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Beschluss

OVG 1 S 23/22

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2022:0915.OVG1S23.22.00
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Leitsätze
Verweigert der Prozessbevollmächtigte trotz mehrfach wiederholter Erinnerung die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses eines ihm tatsächlich zugegangenen erstinstanzlichen Beschlusses und trägt er insoweit keine Hinderungsgründe vor, kann der Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses nach Aktenlage aus Indizien geschlossen werden. Hieraus kann sich eine dem Beschwerdeführer nach § 173 VwGO iVm § 85 Abs 2 ZPO zuzurechnende Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist ergeben.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 7. Februar 2022 wird verworfen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verweigert der Prozessbevollmächtigte trotz mehrfach wiederholter Erinnerung die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses eines ihm tatsächlich zugegangenen erstinstanzlichen Beschlusses und trägt er insoweit keine Hinderungsgründe vor, kann der Zeitpunkt der Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses nach Aktenlage aus Indizien geschlossen werden. Hieraus kann sich eine dem Beschwerdeführer nach § 173 VwGO iVm § 85 Abs 2 ZPO zuzurechnende Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist ergeben.(Rn.3) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 7. Februar 2022 wird verworfen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Die Beschwerde, mit der sich der Antragsteller weiter im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis wendet, ist unzulässig. Zwar hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die Beschwerde mit dem am 22. Februar 2022 beim Verwaltungsgericht Potsdam eingegangenen, aus einem besonderen Anwaltspostfach übermittelten Schriftsatz fristgemäß erhoben. Denn ausweislich des Abgangsvermerks in der Verfügung der Geschäftsstelle der 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 8. Februar 2022 (Blatt 68 der Gerichtsakte) sandte die Gerichtskanzlei den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Februar 2022 am 8. Februar 2022 jeweils mit Empfangsbekenntnis an die Beteiligten ab. Die Frist zur Einlegung der Beschwerde (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) lief damit frühestens am 22. Februar 2022 ab. Die Frist zur Beschwerdebegründung (§ § 146 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist jedoch nach Aktenlage nicht eingehalten (zum Zugang trotz unterbliebener Rückgabe des Empfangsbekenntnisses sowie zur Feststellung des Zugangszeitpunktes anhand von Indizien: vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2006 - 2 B 10/06 - juris Leitsatz und OLG Koblenz, Beschluss vom 7. August 2002 - 1 U 1515/01 - juris Rn. 10 ff.). Die auf den 18. März 2022 datierte Beschwerdebegründung ging am selben Tage bei dem Oberverwaltungsgericht aus einem besonderen Anwaltspostfach (Blatt 79 der Gerichtsakte) und damit 5 Wochen und drei Tage nach der (elektronischen) Absendung des Beschlusses aus der Gerichtskanzlei ein. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs des angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 7. Februar 2022 ist zwar nicht belegt, da der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses trotz wiederholter Aufforderung ebenso verweigert wie sonstige Erläuterungen zum Zustellungszeitpunkt. Ausweislich des per elektronischer Kommunikation übermittelten Schreibens vom 21. Februar 2022 (Blatt 71 der Gerichtsakte) erinnerte erstmals die Geschäftsstelle der 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam den Verfahrensbevollmächtigten an die Rückgabe des Empfangsbekenntnisses. Mit Eingangsverfügung vom 28. Februar 2022 (Blatt 77 R) bat auch der Senatsvorsitzende den Verfahrensbevollmächtigten um „Nachreichung des Empfangsbekenntnisses, das bisher nicht zu den Akten genommen werden konnte.“ Weiter bat die Berichterstatterin mit Verfügung vom 21. März 2022, elektronisch abgesandt am 22. März 2022 (Blatt 80 R der Gerichtsakte), den Verfahrensbevollmächtigten erneut, das Empfangsbekenntnis vorzulegen und setzte hinzu: „Es ist nicht nachvollziehbar, dass die wiederholten Erinnerungen ohne Reaktion bleiben“. Schließlich übermittelte die Geschäftsstelle des 1. Senats am 11. April 2022 elektronisch gemeinsam mit dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 7. April 2022 die richterliche Verfügung der Berichterstatterin (Blatt 102 R der Gerichtsakte) vom 8. April 2022 an den Verfahrensbevollmächtigten wie folgt: „Im Übrigen werden Sie nunmehr das vierte und letzte Mal aufgefordert, das Empfangsbekenntnis zurückzusenden. Die Rücksendung gehört zu Ihren Standespflichten.“ Bis heute hat der Verfahrensbevollmächtigte weder darauf reagiert noch hat er Einwände oder Hinderungsgründe mitgeteilt. Dieses Versäumnis geht zu Lasten des Antragstellers, § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO. Vor diesem Hintergrund geht der Senat nach Aktenlage davon aus, dass die Begründungsfrist nicht eingehalten ist. Alle Indizien sprechen dafür, dass ihr Lauf mit der elektronischen Übermittlung des erstinstanzlichen Beschlusses von der Geschäftsstelle der beschließenden 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Potsdam an den Verfahrensbevollmächtigten am 8. Februar 2022 begann. Denn ausweislich der Gerichtsakten (VG 10 L 662/21/OVG 1 S 23/22 und VG 10 K 2734/21) erfolgte die gesamte Korrespondenz zwischen dem Verwaltungsgericht Potsdam und dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsstellers stets „per elektronischer Kommunikation“ und der Antragsgegner hat den erstinstanzlichen Beschluss ausweislich des von ihm retournierten elektronischen Empfangsbekenntnisses (Blatt 70 der Gerichtsakte) auch am selben Tage, dem 8. Februar 2022, erhalten. Schließlich fällt das vom Verfahrensbevollmächtigten gewählte Datum zur Einlegung des Rechtsmittels auf den 22. Februar 2022, den (mutmaßlich) letzten Tag der Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).