Beschluss
OVG 10 S 5.10
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2010:0429.OVG10S5.10.0A
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Leitsätze
1. Die Erkennbarkeit der mit einem Widerspruch gegen ein Bauvorhaben binnen Jahresfrist (§ 58 Abs. 2 VwGO) geltend zu machenden Beeinträchtigungen durch den Grundstücksnachbarn muss nicht von dessen Grundstück aus gegeben sein. (Rn.16)
2. Bei mangelnder Einsehbarkeit des angrenzenden Baugrundstücks vom Nachbargrundstück aus kann in besonderen städtebaulichen Situationen auch ein nur vom Straßenraum aus sichtbarer Turmdrehkran als Hinweis auf eine umfangreiche Bautätigkeit auf dem Nachbargrundstück genügen, um die Mitwirkungs- und Erkundigungspflicht des Nachbarn auszulösen. Diese ist in solchen Fällen nicht nur auf den eigenen Straßenzug beschränkt.(Rn.17)
Tenor
Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 2. wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Februar 2010 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 14. April 2005 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1
,
die diese selbst zu tragen hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und die Beigeladene zu 1. bis zur Rücknahme der Beschwerde durch die Beigeladene zu 1. je zur Hälfte. Im Übrigen trägt die Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3 750 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erkennbarkeit der mit einem Widerspruch gegen ein Bauvorhaben binnen Jahresfrist (§ 58 Abs. 2 VwGO) geltend zu machenden Beeinträchtigungen durch den Grundstücksnachbarn muss nicht von dessen Grundstück aus gegeben sein. (Rn.16) 2. Bei mangelnder Einsehbarkeit des angrenzenden Baugrundstücks vom Nachbargrundstück aus kann in besonderen städtebaulichen Situationen auch ein nur vom Straßenraum aus sichtbarer Turmdrehkran als Hinweis auf eine umfangreiche Bautätigkeit auf dem Nachbargrundstück genügen, um die Mitwirkungs- und Erkundigungspflicht des Nachbarn auszulösen. Diese ist in solchen Fällen nicht nur auf den eigenen Straßenzug beschränkt.(Rn.17) Auf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 2. wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Februar 2010 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 14. April 2005 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 , die diese selbst zu tragen hat. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und die Beigeladene zu 1. bis zur Rücknahme der Beschwerde durch die Beigeladene zu 1. je zur Hälfte. Im Übrigen trägt die Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3 750 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks G. in Berlin-Pankow. Dieses liegt in dem Baublock zwischen G. und …, der Teil des Sanierungsgebietes P. ist. Soweit nicht die teilweisen Kriegszerstörungen Baulücken und Gebäudetorsos hinterlassen haben, weisen die dortigen Grundstücke eine gründerzeitliche Blockrandbebauung auf, die jeweils aus einem Vorderhaus, Seitenflügeln und einem Quergebäude sowie teilweise sogar einem weiteren Quergebäude mit Seitenflügeln besteht. Die hintereinander liegenden Innenhöfe reichen in diesen Fällen bis in den Blockinnenbereich, und die Grundstücke grenzen insbesondere in „Ecklagen“ an zahlreiche andere Nachbargrundstücke an. Die Bebauung auf dem Grundstück der Antragstellerin folgt diesem Muster und weist zwei Quergebäude mit zwei Innenhöfen auf. Die Antragstellerin betreibt in dem ersten Quergebäude und den T-förmig von diesem abgehenden ersten und zweiten Seitenflügeln einen Jugendclub („K.