Beschluss
1 S 25/25
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0602.1S25.25.00
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Leitsätze
Für eine Verpflichtung, laufend die Personalsituation und etwaige Änderungen gegenüber der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, bietet das Prostitutionsschutzgesetz - ProstSchG - keine ausreichende Rechtsgrundlage. Insbesondere sieht § 30 Abs. 1 ProstSchG eine solche Möglichkeit nicht vor.(Rn.5)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. März 2025 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. Dezember 2024 wird hinsichtlich Ziffer I.1. bis I.3. des Bescheidtenors wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffer II. des Bescheidtenors angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Rechtszüge.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für eine Verpflichtung, laufend die Personalsituation und etwaige Änderungen gegenüber der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, bietet das Prostitutionsschutzgesetz - ProstSchG - keine ausreichende Rechtsgrundlage. Insbesondere sieht § 30 Abs. 1 ProstSchG eine solche Möglichkeit nicht vor.(Rn.5) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. März 2025 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. Dezember 2024 wird hinsichtlich Ziffer I.1. bis I.3. des Bescheidtenors wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffer II. des Bescheidtenors angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten beider Rechtszüge. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750 Euro festgesetzt. Die Antragstellerin betreibt eine mit Bescheid vom 7. Juli 2022 vom Antragsgegner genehmigte Prostitutionsstätte, für die ihr mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 16. Dezember 2024 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verschiedene Anzeigepflichten auferlegt wurden. Über den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wurde noch nicht entschieden. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffer I.4. und die zugehörige Zwangsgeldandrohung in Ziffer II. des Bescheids vom 16. Dezember 2024 wiederhergestellt und den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Übrigen, also hinsichtlich Ziffer I.1 bis I.3. und der zugehörigen Zwangsgeldandrohungen in Ziffer II., zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat Erfolg. Das insoweit maßgebliche Beschwerdevorbringen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) bietet Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO auch zu entsprechen, soweit ihn das Verwaltungsgericht zurückgewiesen hat. Im Rahmen der in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung ist das Verwaltungsgericht zu Unrecht von einem Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, vorerst von der Vollziehung verschont zu bleiben, ausgegangen. Die dem zugrunde liegende Annahme, nach summarischer Prüfung seien die Anordnungen in den Ziffern I.1. bis I.3. des angefochtenen Bescheides rechtmäßig, ist unzutreffend. Mit diesen Anordnungen hat der Antragsgegner der Antragstellerin die Verpflichtung auferlegt, jede in der oder für die Prostitutionsstätte für Aufgaben der Stellvertretung, zur Betriebsleitung und -beaufsichtigung, für Aufgaben im Rahmen der Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, für die Einlasskontrolle und die Bewachung zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides tätige Person dem Ordnungsamt mit Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift sowie Art und Umfang der Aufgaben zu melden (Ziffer I.1.). Außerdem muss jede zukünftig in der oder für die Prostitutionsstätte in der genannten Weise tätig werdende Person (Ziffer I.2.) und jede aus einer der genannten Tätigkeiten ausscheidende Person (Ziffer I.3.) mit jeweils entsprechenden personenbezogenen Daten gemeldet werden. Für die der Antragstellerin damit auferlegte Verpflichtung, laufend die Personalsituation und etwaige Änderungen gegenüber der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, bietet das Prostitutionsschutzgesetz - ProstSchG - keine ausreichende Rechtsgrundlage. Insbesondere sieht § 30 Abs. 1 ProstSchG eine solche Möglichkeit - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht vor. Nach dieser Vorschrift sind Betreiber eines Prostitutionsgewerbes, als