Beschluss
OVG 1 S 28.18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0706.1S28.18.00
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Leitsätze
Zur nachträglichen Anordnung der sofortigen Vollziehung gem § 80 Abs 2 Satz 1 Nr 4 VwGO nach Ablehnung einer (neuen) Spielhallenerlaubnis im Sonderverfahren nach § 4 Abs 1 Satz 1 Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. März 2018 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur nachträglichen Anordnung der sofortigen Vollziehung gem § 80 Abs 2 Satz 1 Nr 4 VwGO nach Ablehnung einer (neuen) Spielhallenerlaubnis im Sonderverfahren nach § 4 Abs 1 Satz 1 Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. März 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Der Antragsteller wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5Satz 1 VwGO gegen die nachträglich unter dem 24. Mai 2017 für sofort vollziehbar erklärte Ablehnung seiner Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Spielhallengesetz Berlin (SpielhG Bln) und § 24 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) im Sonderverfahren nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin (MindAbstUmsG Bln) wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit sowie gegen die damit verbundene Aufforderung, den Spielhallenbetrieb mit Ablauf des 6. Monats ab Zustellung des Bescheids einzustellen, die Spielhalle zu schließen sowie die Betriebsaufgabe anzuzeigen (vgl. Bescheid des Antragsgegners vom 25. April 2017 und Widerspruchsbescheid vom 6. November 2017). Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag zurückgewiesen. Das für die Prüfung des Senats maßgebliche Beschwerdevorbringen zeigt keine Gründe auf, aus denen der angegriffene Beschluss im Ergebnis zu ändern wäre (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO). 1. Die Beschwerde meint zunächst: Der Antragsgegner habe das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht genügend beachtet. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht hinreichend deutlich und einzelfallbezogen sowie inhaltlich ermessensfehlerhaft. Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, hätte er den Wegfall der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO im Mindestabstandsumsetzungsgesetz anordnen können. Eine Regelung, wonach die Umsetzung der Ablehnung einer Spielhallenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit nach § 4 MindAbstUmsG Bln besonders dringlich und deshalb sofort vollziehbar sein solle, fehle jedoch. Deshalb sei die Begründung des Antragsgegners, dass das öffentliche Interesse im Hinblick auf die Spielsuchtprävention eine effektive Herstellung des gesetzlich vorgesehenen Schutzniveaus durch eine zügige Umsetzung einer ablehnenden Entscheidung im Sonderverfahren bedinge, kein taugliches Ermessenskriterium, denn das Erfordernis einer sofortigen bzw. beschleunigten Umsetzung der Entscheidung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG Bln aus jugendschutzrechtlichen oder suchtpräventiven Gründen sei weder dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin noch seiner Begründung zu entnehmen. Diese Argumentation greift nicht durch. Der Hinweis, dass die sofortige Vollziehbarkeit im Mindestabstandsumsetzungsgesetz - anders als in § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV -nicht bereits von Gesetzes wegen angeordnet ist, überzeugt selbst dann nicht, wenn es sich um eine bewusste Unterlassung des Gesetzgebers gehandelt hätte. Hiervon ist jedoch auch nach den Ausführungen der Beschwerde nicht auszugehen. Denn die Regelungen in § 9 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV sprechen eher dafür, dass insoweit ein ungewolltes gesetzgeberisches Unterlassen vorliegen dürfte. Auch das Verwaltungsgericht (BA, S. 12) hat darin, dass der Wegfall der aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen im Sonderverfahren im Mindestabstandsumsetzungsgesetz bereits von Gesetzes nicht vorgesehen ist, keinen Wertungswiderspruch zu dem Gebot einer effektiven Bekämpfung und Eindämmung der Spielsucht durch eine zeitnahe Umsetzung der diesem Zweck dienenden Regelungen des Spielhallenrechts gesehen (vgl. zur Begründung des MindAbstUmsG Bln: Senatsbeschluss vom 13. November 2017 - OVG 1 S 32.17 - juris Rn. 25). Vor dem Hintergrund des im Übrigen angestrebten „Gleichlaufs“ des Rechts der Spielhallen mit dem Glücksspielrecht (vgl. hierzu § 15 Abs. 2 Satz 2 des Berliner Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag - AG GlüStV - vom 20. Juli 2012 [GVBl. S. 238] sowie den angegriffenen Beschluss, S. 7 m.w.N) ist vielmehr davon auszugehen, dass eine behördliche Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO nach den Vorstellungen des Gesetzgebers sogar intendiert sein dürfte. Aber selbst wenn die Prämisse der Beschwerde zuträfe, dass insoweit eine bewusste Unterlassung des Gesetzgebers vorläge, wäre die Behörde dadurch - ebenso wenig wie in anderen Fällen einer Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit - nicht daran gehindert, ihre Entscheidung über die fehlende Zuverlässigkeit des Spielhallenbetreibers, die den Wegfall der Erlaubnisfiktion in § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG Bln nach sich zieht, und eine sich daran anschließende Betriebsschließungsverfügung dennoch für sofort vollziehbar zu erklären. Entgegen der Ansicht des Antragstellers bedurfte es daher insoweit weder einer „Heilung“ gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV noch folgt daraus eine