Beschluss
1 S 35/25
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0618.1S35.25.00
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Leitsätze
Zur Frage der Zulässigkeit von Straßenbauarbeiten, wenn die Zufahrt zu einem Gewerbebetrieb aufgrund abschnittweisen Vorgehens aus einer Richtung möglich bleibt.(Rn.10)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. Mai 2025 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Zulässigkeit von Straßenbauarbeiten, wenn die Zufahrt zu einem Gewerbebetrieb aufgrund abschnittweisen Vorgehens aus einer Richtung möglich bleibt.(Rn.10) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. Mai 2025 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten beider Rechtszüge. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Auf entsprechenden Antrag der Antragstellerin, hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, die geplanten Straßenbauarbeiten auf der L x zwischen V. und P., Abschnitt yy, km 0, bis km 4, für den geplanten Zeitraum vom 12. Mai 2025 bis zum 6. September 2025 zu unterlassen und ebenso entsprechende verkehrsregelnde Anordnungen zu unterlassen bzw. schon aufgestellte Verkehrsschilder wieder zu beseitigen. Die hiergegen richtete Beschwerde des Antragsgegners hat auf der Grundlage des insoweit allein maßgeblichen Beschwerdevorbringens (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) Erfolg. Die Antragstellerin hat nicht mit der für die beabsichtigte Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass die Stilllegung der Straßenbauarbeiten zur Sicherung ihrer Rechte erforderlich ist, so dass es am Anspruch auf Erlass der begehrten einstweilen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO fehlt. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch der Antragstellerin bejaht. Der hierfür vom Verwaltungsgericht für gegeben erachtete rechtswidrige Eingriff in den durch Artikel 14 Abs. 1 GG geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Antragstellerin, die einen R... an der L 20 betreibt, ist nach der im einstweiligen Rechtschutzverfahren lediglich möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht gegeben. Das durch Artikel 14 Abs. 1 GG gewährleistete Recht auf Anliegergebrauch gibt keinen Anspruch auf Beibehaltung aller Zuwegungen zum Wegenetz (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1987 - 7 C 60.85 -, juris Rn. 11). Geschützt ist lediglich der Zugang von bzw. zur Straße, soweit die angemessene Grundstücksnutzung und die das Grundstück prägende Situation der Umgebung dies erfordern (sog. Kernbereich). Insbesondere gewährleistet er keinen optimalen Zugang (VGH München, Beschluss vom 24. November 2014 - 8 CE 14.1882 -, juris Rn. 9 m.w.N.). Dementsprechend muss ein gewerbetreibender Straßenanlieger, der den Gemeingebrauch an der Straße für seinen Betrieb nutzt, Arbeiten, die der Erhaltung, Verbesserung und Modernisierung der Straße dienen, bis zu einer verhältnismäßig hoch anzusetzenden Opfergrenze entschädigungslos dulden, da er mit dem Schicksal der Straße verbunden ist (OVG Greifswald, Beschluss vom 22. Juli 2011 - 1 M 100/11 -, NVwZ-RR 2011, 976 ff., juris Rn. 16 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend schon nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht erfüllt. Dieses hat ausgeführt, die Zufahrtmöglichkeit zum Gewerbebetrieb der Antragstellerin bleibe stets aufgrund der abschnittweise erfolgenden Straßenbauarbeiten aus einer Richtung möglich. Überdies ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die von der Antragstellerin grundsätzlich hinzunehmenden voraussichtlichen Beeinträchtigungen ihres Gewerbebetriebs durch § 22 Abs. 