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Beschluss

OVG 1 S 18.18

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0702.1S18.18.00
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Leitsätze
1. Die Differenzierung des Gesetzgebers zwischen einer rein formalen Prüfung nach § 2 Abs. 1 S. 1 MindAbstUmsG Bln (juris: MindAbstUmsG BE) auf Vollständigkeit der Unterlagen und einer Sachentscheidung nach § 4 Abs. 1 S. 1 MindAbstUmsG Bln (juris: MindAbstUmsG BE) ergibt sich aus den unterschiedlichen Rechtsfolgen, die der Gesetzgeber in Bezug auf die Wirkungsdauer der bisherigen Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO an die jeweiligen Prüfungsstufen geknüpft hat.(Rn.14) 2. Durch die rein formale Vorprüfung nach § 2 Abs. 1 S. 1 MindAbstUmsG Bln (juris: MindAbstUmsG BE) auf Vollständigkeit der Unterlagen und der Sachentscheidung nach § 4 Abs. 1 S. 1 MindAbstUmsG Bln (juris: MindAbstUmsG BE) wird „das komplexe Auswahlverfahren handhabbar gemacht“, in dem anhand formeller und leicht zu prüfender Kriterien (nur) diejenigen Spielhallenbetreiber im Vorfeld des Sonderverfahrens ausgeschlossen werden, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 1 MindAbstUmsG Bln (juris: MindAbstUmsG BE) erkennbar nicht erfüllen.(Rn.17)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Februar 2018 wird teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Untersagung des Spielhallenbetriebs und die Aufforderung des Antragsgegners im Bescheid des Bezirksamts von Berlin vom 13. November 2017, den Spielhallenbetrieb spätestens zum 16. November 2017 einzustellen und gewerberechtlich spätestens bis zum 20. November 2017 abzumelden, wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für beide Rechtszüge jeweils auf 15.000 Euro festgesetzt; insoweit wird die erstinstanzliche Wertfestsetzung geändert.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Differenzierung des Gesetzgebers zwischen einer rein formalen Prüfung nach § 2 Abs. 1 S. 1 MindAbstUmsG Bln (juris: MindAbstUmsG BE) auf Vollständigkeit der Unterlagen und einer Sachentscheidung nach § 4 Abs. 1 S. 1 MindAbstUmsG Bln (juris: MindAbstUmsG BE) ergibt sich aus den unterschiedlichen Rechtsfolgen, die der Gesetzgeber in Bezug auf die Wirkungsdauer der bisherigen Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO an die jeweiligen Prüfungsstufen geknüpft hat.(Rn.14) 2. Durch die rein formale Vorprüfung nach § 2 Abs. 1 S. 1 MindAbstUmsG Bln (juris: MindAbstUmsG BE) auf Vollständigkeit der Unterlagen und der Sachentscheidung nach § 4 Abs. 1 S. 1 MindAbstUmsG Bln (juris: MindAbstUmsG BE) wird „das komplexe Auswahlverfahren handhabbar gemacht“, in dem anhand formeller und leicht zu prüfender Kriterien (nur) diejenigen Spielhallenbetreiber im Vorfeld des Sonderverfahrens ausgeschlossen werden, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 1 MindAbstUmsG Bln (juris: MindAbstUmsG BE) erkennbar nicht erfüllen.(Rn.17) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 26. Februar 2018 wird teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Untersagung des Spielhallenbetriebs und die Aufforderung des Antragsgegners im Bescheid des Bezirksamts von Berlin vom 13. November 2017, den Spielhallenbetrieb spätestens zum 16. November 2017 einzustellen und gewerberechtlich spätestens bis zum 20. November 2017 abzumelden, wird wiederhergestellt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für beide Rechtszüge jeweils auf 15.000 Euro festgesetzt; insoweit wird die erstinstanzliche Wertfestsetzung geändert. Die Beschwerde hat teilweise Erfolg. