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Beschluss

OVG 1 S 28/22

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2022:1011.OVG1S28.22.00
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Leitsätze
Die mit dem bestimmungsgemäßen Gebrauch einer (am öffentlichen Straßenrand errichteten) E-Ladesäule typischerweise entstehenden Beeinträchtigungen sind grundsätzlich von den Straßenanliegern als zumutbare sozialadäquate, aus dem straßenrechtlichen Gemeingebrauch fließende Belastungen zu dulden. (Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. März 2022 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die mit dem bestimmungsgemäßen Gebrauch einer (am öffentlichen Straßenrand errichteten) E-Ladesäule typischerweise entstehenden Beeinträchtigungen sind grundsätzlich von den Straßenanliegern als zumutbare sozialadäquate, aus dem straßenrechtlichen Gemeingebrauch fließende Belastungen zu dulden. (Rn.7) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. März 2022 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Die Beschwerde, mit der sich der Antragsteller im einstweiligen Rechtschutzverfahren gegen die Einrichtung und den Betrieb einer E-Ladesäule mit tageszeitlicher Parkbevorrechtigung von 8-18 Uhr vor seinem Wohnhaus in der H… wendet, hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Änderung oder Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses. Die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. 1. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht nach summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung feststellen können. Durchgreifende Einwände hiergegen bringt die Beschwerde nicht vor. a) Soweit der Antragsteller erneut vorträgt, dass es - nach seinem Dafürhalten - 67 ebenso oder besser geeignete Standorte in derselben Straße gäbe, setzt er sich mit den vom Antragsgegner sehr wohl nachvollziehbar dargelegten, an der „Arbeitshilfe für die Ladeinfrastrukturerweiterung“ orientierten und vom Verwaltungsgericht eingehend geprüften (Seite 8 f.) Gründen für den gewählten Standort nicht auseinander. Der Antragsteller wiederholt vielmehr nur seine entgegenstehende erstinstanzliche Ansicht. b) Es kommt nicht darauf an, ob die Ladesäule zur Aufladung von Fahrzeugen der Anwohner des Wohngebietes oder zur Aufladung von Elektrofahrzeugen einer Autovermietung genutzt wird. Die Art der Nutzung des aufladenden Fahrzeugs hat auf den jeweils gleichbleibenden Ladevorgang keinen Einfluss. Sämtliche Verkehrsteilnehmer können die Ladesäule gleichermaßen nutzen, denn der Gebrauch öffentlicher Straßen, zu denen nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Nr. 3 BerlStrG auch das Zubehör zur Straße gehört, ist gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BerlStrG jedem im Rahmen der Widmung gestattet (Gemeingebrauch). Ladesäulen - wie die streitbefangene - in der Größenordnung herkömmlicher Parkscheinautomaten sind Straßenzubehör; sie sind Verkehrseinrichtungen, die der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dienen und damit Zubehör zur Straße im straßenrechtlichen Sinne (vgl. VGH München, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 8 CE 18.1071 - juris Rn. 10 ff.). Der Ladevorgang eines Mietautos stellt - anders als die Beschwerde offenbar meint - auch keine gewerbliche Tätigkeit dar. Diese liegt allein in der Vermietung des Fahrzeugs. Von einer unzulässigen gewerblichen Tätigkeit in einem reinen Wohngebiet kann daher keine Rede sein. c) Soweit der Antragsteller einen Parkplatzbedarf seines - offenbar (noch) nicht im Hause wohnhaften - schwerbehinderten Vaters geltend macht, handelt es sich schon nicht um eigene Rechte. Unabhängig davon hat der Antragsteller bisher keinen Antrag auf Einrichtung eines personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatz nach § 45 Abs. 1b Nr. 2 StVO gestellt. Der