Urteil
OVG 1 B 4/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2024:0116.OVG1B4.20.00
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Leitsätze
Solange eine Motoryacht als Sportfahrzeug nach der Übergangsvorschrift des § 34 Abs. 1 BinSchUO der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt wird, ist sie an Berliner Schleusen im Rahmen eines Schleusungsdurchgangs entsprechend der allgemeinen Regel des § 6.29 Nr. 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gleichberechtigt mit zugelassenen Fahrgastschiffen zu schleusen, die nicht nach festem Fahrplan verkehren. (Rn.34)
Tenor
Soweit die Klägerin ihre Klage und ihre Klageerweiterung zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Das im schriftlichen Verfahren am 29. Mai 2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird insoweit für wirkungslos erklärt.
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das vorgenannte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wie folgt geändert:
Unter Aufhebung des Bescheids der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vom 12. September 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 17. Dezember 2019 wird festgestellt, dass die Motoryacht K..., solange sie als Sportfahrzeug nach der Übergangsvorschrift des § 34 Abs. 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt wird, an Berliner Schleusen im Rahmen eines Schleusungsdurchgangs entsprechend der allgemeinen Regel des § 6.29 Nr. 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gleichberechtigt mit zugelassenen Fahrgastschiffen zu schleusen ist, die nicht nach festem Fahrplan verkehren.
Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Beklagte 5/6 und die Klägerin 1/6.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Solange eine Motoryacht als Sportfahrzeug nach der Übergangsvorschrift des § 34 Abs. 1 BinSchUO der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt wird, ist sie an Berliner Schleusen im Rahmen eines Schleusungsdurchgangs entsprechend der allgemeinen Regel des § 6.29 Nr. 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gleichberechtigt mit zugelassenen Fahrgastschiffen zu schleusen, die nicht nach festem Fahrplan verkehren. (Rn.34) Soweit die Klägerin ihre Klage und ihre Klageerweiterung zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Das im schriftlichen Verfahren am 29. Mai 2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird insoweit für wirkungslos erklärt. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das vorgenannte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wie folgt geändert: Unter Aufhebung des Bescheids der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vom 12. September 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 17. Dezember 2019 wird festgestellt, dass die Motoryacht K..., solange sie als Sportfahrzeug nach der Übergangsvorschrift des § 34 Abs. 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt wird, an Berliner Schleusen im Rahmen eines Schleusungsdurchgangs entsprechend der allgemeinen Regel des § 6.29 Nr. 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gleichberechtigt mit zugelassenen Fahrgastschiffen zu schleusen ist, die nicht nach festem Fahrplan verkehren. Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Beklagte 5/6 und die Klägerin 1/6. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Soweit die Klägerin ihre Feststellungsklage in Bezug auf die Pflicht zur Durchsetzung der Vorschrift des § 3.17 i.V.m. § 6.29 Nr. 5 Satz 2 BinSchStrO und ihre im Berufungsverfahren um die Motoryacht F... – Nr. F...erweitere Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen. Das im schriftlichen Verfahren am 29. Mai 2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin ist insoweit wirkungslos. B. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht Feststellungen allgemein für Sportfahrzeuge auf allen Binnenwasserstrassen getroffen und ist damit im Rahmen der Teilstattgabe über das auf die Motor-yacht K...und die Beschränkung auf Berliner Schleusen begrenzte Begehren der Klägerin hinausgegangen. Das angegriffene Urteil war deshalb im ausgesprochenen Umfang zu ändern. Im Übrigen waren die Rechtsmittel zurückzuweisen. I. Die zulässige Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung der Klägerin sind nur teilweise begründet. 