6 Satz 1 BbgStrG aufgefangen werden. Danach gilt: Werden für längere Zeit Zufahrten oder Zugänge durch Straßenbauarbeiten unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, ohne dass von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, und wird dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebs gefährdet, so kann dessen Inhaber eine Entschädigung in Höhe des Betrags beanspruchen, der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebes bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern. Diese Vorschrift zielt auf Eingriffe ab, wie sie vorliegend die Antragstellerin geltend macht. Der Gesetzgeber hat damit etwaigen Eingriffen in die Rechte aus Artikel 14 Abs. 1 GG Rechnung getragen. Die Regelung führt dazu, dass die mit Straßenbauarbeiten einhergehenden Beeinträchtigungen für Gewerbebetriebe grundsätzlich als verhältnismäßig anzusehen sind. Daraus ist zu folgern, dass im Falle rechtmäßiger bzw. ordnungsmäßiger Straßenbauarbeiten und den damit einhergehenden Beeinträchtigungen für anliegende Gewerbebetriebe selbst im Falle einer Existenzbedrohung nur ein Entschädigungsanspruch, nicht aber ein Unterlassungsanspruch oder Anspruch auf weitere uneingeschränkte Nutzung besteht. Unterhalb dieser Schwelle kann weder ein Unterlassungs- noch ein Entschädigungsanspruch angenommen werden (OVG Greifswald, a.a.O., juris Rn. 18 m.w.N.). Im vorliegenden Verfahren gilt nichts Abweichendes. Insbesondere ist die beabsichtigte Straßensperrung auf der Grundlage des § 45 Abs. 2 StVO bzw. § 15 Abs. 1 BbgStrG entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht ermessensfehlerhaft und daher rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht stützt seine Auffassung auf die Annahme, die Straßenbaumaßnahmen könnten im Zeitraum von September bis November/Dezember durchgeführt werden. Dem ist der Antragsgegner mit der Beschwerde entgegengetreten. Er führt hierzu aus, bei den hier erforderlichen Mischgutarbeiten würden die „Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für den Bau von Verkehrsflächenbefestigungen aus Asphalt - ZTV Asphalt-StB“ stets mit vereinbart. Danach sei der Einbau der Asphalttragschicht nur bis zu einer Lufttemperatur von nicht weniger als -3 °C zulässig. Die Asphaltdeckschicht dürfe bei Einbaustärken ab 3 cm (hier betrage sie 4 cm) nur bei Lufttemperaturen von mindestens +5 °C eingebaut werden. Außerdem dürfe Asphaltmischgut nicht eingebaut werden, wenn sich bei Niederschlägen auf der Unterlage ein geschlossener Wasserfilm bilde. Die Unterlagen müssten zudem sauber sowie schnee- und eisfrei sein. Gussasphalt und offenporiger Asphalt dürften bei Regen nicht eingebaut werden. Weiter müsse die Fahrbahn sauber und laubfrei sein. Da in dem Bauvorhaben auch Bord- und Pflasterarbeiten (z.B. Erneuerung der OE-Gestaltung am Bauende) unter Verwendung von Beton durchzuführen seien, gelte für das Bauvorhaben insgesamt die Regel „frostfrei“, d.h. +5 °C. Damit ist hinreichend dargelegt, dass sich die Straßenbauarbeiten in den vom Verwaltungsgericht angenommene Zeitraum voraussichtlich nicht ohne Weiteres durchführen ließen. Die Einwände der Antragstellerin hiergegen rechtfertigen keine andere Einschätzung. Ihr Einwand, Straßenbauarbeiten könnten (grundsätzlich) auch im Winter durchgeführt werden, ist zwar sachlich nicht unzutreffend. Er berücksichtigt allerdings nicht, dass die hier geplante Sanierung der L 20 in drei Bauabschnitten über einen Zeitraum von mehreren Monaten eine Planungssicherheit erfordert, von der man in den Herbst- und Wintermonaten nicht ausgehen kann. Daran ändert auch nichts, dass in den vergangenen Jahren die Temperaturen in der