Gehörsverletzung. Soweit die Beschwerde meint, der Antragsgegner habe das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht beachtet, weil die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nicht hinreichend deutlich und einzelfallbezogen ergangen sei, sogleich aber ausführt, dass der Antragsgegner auf die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers abgestellt habe, ist die Argumentation nicht schlüssig. Die im Zusammenhang mit dem angeblich vom Gesetzgeber gewollten Regel- und Ausnahmeverhältnis monierte Nutzung von Textbausteinen in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle belegt die als fehlend gerügte Einzelfallbezogenheit ebenfalls nicht. Auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss, dass es im Rahmen von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der gegebenen Begründung ankomme, weil dies keine Frage des formellen Begründungserfordernisses sei, geht die Beschwerde nicht ein. 2. Die Beschwerde führt weiter aus, dass die Anordnung des Sofortvollzugs der „Schließungsverfügung“ auch nicht durch § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV gedeckt sei, weil der Antragsgegner sich dieser Vorschrift weder im Ausgangsbescheid noch bei der angefochtenen Sofortvollzugsanordnung gewahr gewesen sei und in keinem der angefochtenen Bescheide auf den Glücksspielstaatsvertrag und das Ausführungsgesetz (AG GlüStV) Bezug genommen habe. In diesem rechtlichen Zusammenhang hebt die Beschwerde erneut darauf ab, dass der Landesgesetzgeber eine sofortige Vollziehung beim Scheitern eines Bewerbers an einem der Prüfkriterien in § 4 Abs. 1 MindAbstUmsG (bewusst) nicht vorgesehen habe und dieses Unterlassen nicht durch eine analoge Anwendung von § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV „geheilt" werden könne, weil es dafür an der erforderlichen unbeabsichtigten Regelungslücke fehle. Auch dies greift nicht durch. Durch den bereits angesprochenen „Gleichlauf“ des Spielhallenrechts mit dem Glücksspielrecht kann die Untersagung der Betriebsfortsetzung mit § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO in Verbindung mit § 9 Abs. 2 SpielhG Bln sowie mit § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV auf zwei Rechtsgrundlagen gestützt werden, deren (sofortige) Vollziehbarkeit unterschiedlich geregelt ist (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 13. November 2017 - 1 S 32.17 - juris Rn. 26). Während die Untersagung eines formell rechtswidrigen (Spielhallen-)Betriebs nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO von Gesetzes wegen nicht sofort vollziehbar ist, so dass insoweit die Regelung des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO gilt, haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Untersagungsverfügung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV keine aufschiebende Wirkung, wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat. Zwar ist § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV auf Spielhallen gemäß § 2 Abs. 3 GlüStV nicht unmittelbar anwendbar, soweit sie - wie hier - Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten bereithalten. Doch bestimmt § 15 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AG GlüStV, dass u.a. § 9 Abs. 1 und 2 GlüStV für Anordnungen zur Durchsetzung der Regelungen nach § 24 Abs. 1 und § 2 Abs. 3 GlüStV sinngemäß gelten. Danach ist die Schließungsverfügung vor dem Hintergrund des Glücksspielstaatsvertrags trotz Widerspruchs und Klage sofort vollziehbar. Insoweit hat das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss (zu 6., S. 12 ff.) zutreffend ausgeführt, dass „die auf dieser Grundlage (nach dem Glücksspielstaatsvertrag) erlassene Untersagung an den Antragsteller, den Betrieb in der streitgegenständlichen Spielhalle fortzuführen“, keinen rechtlichen Bedenken begegne. Im Übrigen gilt Folgendes: Ungeachtet der aufgezeigten Rechtslage nach dem Glücksspielstaatsvertrag sind sowohl die Beteiligten, wie auch das Verwaltungsgericht (vgl. BA, S. 5 f.), davon ausgegangen, dass das Bezirksamt am 24. Mai 2017 zudem „die sofortige Vollziehung des zuvor erlassenen Bescheides“ in Bezug auf die Erlaubnisversagung ausdrücklich angeordnet hatte. Der Antragsgegner hat zwar für die Schließungsverfügung sowohl im Bescheid vom 25. April 2017 (Ziff. 2) als auch im Widerspruchsbescheid keine Rechtsgrundlage angegeben, sondern unter dem 24. Mai 2017 nur die Erforderlichkeit der sofortigen Vollziehung nach Ablauf von sechs Monaten nach Zustellung der Ablehnungsentscheidung näher begründet, doch führt allein die fehlende Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsgrundlage nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheids. Maßgeblich ist vielmehr, dass sich die „Schließungsverfügung“ auf eine Rechtsgrundlage stützen kann, deren Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind. Dies ist aus den vom Verwaltungsgericht ausgeführten Gründen (BA, S. 9 ff.) der Fall. Für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gilt der Sache nach nichts anderes. Soweit der Antragsteller schließlich „den gleichmäßigen Vollzug der Sofortvollzugsanordnungen im Bezirk des hiesigen Antragsgegners und in anderen Bezirken“ moniert, ist unverständlich, wie hierdurch „die erwartete rechtssichere und gleichmäßige Umsetzung des SpielhG durch das MindAbstUmsG... durch den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts in noch weitere Ferne gerückt“ worden sein soll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.