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegen keine prozessualen Fehler vor, die zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang führen. Die gerügten Verfahrensfehler liegen nicht vor, denn das Verwaltungsgericht hat den Grundsatz der Öffentlichkeit nicht verletzt. Die erstinstanzliche Ladung vom 3. März 2020 zum 12. Mai 2020 erfolgte zwar zu einer mündlichen Verhandlung, die nach § 55 VwGO i.V.m. §§ 169 bis 170 GVG in öffentlicher Sitzung stattzufinden hat, während die Sache tatsächlich lediglich durch die drei Berufsrichter in nichtöffentlicher Sitzung erörtert worden ist. Eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes liegt darin jedoch nicht, denn die Kammer hat den Beteiligten bereits unter dem 27. April 2020 schriftlich mitgeteilt geteilt, dass statt des Kammtermins ein nichtöffentlicher Erörterungstermin mit den Berufsrichtern stattfinde. Der Vertreter der Beklagten hat dem Senat in der mündlichen Verhandlung den Erhalt des verwaltungsgerichtlichen Schreibens bestätigt. Dass das angegriffene Urteil in der Folge im Wege schriftlicher Entscheidung durch den Berichterstatter der Kammer ergangen ist, führt ebenfalls auf keinen Verfahrensfehler, denn ausweislich der Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung des Verwaltungsgerichts am 12. Mai 2020 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren erteilt (vgl. § 87a Abs. 1 und 2, § 101 Abs. 2 VwGO). 2. Die Klage ist mit dem im Berufungsverfahren gestellten Antrag, der die erstinstanzlichen Anträge zu 2 und 3 ohne sachliche Änderung des Begehrens zusammenfasst, als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig (a), aber nur im tenorierten Umfang begründet (b). a) Der Antrag ist auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses gerichtet, das zwischen den Beteiligten streitig ist. Davon ist das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung sind unter einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von natürlichen oder juristischen Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Dagegen bilden Tatbestandsmerkmale, von deren Vorliegen die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten abhängen, kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis (vgl. Urteil vom 20. November 2003 – BVerwG 3 C 44.02 – juris Rn. 18 ff. m.w.N.). aa) Der Einwand der Beklagten, es liege hier schon deshalb kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.d. § 43 Abs. 1 VwGO vor, weil es um eine Rechtsbeziehung einer Sache zu einer anderen Sache – also zwischen Booten untereinander – gehe, greift aus den zutreffenden Gründen der angegriffenen Entscheidung nicht durch. Die Klägerin begehrt die gleichberechtigte Schleusung ihrer Motoryacht K... mit nicht nach festem Fahrplan verkehrenden Fahrgastschiffen auf Berliner Binnengewässern, wohingegen die Beklagte von einer nachrangigen Schleusung ausgeht, weil die K... vom Anwendungsbereich des § 6.29 Nr. 1 BinSchStrO ausgenommen sei. Das Verwaltungsgericht hat überzeugend ausgeführt, dass damit die Rechtsbeziehung zwischen zwei juristischen Personen im Streit ist, nämlich zwischen der Klägerin als Inhaberin der Motoryacht K...und der Beklagten, die für die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und für die Regelung des Schiffsverkehrs einschließlich der im Streitfall relevanten Schleusungen zuständig ist. Der Umfang der Rechte der Klägerin und der Pflichten der Beklagten der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, insbesondere des § 6.29 SchStrO, und der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, insbesondere § 34 BinSchUO, ist mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG zwischen den Beteiligten seit Jahren umstritten und angesichts der angegriffenen Bescheide hinreichend konkretisiert. bb) Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung. Das berechtigte Interesse umfasst jedes nach vernünftigen Erwägungen durch die Sachlage gerechtfertigte schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Insoweit hat die Klägerin vor dem Verwaltungsgericht ihre wirtschaftlichen