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Beschluss

OVG 1 S 125.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2019:0325.1S125.18.00
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Leitsätze
1. Emissionsgrenzwerte folgen einem Vorsorgeprinzip. Emissionsbegrenzende Maßnahmen beruhen deshalb auf einem auf einheitliche und gleichmäßige Durchsetzung angelegten Konzept und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer gleichmäßigen Anwendung, so dass es weder darauf ankommt, wie viele Fahrzeuge bisher „umgerüstet“ worden sind noch für wie viele keine Update-Lösungen angeboten werden noch in welchem Ausmaß sich die Nichtteilnahme der Antragstellerin an der Rückrufaktion auf die Luftreinhaltung auswirken würde.(Rn.8) 2. Ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehener Pkw entspricht nicht mehr der geänderten EG-Typengenehmigung.(Rn.10) 3. Es ist fahrzeugzulassungsrechtlich nicht von Belang, ob Autokonzerne oder Händler oder Presseorgane Zweifel an der Wirksamkeit des angebotenen Software-Updates haben.(Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. November 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Emissionsgrenzwerte folgen einem Vorsorgeprinzip. Emissionsbegrenzende Maßnahmen beruhen deshalb auf einem auf einheitliche und gleichmäßige Durchsetzung angelegten Konzept und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer gleichmäßigen Anwendung, so dass es weder darauf ankommt, wie viele Fahrzeuge bisher „umgerüstet“ worden sind noch für wie viele keine Update-Lösungen angeboten werden noch in welchem Ausmaß sich die Nichtteilnahme der Antragstellerin an der Rückrufaktion auf die Luftreinhaltung auswirken würde.(Rn.8) 2. Ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehener Pkw entspricht nicht mehr der geänderten EG-Typengenehmigung.(Rn.10) 3. Es ist fahrzeugzulassungsrechtlich nicht von Belang, ob Autokonzerne oder Händler oder Presseorgane Zweifel an der Wirksamkeit des angebotenen Software-Updates haben.(Rn.13) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 19. November 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den erstinstanzlichen Beschluss, mit dem ihr Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die von dem Antragsgegner sofort vollziehbar angeordnete Untersagung des Betriebs ihres nicht nachgerüsteten Dieselfahrzeugs (Nr. 1 i.V.m. Nr. 3 der Ordnungsverfügung vom 29. Oktober 2018) abgelehnt wurde, hat keinen Erfolg. I. Das Verwaltungsgericht hat den auf § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO gestützten Eilantrag im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, die angegriffene Betriebsuntersagung sei bei summarischer Prüfung rechtmäßig und das öffentliche Vollzugsinteresse höher zu bewerten als das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Der mit einem Dieselmotor EA 189 ausgestattete und mit einer werksseitig unzulässigen Abschalteinrichtung versehene Pkw entspreche infolge der Weigerung der Antragstellerin, den Mangel durch das vom Hersteller angebotene kostenfreie Software-Update beheben zu lassen, nicht mehr der geänderten EG-Typengenehmigung und sei deshalb vorschriftswidrig im Sinne des § 5 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV -. Angesichts der bestehenden Gesundheitsgefahren für andere Verkehrsteilnehmer sei die Betriebsuntersagung ermessensfehlerfrei angeordnet worden. Bei vorschriftswidrigen Fahrzeugen falle das öffentliche Vollzugsinteresse regelmäßig mit den Voraussetzungen des Erlasses der Ordnungsverfügung zusammen. Nach Erlass des angefochtenen Beschlusses hat der Antragsgegner den gegen die Ordnungsverfügung eingelegten Widerspruch der Antragstellerin durch Widerspruchsbescheid vom 27. November 2018 (VV Bl. 46 ff.) zurückgewiesen. Mit der dagegen nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners (GA Bl. 88) erhobenen Klage vor dem Verwaltungsgericht Potsdam (VG 10 K 3880.18) verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Die Beschwerde mit dem Antrag, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Betriebsuntersagung wiederherzustellen, ist daher im wohlverstandenen Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin sinngemäß als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage auszulegen (§ 88, § 122 VwGO). II. Das für die Prüfung des Senats maßgebliche Beschwerdevorbringen vom 19. Dezember 2019 zeigt keine Gründe auf, aus denen die angegriffene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben wäre (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO). 