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Schließungsverfügung des Antragsgegners bezüglich der von ihr in der S... in Berlin-N... betriebenen Spielhalle und begehrt des Weiteren die Feststellung, dass sie am Sonderverfahren zur Vergabe von Spielhallenerlaubnissen nach dem Gesetz zur Umsetzung des Mindestabstands nach dem Spielhallengesetz Berlin (SpielhG Bln) für Bestandsunternehmen (Mindestabstandsumsetzungsgesetz Berlin - MindAbstUmsG Bln) teilnehme. Das Bezirksamt Neukölln von Berlin hatte die Antragstellerin mit Schreiben vom 25. September 2017 darüber informiert, dass ihr Antrag auf Neuerteilung einer Spielhallenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG Bln nicht am Sonderverfahren für Bestandsunternehmen teilnehme, sondern darüber nachrangig entschieden werde. Die für die Geschäftsführerin der Antragstellerin vorgelegten Bescheinigungen über den Erwerb der notwendigen Sachkunde hätten sich als Fälschung herausgestellt. Die bisherige Erlaubnis der Antragstellerin nach § 33i Gewerbeordnung (GewO) sei mit Ablauf des 31. Juli 2016 erloschen. Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 13. November 2017 forderte das Bezirksamt die Antragstellerin auf, den Betrieb der Spielhalle spätestens zum 16. November 2017 einzustellen und den Betrieb gewerberechtlich abzumelden. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch hat der Antragsgegner noch nicht entschieden. Das Verwaltungsgericht hat die vorläufigen Rechtsschutzanträge der Antragstellerin wie folgt zurückgewiesen: Sie habe voraussichtlich keinen Anordnungsanspruch auf eine vorläufige Teilnahme am Sonderverfahren, weil sie die nach § 3 Abs. 1 MindAbstUmsG Bln in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Nr. 4 SpielhG Bln erforderlichen Sachkundenachweise nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 2 Abs. 1 MindAbstUmsG Bln vorgelegt habe. Deshalb sei ihre bisherige Erlaubnis mit Ablauf des 31. Juli 2016 erloschen. Nach summarischer Prüfung seien die eingereichten Bescheinigungen gefälscht. Die Antragstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass ihre Geschäftsführerin die notwendige Sachkunde erlangt habe. Soweit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Untersagungsbescheid (Schließungsverfügung) vom 13. November 2017 begehrt werde, sei der Antrag ebenfalls unbegründet. Das öffentliche Interesse an der formell rechtmäßig angeordneten sofortigen Vollziehung überwiege das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben. An der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestünden keine ernstlichen Zweifel; ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung liege vor. II. Die Beschwerde der Antragstellerin hat nur hinsichtlich des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Erfolg (siehe 1.). Insoweit zeigt das für die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO maßgebliche Beschwerdevorbringen hinreichende Gründe auf, aus denen der angegriffene Beschluss zu ändern ist. Für den Feststellungsantrag fehlt der Antragstellerin das Rechtschutzbedürfnis; insoweit ist die Beschwerde zurückzuweisen (vgl. 2.). 1.a. Das auslegungsbedürftige Rechtschutzbegehren der Antragstellerin (vgl. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) zielt nach der entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB, wonach es darauf ankommt, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtung zu verstehen ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 23.12 - juris Rn. 15 f. m.w.N.), allein darauf ab, ihren Betrieb „bis zur Klärung des Verdachts weiterzuführen“ (vgl. bereits Antragsschrift, S. 8) und zwar „noch mindestens 6 Monate nach der behördlichen Sachentscheidung ..., um in angemessener Zeit erforderliche Dispositionen im Hinblick auf die Betriebseinstellung vorzunehmen“; hierauf habe sie nach Beendigung der formalen Prüfung ihres Antrags vertrauen dürfen (vgl. Beschwerdeschrift, S. 3 f.). Auch der gleichzeitig mit dem Widerspruch unter dem 17. November 2017 bei dem Antragsgegner gestellte Antrag, „die Vollziehung des Bescheides (vom 13. November 2017) mindestens bis zum Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ... auszusetzen und die Zwangsgeldandrohung zurückzunehmen“, spricht dafür, dass die Antragstellerin lediglich ein Suspensivinteresse verfolgt. Für die gerichtliche Durchsetzung dieses Aussetzungsbegehrens ist der gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gegen