Klägerin habe auch im gerichtlichen Verfahren nicht dargelegt, in welcher Weise sie die geltend gemachten Personalkosten errechnet habe. Auch für die von ihr beanspruchten Werbungskosten habe die Klägerin nicht schlüssig dargelegt, inwieweit eine Werbung für die einzelnen Lehrgänge erfolgt sei und dafür Ausgaben angefallen seien; entsprechende Abrechnungen seien nicht vorgelegt worden. Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung. II. Der auf die Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sowie auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gestützte Antrag hat keinen Erfolg. 1. a) Zur Begründung ernstlicher Zweifel trägt die Klägerin zunächst vor: Entgegen der Auffassung der Beklagten habe sie die als Zuwendung erhaltenen Mittel entsprechend der Zweckbestimmung verwendet, so dass ein Widerruf des Zuwendungsbescheides ausscheide. In ihrem Antrag auf Gewährung von Zuwendungen habe sie angegeben, dass der Lehrgang von einem bei ihr fest angestellten Mitarbeiter durchgeführt werden solle, der 200 Unterrichtstunden zu leisten gehabt und ein monatliches Gehalt von 3 650 DM bezogen habe. Die Personalkosten einschließlich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung seien von ihr mit 12 100,70 DM angegeben worden. Dieser Finanzierungsplan sei von der Beklagten zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides erklärt worden. Bei natürlicher Betrachtung könne man nur zu dem Ergebnis kommen, dass sie ihren fest angestellten Mitarbeiter in dem Lehrgang nicht gegen einen Stundenlohn habe einsetzen sollen, den man als Grundlage seiner monatlichen Vergütung ansehen könnte. Sie sei vielmehr davon ausgegangen, dass ihr durch den Einsatz des Mitarbeiters Kosten in Höhe von 60,50 DM pro Unterrichtsstunde entstehen würden. Auf dieser Grundlage habe die Beklagte die Bewilligung gewährt. Erst bei der späteren Abrechnung der Zuwendung sei sie zu einer anderen Berechnungsweise übergegangen und habe nur noch 6 408,32 DM als Personalkosten anerkannt, was einem Stundensatz von 32,04 DM entspreche. Ein Zuwendungsgeber könne aber nicht von der Vergabe der Zuwendung bis zu deren Abrechnung die Vergabebedingungen in einer für den Zuwendungsempfänger ungünstigen Weise ändern. Bei der von der Beklagten vorgenommenen Betrachtungsweise könne kein Betrieb überleben, wenn er seinen Kunden nur den reinen Stundenlohn für die geleistete Arbeitszeit im Auftrag des Kunden in Rechnung stellen dürfe und auf den Ansatz der vollen Personalkosten verzichten müsse. Personalkosten würden vielmehr von allen Unternehmen dem Kunden mit einem erheblichen Aufschlag auf den reinen Stundenlohn in Rechnung gestellt, der Urlaub, Krankheit und zeitweise Nichtbeschäftigung des Personals ausgleichen solle. Das Verwaltungsgericht habe sich bei seiner Bewertung der zuwendungsfähigen Kosten im Wesentlichen auf die Allgemeinen Nebenstimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) gestützt, die jedoch gegenüber den konkreten Festlegungen im Zuwendungsbescheid nachrangig seien. Das Verwaltungsgericht leite zu Unrecht aus dem Begriff der Fehlbedarfsfinanzierung ab, dass nur der für die einzelne geleistete Unterrichtsstunde vereinbarte Stundensatz zuwendungsfähig sei. b) Mit dieser Begründung hat die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts aufgezeigt. Sie erstrebt die Anerkennung der durch die von ihr eingesetzte fest angestellte Lehrkraft verursachten Kosten einschließlich der Ausfallzeiten durch Urlaub, Krankheit usw. mit der Begründung, dass nur dies einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise gerecht werde. Maßgebend ist jedoch nicht, welche Art der Projektförderung aus Sicht der Klägerin wirtschaftlich sinnvoll und wünschenswert ist, sondern die Art der Förderung, die durch den Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 4. September 1996 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20. Januar 1997 bewilligt worden ist. Die Bewilligung ist durch Ziffer 1 des Zuwendungsbescheides bzw. des Änderungsbescheides jeweils „im Rahmen der o. g. Richtlinie“, d.h. der Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen zur Förderung der Qualifizierung in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Land Brandenburg vom 31. März 1996 (ABl. Bbg. S. 438 ff.) in der Fassung der Änderung vom 1. Juli 1996 (ABl. Bbg. S. 