Stellvertretung oder als Betriebsleitung eingesetzte Personen sowie Prostituierte verpflichtet, der zuständigen Behörde und den von ihr Beauftragten auf deren Verlangen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebes erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte zu erteilen. Bereits der Umstand, dass das Gesetz lediglich eine "Auskunfts-", nicht aber eine "Anzeigepflicht" vorsieht, lässt darauf schließen, dass der Gesetzgeber keine Grundlage schaffen wollte, die es der Behörde ermöglichen sollte, sich Geschäftsvorgänge ohne besondere Aufforderung im Falle des Vorliegens oder Eintritts bestimmter rechtserheblicher Tatsachen oder Ereignisse laufend anzeigen zu lassen, sondern lediglich konkrete Auskünfte im Einzelfall aus besonderem Anlass oder nach bestimmten Zeitabständen zu verlangen. In dieselbe Richtung deutet der Umstand, dass Auskünfte "auf … Verlangen" zu erteilen sind. Dieses Begriffsverständnis entspricht der allgemeinen gewerberechtlichen Auslegung gesetzlich normierter Auskunftspflichten. Das in § 29 GewO bestimmte Auskunftsverlangen wird so verstanden, dass die Auskunftspflicht erst auf ein entsprechendes behördliches konkretes Tätigwerden entsteht, der Betroffene also nicht von sich aus tätig werden muss und dass es sich dabei um Auskunftsverlangen im Einzelfall aus besonderem Anlass oder wiederkehrende Auskunftsverlangen nach bestimmten Zeitabschnitten handeln müsse (vgl. VG München, Urteil vom 10. Februar 2015 - M 16 K 14.3028 - juris Rn. 40; grundlegend schon: Janssen, GewArch 1967, 193; Winkler, in Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, 9. Auflage 2020, § 29 Rn. 18 f.; BeckOK GewO/Meßerschmidt, 64.Ed. 1.12.2023, GewO § 29 Rn. 11; Marcks, in Landmann/Rohmer, GewO, 93. EL März 2024, § 29 Rn. 6). Es ist danach unzulässig, wenn die zuständige Stelle (einmal) verlangt, laufend oder regelmäßig wiederkehrend über bestimmte Sachverhalte informiert zu werden (eingehend: Schröder, in Korte/Repkewitz/Schulze-Werner, GewO, Loseblatt Stand: September 2021, § 29 Rn. 39 ff.). Anerkannt ist dieses Begriffsverständnis gleichermaßen im Gaststättenrecht (Metzner/Thiel, 7. Auflage 2023, GastG § 22 Rn. 8; Erbs/Kohlhaas/Ambs/Lutz, 255. EL Januar 2025, GastG § 22 Rn. 1; Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Auflage 2003, § 33 Rn. 10). Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Verpflichtung, eine Auskunft "auf behördliches Verlangen" zu erteilen klarstellt, dass die zur Auskunft Verpflichteten nicht von sich aus tätig werden müssen (Urteil vom 7. Dezember 2011 - 6 C 39.10 -, BVerwGE 141, 243 ff., juris Rn. 18). Dass dem vom Prostitutionsschutzgesetz erfassten Gewerbezweig insoweit - etwa aufgrund gewerberechtlicher Besonderheiten - ein abweichendes Begriffsverständnis zugrunde läge, ist nicht ersichtlich. In der Gesetzesbegründung zu § 30 Abs. 1 heißt es lediglich: "Absatz 1 regelt die spiegelbildlich zu den Überwachungsbefugnissen der Behörde bestehenden Auskunftspflichten" (BT-Drs. 18/8556, S. 93). Weiter unterscheidet auch das Prostitutionsschutzgesetz begrifflich zwischen Anzeige- (§§ 20 und 21) und Auskunftspflichten (§§ 30 und 31). Hätte der Gesetzgeber ein vom sonstigen Gewerberecht abweichendes Begriffsverständnis zugrunde legen wollen, hätte sich das in irgendeiner Form im Gesetz selbst oder zumindest in der Gesetzesbegründung niederschlagen müssen. Auch auf die im angefochtenen Bescheid als Rechtsgrundlage angeführte allgemeine Befugnisnorm des § 17 Abs. 1, Abs. 3 ProstSchG lassen sich die fraglichen Anordnungen nicht stützen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht richtigerweise angenommen, die Vorschrift setze einen durch die Umstände des Einzelfalls begründeten Anordnungsanlass voraus, an dem es hier fehle. Erweisen sich damit die Anordnungen in Ziffer I.1. bis I.3. nach summarischer Prüfung als rechtswidrig, schlägt dies auf die daran anknüpfenden Zwangsgeldandrohungen in Ziffer II. des Bescheides durch, da diese rechtmäßige Grundverfügungen voraussetzen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Der Senat macht sich die hierzu im erstinstanzlichen Beschluss angestellten Erwägungen zu eigen. Insoweit war zu berücksichtigen, dass die Anordnung zu Ziffer 1.4. im Beschwerdeverfahren nicht mehr Streitgegenstand war. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).