Beschluss
1 N 6/22
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2022:0506.1N6.22.00
3Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur Erwähnung einer trotzkistischen Partei, die die freiheitliche demokratische Grundordnung negiert, in den Berichten des Bundesamtes für Verfassungsschutz 2017 - 2020 (Rn.1)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. November 2021 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 20.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Erwähnung einer trotzkistischen Partei, die die freiheitliche demokratische Grundordnung negiert, in den Berichten des Bundesamtes für Verfassungsschutz 2017 - 2020 (Rn.1) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. November 2021 wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 20.000 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich mit ihrem Zulassungsantrag weiterhin ohne Erfolg gegen die Berichterstattung über sie in den Verfassungsschutzberichten des Bundes in den Jahren 2017 bis 2020 gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) sowie Abs. 2 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesverfassungsschutzgesetz - BVerfSchG). Nach dem für die Prüfung des Senats gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ist die Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht ernstlich zweifelhaft im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird, so dass auch die Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses derartigen Zweifeln unterliegt. Hierzu muss sich die Zulassungsbegründung mit den tragenden Erwägungen des angegriffenen Urteils auseinandersetzen und darlegen, warum diese im Ergebnis nicht tragfähig sind. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Zulassungsbegründung zeigt keine ernstlichen Richtigkeitszweifel daran auf, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der umstrittenen Verfassungsschutzberichte habe. Weder die im angegriffenen Urteil zugrunde gelegten rechtlichen Maßstäbe noch die Tatsachenfeststellungen und -würdigungen des Verwaltungsgerichts werden mit durchgreifenden Argumenten in Zweifel gezogen. 1. Die Klägerin wendet zunächst ohne Erfolg ein, das Verwaltungsgericht habe mit der Bezugnahme „auf die verfassungsmäßige Ordnung und staatliche Institutionen“ einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt, weil die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht mit der verfassungsmäßigen Ordnung bzw. „dem Staat … mitsamt seinen Institutionen“ gleichzusetzen sei. a. Eine fehlerhafte Bezugnahme des Verwaltungsgerichts „auf die verfassungsmäßige Ordnung“ erschließt sich nicht. Nach § 4 Abs. 2 Buchst. b) BVerfSchG zählt „zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes … „die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung“. Schon von daher zeigt die Zulassungsbegründung nicht überzeugend auf, dass das Verwaltungsgericht eine andere „verfassungsmäßige Ordnung“ als die der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung“ als Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt habe. Die von der Klägerin in Bezug genommene Urteilspassage (S. 12 sowie juris Rn. 29 f.) lautet: „Die Klägerin begreift die geltende verfassungsmäßige Ordnung - den `Staat`- mithin lediglich als `Büttel` einer wie auch immer gearteten Kapitalistenklasse, der deren Machterhalt sichere und der Arbeiterklasse eine demokratische Teilhabe versage. Obwohl nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht, behauptet die Klägerin, der Staat sei nicht vom gesamten Volk legitimiert.“ Damit bezieht sich das Verwaltungsgericht auf den zentralen Grundsatz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, nämlich auf die auf Wahlen basierende demokratische Staatsform. Auch die folgenden Sätze im Urteil („Dass eine sozialistische Revolution voraussetzt, dass die verfassungsmäßige Ordnung abgeschafft wird, liegt auf der Hand. Wie dies im Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung vonstatten gehen soll, … erschließt sich nicht und wird von der Klägerin auch nicht näher erläutert.