Beschluss
OVG 1 L 41/20
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2021:0114.1L41.20.00
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Leitsätze
Der Streitwert für eine Klage auf Ausstellung eines Bewohnerparkausweises i.S. v. § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel richtet sich nach § 52 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004). Die mit dem Parkvorrecht verbundene erleichterte, potentiell erfolgreichere Parkmöglichkeit kann nicht mit einer im Gültigkeitszeitraum ersparten Miete für einen dauerhaft gesicherten Stellplatz gleichgesetzt werden (entgegen OVG Bautzen, Beschluss vom 16. Mai 2014 - 3 E 11/14 - juris).(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Juni 2020 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Streitwert für eine Klage auf Ausstellung eines Bewohnerparkausweises i.S. v. § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel richtet sich nach § 52 Abs. 2 GKG (juris: GKG 2004). Die mit dem Parkvorrecht verbundene erleichterte, potentiell erfolgreichere Parkmöglichkeit kann nicht mit einer im Gültigkeitszeitraum ersparten Miete für einen dauerhaft gesicherten Stellplatz gleichgesetzt werden (entgegen OVG Bautzen, Beschluss vom 16. Mai 2014 - 3 E 11/14 - juris).(Rn.4) Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. Juni 2020 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die auf Herabsetzung gerichtete, zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Senats zutreffend auf 5.000 Euro festgesetzt, weil es sich bei dem begehrten Bewohnerparkausweis um eine nicht bezifferbare verkehrsregelnde Anordnung handele. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit - wie hier - nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen. Die Bestimmungen des § 52 Abs. 1 und 2 GKG folgen der gesetzgeberischen Vorstellung, dass die gerichtliche Festsetzung eines konkreten Streitwerts die Regel und die Anwendung des Auffangstreitwertes die Ausnahmen sein soll (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2013 - OVG 4 L 23.13 – juris Rn. 4). Daher darf die Auffangregelung des § 52 Abs. 2 GKG erst herangezogen werden, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Bestimmung des Streitwertes ausgeschöpft worden sind und sich ergibt, dass für ein bezifferbares Interesse des Klägers keinerlei Anhaltspunkte gegeben sind (VerfGH Berlin, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 37/11 - juris Rn. 26 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. September 2013 - OVG 4 L 23.13 - juris Rn. 4). Das ist hier der Fall. Entgegen der Beschwerde, kann der wirtschaftliche Wert des Klagebegehrens nicht mit der Höhe einer während des Geltungszeitraums ersparten Parkplatzmiete angesetzt werden (so aber z.B. OVG Bautzen, Beschluss vom 16. Mai 2014 - 3 E 11/14 - juris Rn. 3). Die Verpflichtungsklage des Klägers war auf die Ausstellung eines zwei Jahre gültigen Bewohnerparkausweises für „Bewohner städtischer Quartiere“ gerichtet. Dabei handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt, der auf der Grundlage von § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO ein Bewohnerparkvorrecht in Parkraumbewirtschaftungszonen begründet und als Nachweis dafür dient, dass der Inhaber als "Bewohner" zu dem begünstigten Personenkreis gehört, der auf den dafür gekennzeichneten Flächen parken darf (vgl. Abschnitt X Nr. 1 bis 8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 45 der Straßenverkehrs-Ordnung - VwV-StVO - abgedruckt in Hentschel/König/Dauer, 45. Aufl. 2019, § 45) (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 1994 - 11 C 24/93 - juris Rn. 7 juris). Anders als bei einem privat angemieteten Stellplatz wird dem Inhaber eines Bewohnerparkausweises folglich keine zeitlich unbegrenzt und dauerhaft gesicherte Parkfläche zur Verfügung gestellt, sondern lediglich die bevorzugte Möglichkeit zum Parken in einem städtischen Quartier eingeräumt, in dem erheblicher Parkraummangel herrscht. Durch den Ausweis wird der Bewohner nur von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen befreit oder er profitiert von einer vollständigen bzw. zeitlich beschränkten Reservierung, vgl. § 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO. Da sich der wirtschaftliche Wert einer solchen Bevorzugung, d.h. erleichterten, bloß potentiell erfolgreicheren Parkmöglichkeit weder betragsmäßig berechnen noch schätzen lässt, ist in Anlehnung an Ziffer 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Rückgriff auf den für verkehrsregelnde Anordnungen vorgesehen Auffangwert zutreffend und geboten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Die vorstehenden Entscheidungen sind gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG und § 87a Abs.1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 VwGO durch die Einzelrichterin bzw. die Berichterstatterin zu treffen, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 10 KSt 5.05 u.a. - juris Rn. 4; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Januar 2016 - OVG 7 L 26.15 -, Seite 2 EA).