1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin genügt die Begründung der sofortigen Vollziehung dem formellen Begründungserfordernis gemäß § 80 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Antragsgegner hat in dem angegriffenen Bescheid die Gründe für die sofortige Vollziehung zwar nur knapp benannt (Seite 2: Erfüllung des Tatbestandes einer gefahrenabwehrenden Norm sowie Schutz der Gesundheit durch Emissionsgrenzwerte), diese jedoch im Rahmen des Widerspruchsbescheids unter Auseinandersetzung mit dem Widerspruchsvorbringen weiter vertieft (S. 3 des Widerspruchsbescheids, VV Bl. 46 ff.). Dazu verhält sich Beschwerdebegründung nicht, obwohl sie erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids gefertigt wurde. Dieser war dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ausweislich seines Schreibens an den Landkreis P... vom 28. November 2018 auch bekannt, denn er nahm darin bereits Bezug auf das Aktenzeichen des Widerspruchsbescheids (22/PM-BM 2511-W32-18). In der Sache beschränkt sich die Begründung des Sofortvollzugs somit entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht darauf, „dass ein überwiegendes Vollzugsinteresse dann vorliege, wenn der Tatbestand einer gefahrenabwehrenden Norm erfüllt ist“. Vielmehr hat der Antragsgegner - wie bereits in der Ordnungsverfügung angelegt – im Einzelnen ausgeführt, aus welchen Gründen das private Interesse der Antragstellerin hinter dem Interesse der Allgemeinheit (Luftreinhaltung und Gesundheitsschutz) als wichtige Gemeinschaftsgüter von hohem Rang zu gewährleisten, zurücktreten müsse. Ob die für das Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen, ist keine Frage des formellen Begründungserfordernisses gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Auf die Ausführungen der Beschwerde, dass „nachträgliche Eingriffe in die Fahrzeug- oder Motortechnik durch den Halter oder sonstige Dritte“ abstrakt gefährlicher seien als „werkseitige, gleichsam professionelle Manipulationen“ kommt es daher in diesem Zusammenhang ebenso wenig entscheidungserheblich an, wie darauf, dass „Millionen Fahrzeuge im Pkw-Bestand der Bundesrepublik…., deutlich schlechtere Abgaswerte“ aufweisen. 2. Soweit die Beschwerde ferner der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung eine fehlende einzelfallbezogene Betrachtung sowie „Unverhältnismäßigkeit“ entgegenhält, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass es sich bei dem Pkw um einen überwiegend im Bereich P...eingesetzten Kleinwagen handele, führt dies zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung der formellen Anordnung. Mit ihrem Vorbringen, durch ein einzelnes Fahrzeug sei naturgemäß keinerlei signifikante Änderung der Immissionsbelastung in einer Region zu erwarten, in der die zulässigen Grenzwerte für die Stickstoffdioxydbelastung ohnehin nicht überschritten würden, verkennt die Antragstellerin den Sinn der hier allein maßgeblichen Emissionsgrenzwertvorschriften. Sie richten sich ihrerseits „naturgemäß“ an die einzelnen Eigentümer oder Halter von emittierenden Fahrzeugen, denn für die Einhaltung der vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte ist stets auf das jeweilige Fahrzeug abzustellen. Die Bestimmungen liefen ins Leere und verfehlten das gesetzgeberische Ziel vollständig, wenn sich der Eigentümer oder Halter in Bezug auf jedes einzelne - die Grenzwerte überschreitende Fahrzeug – darauf berufen könnte, mangels signifikanten individuellen Gefahrenbeitrags seien die Emissionswerte zu vernachlässigen und eine Betriebsuntersagung stets unverhältnismäßig (ebenso im Ergebnis VG Düsseldorf, Beschluss vom 28. März 2018 – 6 L 709.18 –, juris Rz. 21, bestätigt durch OVG Münster, Beschluss vom 17. August 2018 – 8 B 548.18 –, juris Rz. 31 ff.; a.A. VG Karlsruhe, Beschluss vom 26. Februar 2018 – 12 K 16702.17 – juris). Grenzwerte folgen vielmehr (auch) einem Vorsorgeprinzip. Emissionsbegrenzende Maßnahmen beruhen deshalb auf einem auf einheitliche und gleichmäßige Durchsetzung angelegten Konzept und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer gleichmäßigen Anwendung, so dass es weder darauf ankommt, wie viele Fahrzeuge bisher „umgerüstet“ worden sind noch für wie viele keine Update-Lösungen angeboten werden noch in welchem Ausmaß sich die Nichtteilnahme der Antragstellerin an der Rückrufaktion auf die Luftreinhaltung auswirken würde. Ein einzelner Verursacher von Emissionen kann sich der Einhaltung von Emissionsbegrenzungen nicht mit dem Verweis darauf entziehen, dass sein individueller Beitrag für sich genommen zu keiner Gesundheitsgefahr führe (ebenso OVG Münster, a.a.O., Rz. 35). Dass - wie die Beschwerde meint - „gerade im