“) belegen, dass das Verwaltungsgericht einen zutreffenden Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt hat. Die Verwendung des Begriffs „Büttel“ in Bezug auf staatliche Institutionen ist eine beanstandungsfreie Interpretation der klägerischen Aussagen und kein Fehlzitat des Verwaltungsgerichts. b. Soweit die Zulassungsbegründung meint, dass ihre Kritik an staatlichen Institutionen nicht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, namentlich das Demokratieprinzip, verstoße, wird übergangen, dass sich die Klägerin nicht auf eine bloße Kritik an staatlichen Einrichtungen beschränkt, sondern - ausweislich der vom Verwaltungsgericht ausgewerteten Äußerungen in der „Grundsatzerklärung der S... G... partei“, an der sie sich festhalten lassen muss - erkennbar bestrebt ist, das durch Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG garantierte Demokratieprinzip abzuschaffen, damit - anders als bei der „Wahl sozialistischer Kandidaten in bestehende bürgerliche Einrichtungen“ - „im Verlauf revolutionärer Massenkämpfe … neue Organe aufgebaut werden (können), die der Arbeiterklasse … eine wirklich demokratische Teilnahme erlauben“. Das Verwaltungsgericht hat u.a. aus diesen Aussagen beanstandungsfrei gefolgert, namentlich der Passus „neue Organe“ könne nur so interpretiert werden, dass die „sozialistische Revolution“ außerhalb der verfassungsmäßig eingerichteten Organe der Gesetzgebung und Exekutive erfolgen solle. Dass diese „neuen Organe“ über keine demokratische Legitimation verfügten, die sich - wie dies Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG verlange - auf den Willen des gesamten Volkes zurückführen ließe, folge aus einer Zusammenschau mit Ziffer 18 der Grundsatzerklärung der Klägerin (vgl. auch Ziff. 24). Dienten die nach dem Grundgesetz eingerichteten Organe lediglich einer Kapitalistenklasse zum Machterhalt, obwohl sie nach der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (verfassungsmäßig) über die Legitimation des gesamten Volkes verfügten, liege es auf der Hand, dass die der Klägerin vorschwebenden „neuen Organe“ über eine hiervon abweichende Legitimation verfügen müssten. Denn ließen sich auch die „neuen Organe“ auf den Willen des gesamten Volkes zurückführen, würde sich an den von der Klägerin kritisierten Verhältnissen nichts ändern. Dies lege den Schluss nahe, dass der Klägerin ein mit der parlamentarischen Demokratie des Grundgesetzes nicht zu vereinbarendes Rätesystem installieren wolle. Diese Schlussfolgerung kann die Zulassungsbegründung nicht dadurch relativieren, dass „selbst wenn es zutreffend wäre, … damit kein Angriff, erst Recht nicht ein Bestreben nach Außer-Kraft-Setzen der oben genannten Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verbunden (wäre), sondern eine zugespitzte Kritik an Mängeln in der demokratischen Kontrolle der Wirtschaft“, die nicht mit einem Bestreben nach Beseitigung von Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gleichzusetzen sei. Nach den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Aussagen in der „Grundsatzerklärung“ (insbes. Ziff. 18) ist die Klägerin aus Sicht eines objektiven Betrachters bei der gebotenen Gesamtschau erkennbar bestrebt, ihr eigenes, von dem der freiheitlichen demokratischen Grundordnung abweichendes Demokratieverständnis durchzusetzen. Danach seien Wahlergebnisse und von der so demokratisch legitimierten Regierung getroffene Entscheidungen nur dann zu akzeptieren, wenn diese mit den Vorstellungen der „Arbeiterklasse“ übereinstimmten. Diese Zielsetzung, wonach das Volk als Souverän (vgl. Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG) nur durch einen Teil, nämlich die „Arbeiterklasse“ bzw. die „Avantgarden der Arbeiterklasse“ (vgl. Grundsatzerklärung, Ziff. 32 ff.) repräsentiert und geführt werden soll, bedingt den zwangsläufigen Ausschluss derjenigen Bürger von der gleichberechtigten Teilhabe an der demokratischen Mitwirkung und Mitbestimmung, die durch die Klägerin der „Arbeiterklasse“ nicht zugerechnet werden. Deshalb liefen diese Vorstellungen im Ergebnis auf die Beseitigung des Demokratieprinzips i.S.v. Art. Abs. 2 Satz 2 GG hinaus (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 ff. sowie juris Rn. 542 f.). Vor diesem Hintergrund überzeugt die Aussage der Klägerin nicht, dass eine "Arbeiterregierung" nach ihren Vorstellungen nur dann gebildet werden solle, wenn sie als demokratische Willensäußerung der Mehrheit der Gesellschaft angesehen werde; denn diese „Mehrheit“ beschränkt sich - wie die weiteren Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 28. April 2022 (S. 3 f.) belegen, auf die „politischen Richtungen des Proletariats“. 2. Die Zulassungsbegründung wendet sich ohne Erfolg dagegen, dass sich das Verwaltungsgericht (Urteil, Rn. 26 ff. m.w.N.) auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im KPD-Verbotsverfahren vom 17. August 1956 - 1 BvB 2/51 - (BVerfGE 5, 85 ff. und juris) bezogen habe, wonach eine sozialistische Revolution und die Diktatur des Proletariats im klassischen marxistisch-leninistischen Sinne einer sozialistisch-kommunistischen Gesellschaftsordnung nach allgemeiner Auffassung mit den in § 4 Abs. 2 BVerfSchG genannten zentralen Verfassungswerten unvereinbar sei. Die Klägerin wiederholt und vertieft insofern ihr erstinstanzliches Vorbringen, wonach der Entscheidungsinhalt zum KPD-Verbot nicht auf sie übertragbar sei, und ihr nicht vorgehalten werden könne, dass sie sich auf die Schriften von Marx, Engels, Trotzki und Lenin berufe, da diese vor Verabschiedung des Grundgesetzes entstanden seien und im historischen Kontext ihrer Entstehung gesehen werden müssten. Damit werden keine ernstlichen Richtigkeitszweifel an den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts aufgezeigt. Der argumentativ nicht untersetzte Einwand, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum KPD-Verbot vom 17. August 1956 (a.a.O.) „große Kritik“ erfahren habe, ist ohne Aussagekraft. Auch die Ansicht, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die von sozialistischen Parteien die im Realsozialismus umgesetzten Konzepte nach dem Ende des sogenannten Realsozialismus (weiter) verfolgt würden, und die im vorgenannten Urteil des Bundesverfassungsgerichts getroffenen Aussagen wegen der gravierenden Wesensverschiedenheit zwischen der stalinistischen KPD und der trotzkistisch ausgerichteten Klägerin auf diese nicht übertragbar seien, greift nicht durch. Dass das Urteil zum KPD-Verbot in einer bestimmten historischen Situation ergangen sei, stellt die Gültigkeit der darin aufgestellten verfassungsrechtlichen Grundsätze nicht schlüssig in Frage. „Wer - mit Marx, Engels und Lenin - eine Revolution als zwingende Voraussetzung für das Erreichen der angestrebten Gesellschaftsordnung ansieht, muss sich im Gegenteil wegen der Beibehaltung des Ziels vorhalten lassen, dass er eine Revolution als einzusetzendes Mittel ansieht. Eine an die Sprache von Marx, Engels und Lenin anknüpfende Ausdrucksweise muss nicht auf einen verfassungswidrigen Inhalt führen - ohne eine deutliche Abkehr davon bleibt aber jedenfalls ein tatsächlicher Anhaltspunkt für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen“ (OVG Münster, Urteil vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 - juris Rn. 81 zur Partei „DIE LINKE“). Die Klägerin legt nicht überzeugend dar, dass sie das „Ende des sogenannten Realsozialismus“ zum Anlass genommen habe, ihre Zielsetzung einer sozialistischen Revolution und der Diktatur des Proletariats aufzugeben. Das Verwaltungsgericht hat keinen Vergleich zwischen der Klägerin und der Kommunistischen Partei Westdeutschlands (KPD) gezogen oder die trotzkistische Klägerin mit der stalinistischen KPD identifiziert, sondern das Bekenntnis der Klägerin zu den in ihrer Grundsatzerklärung (a.a.O.) niedergelegten marxistisch-leninistischen Ideen aufgegriffen, wonach eine „sozialistische Revolution“ und die „Diktatur des Proletariats im klassisch marxistisch-leninistischen Sinne einer sozialistisch-kommunistischen Gesellschaftsordnung mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht vereinbar“ sei (ebenso OVG Münster, Urteil vom 13. Februar 2009, a.a.O., juris Rn. 58 f. und 67 ff. m.w.N.). Die Grundsatzerklärung der Klägerin bekennt sich ausdrücklich zum Programm des „Internationalen Komitees der Vierten Internationale (IKVI)“, als dessen deutsche Sektion sie sich versteht und dessen politische Autorität sie anerkennt (vgl. Grundsatzerklärung, Ziff. 1). Ferner bekennt sie sich zu der aus ihrer Sicht nach wie vor zutreffenden marxistischen Definition des Staates als Instrument der Klassenherrschaft, wonach der Staat die politische Herrschaft der Kapitalistenklasse verteidige. Wichtigste Voraussetzung für die Verwirklichung eines sozialistischen Programms sei die Eroberung der politischen Macht durch die Arbeiterklasse und die Errichtung eines Arbeiterstaates, wobei die historische Erfahrung zeige, dass eine sozialistische Umgestaltung der Gesellschaft im Rahmen der bestehenden bürgerlichen Institution nicht möglich sei. Arbeitermacht sei mehr als die Wahl sozialistischer Kandidaten in bestehende bürgerliche Einrichtungen (vgl. Grundsatzerklärung, Ziff. 18 und 24). Diese Programmatik richtet sich - wie bereits ausgeführt - insbesondere gegen das Demokratieprinzip als konstitutiver Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Dieses Prinzip wird im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - (BVerfGE 144, 20 ff. und juris), das (auch) nach Ansicht der Zulassungsbegründung bei der Auslegung des § 4 Abs. 2 BVerfSchG zu berücksichtigen ist, als „Herrschaftsform der Freien und Gleichen“ beschrieben, die auf der freien Selbstbestimmung aller Bürger beruht. Konzepte des dauerhaften oder vorübergehenden willkürlichen Ausschlusses eines Einzelnen, namentlich außerhalb der Arbeiterklasse stehenden Personen, aus diesem Prozess sind mit dem Demokratieprinzip nicht vereinbar (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 542 ff. m.w.N.). Die Annahme des Verwaltungsgerichts (juris Rn. 29), dass die Klägerin „die Eroberung der politischen Macht durch die Arbeiterklasse und die Errichtung eines Arbeiterstaates“ anstrebe, gibt die Aussage der Klägerin in Ziffer 18 ihrer Grundsatzerklärung inhaltlich zutreffend wieder. Der Einwand, dass das KPD-Verbotsurteil vor dem historischen Hintergrund des Endes des sogenannten Realsozialismus, insbesondere in der DDR und der Sowjetunion, ergangen sei, so dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass von sozialistischen Parteien die im Realsozialismus umgesetzten Konzepte (weiter) verfolgt würden, führt nicht auf eine andere Beurteilung, wie die von der Zulassungsbegründung zitierten Passagen aus der „Grundsatzerklärung“ der Klägerin belegen. Darin ist vom „Aufbau einer „sozialistische(n) Gesellschaft“ (Ziff. 43), dem „revolutionären Kampf“, der „Errichtung der Arbeitermacht“ und von einem „Sieg der sozialistischen Revolution“ die Rede. Wie diese Ziele, die sich erkennbar nicht in der Abschaffung des „Kapitalismus“ als Wirtschaftsform erschöpfen, auf dem Boden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erreicht werden sollen, wird auch im Schriftsatz der Klägerin vom 28. April 2022 nicht überzeugend erklärt. 