ehemals vor dem Haus eingerichtete, im Jahr 2010 bereits abgeordnete Schwerbehindertenparkplatz war für eine andere Straßenanliegerin eingerichtet worden, so dass zugunsten des Antragstellers auch kein Bestandsschutz in Betracht kommt. Im Übrigen hat der Antragsgegner angeboten, bei Bedarf an anderer naher Stelle einen Schwerbehindertenparkplatz einrichten zu können. d) Zutreffend weist die Beschwerde zwar darauf hin, dass sich die zeitliche Beschränkung von 8 – 18 Uhr nur auf die angeordnete Parkbevorrechtigung für Elektrofahrzeuge bezieht. Daher ist auch außerhalb dieses Zeitraums, namentlich nachts, die Nutzung der Ladesäule möglich, solange kein anderes Nicht-Elektrofahrzeug dort parkt. Abgesehen davon, dass der Antragsteller sein Fahrzeug selbst in der Nachtzeit dort abstellen kann und nur - wie jeder andere Verkehrsteilnehmer auch - am Morgen um 8 Uhr zu entfernen hätte, hat der Antragsteller die mit dem bestimmungsgemäßen Betrieb typischerweise verbundenen Immissionen zu dulden. Die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch der Ladesäule typischerweise entstehenden Beeinträchtigungen durch An- und Abfahrten, Türen- und Kofferraumschlagen bzw. Ein- und Aussteigen sowie Stimmen von Fahrgästen u.ä. sind von ihm als zumutbare sozialadäquate, aus dem Gemeingebrauch fließende Belastungen, ggf. auch in der Nachtzeit, hinzunehmen (vgl. betreffend Bushaltestelle und Wartehäuschen OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2018 – OVG 1 S 9.18 – juris Rn. 6; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9. Juli 2004 – 1 W 11/04 – juris Rn. 10). Dass die Rechtsordnung diese Belastungen als grundsätzlich zumutbar wertet, ergibt sich auch aus der Straßenverkehrsordnung, die das Parken an öffentlichen Straßen überall, d.h. auch in reinen Wohngebieten, als Gemeingebrauch erlaubt und lediglich die - hier nicht einschlägigen - Einschränkungen aus §§ 1 Abs. 2, 12 und 13 StVO vorsieht (Burmann/Heß/ Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl. 2020, § 12 Rn. 36). Dies gilt explizit auch für elektrisch betriebene Fahrzeuge, wie der Umkehrschluss aus § 13 Abs. 5 Satz 3 StVO i.V.m. § 12 Abs. 3a StVO ergibt, der nur für die dort genannten Fälle das Parken in reinen Wohngebieten ausschließt. Dass der Antragsteller unzumutbaren gesundheitsgefährdenden Belastungen ausgesetzt ist, ist nicht ersichtlich und vom Antragsteller nach wie vor nicht substantiiert dargelegt. Zwar hat das Verwaltungsgericht Berlin in dem Urteil vom 31. März 2022 (VG 13 K 184/19 n.v.), auf das sich die Beschwerde beruft, festgestellt, dass Geräusche die durch das nächtliche Türen – und Kofferraumschlagen von Elektroautos ausgehen, in einem Hinterhof untypisch und unzumutbar sein können und deshalb gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot verstoßen können (Urteil Seite 7f.). Der dem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden jedoch nicht vergleichbar. Abgesehen davon, dass sich das Verwaltungsgericht in jenem Fall auf konkrete Messungen an den betroffenen Immissionsorten gestützt hat, geht es hier nicht um die Frage der „Rücksichtslosigkeit einer Baugenehmigung“ zur Errichtung von Stellplätzen für E-Fahrzeuge im Hinterhof von überwiegend zur Wohnung genutzten Gebäuden. Vielmehr geht es bei der in der Größe einem herkömmlichen Parkscheinautomaten entsprechenden Ladesäule um Straßenzubehör i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 3 BerlStrG, welches als öffentliche Verkehrsanlage keiner Baugenehmigungspflicht unterliegt, § 1 Abs. 1 Nr. 1 BauO Bln (vgl. VGH München, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 8 CE 18.1071 - juris Rn. 15 f.). Das gewöhnliche Öffnen und Schließen von Türen und Kofferraum, das Ein- und Aussteigen sowie Stimmgeräusche und An- und Abfahrverkehr gehören indes zu den notwendigen, typischerweise mit dem Parkvorgang verbundenen