“), in dem sie einen Diskothekenbetrieb unterhält und auch regelmäßig Musikveranstaltungen anbietet. Da zu dem nordöstlich angrenzenden Nachbargrundstück G. die Anschlussbebauung im Bereich der früheren Seitenflügel fehlt, besteht vom Grundstück der Antragstellerin aus weitgehend freie Sicht auf die dortige Baulücke, während die anderen drei südlich, südwestlich und westlich angrenzenden Nachbargrundstücke aufgrund der vorgenannten baulichen Situation von dem Grundstück der Antragstellerin aus nicht einsehbar sind. Gegen die geplante Bebauung des nordöstlichen Nachbargrundstücks mit Wohngebäuden hat sich die Antragstellerin im Jahr 2005 umgehend - und im Ergebnis mit Erfolg - in einem Klageverfahren (VG 13 A 70.05) gewandt, weil sie im Falle einer heranrückenden Wohnbebauung nachfolgende Beschwerden wegen Lärmbelästigungen bis hin zu Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebs befürchtete. Im vorliegenden Verfahren wehrt sich die Antragstellerin gegen eine bereits „herangerückte“ Wohnbebauung, denn an die fensterlosen Brandwände ihres zweiten Quergebäudes und des zugehörigen zweiten Seitenflügels ist auf dem südwestlich angrenzenden Grundstück H. ein fünfgeschossiger Neubau mit zehn Eigentumswohnungen angebaut worden. Für den Neubau an den Brandwänden der Antragstellerin ist auf dem Baugrundstück das ehemalige Quergebäude nebst Seitenflügel abgerissen worden. Die Bauarbeiten dauerten von Anfang Oktober 2007 bis Ende September 2008. Nach dem Einzug der Wohnungseigentümer ab November 2008 kam es zu ersten Lärmbeschwerden wegen nächtlicher Ruhestörungen. Die Wohnungseigentümer beklagten vor allem die Vibrationen durch die Bässe der Musik aus dem „K.-Club“. Auf die Lärmbeschwerden hat das bezirkliche Ordnungsamt die Antragstellerin mit Schreiben vom 27. November 2008 hingewiesen. Nach deren Angaben (vgl. eidesstattliche Versicherungen Bl. 354 bis 356 d.A.) sei sie hierdurch erstmals auf den erfolgten rückwärtigen Anbau und die sich daraus ergebende Lärmproblematik aufmerksam geworden. Nach Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens teilte die Antragstellerin ihrem Verfahrensbevollmächtigten mit E-Mail vom 27. Januar 2009 unter dem Betreff: „NEUBAU direkt an die K. Hauswand“ Folgendes mit: „…unfassbarer Schwachsinn, den wir leider echt nicht bemerkt haben.“ Gegen die Baugenehmigung vom 14. April 2005 hat die Antragstellerin mit dem am 1. September 2009 eingegangenen Schreiben vom 29. August 2009 Widerspruch „bezüglich des Neubaus im Quergebäude“ eingelegt und mit dem am 6. Oktober 2009 eingegangenen Schreiben vom 21. September 2009 klargestellt, dass sich der Widerspruch gegen den „gesamten Neubau(s) im Hinterhof des Gebäudes H. (Seitenflügel und Quergebäude)“ richte. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung vom 14. April 2005 mit Beschluss vom 12. Februar 2010 stattgegeben. Es hat die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage der Verwirkung des Widerspruchsrechts verneint und die Stattgabe auf einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot durch die heranrückende Wohnbebauung gestützt. Hiergegen richten sich die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 2. Die Beigeladene zu 1. hat ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 17. März 2010 zurückgenommen. Die Beigeladene zu 2. trägt mit der Beschwerde vor, dass mit Beginn der Baumaßnahmen im Oktober 2007 vor dem Haus H. eine mehrere Meter breite, vom Bürgersteig bis über die Parkhäfen auf der Straße reichende Baustelle mit Bauzaun eingerichtet worden sei. Nach den vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren eingereichten Sondernutzungsgenehmigungen vom 25. Oktober 2007 und vom 22. Mai 2008 sei hierfür eine Fläche von 74 m² Straßenraum für etwa sechs Monate in Anspruch genommen worden. Darüber hinaus trägt die Beigeladene zu 2. erstmals vor, dass über einen Zeitraum von fünfeinhalb Monaten ein hoher Baukran auf dem Baugrundstück zum Einsatz gekommen sei, der sämtliche Gebäude in der Umgebung überragt haben müsse. Mit diesem seien die angelieferten Bauteile von der Baustelleneinrichtung auf der Straße über das Vorderhaus H. in den Innenhof gehoben worden. Aufgrund der Höhe des Baukrans, die die Beigeladene zu 2. unter Beifügung einer Skizze des Kranherstellers P. für das Modell MC 85 B mit einer Gesamthöhe von 43,80 m nebst einem 40 m langen Ausleger angibt, müsse der Baukran sowohl von der H. als auch von der G. aus weithin sichtbar gewesen sein. Die Standzeit des Baukrans vom 16. November 2007 bis Ende April 2008 ergebe sich aus dem Mietvertrag vom 10. November 2007 und werde durch die eidesstattliche Versicherung des Bauleiters D. vom 23. Februar 2010 bestätigt. Während dieses Zeitraums habe der Baukran auch die Giebelwand zum Nachbargrundstück der Antragstellerin deutlich überragt, weil die freie Schwenkbarkeit des Kranauslegers in alle Richtungen einen gewissen Höhenabstand zu den Gebäuden für die notwendige Bewegungsfreiheit erfordert habe. Dieser Baukran hätte sich der Antragstellerin als Hinweis auf eine entsprechende Bautätigkeit aufdrängen müssen, so dass ihr Widerspruchsrecht verwirkt und der erst am 1. September 2009 eingegangene Widerspruch verfristet gewesen sei. Der Antragsgegner geht in der Beschwerdebegründung bezüglich des Baukrans ebenfalls von einer Verwirkung des Widerspruchsrechts aus und trägt ergänzend vor, dass die sonstigen lärmintensiven Bauarbeiten während der einjährigen Bauzeit von der Antragstellerin hätten bemerkt werden müssen. Selbst wenn die Brandwand eine gewisse Stärke aufweise, hätten die auftretenden Baugeräusche von der Antragstellerin genauso bemerkt werden müssen wie umgekehrt die Musikgeräusche der Antragstellerin von den Bewohnern der Eigentumswohnungen H.. Dass sich die Mitarbeiter der Antragstellerin vornehmlich abends oder nachts - jedenfalls außerhalb der üblichen Bauzeiten - auf dem Grundstück G. aufhalten würden und schon deshalb nichts von der Bautätigkeit bemerkt haben sollten, könne nicht zutreffen, weil ein solcher Betrieb mit erheblichen Organisations- und Begleitarbeiten verbunden sei, die nur tagsüber stattfinden könnten. Schließlich habe der leitende Mitarbeiter M. in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 2. Februar 2010 bestätigt, dass er montags bis freitags von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr im Büro und auf den beiden Innenhöfen des „… beschäftigt sei. Der Antragsgegner und die Beigeladene zu 2. beantragen, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Februar 2010 zu ändern und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 14. April 2005 zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen. Sie behauptet nach wie vor, von der Bautätigkeit nichts bemerkt zu haben, zumal ihr eigener Betrieb geräuschintensiv und im Wesentlichen auf die Abend- und Nachtstunden beschränkt sei. Auch die Mieter im vierten Obergeschoss des Vorderhauses und des Quergebäudes hätten (akustisch) nichts von den Bauarbeiten bemerkt (vgl. eidesstattliche Versicherungen Bl. 659, 660 d. A.). Im Übrigen trägt sie vor, dass sie den Baukran auf dem Nachbargrundstück von dem Grundstück G. schon aufgrund der eigenen 25 