3. Soweit die Klägerin meint, sie wolle das Demokratieprinzip und das Mehrheitsprinzip nicht abschaffen, sondern beteilige sich an Wahlen und gehe davon aus, dass sie als Partei nur dann an die Macht komme, wenn eine Mehrheit der Bevölkerung sie wähle, weshalb sie das Recht auf Opposition und der Abwählbarkeit der Regierung anerkenne und nicht das Ziel einer Staatspartei verfolge, widerspricht sie den in ihrer Grundsatzerklärung niedergelegten politischen Zielsetzungen, wonach es erkennbar nicht lediglich um die Abschaffung des derzeitigen Wirtschaftssystems, sondern um die „Mobilisierung der Arbeiterklasse zur Eroberung der politischen Macht“ geht, wobei „Arbeitermacht … mehr als die Wahl sozialistischer Kandidaten in bestehende bürgerliche Einrichtungen“ sein soll, sondern „im Verlauf revolutionärer Massenkämpfe“ neue Organe aufgebaut werden, die der Arbeiterklasse … eine wirklich demokratische Teilnahme erlauben.“ Dass es „keine Demokratie ohne Sozialismus geben“ könne, belegt das von der freiheitlichen demokratischen Grundordnung abweichende Demokratieverständnis der Klägerin (vgl. dazu Grundsatzerklärung, Ziff. 23 und 24). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass bei einer solchen „Diktatur des Proletariats“, bei der Teile des Volkes, mithin alle nicht zur „Arbeiterklasse“ gehörenden Personen, namentlich die „Massenparteien“ sowie die Gewerkschaften als „Verräter“ der „Arbeiterklasse“ (vgl. Grundsatzerklärung, Ziff. 34) von der politischen Teilhabe ausgeschlossen würden, die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte, das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition, die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung sowie allgemeine und gleiche Wahlen nicht gewährleistet seien. Dass die Klägerin auch Ziele, wie „die Erziehung der Arbeiterklasse“ verfolge, die nicht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, ist ohne Belang. 4. Die Klägerin wendet sich ferner ohne Erfolg gegen die Formulierung im angegriffenen Urteil (juris Rn. 31), dass sie sich beim Wort nehmen lassen müsse, wenn ihr die Beklagte sinngemäß vorhalte, „sie propagiere einen unter Umständen gewalttätigen Umsturz außerhalb der Ordnung des Grundgesetzes“; ihre Grundsatzerklärung sei von einem klassenkämpferischen Duktus durchzogen, der sich „diametral von dem im politischen Schlagabtausch üblichen Vokabular“ unterscheide. Danach liege es auf der Hand, dass sie die „in revolutionären Massenkämpfen errungene Macht nicht freiwillig wieder aus der Hand“ geben werde. Damit hat das Gericht auf eine sich lediglich „unter Umständen“ realisierende Annahme der Beklagten Bezug genommen, die auf den Aussagen in der Grundsatzerklärung der Klägerin beruhe und die, wie in der Zulassungserwiderung der Beklagten (Rn. 11 m.w.N.) näher ausgeführt wird, „in der marxistischen Ideologie verankert“ sei, welche die Klägerin ausdrücklich vertritt (vgl. Schriftsatz vom 28. April 2022, S. 3 oben). Hiergegen bringt die Zulassungsbegründung nichts Überzeugendes vor. Die Annahme, dass die Klägerin die „errungene Macht nicht freiwillig wieder aus der Hand“ geben werde, lässt sich nicht mit der Behauptung widerlegen, dass die Klägerin ihre Ziele nur auf demokratischem und friedlichem Weg verfolgen werde. 5. Schließlich lässt sich die Ergebnisrichtigkeit des Urteils nicht mit dem Einwand in Zweifel ziehen, dass die Klägerin mit dem Vertreten eines Konzeptes von „Klassenkampf“ keine verfassungsfeindliche Bestrebung an den Tag gelegt habe. Das Verwaltungsgericht hat das (verfassungsmäßige) Recht der Klägerin nicht bestritten, die Gesellschaft im Rahmen ihre politischen Analysen in Klassen zu unterteilen (vgl. Urteil, juris Rn. 29 f.). Jedoch betreibe sie keine soziologischen Gesellschaftsstudien, denn ihr auf der Einteilung der Gesellschaft in Klassen fußendes Parteiprogramm sei eindeutig auf „Klassenkampf“ und „eine sozialistische Revolution“ ausgerichtet (vgl. u.a. Grundsatzerklärung, Ziff. 18), welche die Abschaffung der verfassungsmäßigen Ordnung voraussetze. Hiergegen bringt die Zulassungsbegründung keine neuen und durchgreifenden Argumente vor (vgl. § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).