den Untersagungsbescheid vom 13. November 2017 gerichteten Widerspruchs statthaft und auch sonst zulässig. Für ein weitergehendes Verpflichtungsbegehren, vorläufig in die zweite Prüfungsstufe der im Sonderverfahren zu treffenden Sachentscheidungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 MindAbstUmsG Bln in Verbindung mit § 2 Abs. 1 SpielhG Bln einbezogen zu werden, ist der Beschwerdebegründung der anwaltlich vertretenen Antragstellerin nichts zu entnehmen. Allein der im Präsens formulierte Antrag festzustellen, „der Antrag der Antragstellerin vom 16. Juni 2017 auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis ...nimmt am Sonderverfahren teil“, lässt nicht hinreichend erkennen, dass es der Antragstellerin, wie das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss (S. 5) angenommen hat, zusätzlich „auf die Erweiterung ihres Rechtskreises“ durch eine „Anordnung in Form der Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO“ ankommt (vgl. zu dieser Fallkonstellation: Senatsbeschluss vom 13. November 2017 - OVG 1 S 32.17 - juris Rn. 3); andernfalls hätte die Antragstellerin dies ausdrücklich klarstellen müssen (vgl. dazu noch unter 2.). b. Der sich gegen die sofortige Vollziehung der unter dem 13. November 2017 verfügten Betriebsschließung richtende Eilantrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO ist begründet. Die Antragstellerin kann sich auf § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG Bln berufen, wonach ihre bisherige Erlaubnis nach § 33i GewO nicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln mit Ablauf des 31. Juli 2016 unwirksam geworden ist, sondern bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung im Sonderverfahren als fortbestehend gilt (Erlaubnisfiktion). Aufgrund der nicht abgelaufenen Sechs-Monats-Frist war der Betrieb der Spielhalle zum maßgeblichen Zeitpunkt der Schließungsverfügung nicht formell illegal. Die angefochtene Verfügung hätte deshalb so nicht ergehen dürfen, weil sie den Eintritt der Erlaubnisfiktion und die danach zu gewährende Frist zur Abwicklung des Spielhallenbetriebs außer Acht gelassen hat. aa. Hierfür kann dahinstehen, ob der Antragsgegner seine der Sache nach auf der ersten Stufe des Sonderverfahrens (Sachentscheidung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG Bln i.V.m. § 2 Abs. 3 SpielhG Bln) getroffene (ablehnende) Entscheidung über den Antrag auf Neuerteilung der Spielhallenerlaubnis der Antragstellerin bereits in seinem Schreiben vom 25. September 2017 im Sinne von § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG Bln bekannt gegeben hatte oder die Antragstellerin diese Entscheidung zumindest mittelbar der Schließungsverfügung vom 13. November 2017 entnehmen konnte; denn selbst wenn dem Schreiben vom 25. September 2017 bereits eine erkennbare Regelungswirkung im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 VwVfG Bln zugrunde läge, war die Antragstellerin nicht gehalten, hiergegen binnen der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO Widerspruch einzulegen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO), so dass unabhängig von einer Verwaltungsaktsqualität des vorgenannten Schreibens, die das Verwaltungsgericht verneint hat und der Antragsgegner selbst gar nicht beabsichtigt hatte (s. u., S. 6), keine Bestandskraft eingetreten ist. Auch die Antragstellerin hat das Schreiben vom 25. September 2017 offenbar nicht als Bekanntgabe der Sachentscheidung über ihren Antrag auf Neuerteilung der Spielhallenerlaubnis verstanden, da sie hiergegen - anders als gegen die Schließungsverfügung - keinen Widerspruch eingelegt hat. bb. Die Erlaubnisfiktion des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG Bln wurde dadurch ausgelöst, dass die Antragstellerin die nach § 3 Abs. 1 MindAbstUmsG Bln erforderlichen Antragsunterlagen rechtzeitig vorgelegt und der Antragsgegner diese auf Vollständigkeit geprüft hatte. Ob die eingereichten Sachkundenachweise tatsächlich gefälscht waren, ist für die