kalten Jahreszeit durchschnittlich gestiegen sind und dies erwartungsgemäß auch in den kommenden Jahren so bleiben wird. Der Einwand der Antragstellerin, es gebe im November und Dezember nicht weniger Regentage und keine geringeren Niederschlagsmengen als in den Sommermonaten, so dass der Vortrag des Antragsgegners, der Einbau von Asphalt auf einer Unterlage mit geschlossenem Wasserfilm, Schnee oder Eis sei nicht zulässig, nicht greife, berücksichtigt nicht die nach Regenfällen erheblich kürzere Trocknungsphase aufgrund der (nach wie vor) deutlich höheren Temperaturen in den Sommermonaten. Mit dem Vortrag, der Antragsgegner hätte durch eine entsprechende Aufteilung der Bauarbeiten die Wintermonate umgehen können, indem er die ersten beiden Bauabschnitte in den Monaten September und Oktober und den dritten Bauabschnitt im März und April des Folgejahres durchführt, werden Ermessensfehler nicht aufgezeigt. Er lässt das Planungsermessen der Behörde unberücksichtigt, bei dessen Ausübung die Behörde die verschiedenen Arbeitsvorgänge sachgerecht koordinieren und überflüssige Verzögerungen vermeiden sowie darauf Rücksicht nehmen muss, dass die Kosten von der Allgemeinheit zu tragen und möglichst gering zu halten sind (vgl. OVG Greifswald, a.a.O., juris Rn. 20). Dass dieses Ermessen fehlerhaft ausgeübt sei, wird durch den Vorhalt, eine andere Ermessensausübung sei möglich gewesen, nicht aufgezeigt. Die Straßenbauarbeiten sind auch nicht ermessensfehlerhaft, weil der Antragsgegner die betrieblichen Belange der Antragstellerin nicht hinreichend berücksichtigt hätte. Der Antragsgegner trägt hierzu vor, er habe die Anlieger, darunter die Antragstellerin, im Vorfeld beteiligt, im Rahmen der Abwägung allerdings aus den genannten technischen Gründen auf eine Durchführung der Maßnahmen im Herbst oder Winter verzichtet, allerdings zugunsten der Straßenanlieger die Baumaßnahme auch deshalb in drei Bauabschnitte gegliedert, um die Einschränkungen für die Verkehrsteilnehmer und Straßenanlieger entsprechend dem Baufortschritt möglichst gering zu halten. Der Vortrag der Antragstellerin, damit gehe ein Verlust ihrer Kundschaft im Umfang von 50 % bzw. ein Umsatzrückgang von 75% einher, der ihre Existenz gefährde, rechtfertigt vor dem Hintergrund der rechtlichen Maßstäbe und des § 22 Abs. 6 Satz 1 BbgStrG keine andere Einschätzung. Vielmehr dahinstehen kann, ob die geltend gemachte Existenzgefährdung hinreichend dargelegt ist. Ebenso wenig muss auf dem Hintergrund der erstmals im Beschwerdeverfahren erfolgten Darlegungen der Antragstellerin zur ihrer betriebswirtschaftlichen Situation geklärt werden, ob für eine - unterstellte - Existenzgefährdung die Einschränkungen des Straßenverkehrs ursächlich wäre (vgl. zu diesem Aspekt: BGH Urteile vom 30. April 1964 - III ZR 125/63 -, juris Rn. 33, und vom 20. Dezember 1971 - III ZR 79/69 -, juris Rn. 26 - Frankfurter U-Bahn). Dessen ungeachtet lässt der Vortrag der Antragstellerin unberücksichtigt, dass Kunden ggf. die während der Straßenbauarbeiten erforderlichen Umwege in Kauf nehmen, um ihren Betrieb zu erreichen. Ebenso wenig zeigt die Antragstellerin auf, dass es zu einer (dauerhaften) Abwanderung ihrer Kunden zu anderen vergleichbaren Gewerbebetrieben komme. Dies verdeutlicht das von ihr selbst im Schriftsatz vom 16. Juni 2025 angeführte Beispiel, wonach Gäste aus Falkensee für Hin- und Rückweg ca. 38 km Fahrtweg hätten, während der Fahrtweg zu einem konkurrierenden Betrieb in Potsdam nur ca. 31 km betrage. Angesichts des Umstands, dass die Antragstellerin vorträgt, ihre Kunden reisten zum ganz überwiegenden Teil per Pkw an, verlängert der längere Fahrtweg