m hohen Gebäudewand und des dadurch nur verbliebenen steilen Blickwinkels in die Höhe nicht habe sehen können. Aber selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte sie davon ausgehen dürfen, dass es sich allenfalls um eine Altbausanierung, nicht jedoch um den vollständigen Neubau eines Wohngebäudes an ihrer rückwärtigen Brandwand handeln würde. Allein die Baustelleneinrichtung vor dem Baugrundstück H. könne noch keine Erkundigungspflichten auslösen. Schließlich sei sie nicht verpflichtet, Untersuchungen darüber anzustellen, ob in den Nebenstraßen der G.Straße Baumaßnahmen an den Rückwänden ihres Gebäudes stattfinden. II. Die Beschwerden haben Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) des Antragsgegners und der Beigeladenen zu 2. rechtfertigen es, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Baugenehmigung vom 14. April 2005 zurückzuweisen. Der Gesetzgeber hat mit § 212 a Abs. 1 BauGB bereits eine Interessenwertung für den Fall vorgenommen, dass ein Dritter mit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens vorgeht, indem er die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen und die sofortige Vollziehung als Regelfall vorgesehen hat. Soll der Antrag dennoch Erfolg haben, setzt dies bei der nach § 80 a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen einen offensichtlich gegebenen Abwehranspruch des Dritten voraus (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 3. April 2009 - 10 S 5.09 - BauR 2009, 1427). Dies ist hier nicht der Fall, weil einem möglichen Abwehranspruch der Antragstellerin schon die Bestandskraft der erteilten Baugenehmigung vom 14. April 2005 entgegensteht. Die Antragstellerin hat erst mit dem am 1. September 2009 bei dem Antragsgegner eingegangenen Schreiben vom 29. August 2009 Widerspruch gegen die Baugenehmigung „bezüglich des Neubaus im Quergebäude" eingelegt, den sie mit dem am 6. Oktober 2009 eingegangenen Schreiben vom 21. September 2009 auf den gesamten Neubau an ihrer Rückwand „(Seitenflügel und Quergebäude)“ erstreckt hat. Schon am 1. September 2009 war ihr Recht zum Widerspruch jedoch verwirkt, so dass es auf die Frage, ob erst der Widerspruch vom 6. Oktober 2009 den Neubau insgesamt erfasst hat, nicht ankommt. Zwar setzte der an die Antragstellerin nicht übersandte Baugenehmigungsbescheid mangels Bekanntgabe durch die Behörde ihr gegenüber zunächst keinen regulären Fristenlauf für die Einlegung eines Widerspruchs in unmittelbarer Anwendung der §§ 57, 58 und 70 VwGO in Gang, weil dies wegen des Schriftformerfordernisses für Baugenehmigungen (§ 71 Abs. 2 Satz 1 BauOBln) die Übergabe einer Ausfertigung des Bescheids auch an die Antragstellerin als betroffene Nachbarin erfordert hätte. Von dem Zeitpunkt an, von dem ab anzunehmen ist, dass ein Nachbar sichere Kenntnis von der erteilten Baugenehmigung erlangt hat oder zumindest hätte erlangen müssen, hat er sich jedoch in aller Regel nach Treu und Glauben so behandeln zu lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der zuverlässigen Kenntniserlangung bzw. in demjenigen Zeitpunkt amtlich bekannt gegeben worden, in dem er diese Kenntnis hätte erlangen müssen. Maßgebend ist insoweit nicht der Zeitpunkt des Erkennens, sondern der Erkennbarkeit der (später) geltend gemachten Beeinträchtigung (vgl. grundlegend OVG Bln-Bbg, Urteil vom 20. Dezember 2005 - OVG 10 B 10.05 -, juris RNr. 21 sowie Beschluss vom 3. April 2009, a.a.O. und Beschluss vom 1. Februar 2010 - OVG 10 N 35.07 -). Von da an läuft im Hinblick auf die Regelung des § 58 Abs. 2 VwGO, wonach bei unterbliebener