Erlaubnisfiktion des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG Bln, die bereits aufgrund der fristwahrenden Einreichung der notwendigen und vollständigen Antragsunterlagen nach § 3 MindAbstUmsG Bln durch ein Bestandsunternehmen nach § 1 Absatz 1 MindAbstUmsG Bln eintritt, ohne Belang. Die Beschwerdebegründung macht geltend: Ihr sei mit der vom Antragsgegner geführten Checkliste am 23. Juni 2016 bescheinigt worden, die notwendigen Antragsunterlagen rechtzeitig innerhalb der Ausschlussfrist eingereicht zu haben. Dadurch sei der Antragsgegner in die Lage versetzt worden, in die erste sachlich-rechtliche Prüfungsstufe (Zuverlässigkeit) nach § 4 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG einzutreten. Dies sei auch geschehen. Ende September 2016 seien alle Prüfungsarbeiten hinsichtlich der Erfüllung der formalen Antragserfordernisse des § 2 Abs. 1 MindAbstUmsG Bln beendet gewesen. Mit dem Beginn der Zuverlässigkeitsprüfung aller Teilnehmer am Sonderverfahren spätestens ab Oktober 2016 sei der Antragsgegner auch bezüglich der Antragstellerin in die Prüfung der Sachentscheidung eingetreten. Ihr Ausschluss aus dem Sonderverfahren sei erst nach etwa einjähriger Prüfungsdauer der sachlich-rechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen mit dem Informationsschreiben vom 25. September 2017 erfolgt. Deshalb habe die Antragstellerin allein wegen des Zeitablaufs von rund einem Jahr seit Einreichung der Unterlagen, selbst bei Vorliegen des Versagungsgrundes der persönlichen Unzuverlässigkeit darauf vertrauen dürfen, den Betrieb noch mindestens sechs Monate nach der behördlichen Sachentscheidung fortzuführen (§ 2 Abs. 3 MindAbstUmsG). Der Senat tritt der Ansicht der Beschwerde bei, dass der Antragsgegner inhaltlich eine Sachentscheidung im Sonderverfahren nach § 4 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG Bln getroffen habe. Anders als bei der rein formellen Prüfung auf Vollständigkeit der vorzulegenden Unterlagen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 MindAbstUmsG Bln sieht das Gesetz auf der ersten Stufe des Sonderverfahrens (Geeignetheits- und Zuverlässigkeitsprüfung) eine inhaltliche Prüfung und Entscheidung über das Vorliegen der in § 4 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG Bln in Verbindung mit § 2 Abs. 3 SpielhG genannten Voraussetzungen vor; im vorliegenden Fall also darüber, ob die „Geschäftsführerin (der Antragstellerin) die notwendige Sachkunde durch Besuch einer entsprechenden Schulung erlangt hat“, wie das Verwaltungsgericht (S. 7) insoweit zutreffend ausgeführt hat. Der Antragsgegner ist offensichtlich selbst davon ausgegangen, dass die Antragstellerin am Sonderverfahren teilnimmt, denn er hat von ihr eine „Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis ... im Sonderverfahren ...“, das „ein sehr kostenintensives und aufwändiges Verwaltungsverfahren“ sei, erhoben (vgl. Gebührenbescheid vom 22. Juni 2016). Im Rahmen dieses Sonderverfahrens, der „Prüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit nach § 4 MindAbstUmsG Bln“, hat er zahlreiche Behörden um Auskunft über die Antragstellerin gebeten (VV Bl. 97 ff.). Im Vermerk vom 29. November 2016 heißt es schließlich: „Die Antragstellerin ist berechtigt am Sonderverfahren ... teilzunehmen, im Folgenden ist die Zuverlässigkeit ... zu prüfen. Im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung wurde ... festgestellt, dass die Unterschriften der Ausstellerin ... auf den zwei eingereichten Sachkundenachweisen ... stark voneinander abweichen“ (VV Bl. 173). In seiner erstinstanzlichen Antragserwiderung hat er ferner ausgeführt, dass die Geschäftsführerin der Antragstellerin nicht über die erforderliche Sachkunde verfüge, weil sie an den entsprechenden Schulungen nicht teilgenommen habe. All diese Äußerungen belegen, dass der Antragsgegner eine Sachentscheidung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG Bln getroffen und nicht bloß eine formelle Prüfung auf Vollständigkeit der einzureichenden Unterlagen vorgenommen hatte. Dass eine solche Entscheidung zu treffen und bekanntzugeben war, folgt bereits aus dem Wortlaut von § 2 Abs. 3 („nach Bekanntgabe der Entscheidung“) und § 4 Abs. 1 Sätze 1 und 3 MindAbstUmsG Bln („Die Versagungsgründe nach § 2 Absatz 3 des Spielhallengesetzes Berlin sind im Sonderverfahren ... zu prüfen. Bei Vorliegen eines Versagungsgrundes wird der Antrag im Sonderverfahren ... abgelehnt.