Einbußen durch die Wartezeiten im Einzelnen dargelegt (vgl. Urteilsabschrift S. 4). Dem hat die Beklagte weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren substantiiert widersprochen. cc) Schließlich ist der Feststellungsantrag nicht – wie die Beklagte meint – gegenüber einer Gestaltungsklage subsidiär (§ 43 Abs. 2 VwGO). Es geht der Klägerin nicht um einzelne konkrete Schleusungen an bestimmten Schleusen, sondern darum, wie dies generell unter Anwendung der geltenden Bestimmungen zu geschehen hat. Die Gewährung von Rechtsschutz hinsichtlich jedes einzelnen Schleusungsvorgangs im Wege der Verpflichtungs- oder Leistungsklage ist daher nicht gleichermaßen effektiv. b) Die Feststellungsklage ist im tenorierten Umfang begründet. Nach § 6.29 Nr. 1 Satz 1 BinSchStrO werden Fahrzeuge grundsätzlich in der Reihenfolge des Eintreffens vor der Schleuse geschleust, soweit nachstehend nichts anders bestimmt ist. Anderes bestimmt u.a. § 6.29 Nr. 6 Satz 1 BinSchStrO. Danach werden Klein- oder Sportfahrzeuge, sofern sie nicht eine Bootsschleuse, Bootsgasse oder Bootsumsetzanlage benutzen können, nur nach anderen Fahrzeugen geschleust. Der Anwendungsbereich der Regelung des § 6.29 Nr. 6 BinSchStrO über den Schleusungsnachrang ist entgegen der Auffassung der Beklagten für die Motor-yacht der Klägerin nicht eröffnet. Die K...ist zwar gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 18 BinSchUO ein Sportfahrzeug, aber weder ein Sportfahrzeug im Sinne des § 1.01 Nr. 20 BinSchStrO noch ein Kleinfahrzeug im Sinne des § 1.01 Nr. 14 BinSchStrO, solange sie nach der Übergangsvorschrift des § 34 Abs. 1 BinSchUO zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt wird. Die Beklagte übersieht, dass die jeweiligen Rechtsverordnungen unterschiedliche Zwecke verfolgen und jeweils entsprechend ihrem Geltungs-, Anwendungs- und Aufgabenbereich eigene – umfassende – Begriffsbestimmungen enthalten, die wiederum nur im Anwendungsbereich der jeweiligen Rechtsverordnungen gelten. Im Einzelnen: aa) Nach § 2 Abs. 3 Nr. 18 BinSchUO gilt als Sportfahrzeug im Sinne der Binnenschiffsuntersuchungsordnung „ein für Sport- oder Erholungszwecke bestimmtes Schiff, das kein Fahrgastschiff oder Fahrgastboot ist“. Darunter fällt die K..., für die als Sportfahrzeug in der Binnenschiffsuntersuchungsordnung das Verfahren der technischen Zulassung zum Verkehr (Zulassungsverfahren), die Anforderungen an Bau, Ausrüstung, Einrichtung und die Besatzung sowie an die Beförderung von Fahrgästen geregelt sind (vgl. § 1 BinSchUO). Nach § 31 BinSchUO sind solche Sportfahrzeuge grundsätzlich von der entgeltlichen oder anderweitig geschäfts- oder erwerbsmäßigen Fahrgastbeförderung ausgeschlossen. Ausnahmen davon enthalten lediglich § 33 und § 34 BinSchUO. Gemäß § 34 Abs. 1 BinSchUO dürfen Sportfahrzeuge abweichend von § 31 BinSchUO bis zum Ablauf des 6. Oktober 2033 zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden, wenn sie weniger als 20 Meter lang sind, am 15. Dezember 2015 über ein Bootszeugnis nach § 3 Abs. 1 Satz 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung (BinSch-SportbootVermV) verfügt haben und nachweislich mit Gestellung des Sportfahrzeugführers vermietet worden sind (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BinSchUO). Die Norm bezweckt den zeitlich befristeten Bestandschutz für Unternehmen, die bis Ende 2015 nachweislich Fahrgäste mit Sportbooten befördert haben. Dass die K...diese Voraussetzungen erfüllt, stellt die Beklagte nicht in Abrede. Vielmehr betont sie zu Recht, dass sich die Klägerin überhaupt nur deshalb auf § 34 BinSchUO habe berufen können, weil sie als Sportboot im Sinne dieser Verordnung gelte. Die Einträge zu dem von der Bestimmung „Sport- oder Erholungszwecke“ abweichenden Verwendungszweck sowie zum vorgesehenen Fahrtgebiet und zur Anzahl der zulässigen Personen und Fahrgäste sind im aktuellen Bootszeugnis zum Kennzeichen B-6... vom 31. Mai 2022, das dem zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt vorzulegen war, entsprechend korrigiert (§ 34 Abs. 2 BinSchUO). Da die K... für mehr als 35 Personen zugelassen ist, durfte sie nach § 34 Abs. 2 Satz 2 BinSchUO bis zum Ablauf des 6. Oktober 