oder unrichtig erteilter Rechtsbehelfsbelehrung für die Einlegung des Rechtsbehelfs die Jahresfrist gilt, auch in diesen Fällen eine einjährige Widerspruchsfrist. Mit Ablauf der Jahresfrist ist dann nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig Verwirkung anzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 1988, BRS 48 Nr. 180; Urteil vom 25. Januar 1974, BVerwGE 44, 294), wobei besondere Umstände auch die Annahme einer deutlich kürzeren Frist rechtfertigen können (vgl. OVG Bln-Bbg, a.a.O.). Für einen möglichen Fristbeginn sind in der Regel tatsächliche Vorgänge im Rahmen eines Baugeschehens, wie deutlich wahrnehmbare Bauarbeiten, relevant, die auf die vorangegangene Erteilung einer Baugenehmigung schließen lassen (vgl. hierzu OVG Bln-Bbg, Urteil vom 20. Dezember 2005, a. a. O., RNr. 23). So wird der Baubeginn für den Grundstücksnachbarn üblicherweise durch sichtbare Zeichen und Aktivitäten, wie Vorbereitungsmaßnahmen durch die Aufstellung eines Bauschilds, die Einrichtung einer Baustelle oder entsprechende Erdarbeiten erkennbar. Die optische Wahrnehmbarkeit solcher Vorgänge ist jedoch von dem Grundstück der Antragstellerin aus bei der gegebenen Bebauungssituation - einer Blockrandbebauung mit zwei Quergebäuden und Seitenflügeln, die von drei Nachbargrundstücken aus „umbaut“ worden sind - deutlich erschwert und fast unmöglich, wenn nicht - wie auf dem nordöstlich angrenzenden Nachbargrundstück G. - weitgehend die Anschlussbebauung fehlt und damit der Blick auf das Nachbargrundstück frei ist. Bei einer solchen Sondersituation würden die Anforderungen überspannt, wenn von der Antragstellerin zu verlangen wäre, neben dem einsehbaren Nachbargrundstück G. auch noch die übrigen angrenzenden Nachbargrundstücke „im Blick“ zu haben und zu diesem Zweck regelmäßig auch die H. zu „bestreifen“, in der zwei weitere bis an ihre Brandwand bebaute Grundstücke liegen (H.), nur um mögliche Baumaßnahmen rechtzeitig auszumachen. Der vorliegende Fall weist jedoch eine Besonderheit auf. Denn der für einen Zeitraum von fünfeinhalb Monaten (16. November 2007 bis Ende April 2008) im Hof des Baugrundstücks H. aufgestellte, 43,80 m hohe Turmdrehkran mit einem 40 m langen Ausleger musste für die Antragstellerin ein deutlich sichtbarer Hinweis auf umfangreiche Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück sein, zumal der Turm des Krans dessen Standort eindeutig markiert. Hierfür genügt es, wenn der Turmdrehkran aus der Umgebung des Grundstücks der Antragstellerin heraus, zumindest von der Kreuzung G. aus, sichtbar ist. Denn bei einer solchen Fallgestaltung und besonderen Bebauungssituation beschränken sich die Mitwirkungsobliegenheiten nicht nur auf die vom eigenen Grundstück aus einsehbaren angrenzenden Grundstücke in demselben Straßenzug, wie es normalerweise der Fall ist, sondern erstrecken sich auf alle an das eigene Grundstück angrenzenden Nachbargrundstücke, auch wenn sie zu einem anderen Straßenzug gehören. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Antragstellerin von den Innenhöfen ihres Grundstücks aus und dem von dort aus nur verbleibenden steilen Blickwinkel den Kran überhaupt hätte wahrnehmen können, und in welchem Umfang sich bei den beengten Verhältnissen auf dem Grundstück H. der Gegenausleger teilweise über dem Innenhof der Antragstellerin bewegt haben muss. Denn der jedenfalls außerhalb ihres Grundstücks deutlich sichtbare Turmdrehkran und seine Situierung hätten für sie Anlass sein müssen, sich in die H.