Beschluss
1 N 5/25
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0502.1N5.25.00
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Leitsätze
Zur Frage der Entziehung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wegen mehrerer Verkehrsverstöße.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Dezember 2024 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage der Entziehung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wegen mehrerer Verkehrsverstöße. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Dezember 2024 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 10.000 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, die der Beklagte wegen mehrerer Verkehrsverstöße verfügt hat. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die geltend gemachten ernstlichen Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt. Zu ihrer Darlegung muss sich die Zulassungsbegründung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO konkret fallbezogen und hinreichend substanziiert mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen und dartun, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat. Ob an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts ernstliche Zweifel bestehen, wird allein anhand der Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung sowie der vom Rechtsmittelführer zur Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes vorgetragenen Gesichtspunkte beurteilt. Das Vorbringen des Klägers zeigt danach keine ernstlichen Richtigkeitszweifel auf. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung ausgeführt, die Entziehung der Fahrererlaubnis auf der Grundlage des § 48 Abs. 4 Satz 1 FeV sei rechtmäßig. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung könne von der Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 48 Abs. 8 Satz 3 FeV angeordnet werden, wenn Bedenken an der Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen bestünden. Stehe dagegen fest, dass der Fahrerlaubnisinhaber nicht mehr die Gewähr dafür biete, dieser besonderen Verantwortung gerecht zu werden, sei die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zwingend, ohne dass zunächst ein Gutachten einzuholen wäre und ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde ein Ermessensspielraum zukäme. Die von der Behörde zu treffende Prognoseentscheidung falle bereits dann zu Ungunsten des Fahrerlaubnisinhabers aus, wenn Tatsachen vorlägen, welche die ernsthafte Befürchtung rechtfertigten, der Inhaber werde nicht mehr den besonderen Sorgfaltspflichten eines Fahrgastbeförderers gegenüber den ihm anvertrauten Personen gerecht. Hierfür sei ein zweifelfreier Nachweis der Unzuverlässigkeit nicht erforderlich. Maßgeblich sei insoweit eine Würdigung der gesamten Persönlichkeit des Fahrerlaubnisinhabers anhand aller bekannten verwertbaren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verkehrsrechtlicher und nicht verkehrsrechtlicher Art sowie sonstiger Vorkommnisse. Nicht erforderlich sei, dass die Verfehlungen bei oder während der Personenbeförderung begangen worden seien. Das sei hier anzunehmen, weil der Kläger im zu berücksichtigenden Zeitraum vier Verkehrszuwiderhandlungen begangen habe. Er habe zweimal vorschriftswidrig im Verkehr ein Mobiltelefon benutzt, einmal das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage missachtet und er habe vorschriftswidrig gewendet. Die Missachtung eines Rotlichts gehöre zu den gefährlichsten Verkehrsverstößen überhaupt, es sei dem bloßen Zufall geschuldet, dass Menschen hier nicht zu Schaden gekommen seien. Gleichfalls zu berücksichtigen seien die wiederholten Verstöße bezüglich der Nutzung von Mobiltelefonen. Die bewusste Inkaufnahme erheblicher Gefahren durch die Unaufmerksamkeit bei der Nutzung des Mobiltelefons beweise vorliegend, dass der Kläger die notwendige höchste Gewichtung der Sicherheitsinteressen vermissen lasse. Eine Gutachtenanordnung komme nur in Zweifelsfällen in Betracht. Sie sei eine Maßnahme zur Aufklärung, nicht eine Möglichkeit der Entlastung bei Feststellung des fehlenden Gewährbietens. Hiermit setzt sich die Berufungszulassungsbegründung nicht hinreichend auseinander. Vielmehr stellt sie - im