Bereich des Fahrzeugverkehrs bekanntermaßen durch eine Vielzahl regulatorischer und technischer Schlupflöcher in der Vergangenheit den Fahrzeugherstellern die Möglichkeit eröffnet worden (sei), Kraftfahrzeuge in den Verkehr zu bringen, bei denen die tatsächlichen Emissionswerte im täglichen Fahrbetrieb von den jeweiligen Emissionsgrenzwerten der einzelnen Schadstoffklassen um ein Vielfaches der zulässigen Werte abweichen“, spricht nicht gegen das Emissionsminderungskonzept und die Umsetzung des darauf zielenden Regelungsregimes. Das Gegenteil ist der Fall. 3. Ebenso wenig ist die Entscheidung aus den weiteren Gründen des Beschwerdevorbringens ermessensfehlerhaft. a) Das Fahrzeug der Antragstellerin erweist sich bei summarischer Prüfung schon deshalb tatbestandlich als nicht vorschriftsmäßig im Sinne des § 5 Abs. 1 FZV, weil der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehene Pkw nicht mehr der geänderten EG-Typengenehmigung entspricht. Ohne die Installation des kostenlos angebotenen Software-Updates sind die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV derzeit nicht erfüllbar. Es entspricht dem Wesen des vorläufigen Rechtsschutzes, dass diese Rechtmäßigkeitsprüfung summarisch erfolgt und der Abschluss eines Hauptsachverfahrens mit Blick auf die Eilbedürftigkeit nicht abgewartet wird. Darauf, dass die Rechtmäßigkeit von „Stilllegungsverfügungen der streitgegenständlichen Art … in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren obergerichtlich noch nicht geklärt“ ist, kommt es deshalb in einem Eilverfahren nicht an. Auch der Einwand, es müsse bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden, dass „nicht von einer gesicherten obergerichtlichen Rechtsprechung zu der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung gesprochen werden“ könne oder „dass sich in einem anschließenden Hauptverfahren eine andere Beurteilung“ ergeben könne, überzeugt vor dem Hintergrund des Sinn und Zwecks der Gewährung einstweiligen Rechtschutzes schon im Ansatz nicht. b) Entgegen dem Beschwerdevortrag ist die Aufforderung zur Beseitigung des Mangels mit nachfolgender Betriebsstillegung im Falle der Nichtbehebung auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Antragstellerin sich in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung mit dem Fahrzeughersteller befindet. Etwaigen zivilprozessualen Beweispflichten im Rechtsstreit zwischen Käufer und Händler oder Hersteller kann durch ein vorheriges Beweissicherungsverfahren (§§ 485 ff. ZPO) genügt werden (ebenso OVG Münster, Beschluss vom 17. August 2019 - 8 B 864.18 -, juris Rz. 28). c) Ohne Erfolg macht die Beschwerde ferner geltend, die Antragstellerin erleide durch die Betriebsuntersagung wirtschaftlichen Schaden, denn dies hat sie weder näher begründet noch im Ansatz belegt. Ungeachtet dessen ist es angesichts des für sie kostenlosen Software-Updates im Hinblick auf die potentiellen Gesundheitsgefahren für die Allgemeinheit durch die abgelehnte Nachrüstung nicht zu beanstanden, ihr privates Aussetzungsinteresse weniger hoch zu bewerten als das öffentliche Vollzugsinteresse. d) Schließlich ist es fahrzeugzulassungsrechtlich nicht von Belang, ob Autokonzerne oder Händler oder Presseorgane Zweifel an der Wirksamkeit des angebotenen Software-Updates haben, denn ohne die Installation sind - wie unter II. 3. a) bereits ausgeführt - jedenfalls derzeit die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV nicht erfüllbar. Dies gilt erst recht, solange - wie die Antragstellerin selbst vorträgt - Hardwarenachrüstungen noch nicht vom Kraftfahrt-Bundesamt zugelassen worden sind. Im Übrigen wären etwaige Streitfragen zur Tauglichkeit von Nachrüstungen gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren zu klären. Dies gilt gleichermaßen für die Bewertung der – wie die Beschwerde anmerkt - „jüngst entbrannten Diskussion darüber, dass die NO 2-Grenzwerte jeder wissenschaftlichen Grundlage entbehren“. Abgesehen davon, dass auch die Thesen des „von 100 Lungenärzten unterschriebenen Aufruf(s)“ ihrerseits gerichtsbekannt nicht frei von Irrtümern zu sein scheinen, dient das Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht der abschließenden Beantwortung gutachterlich zu klärender Fachfragen. 4. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die geforderte Vorlage der Nachweise über die Außerbetriebsetzung bzw. die Mängelfreiheit (Nr. 2 i.V.m. Nr. 3 der Ordnungsverfügung) sowie die Androhung des unmittelbaren Zwanges (Nr. 4 der Ordnungsverfügung) seien ebenfalls rechtmäßig, greift die Beschwerde nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).