die Reisezeit nur um wenige Minuten. Dies gilt zumal der größte Teil der genannten Beispielstrecke auf der Autobahn zurückgelegt wird. Dass dieser Unterschied bei der Auswahl der konkurrierenden Betriebe ein wesentlich ins Gewicht fallende Rolle spielt, kann ohne weitere Darlegungen nicht als gegeben vorausgesetzt werden. Ermessensfehler sind auch nicht unter dem Aspekt erkennbar, dass der Antragsgegner von einer halbseitigen Befahrbarkeit, wie von der Antragstellerin im Rahmen der erstinstanzlichen Hilfsanträge begehrt, abgesehen hat. Der Antragsgegner trägt hierzu vor, dass eine halbseitige Befahrbarkeit der L 20 während der Dauer der Baumaßnahmen nicht aufrechterhalten werden könne, weil dies unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung der Sicherheit an Arbeitsstätten nicht möglich sei. Die L xx sei im streitgegenständlichen Streckenbereich teilweise weniger als sechs Meter breit, an keiner Stelle jedoch breiter als maximal sechs Meter. Die technische Regel für Arbeitsstätten regele die Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr und konkretisiere hiermit die Arbeitsstättenverordnung beim Einrichten und Betreiben von Straßenbaustellen. Danach sei zu fordern, dass Gefährdungen durch den fließenden Verkehr vermieden oder minimiert würden und sichergestellt sei, dass die Beschäftigten im Straßenbau vor den Gefahren des Straßenverkehrs geschützt würden. Eine halbseitige Befahrbarkeit einer weniger als insgesamt sechs Meter breiten Straße während der Fahrbahnsanierungsarbeiten sei nicht zulässig. Es werde keine Möglichkeit gesehen - selbst unter Regulierung der Geschwindigkeit an die untere mögliche Grenze - die notwendigen Restfahrbahnbreiten unter Einhaltung des Arbeitsschutzes zu erreichen. Die notwendigen Breiten für die Baustellensicherung wie Sicherheitsraum, Arbeitsplatz und maximalen Baubereich könnten nicht erreicht werden, da der maximale Baubereich selbst bei sechs Meter Fahrbahnbreite unter Abzug der Breiten für die Baustellensicherung lediglich 1,45 m vom gegenüberliegenden Fahrbahnrand betrage. Die Sicherheit von Leben und Gesundheit überwiege das Interesse der Antragstellerin an einer leichteren Erreichbarkeit der Freizeitanlage für ihre Kunden. Die Richtigkeit dieser nachvollziehbaren Angaben, die durch ein als Anlage AG 4 eingereichtes Schaubild illustriert werden, wird durch den Vortrag der Antragstellerin nicht durchgreifend in Frage gestellt. Die Antragstellerin geht nach ihrer eigenen Berechnung, bei der sie eine Baubreite von drei Metern zugrunde legt, zum einen von einer - unter der Bedingung einer maximal zulässigen Fahrzeugbreite von 2,1 m (also nur für den Pkw-Verkehr) - notwendigen Fahrbahnbreite von insgesamt 6,10 m aus. Dass, wie die Antragstellerin vorträgt, eine Überschreitung von 0,1 m vernachlässigbar sei und sich im „Toleranzbereich“ bewege, wird nicht schlüssig dargelegt. Zudem lässt sie unberücksichtigt, dass die Fahrbahnbreite nach den unbestrittenen Angaben des Antragsgegners teilweise weniger als sechs Meter beträgt. Damit würde die Überschreitung auch nicht lediglich 0,1 m betragen, sondern mindestens teilweise darüber hinausgehen. Ob sie - wie von ihr vorgeschlagen - durch seitliche temporäre Fahrbahnverbreiterungen mit vertretbarem Aufwand ausgeglichen werden kann, erschließt sich aus ihrem Vortrag nicht. Dass der Antragsgegner vor diesem Hintergrund sowie vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtslage der Vermeidung von Sicherheitsrisiken den Vorrang vor den Interessen der Antragstellerin einräumt, erweist sich damit nicht als ermessensfehlerhaft. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).