“) sowie aus folgenden Erwägungen: Die aufgezeigte Differenzierung des Gesetzgebers zwischen einer rein formalen Prüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG Bln auf Vollständigkeit der Unterlagen und einer Sachentscheidung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG Bln ergibt sich aus den unterschiedlichen Rechtsfolgen, die der Gesetzgeber in Bezug auf die Wirkungsdauer der bisherigen Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO an die jeweiligen Prüfungsstufen geknüpft hat. So bewirkt das Verstreichen der Frist zur vollständigen Einreichung der Antragsunterlagen in § 2 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG Bln einen materiellen, nicht durch Verwaltungsakt zu vollziehenden Ausschluss von dem Sonderverfahren, wohingegen eine Sachentscheidung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG Bln die Dauer der bisherigen Erlaubnis „bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung im Sonderverfahren als fortbestehend“ fingiert (vgl. § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG Bln). Der Ansicht des Antragsgegners, dass die Antragstellerin nicht in die erste Stufe des Sonderfahrens gelangt sei, weil die Vorlage von gefälschten Sachkundenachweisen einem unvollständig eingereichten Antrag auf Neuerteilung der Spielhallenerlaubnis gleichzusetzen seien, liegt ein unzutreffendes Verständnis von den auf den jeweiligen Stufen vor und im Sonderverfahren vorzunehmenden Prüfungsschritten zugrunde. Der Senat hat zum Sinn und Zweck des gestuft ausgestalteten Sonderverfahrens im Beschluss vom 13. November 2017 (a.a.O., juris Rn. 7 ff. ) bereits das Folgende ausgeführt: „Der mit diesen Regelungen verfolgte Gesetzeszweck besteht darin, durch die vorrangigen Prüfungen nach § 2 Abs. 3 SpielhG Bln (z.B. Unzuverlässigkeit, fehlender Sachkundenachweis, fehlendes Sozialkonzept etc.) vor den weiteren Prüfungsabschnitten in § 2 Abs. 1 Satz 2 ff. SpielhG Bln i.V.m. §§ 5 ff. MindAbstUmsG Bln (Abstandsregelungen, konkurrierende Standorte und Mehrfachkomplexe) sicherzustellen, dass bei der Entscheidung über räumlich konkurrierende Standorte nach § 7 MindAbstUmsG Bln nur noch Anträge solcher Bestandsunternehmen Berücksichtigung finden, denen auch im Hinblick auf die übrigen und nach § 4 Abs. 1 MindAbstUmsG Bln vorrangig zu prüfenden Voraussetzungen eine Spielhallenerlaubnis erteilt werden könnte. Mit dieser stufenförmig ausgestalteten Prüfung soll das komplexe Auswahlverfahren handhabbar gemacht und sollen `die für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörden in die Lage versetzt werden, in dieser Sondersituation mit den vorhandenen sachlichen und personellen Ressourcen zeitgleich, rechtssicher und rechtzeitig über voraussichtlich rund 400 bis 500 Anträge zu entscheiden.` Diesem Zweck entspricht - neben der Ausschlussfrist des § 2 Abs. 1 MindAbstUmsG Bln -, dass gewerberechtlich unzuverlässige Betreiber in die Prüfung der Einhaltung des Mindestabstands zwischen Spielhallenstandorten nicht mehr einbezogen werden sollen (vgl. Abgh.-Drs. 17/2714, S. 14 und 20).