Wesentlichen unter Wiederholung des vom Verwaltungsgericht bereits eingehend gewürdigten erstinstanzlichen Vorbingens - der Einschätzung des Verwaltungsgerichts lediglich ihre eigene Einschätzung gegenüber, ohne aufzuzeigen, weshalb diejenige des Verwaltungsgerichts ernstlich zweifelhaft sei, wenn sie geltend macht, dem Kläger habe die Möglichkeit des Nachweises seiner Eignung durch Einholung eines Gutachtens eingeräumt werden müssen. Soweit der Kläger anführt, bei dem Unfallereignis im April 2023 treffe ihn kein Alleinverschulden, erschließt sich nicht, dass es aus der maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts hierauf angekommen sei. Das Verwaltungsgericht hat nicht auf das Unfallereignis abgestellt. Dasselbe gilt für seinen Vortrag, er habe die Handynutzung auf Situationen im Stand des Autos beschränkt und die Verstöße außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit verübt. Soweit er geltend macht, Rotlichtverstöße seien „zumeist keine Vorsatztaten, sondern vielmehr Taten beruhend auf Fahrlässigkeit“, geht das an der Urteilsbegründung vorbei. Das Verwaltungsgericht hat nicht auf die Frage, ob der Rotlichtverstoß vorsätzlich erfolgt sei abgestellt. Unbehelflich ist auch sein Vorbringen zu dem Vorwurf, er habe vorschriftswidrig im Straßenverkehr gewendet. Der Kläger zeigt nicht auf, dass es aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts darauf angekommen sei, dass der bei diesem Verkehrsverstoß verursachte Unfall durch den Unfallgegner mitverschuldet worden sei, wie der Kläger behauptet. Ebenso stellt er wiederum lediglich seine eigene Einschätzung der Sach- und Rechtslage derjenigen des Verwaltungsgerichts gegenüber, indem er angibt, er habe als Fahrgastbeförderer durchgängig positive Kundenrezensionen erhalten. Weder legt er dar, weshalb es nach den vom Verwaltungsgericht eingehend aufgezeigten, in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannten Maßstäben auf Kundenrezensionen ankomme noch legt er entsprechende Kundenrezensionen vor noch setzt er sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach die Bewertungen auf den Vermittlungsportalen für Fahrdienstleistungen nicht im Widerspruch zu den Feststellungen der Behörde stünden. Dasselbe gilt für seinen Vortrag, er nehme ohne entsprechende Verpflichtung an Seminaren und Schulungen teil, um sich selbst und seine Fahrweise zu verbessern. Das Verwaltungsgericht hat diese für irrelevant gehalten, weil sie zwar ein anerkennenswertes Bemühen des Klägers dokumentierten, nicht aber einen Verhaltenswandel belegten, denn mit ihnen könnten - abhängig von den Umständen, welche die Unzuverlässigkeit begründeten - allenfalls Ursachen und Lösungsmöglichkeiten für die festgestellten charakterlichen Defizite erarbeitet, diese aber nicht beseitigt werden. Darüber hilft auch nicht der Vortrag hinweg, ein Verhaltenswandel könne nur damit belegt werden, dass keine weiteren Vorkommnisse stattgefunden hätten, was vorliegend der Fall sei. Soweit der Kläger auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. November 2024 - VG 6 L 588/24 - (juris Rn. 5) bezieht, wonach Zweifel an der Eignung zur Personenbeförderung erst durch das Hinzutreten weiterer belastender Umstände ausgelöst würden, sofern für jemanden im Fahreignungs-Bewertungssystem insgesamt vier Punkte eingetragen sind wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten, die jeweils mit einem Punkt bewertet worden sind, so versäumt er es, sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts hierzu auseinanderzusetzen. Dieses hat unter Bezugnahme auf einen Beschluss des OVG Münster vom 2. Juni 1992 - 19 B 358/92 - (juris Rn. 5 ff.) ausgeführt, es komme auf die Bewertung der Verstöße im Fahreignungs-Bewertungssystem nicht an. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) finde keine Stütze im Gesetz. Es handele sich schon systematisch um unterschiedliche Regelungskonzeptionen des Gesetzgebers. Eine starre Punktgrenze verbiete sich bereits wegen der Unterschiedlichkeit der möglichen Verstöße. So könne dem „Punktwert“ eines Verstoßes zwar eine gewisse Indizwirkung für die Schwere beigemessen werden, gleichwohl gebiete die vorzunehmende Gesamtbewertung eine Betrachtung der einzelnen Verstöße. Dies folge schon aus der Tatsache, dass auch Verkehrsverstöße ohne Eintragung im Fahreignungsregister ein fehlendes Gewährbieten begründen könnten (unter Bezugnahme auf VGH Mannheim, Beschluss vom 8. März 2013 - 10 S 54/13 -, juris Rn. 8). Eine schematische Bewertung anhand des Punktestandes verbiete sich folglich. Die Regelungen zum Gewährbieten hätten ohnehin einen weitergehenden Regelungsgegenstand. Da die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in erster Linie dem Schutz und der Sicherheit der Fahrgäste diene, würden besondere Anforderungen an die Normorientierung gelten. Insbesondere sei zur Vermeidung von Unfällen eine sorgfältige Beachtung von Verkehrsvorschriften erforderlich. Aus diesem Grund sei im Rahmen der Prognoseentscheidung namentlich die besonders sorgfältige Beachtung der Verkehrsvorschriften zu prüfen. Da es um die Einschätzung der Persönlichkeit des Betroffenen gehe, seien auch Vorkommnisse heranzuziehen, die nicht verkehrsrechtlicher Art seien, wenn sie Charaktereigenschaften erkennen ließen, die sich im Falle der Personenbeförderung zum Schaden der Fahrgäste auswirken könnten oder Missachtungen der Verkehrsregeln, auch ohne dass es zu konkreten Gefährdungen gekommen sei (unter Berufung u.a. auf VG Ansbach, Beschluss vom 13. Juni Dezember 2016 - AN 10S 16.02012, juris Rn. 19). Das Gewährbieten betreffe - anders als die Eignung im Sinne des allgemeinen Fahrerlaubnisrechts - das besondere Vertrauensverhältnis zwischen dem Taxi- bzw. Mietwagenfahrer und den Fahrgästen in Bezug auf deren ordnungsgemäße Beförderung. Sie sei erforderlich, weil der Personenbeförderer vielfach gerade von Fahrgästen in Anspruch genommen werde, die verstärkt Gefährdungen ausgesetzt oder aus sonstigen Gründen auf Hilfe angewiesen seien, z.B. infolge Alters, Krankheit, körperlicher Einschränkungen oder Ortsfremdheit. Auf diese Erwägungen geht die Berufungszulassungsbegründung unter Missachtung der aufgezeigten Darlegungsanforderungen nicht ein. 2. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht begründet dargelegt. Besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten, die über das Maß der in vergleichbaren Fällen üblichen Schwierigkeiten in einer Weise hinausgingen, die es erforderlich machte, ein Berufungsverfahren durchzuführen, zeigt das Berufungszulassungsvorbringen mit dem allgemein gehaltenen Vorbringen nicht auf, aus dem Vortrag zu den ernstlichen Richtigkeitszweifeln ergäben sich besondere Schwierigkeiten und es gehe aus dem Gesetzestext nicht hervor, welche Schwelle überschritten sein müsse, damit Zweifel an dem „Gewährbieten“ vorlägen. Der Kläger lässt unberücksichtigt, dass die vom Verwaltungsgericht dargelegten Maßstäbe zur Auslegung der einschlägigen Vorschriften in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelt wurden und allgemein anerkannt sind. Im Übrigen ergibt sich aus den Ausführungen unter 1., dass die Durchführung eines Berufungsverfahrens wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten nicht erforderlich ist. 3. Auch die Grundsatzrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch. Hierfür wäre erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Rechtsfrage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Berufungsverfahren geklärt werden muss. Diesen Anforderungen wird das Berufungszulassungsvorbringen nicht gerecht. Der Kläger formuliert schon keine grundsätzlich bedeutsame Rechts- oder Tatsachenfrage. Auch der Hinweis, dass nach dem bereits zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. November 2024 - VG 6 L 588/24 - „allein vier Verstöße nicht ausreichend“ seien, „um eine Begutachtung anzuordnen“, und das Verwaltungsgericht nach Einschätzung des Klägers von dieser Entscheidung abweiche, führt vor diesem Hintergrund nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung. Das gilt auch für die sinngemäß aufgeworfene Frage, „welche Wirkung der Punkteabzug aufgrund der Teilnahme an einem Seminar“ hat. Insoweit wird die Entscheidungserheblichkeit aus der hierfür maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts nicht aufgezeigt. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).