770) erfolgt. Ziffer 1.1 dieser Richtlinie sieht ausdrücklich vor, dass das Land (Brandenburg) nach Maßgabe der Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zu den Ausgaben für die Qualifizierung in kleinen und mittleren Unternehmen gewähren kann. Die Zuwendung ist zudem nach Ziffer 3 des Zuwendungsbescheides als Fehlbedarfsfinanzierung bewilligt worden. Dies gibt die Richtlinie in Ziffer 4.2 ausdrücklich vor. Eine solche Zuwendung dient nach Ziffer 2.2.2 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung - VV-LHO § 44 - (ABl. Bbg. 1996, S. 215, 223) der Deckung des Fehlbedarfs, der insoweit verbleibt, als der Zuwendungsempfänger die zuwendungsfähigen Ausgaben nicht durch eigene oder fremde Mittel zu decken vermag. Grundlage für den Umfang der bewilligten Zuwendung sind nach dem Zuwendungsbescheid der Beklagten somit nicht die Kosten oder der Gesamtaufwand der Klägerin im Zusammenhang mit der Durchführung des geförderten Projekts, sondern nur die Ausgaben, die durch das Projekt unmittelbar verursacht wurden. Die Bewilligung von Zuwendungen zur Projektförderung auf Ausgabenbasis entspricht im Land Brandenburg dem Regelfall. c) Dies wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin bei der Antragstellung auf von der Beklagten zur Verfügung gestellten Formularen „Kalkulationen der zuwendungsfähigen Kosten für die Bildungsmaßnahme“ eingereicht hat. Nach Ziffer 3.3.1 VV-LHO § 44 ist bei der Projektförderung ein Finanzierungsplan vorzulegen, der eine aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben enthalten muss. Aus dem Umstand, dass in der Kalkulation der Klägerin davon abweichend von Kosten die Rede ist, folgt nicht, dass auch die Zuwendung auf Kostenbasis gewährt worden ist. Dem Bescheid ist vielmehr zu entnehmen, dass die Bewilligung der Zuwendung - wie bereits ausgeführt - auf Ausgabenbasis erfolgt ist. Gefördert werden daher nur Ausgaben, d.h. Zahlungsvorgänge, die innerhalb des Bewilligungszeitraumes zur Erreichung des Zuwendungszwecks erforderlich sind (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Oktober 1995 - 13 L 2184/95 -, NVwZ-RR 1997, 97). d) Allerdings wird in Rechtsprechung und Literatur vertreten, dass es auch bei einer Zuwendung zur Projektförderung auf Ausgabenbasis nicht rechtlich zwingend sei, nur solche Ausgaben als zuwendungsfähig anzuerkennen, die allein durch das geförderte Projekt zusätzlich verursacht werden (OVG Lüneburg, a.a.O., S. 97; vgl. Dittrich, Bundeshaushaltsordnung (BHO), Stand: Januar 2010, § 44 Rdnr. 27.3; Krämer/Schmidt, Zuwendungsrecht, Zuwendungspraxis, Stand: Februar 2010, Abschnitt D III, Erl. 2.3.2 ff.). Die Begrenzung der zuwendungsfähigen Ausgaben auf die allein durch das Projekt zusätzlich verursachten Kosten wird insbesondere dann als nicht sachgerecht angesehen, wenn dem Zuwendungsempfänger die Deckungsmittel für den laufenden Betrieb nicht zur Verfügung stehen; dies wird beispielsweise auch bei den ausschließlich auf dem Gebiet der Bildung tätigen, privatrechtlich organisierten Einrichtungen, deren Ausgaben nicht durch eigene Mittel oder durch eine institutionelle Förderung gedeckt werden, angenommen (vgl. Krämer/Schmidt, a.a.O., Erl. 2.3.2.2). Bei der auch von der Klägerin für geboten erachteten wirtschaftlich orientierten Betrachtungsweise spräche auch einiges dafür, Ausgaben, die auch ohne das konkret geförderte Projekt anfallen, wie hier die Kosten für fest angestelltes Personal durch Urlaub, Krankheit usw. als zuwendungsfähig anzuerkennen. Dahingestellt bleiben kann, ob dies auch bei einer Zuwendung im Rahmen einer Projektförderung auf Ausgabenbasis uneingeschränkt zulässig wäre. Denn jedenfalls müsste eine solche atypische Fallgestaltung von der Beklagten im Zuwendungs- oder Änderungsbescheid eindeutig zum Ausdruck gebracht worden sein. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 4. September 1996 sah Gesamtausgaben in Höhe von 26 174 DM und eine Zuwendung von bis zu 20 574 DM vor. Durch den Änderungsbescheid vom 20. Januar 1997 wurden die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben auf 23 560 DM und die Zuwendung auf bis zu 18 360 DM reduziert. Eine Aufschlüsselung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, der zu entnehmen wäre, dass im Rahmen der Personalausgaben auch der von der Klägerin geltend gemachte pauschal erhöhte Stundensatz, der ihre Personalkosten für Urlaub, Krankheit usw. umfasst, als zuwendungsfähig anerkannt werden sollte, enthalten die Bescheide nicht. Auch den den Bescheiden zugrunde liegenden „Kalkulationen der zuwendungsfähigen Kosten für die Bildungsmaßnahme“ vom 17. August und 18. Dezember 1996 ist eine solche Aufschlüsselung nicht zu entnehmen; diese enthalten nur jeweils einen Gesamtbetrag in Höhe von 12 100,70 DM als Kosten für das Lehrpersonal. Gleiches gilt für die jeweils im Anhang eingereichten „Kalkulationen der Personalaufwendungen, Löhne und Gehälter“. Diese weisen lediglich einen Gesamtbetrag der Kosten, die Monatsvergütung der Dozenten, die Wochenstundenzahl und die Beschäftigungsdauer aus, ohne den Gesamtbetrag differenziert nach einzelnen Kostenbestandteilen aufzuschlüsseln. e) Mit der Rüge, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene „zusammenhängende Betrachtung“ aller (Parallel-)Verfahren sei ohne Substanz, nicht nachvollziehbar und belege in keiner Weise den Bezug nicht gerechtfertigter Zuwendungen, kann die Klägerin ebenfalls nicht durchdringen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass von der Klägerin insgesamt mehr Kosten für Personal abgerechnet worden seien als tatsächlich an die Mitarbeiter im Maßnahmezeitraum ausgezahlt worden sind, wird von der Klägerin selbst nicht in Frage gestellt. Denn in dem von ihr beanspruchten Betrag von 60,50 DM pro geleisteter Unterrichtsstunde ist ein Aufschlag für Urlaub, Krankheit und zeitweise Nichtbeschäftigung des Personals enthalten. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Annahme einer teilweise nicht zweckentsprechenden Mittelverwendung nicht allein auf eine „zusammenhängende Betrachtung“ aller Parallelverfahren gestützt, sondern selbständig tragend auch darauf, dass die Klägerin nicht dargelegt habe, in welcher Weise sie die Personalkosten, die für die konkrete Maßnahme nur anteilig geltend gemacht werden könnten, errechnet habe. Dazu äußert sich die Klägerin in der Antragsschrift nicht. f) Auch hinsichtlich der von der Beklagten nicht anerkannten Werbungskosten hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf abgestellt, dass die Klägerin nicht schlüssig dargelegt habe, inwieweit für die einzelnen Lehrgänge eine Werbung erfolgt sei und dafür Ausgaben angefallen seien; entsprechende Abrechnungen seien in keinem Verfahren vorgelegt worden. Der Vortrag der Klägerin, dass sie bei dem Ansatz von Werbungskosten aufgrund der bei der Beklagten herrschenden Übung keine „reale Ausrechnung“ vorgenommen und Belege gesammelt habe, sondern im Einvernehmen mit der Beklagten einen als hinnehmbar bezeichneten Höchstsatz angesetzt habe, zeigt keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf. Eine entsprechende Verwaltungspraxis hat die Beklagte nicht bestätigt. Allein aus der Tatsache, dass in der „Kalkulation der zuwendungsfähigen Kosten“ ein nicht im Einzelnen aufgeschlüsselter Betrag für Werbungskosten enthalten ist, kann nicht abgeleitet werden, dass für diesen Betrag im Rahmen der Prüfung der Mittelverwendung keinerlei Nachweise der getätigten Ausgaben verlangt werden dürften. Dies würde auch Ziff. 6.4 und 6.5 ANBest-P in der damals geltenden Fassung (ABl. Bbg. vom 1. März 1996, S. 236 ff.), die zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides vom 4. September 1996 erklärt worden sind, widersprechen. Dass ein sog. einfacher Verwendungsnachweis nach Ziff. 6.6 ANBest-P zugelassen worden wäre, bei dem auf die Vorlage der Belege verzichtet wird, trägt die Klägerin selbst nicht vor. Aus welchen Gründen von der Klägerin entsprechende Belege zum Nachweis der Werbungskosten auch nicht mehr nachträglich beschafft werden können, ist ohne Bedeutung, weil diese ohnehin nur bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens hätten Berücksichtigung finden können. 2. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), die zur Zulassung der Berufung führen könnten, hat die Klägerin nicht dargelegt. Allein der Vortrag, das Verwaltungsgericht „sei dem Sachverhalt nicht gerecht geworden“, flüchte sich „in einen angeblichen Zusammenhang der verschiedenen Verfahren“ und nehme „eine Zusammenschau vor“, genügt den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Das Verwaltungsgericht hat - wie bereits ausgeführt - die Annahme einer teilweise nicht zweckentsprechenden Mittelverwendung nicht allein entscheidungstragend auf eine zusammenhängende Betrachtung aller Parallelverfahren gestützt. Im Übrigen weist die Streitsache auch keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten auf, weil die Prüfung der von der Klägerin vorgetragenen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ergeben hat, dass die angefochtene Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden ist. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ist nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage des Verhältnisses von individueller Gestaltung eines Zuwendungsbescheides und den ergänzenden allgemeinen Nebenbestimmungen würde sich in einem Berufungsverfahren schon deshalb nicht stellen, weil nach Auffassung des Senats kein inhaltlicher Widerspruch zwischen dem Zuwendungsbescheid und den ANBest-P im Hinblick auf die Förderungsart besteht. Im Übrigen sehen die ANBest-P schon im zweiten Einleitungssatz selbst vor, dass die Nebenbestimmungen und Erläuterungen (nur) Bestandteil des Zuwendungsbescheids sein können, soweit „in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist“. Die weiter aufgeworfene Frage, „wie die zuwendungsfähigen Personalkosten zu bemessen sind - betreffen sie den reinen Stundenlohn für die eingesetzte Arbeitszeit oder sind die Vorhaltekosten mit zu veranschlagen“, würde sich in einem Berufungsverfahren gleichfalls nicht stellen. Denn nach Auffassung des Senats sind durch den Zuwendungsbescheid in der Fassung des Änderungsbescheides Zuwendungen zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt worden und eine Berücksichtigung von „Vorhaltekosten“ ist nicht vorgesehen. Die Frage schließlich, „was Beginn der Maßnahme ist und ob eine Tätigkeit, die überhaupt für den Beginn der Maßnahme existenznotwendig ist, als vor Beginn der Maßnahme liegend bezeichnet werden kann“, könnte sich nur im Zusammenhang mit den von der Beklagten nicht anerkannten Werbungskosten stellen, weil Werbemaßnahmen regelmäßig nur vor dem eigentlichen Beginn der Maßnahme sinnvoll durchgeführt werden können. Das Verwaltungsgericht hat die Frage, ob auch hinsichtlich der Werbungskosten der subventionsrechtliche Grundsatz gilt, dass nur die Ausgaben förderfähig sind, die nach Erlass des Bewilligungsbescheides bzw. nach der Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns getätigt worden sind, aber gerade ausdrücklich offen gelassen. Sie würde sich auch in einem Berufungsverfahren nicht stellen. 4. Eine Zulassung der Berufung wegen des von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) kommt gleichfalls nicht in Betracht. Zur Darlegung des behaupteten Verstoßes gegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts ist auch der Vortrag erforderlich, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassung nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist. Dabei ist von einem anwaltlich vertretenen Verfahrensbeteiligten grundsätzlich zu erwarten, dass eine von ihm für erforderlich erachtete Sachverhaltsaufklärung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der nach § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt wird. Dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Die Klägerin hat zwar mit Schriftsatz vom 27. November 2007 die Einholung einer Auskunft der Industrie- und Handelskammer Potsdam oder eines Sachverständigengutachtens zur betriebswirtschaftlich zulässigen Ermittlung des in Rechnung zu stellenden Stundenlohnes beantragt. Sie hat diesen Antrag jedoch nicht in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts (vom 11. Dezember 2007) gestellt. Wird dies versäumt, kann der Beteiligte insoweit nicht mehr erfolgreich die mangelnde Sachaufklärung rügen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2005 - 9 B 38/04 -, NVwZ 2005, 447 [449]). Die gerügte unterlassene Sachaufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen. Denn nach der insoweit maßgeblichen Auffassung des Verwaltungsgerichts war eine Ermittlung des Stundensatzes, der bei betriebswirtschaftlicher Betrachtung der Beklagten in Rechnung gestellt werden könnte, nicht erforderlich, weil die Zuwendung auf Ausgabenbasis bewilligt worden ist, so dass eine Berücksichtigung darüber hinausgehender Kosten ausgeschlossen war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).