2023 in den Fahrtgebieten nach Anhang IX BinSchUO eine entsprechende Anzahl von Fahrgästen befördern, die seither bis zum Ablauf des 6. Oktober 2033 auf 35 Fahrgäste begrenzt ist (vgl. § 34 Abs. 1 BinSchUO). Im Übrigen sind die sonstigen für Sportfahrzeuge geltenden Vorschriften anzuwenden (§ 34 Abs. 5 BinSchUO). Anhaltspunkte dafür, dass dieser Verweis in § 34 Abs. 5 BinSchUO über den Anwendungsbereich der Binnenschiffsuntersuchungsordnung hinausgeht und insbesondere auch die Auslegung des Begriffs „Sportfahrzeug“ im Sinne des § 1.01 Nr. 20 BinSchStrO determinieren sollte, sind nicht ersichtlich. Angesichts der Konzeption der Regelwerke und ihrer Zielrichtungen sowie der eigenständigen – unterschiedlichen – Begriffsdefinitionen der jeweiligen Rechtsverordnungen ist es vielmehr fernliegend, einen über den Geltungsbereich der Binnenschiffsuntersuchungsordnung hinausgehenden Verweis anzunehmen. Es bedurfte daher – entgegen der Ansicht der Beklagten – weder einer ausdrücklichen Klarstellung noch ist die Auslegung contra legem. Das Gegenteil ist der Fall. bb) Nach § 1.01 Nr. 20 BinSchStrO gilt als Sportfahrzeug im Sinne der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung „ein Fahrzeug, das für Sport- und Erholungszwecke verwendet wird und kein Fahrgastschiff oder Fahrgastboot ist“. Darunter fällt die K... nicht, denn ihr Verwendungs- und Einsatzzweck ist ausweislich des Bootszeugnisses ein anderer, nämlich die Beförderung von Fahrgästen. Dass dies (auch) zu deren Erholung dienen mag, wie die Beklagte meint, ändert nichts am geänderten Verwendungszweck, denn die Klägerin als Eigentümerin/Halterin der K...betreibt ausschließlich erlaubte entgeltliche – geschäftsmäßige – Fahrgastbeförderung auf der Grundlage des § 34 BinSchUO. cc) Ebenso wenig unterfällt die K... als Kleinfahrzeug der Bestimmung des § 6.29 Nr. 6 BinSchStrO. Als Kleinfahrzeug im Sinne dieser Verordnung gilt nach § 1.01 Nr. 14 BinSchStrO „ein Fahrzeug, dessen Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine größte Länge von weniger als 20,00 m aufweist, einschließlich Segelsurfbrett, Amphibienfahrzeug, Luftkissenfahrzeug und Tragflügelboot, ausgenommen …b) ein Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen ist“. Letzteres ist hier der Fall. Die K...ist – wie bereits dargelegt – als Sportboot für mehr als 35 Personen zugelassen (Bootszeugnis vom 31. Mai 2022) und durfte deshalb nach § 34 Abs. 2 Satz 2 BinSchUO bis zum Ablauf des 6. Oktober 2023 in den Fahrtgebieten nach Anhang IX BinSchUO eine entsprechende Anzahl von Fahrgästen befördern, die seither bis zum Ablauf des 6. Oktober 2033 auf 35 Fahrgäste begrenzt ist (vgl. § 34 Abs. 1 BinSchUO). Damit ist sie zeitlich befristet zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen und gilt somit nicht mehr als Kleinfahrzeug im Sinne des § 1.01 Nr. 14 BinSchStrO. Soweit die Beklagte dem entgegenhält, die Begrifflichkeiten der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung orientierten sich als Verkehrsregelungen streng an den objektiv zugelassenen Fahrzeugtypen und -kategorien sowie ihren äußerlich relativ leicht erkennbaren Maßen/Abmessungen, denn diese seien für das "Packmaß" in der Schleusenkammer ausschlaggebend und für den Schleusenbeamten ohne weiteres zu erkennen, trifft dies nicht zu. Vielmehr ist dem Verordnungsgeber der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung eine Differenzierung nach dem zugelassenen Verwendungszweck – wie die Definition des Sportfahrzeugs in § 1.01 Nr. 20 BinSchStrO zeigt – keineswegs fremd. Diese Überlegung liegt ersichtlich auch der Bestimmung des § 1.01 Nr. 14 b) BinSchStrO zu Grunde, denn die Vorschrift stellt trotz gleichbleibender äußerer technischer Merkmale ab zwölf Fahrgästen ausschließlich auf den Einsatzzweck Beförderung ab, so dass das „Kleinfahrzeug“ nur mit Blick auf die Anzahl der beförderten Fahrgäste per definitionem nicht mehr als ein solches gilt. Deshalb ist es entsprechend § 6.29 Nr. 1 Satz 1 BinSchStrO in der Reihenfolge des Eintreffens vor der Schleuse zu schleusen, obwohl Fahrzeugtyp, Konstruktion und Abmessungen unverändert sind. Offenbar sollen das "Packmaß" in der Schleusenkammer und die leichte Erkennbarkeit