-R. zu begeben, um nähere Feststellungen zu treffen. Dann hätte sich für sie aufgrund der dortigen umfangreichen Baustelleneinrichtung auf 74 m² Straßenland in Kombination mit dem Turmdrehkran im Hof des Grundstücks H. zumindest der Rückschluss aufdrängen müssen, dass im hinteren Grundstücksbereich umfangreiche Bauarbeiten stattfinden. Sie hätte sich bei der Bauaufsichtsbehörde nach einer Baugenehmigung und den näheren Einzelheiten hierzu erkundigen müssen, um ggf. ohne Säumen ihre nachbarlichen Einwendungen geltend zu machen. Dies gilt umso mehr, als ihr die von einer möglichen Wohnbebauung für ihren Betrieb ausgehende Bedrohungslage bekannt sein musste, wie das Klageverfahren VG 13 A 70.05 bezüglich des Nachbargrundstücks G. zeigt. Auch konnte sie nicht davon ausgehen, dass an ihrer hinteren Brandwand allenfalls Sanierungsarbeiten stattfinden würden und kein Wohnungsneubau zu erwarten sei, wie sie vorträgt. Denn die Grundstücke in dem Baublock liegen im Sanierungsgebiet P. B. – W. (vgl. 10. Verordnung über die förmliche Festlegung von Sanierungsgebieten vom 18. November 1994, GVBl. S. 472). Ziel von Sanierungsverordnungen ist es, städtebauliche Missstände durch Sanierungsmaßnahmen zu beheben (§ 136 Abs. 2 BauGB), wobei das Gebiet im konkreten Fall in seiner Funktion als innerstädtisches Wohnquartier gestärkt und weiterentwickelt werden soll, indem u. a. ehemalige Gewerbeflächen im Hofbereich zu Wohnzwecken umgenutzt werden, um das Neubaupotenzial an Wohnungen im Sanierungsgebiet zu erhöhen (siehe zu den Sanierungszielen der genannten Sanierungsverordnung unter: index.shtml). Ob die Antragstellerin auch akustisch die nahezu einjährigen, umfangreichen Bauarbeiten hätte wahrnehmen müssen, wofür einiges spricht, kann unter diesen Umständen dahinstehen. Die Obliegenheit, durch ein zumutbares aktives Handeln mitzuwirken, um einen wirtschaftlichen Schaden des Bauherrn zu vermeiden oder einen Vermögensverlust möglichst niedrig zu halten, ergibt sich für den Nachbarn eines Bauherrn aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis, weshalb er nach Erkennen der Beeinträchtigung durch Baumaßnahmen ohne Säumen seine nachbarlichen Einwendungen geltend machen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974, a.a.O.; OVG Bln-Bbg, a.a.O.). Erfolgt dies nicht, darf der Bauherr darauf vertrauen, dass jedenfalls nach Ablauf der Jahresfrist vom Baubeginn an kein Rechtsbehelf mehr eingelegt wird und Bestandskraft im Interesse allseitiger Rechtssicherheit eintritt. Diese - ab dem erkennbaren Baubeginn und damit spätestens mit der Inbetriebnahme des Turmdrehkrans ab Anfang Dezember 2007 laufende - Frist wurde hier versäumt, denn bei Einlegung des Widerspruchs am 1. September/6. Oktober 2009 - also knapp 2 Jahre nach Baubeginn - war die Widerspruchsfrist verstrichen. Ob nicht aufgrund des deutlich wahrnehmbaren Turmdrehkrans und der Größe der Baustelleneinrichtung sowie des damit sich aufdrängenden hohen Investitionsaufwandes des Bauherrn besondere Umstände vorgelegen haben, die die Annahme einer deutlich kürzeren Frist rechtfertigen könnten, kann unter diesen Umständen dahinstehen (vgl. OVG Bln-Bbg, a.a.O.). Die Kostenentscheidung folgt für das erstinstanzliche Verfahren aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, wobei die Beigeladene zu 1. ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil sie in erster Instanz keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt bis zur Beschwerderücknahme durch die Beigeladenen zu 1. aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO und für die Zeit danach aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).