und daher hinzunehmenden Emissionen. Dass die von der Ladesäule ausgehenden Beeinträchtigungen über das typische Maß hinausgehen und gesundheitsgefährdend sind, hat auch die Beschwerde nicht dargetan. Zwar behauptet der Antragsteller mit seinem der Antragsschrift beigefügten Schriftsatz vom 23. Januar 2022 Gesundheitsschädigungen durch „massivste, permanente Schlafstörungen, infolge dessen auch Konzentrationsstörungen, die ebenso massiv sind, verbunden mit fortdauernden Herz- Kreislauf- und Verdauungsstörungen, Störungen des vegetativen Nervensystems und diverse weitere auf die Hoch-Verlärmung … zurückzuführende Störungen/Schädigungen.“ Diese sind jedoch weder glaubhaft gemacht (z.B. durch ärztliches Attest) noch drängen sie sich auf. Dies gilt auch angesichts des von der Beschwerde vorgelegten exemplarischen Protokolls des Antragstellers von der Nacht vom 21. Mai auf den 22. Mai 2022. Die dort beschriebenen Geräusche beschränken sich im Wesentlichen auf die gebrauchstypischen („Türenschlagen, Handy-Telefonat, Startergeräusch, Gespräche“). Soweit der Antragsteller weiter moniert, es sei zu Flaschenklirren, lautem Juchzen und zurückgelassenen Flaschen gekommen, sind dies Verhaltensweisen Dritter, gegen die er ein ordnungsbehördliches Einschreiten veranlassen kann, wenn tatsächlich ein ordnungswidriges Maß erreicht wird. Einen Anspruch auf absolute Stille in der Nachtzeit gibt es hingegen auch im reinen Wohngebiet nicht. An substantiierten Darlegungen für eine ernstzunehmende Gesundheitsgefahr fehlt es bei summarischer Prüfung auch, soweit der Antragsteller eine Lichtverschmutzung oder Ladevibrationen geltend macht. Das vorgelegte Foto ist unbehelflich. Es lässt keinen Vergleich zur Helligkeit anderer Lichtquellen, z.B. Straßenlaternen, zu. Außerdem erscheint die abgelichtete, einem „Spot“ ähnliche punktuelle Lichtquelle dem Senat schon deshalb unrealistisch, weil das kleine Display für die Benutzer der Ladesäule nicht lesbar wäre. Weshalb sich der Antragsteller nicht durch Vorhänge oder Jalousien gegen den Lichteinfall schützen kann, hat er ebenfalls nicht dargelegt. Ebenso zweifelhaft erscheint dem Senat, dass sich durch „ein ständig wahrnehmbares Brummen, Surren und Vibrieren“ Gesundheitsgefahren für den Antragsteller ergeben sollen. Sollten durch einen Ladevorgang überhaupt Vibrationen verursacht werden, was nicht ansatzweise belegt ist, dürften diese kaum im Inneren des Hauses wahrnehmbar sein. Denn an den Unterstreifen, an dessen äußerem straßenseitigen Rand die Ladesäule steht, grenzen erst ein Gehweg von ca. 1,60 Meter Breite und dann - ausweislich der vorgelegten Lichtbilder - das um mehrere Meter vom abgezäunten Gehweg zurückversetzte Haus des Antragstellers an. Vor diesem Hintergrund hätte es substantiierter Ausführungen dazu bedurft, aus welchen - auch technischen - Gründen es zu den lediglich behaupteten Auswirkungen durch die Ladesäule kommen kann. Allein der pauschale Hinweis auf die übliche Konstruktionsweise eines in den 1960er Jahren errichteten Hauses genügt nicht. 2. Soweit der Antragsteller die Betriebsuntersagung bzw. die Außerbetriebsetzung der Ladestation begehrt, fehlt es an der Darlegung eines entsprechenden Unterlassungsanspruchs. Diesem dürfte bereits die (unwidersprochen) erteilte Sondernutzungserlaubnis für den Betrieb der Ladesäule entgegenstehen. Diese dürfte den Antragsteller bei summarischer Prüfung zur Duldung des Betriebs verpflichten. Das anwaltliche Widerspruchsschreiben vom 18. Juni 2020 ist zumindest explizit nur auf die Aufhebung der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung gerichtet. Unabhängig davon legt – wie vorstehend ausgeführt – auch die Beschwerde keine substantiierten Gesundheitsgefährdungen dar, weshalb es auch keiner Erörterung bedarf, ob und wie die TA Lärm anwendbar wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).