anhand äußerer objektiver Faktoren für den Schleusenbeamten nicht mehr allein ausschlaggebend für die Reihenfolge der Schleusungen sein, sobald mehr als zwölf Fahrgäste befördert werden. Vor diesem Hintergrund überzeugt die Annahme der Beklagten nicht, § 1.01 Nr. 14 b) BinSchStrO nehme nur Fahrzeuge aus, die technisch zum Zwecke der Fahrgastbeförderung nach den Vorschriften der Binnenschiffuntersuchungsordnung zugelassen seien. Darunter falle die K... nicht, denn sie werde lediglich dafür eingesetzt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht bereits darauf hingewiesen, dass die unstreitigen sicherheitstechnischen und konstruktionsbedingten Unterschiede zwischen einem Fahrgastschiff auf der einen und einem Sportboot auf der anderen Seite für den Schleusungsprozess nicht die allein maßgeblichen Kriterien sind (VG Berlin, Urteil vom 20. März 2017 - 10 K 132.16 - Rn. 40, juris). Entscheidend für die Differenzierung der zu schleusenden Kleinfahrzeuge ist aus Sicht des Verordnungsgebers vielmehr die Anzahl der zulässigerweise von diesen zu befördernden Fahrgäste. Dass die für mehr als 35 Personen zugelassene K...nach § 34 Abs. 1 und 2 BinSchUO i.V.m. dem Bootszeugnis zum Kennzeichen B-6... vom 31. Mai 2022 nur dann übergangsweise eine entsprechende Anzahl von höchstens 35 Fahrgäste befördern darf, wenn sie dafür technisch als Sportboot zugelassen ist, versteht sich von selbst und folgt im Übrigen aus § 34 Abs. 5 BinSchUO. Praktische Umsetzungsprobleme im Rahmen des konkreten Schleusungsvorgangs, die von dem jeweiligen Schleusungspersonal nicht bewältigt werden könnten, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Klägerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die K... an den für sie maßgeblichen Berliner Schleusen gelistet werden könnte und jederzeit die Möglichkeit bestehe, Funkkontakt herzustellen. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung ebenfalls eingeräumt, dass hinsichtlich der Erkennbarkeit der unter § 1.01 Nr. 14 b) BinSchStrO fallenden (Klein)Fahrzeuge, die mehr als 12 Personen beförderten, in der Schleusungspraxis keine Probleme bestünden. Selbst wenn die entsprechende Beschriftung am Fahrzeug (noch) nicht gesehen und gelesen werden könne, habe das Personal gewisse Erfahrungswerte gesammelt und mit der Zeit einen Überblick über die einerseits nach § 6.29 Nr. 1 BinSchStrO und andererseits nach § 6.29 Nr. 6 BinSchStrO zu schleusenden (Klein)Fahrzeuge gewonnen. Nichts anderes dürfte für das Fahrgäste transportierende Schiff der Klägerin gelten. Schließlich bestehen auch mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG gegen die skizzierte Regelungssystematik der Rechtsverordnungen und die daraus folgende Auslegung der Vorschriften keine Bedenken. Sie ist vielmehr verfassungsrechtlich geboten. Ein sachlicher Grund, Kleinfahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen sind, hinsichtlich der Reihenfolge der Schleusungen anders zu behandeln als die K..., die nach ihrem Bootszeugnis für (mehr als) 35 Personen zugelassen ist und nach der Wertung des Verordnungsgebers deshalb für eine Übergangszeit 35 Fahrgäste befördern darf, ist nicht ersichtlich. Die Auslegung entspricht dem mit § 34 BinSchUO bezweckten – zeitlich befristeten – Bestandsschutz für Unternehmen wie die Klägerin, die mit Sportfahrzeugen nachweislich bis Ende 2015 Fahrgäste befördert haben. Vor diesem Hintergrund waren die Berufung ebenso wie die Anschlussberufung im Übrigen zurückzuweisen. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, das Verwaltungsgericht sei hinter der ursprünglichen Fassung ihrer Anträge zurückgeblieben, kommt es darauf angesichts des im Berufungsverfahren umgestellten Antrags nicht mehr entscheidungserheblich an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 und 2 VwGO. Der auf die Rücknahme der Klage jeweils entfallende (Auffangwert)Wert entspricht einschließlich der teilweise zurückgewiesenen Anschlussberufung in etwa einem Sechstel des überwiegend bereits erstinstanzlich dargelegten und festgestellten wirtschaftlichen Interesses der Klägerin, dem die Beklagte im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die streitigen Fragen betreffen auslaufendes Recht. Die Klägerin begehrt für ihre als Sportfahrzeug zugelassene Motoryacht K...die gleichberechtigte Schleusung mit nicht nach festem Fahrplan verkehrenden Fahrgastschiffen auf Berliner Binnengewässern. Mit ihrer Motoryacht bietet die Klägerin Touren auf den Gewässern der Berliner Innenstadt an, etwa für Firmenveranstaltungen, Hochzeiten, Geburtstage, Familienfeiern und Sightseeing-Fahrten. Ausweislich des Bootszeugnisses vom 31. Mai 2022 ist die mit einem Elektromotor ausgestattete Motoryacht 17 Meter lang, 4,95 Meter breit und hat einen Tiefgang von 1,35 Meter. Nach der Übergangsvorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 1 BinSchUO darf die i... abweichend von § 31 BinSchUO unter Gestellung eines Sportbootführers für bestimmte Übergangszeiten zur Beförderung von Fahrgästen auf im Einzelnen festgelegten Wasserstraßen eingesetzt werden. Das Sportfahrzeug ist nach dem Bootszeugnis für bis zu 40 Personen zugelassen. Nach § 34 Abs. 2 Satz 2 BinSchUO durfte es bis zum Ablauf des 6. Oktober 2023 in den Fahrtgebieten nach Anhang IX BinSchUO grundsätzlich eine entsprechende Anzahl von Fahrgästen befördern, die durch eine Auflage im Bootszeugnis auf höchstens 38 Fahrgäste begrenzt war. Seither – bis zum Ablauf des 6. Oktober 2033 – darf die i... zur Beförderung von höchstens 35 Fahrgästen eingesetzt werden. Die Klägerin ist – zusammengefasst – der Auffassung, dass die Wartezeiten für die K... an Berliner Schleusen von durchschnittlich 1 1/2 Stunden gegenüber den nicht nach Fahrplan verkehrenden Fahrgastschiffen deutlich zu lang seien. Dies sei auf die Praxis der Berliner Schifffahrtsverwaltung zurückzuführen, Schiffe unter Berufung auf die Regelungen des § 6.29 BinSchStrO vorrangig zu schleusen, die als Fahrgastschiffe zugelassen seien, obwohl diese teilweise weder mehr oder gar keine Fahrgäste beförderten noch größer oder schwerer als die K... seien. Das führe für sie – die Klägerin – zu einer schwierigen wirtschaftlichen Lage. Einerseits müsse sie die Wartezeiten preislich in ihre Angebote einkalkulieren. Anderseits entschieden sich die Kunden, deren gebuchte Touren gewöhnlich in ein größeres Programm eingebettet seien, infolge der langen und nicht kalkulierbaren Wartezeiten für die Konkurrenz, die Fahrgastschiffe betreibe. Die Schleusungspraxis werde daher dem ihr aus den Grundrechten (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) zustehenden Teilhaberecht nicht gerecht, so dass eine verfassungskonforme und damit geltungserhaltende Auslegung der Schleusungsvorschriften im Wege teleologischer Reduktion geboten sei. Nachdem Gespräche zwischen der Klägerin und der Schifffahrtsverwaltung zu keiner Einigung geführt hatten, lehnte die Beklagte zwei (unterschiedlich formulierte) Feststellungsanträge der Klägerin auf gleichrangige Schleusung der K...mit Fahrgastschiffen (Beachtung einer gewissen Schleusungsreihenfolge; Anspruch auf Einzelschleusung) durch Bescheid vom 12. September 2019 ab und wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2019 zurück. Der dagegen gerichteten Klage hat das Verwaltungsgericht nach Auslegung der Sachanträge (§ 88 VwGO) im Wesentlichen stattgegeben und festgestellt, dass a) die allgemeine Regel des § 6.29 Nr. 1 BinSchStrO auch für Sportfahrzeuge gelte und für diese durch § 6.29 Nr. 7 BinSchStrO (a.F.) nur durch den Grundsatz der Gruppenschleusung eingeschränkt sei; b) bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Unzumutbarkeit in § 6.29 Nr. 7 BinSchStrO (a.F.) auch der Umstand zu berücksichtigen sei, dass ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen erlaubtes Sportfahrzeug mit Fahrgästen an Bord geschleust werden solle; c) die Beklagte verpflichtet sei, die nach § 3.17 i.V.m. § 6.29 Nr. 5 Satz 2 BinSchStrO bestehende Pflicht durchzusetzen, wonach vorrangberechtigte Fahrzeuge im Rahmen des Schleusungsvorganges einen roten Wimpel zu tragen und zu zeigen hätten. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die generelle Reihenfolge der Schleusungen richte sich nach § 6.29 Nr. 1 BinSchStrO, um eine Benachteiligung gegenüber solchen Fahrgastschiffen, die nicht nach Fahrplan verkehrten, zu vermeiden. Nautische Aspekte sowie sicherheitstechnische und konstruktionsbedingte Unterschiede zwischen Fahrgastschiffen und Sportbooten seien keine sachlichen Gründe, die geeignet seien, eine schleusungsbezogene Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Schließlich folge die Pflicht zur Durchsetzung der Wimpelregelung aus den klaren Bestimmungen der Binnenschifffahrtsstraßenordnung. Gegen das Urteil hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt, der sich die Klägerin angeschlossen hat. Während des Berufungsverfahrens hat der Verordnungsgeber – als Reaktion auf das erstinstanzliche Urteil – § 6.29 BinSchStrO mit Wirkung vom 15. Oktober 2021 teilweise geändert. Satz 1 der bisherigen Nr. 7 ist nunmehr unter Nr. 6 durch folgende Sätze ersetzt worden (Zweite Verordnung...zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 22. September 2021, BGBl. S. 4371, 4377): „Klein- oder Sportfahrzeuge werden, sofern sie nicht eine Bootsschleuse, Bootsgasse oder Bootsumsetzanlage benutzen können, nur nach anderen Fahrzeugen geschleust. Sie werden grundsätzlich nur in Gruppen, bei Vorhandensein freier Kapazitäten auch zusammen mit anderen Fahrzeugen geschleust.“ Im Übrigen entspricht die neue Fassung der Nr. 6 des § 6.29 BinSchStrO derjenigen der bisherigen Nr. 7 (Anlage zur Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011, BGBl. 2012 I S. 2, 1717; Anlagenband zum Bundesgesetzblatt Teil 1 Nr. 1 vom 2. Januar 2012 – G 5702 – S. 1, 73). Im Mai 2022 hat die Klägerin ihre Klage erweitert und auch für die Motoryacht F...– Nr. F... eine gleichberechtigte Schleusung mit nicht nach festem Fahrplan verkehrenden Fahrgastschiffen begehrt. Zur Begründung ihrer Berufung rügt die Beklagte sowohl formelle als auch materiell-rechtliche Fehler. Sie führt u.a. aus: Das Verwaltungsgericht habe die Ladungsfrist nicht eingehalten und den Öffentlichkeitsgrundsatz verletzt. Anstelle des vorgesehenen Erörterungstermins sei eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden. Unabhängig davon sei das Feststellungsbegehren unzulässig. Die Kammer weiche mit ihren Feststellungstenorierungen unter a) und b) massiv von den gestellten Anträgen ab. Obwohl die Klägerin eine Beschränkung ihrer Anträge auf ein bestimmtes Fahrzeug, nämlich die x..., und eine räumliche Beschränkung, nämlich „Berliner Schleusen", vorgenommen habe, seien weit darüber hinaus Feststellungen getroffen worden, die allgemeingültig das Rechtsverhältnis zwischen Sport-/ Kleinfahrzeugen und den übrigen Fahrzeugen beträfen. Das sei kein feststellungsfähiges konkretes Rechtsverhältnis. Außerdem habe das Gericht die Subsidiarität der Feststellungsklage missachtet und es fehle der Klägerin ein berechtigtes Feststellungsinteresse. Die Leistungsklage hätte wirksamen und effektiven Rechtsschutz ermöglicht. In der Sache sei die Klage unbegründet. Die K... sei sowohl Sport- als auch Kleinfahrzeug. Daher unterfalle sie nicht § 6.29 Nr. 1 BinSchStrO. Denn diese Regelung der Schleusung nach der Reihenfolge des Eintreffens an der Schleuse gelte nur, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt sei. Nr. 6 sei eine der Nr. 1 des § 6.29 BinSchStrO nachstehende Norm, in der etwas anderes bestimmt sei. Der Schleusungsnachrang von Sport- und Kleinfahrzeugen sei ebenso klar geregelt wie der Grundsatz der Gruppenschleusung für diese Fahrzeuge. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liege mit Blick auf die Fahrgastschiffe bereits deshalb nicht vor, weil es sich um unterschiedliche Fahrzeugkategorien handele. Klein- bzw. Sportfahrzeuge unterschieden sich von anderen Fahrzeugen und Verbänden durch ihre geringere Länge (kleiner als 20 m). Die Abmessungen seien für das Packmaß der Schleusen ausschlaggebend. Sie unterlägen nicht den gleichen Bau- und Ausrüstungsvorschriften, keinen Untersuchungspflichten nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und keiner Nachprüfung. Die K...habe insbesondere keine Zulassung zur Personenbeförderung, sondern dürfe abweichend von § 31 BinSchUO nur im Rahmen der Übergangsvorschrift des § 34 BinSchUO als Sportfahrzeug zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden. Sie unterfalle nicht der Ausnahmeregelung des § 1.01 Nr. 14 b) BinSchStrO, weil sie nicht zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sei und sei damit auch ein Kleinfahrzeug i.S.d. § 6.29 Nr. 6 Satz 1 BinschStrO.Auf den Verwendungszweck (gewerbliche Ausflugsschifffahrt) komme es nicht an. Vielmehr verweise § 34 Abs. 5 BinSchUO im Übrigen auf die sonstigen für Sportfahrzeuge geltenden Vorschriften. Deshalb sei jede entgegenstehende Auslegung contra legem. Es hätte einer entsprechenden ausdrücklichen Einschränkung bedurft, die der Verordnung nicht zu entnehmen sei. Ein uneingeschränktes Einzelschleusungsrecht stehe der Klägerin ebenso wenig zu wie den als Fahrgastschiffe zugelassenen Fahrzeugen. Auch die erstinstanzlich veranschlagte zumutbare Wartezeit von bis zu 15 Minuten sei zu gering (im Idealfall eher 30-40 Minuten). Die Ausnahme der Einzelschleusung werde sonst zum Regelfall; dies widerspreche dem Willen des Verordnungsgebers. Schließlich habe die Klägerin weder vorgerichtlich noch in den gerichtlichen Schriftsätzen einen Antrag auf Feststellung der Durchsetzung der Pflicht zum Tragen des roten Wimpels gestellt oder angekündigt. Sie – die Beklagte – habe dazu keine hinreichende Stellungnahmemöglichkeit gehabt. Unabhängig davon habe sie die betreffenden Unternehmen ausdrücklich angewiesen, dass Fahrzeuge mit einer Vorrangschleusung nach § 3.17 BinSchStrO einen roten Wimpel zeigen müssten. Die Beklagte beantragt, nachdem die Klägerin ihre im Berufungsverfahren um die Motoryacht F... – Nr. F... erweitere Feststellungsklage und die Feststellungsklage auf Verpflichtung zur Durchsetzung der Vorschrift des § 3.17 i.V.m. Nr. 5 Satz 2 BinSchStrO (roter Wimpel) jeweils mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat, die Klage unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang abzuweisen und die Anschlussberufung zurückzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen und im Wege der Anschlussberufung unter Aufhebung des Bescheids der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vom 12. September 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 17. Dezember 2019 festzustellen, dass die Motoryacht K..., solange sie als Sportfahrzeug nach der Übergangsvorschrift des § 34 Abs. 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt wird, an Berliner Schleusen im Rahmen eines Schleusungsdurchgangs entsprechend der allgemeinen Regel des § 6.29 Nr. 1 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gleichberechtigt mit zugelassenen Fahrgastschiffen zu schleusen ist, die nicht nach festem Fahrplan verkehren. Sie ist der Auffassung, § 6.29 Nr. 6 BinSchUO müsse auch angesichts der nunmehr ausdrücklich geregelten nachrangigen Schleusung von Klein- oder Sportfahrzeugen mit Blick auf Art. 3 GG verfassungskonform ausgelegt werden. § 6.29 Nr. 6 BinSchUO könne nur für solche Fahrzeuge gelten, die nicht als gewerbliche Ausflugschiffe verkehrten. Darunter fielen Kleinfahrzeuge, die keine Personen beförderten, und Sportfahrzeuge, die im Sinne der Definition des § 1.01 Nr. 20 BinSchStrO zu Freizeitzwecken (Sport- oder Erholungszwecken) genutzt würden. Denn die Klägerin dürfe mit ihrer Motoryacht bei der Reihenfolge der Schleusungen nicht ohne sachlichen Grund gegenüber anderen gewerblich betriebenen Ausflugsschiffen – namentlich solchen, die als Fahrgastschiffe zugelassen seien – benachteiligt werden. Allein der Zulassungstyp sei kein Grund für eine Ungleichbehandlung. Maßgeblich sei vielmehr der Verwendungszweck. Der Beklagten seien die wenigen Sportfahrzeuge, die nach der Übergangsregelung des § 34 BinSchUO eingesetzt würden und per Bootszeugnis zur Personenbeförderung zugelassen seien, bekannt. Über diese Sportfahrzeuge könnten Listen an den Schleusen geführt werden, so dass es in der Praxis keine Umsetzungsprobleme gebe. Der Schleusenwärter habe zudem jederzeit die Möglichkeit, Funkkontakt mit den zu schleusenden gewerblichen Ausflugsschiffen herzustellen. Soweit das Verwaltungsgericht hinter den ursprünglichen Anträgen zurückgeblieben sei, müsse das Urteil auf die Anschlussberufung entsprechend abgeändert werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (4 Bände) sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Bände) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.