“ Im Verhältnis der formellen (Vor-)Prüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG Bln zu der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG Bln zu treffenden Sachentscheidung gilt nichts anderes; denn auch durch diese abgestufte Prüfungsreihenfolge wird „das komplexe Auswahlverfahren handhabbar gemacht“, in dem anhand formeller und leicht zu prüfender Kriterien (nur) diejenigen Spielhallenbetreiber im Vorfeld des Sonderverfahrens ausgeschlossen werden sollen, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG Bln erkennbar nicht erfüllen. Diese Zweckbestimmung erkennt der Sache nach auch der Antragsgegner an, wenn er in seiner Erwiderung unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung ausführt: „Nur durch den vollständigen Antrag kann sichergestellt werden, dass zum Zeitpunkt des Fristablaufs ein abgeschlossener Teilnehmerkreis vorliegt und die Behörde zeitnah und sachgerecht eine Auswahlentscheidung zwischen den konkurrierenden Antragstellerinnen und Antragstellern treffen kann.“ Von einer solchen „zeitnahen“ Prüfung mit dem Ziel einer „dem Ziel der Kanalisierung des Verfahrens“ (vgl. Abgh.-Drs. 17/2714, S. 18) kann im vorliegenden Fall jedoch keine Rede sein, zumal die Gesetzesbegründung zu § 4 MindAbstUmsG Bln (Abgh.-Drs. 17/2714, S. 20) den „fehlende(n) Sachkundenachweis“ ausdrücklich zum Gegenstand der „vorrangigen Prüfungen nach § 2 Abs. 3 SpielhG Bln“ erklärt und damit dieser ersten Prüfungsstufe innerhalb des Sonderverfahrens zuordnet. Das erschließt sich nur, wenn man dieses auch im vorliegenden Fall annimmt; denn ein gänzlich fehlender Sachkundenachweis würde offensichtlich der (Vor-)Prüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG Bln unterfallen. Auch die weitere Gesetzesbegründung (vgl. Abgh.-Drs. 17/2714, S. 17), in der es heißt: „Die Vorschrift (§ 2 Abs. 3 MindAbstUmsG Bln) trägt damit den grundsätzlichen Erwägungen ... Rechnung, wonach Betreiberinnen und Betreiber von Bestandsbetrieben einen Anspruch darauf haben, rechtzeitig zu erfahren, ob sie ihr Unternehmen schließen müssen oder weiter betreiben dürfen. Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes gebieten es nach dieser Entscheidung, dass sich Bestandsbetreiberinnen und -betreiber rechtzeitig auf notwendige wirtschaftliche Dispositionen - wie etwa Kündigung von Mietverträgen oder Arbeitsverhältnissen - einstellen können“, spricht dagegen, dass die Antragstellerin erst nach mehr als einjähriger Prüfung unter dem 25. September 2017 lediglich darüber „informiert“ wird, dass ihre bisherige Erlaubnis bereits zum 31. Juni 2016 (rückwirkend) erloschen sei, statt ihr die nach § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG Bln vorgesehene und der Sache getroffene Entscheidung in rechtsmittelfähiger Form bekannt zu geben. Dies erscheint auch unter Vertrauensschutzaspekten - ungeachtet des vom Verwaltungsgericht angenommenen Täuschungsversuchs - nicht rechtmäßig. Soweit der Antragsgegner demgegenüber meint, danach „würde - plakativ ausgedrückt - bereits ein leeres Blatt Papier, das mit `erforderlicher Sachkundenachweis` überschrieben wäre, ausreichen, um den Eintritt in das Sonderverfahren zu bewirken“, so geht dieser Vergleich jedenfalls bei der Vorlage von nicht auf den ersten Blick erkennbar gefälschten Unterlagen fehl; denn der inhaltliche Makel einer wider den ersten Anschein tatsächlich nicht dokumentierten Sachkunde trat hier erst nach eingehender Prüfung der vorgelegten Unterlagen zutage. Die erst im Anschluss an die Prüfung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG Bln festgestellte Fälschung war den eingereichten Sachkundenachweisen - im Gegensatz zur Abgabe eines leeren Blatts - gerade nicht „auf die Stirn geschrieben“ und im Rahmen der formellen (Vor-)Prüfung offenbar nicht zu erkennen. Dass ein Bestandsunternehmen „inhaltlich richtige, d.h. der Wahrheit entsprechende Nachweise einreichen“ muss, trifft zwar zu, verkennt jedoch den gesetzlichen Auftrag, solche Fälle aufgrund einer inhaltlichen Prüfung in der ersten Stufe des Sonderverfahrens auszuschließen. Dass die Antragstellerin hierdurch in den vorübergehenden Genuss der Erlaubnisfiktion gelangte, ist nach der Systematik des Gesetzes hinzunehmen, zumal der Antragsgegner an der Bekanntgabe einer erneuten und ggf. für sofort vollziehbar erklärten Sachentscheidung nicht gehindert ist. Nach alledem hatte die Prüfung der erforderlichen Sachkunde der Antragstellerin (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 4 SpielhG Bln), deren Geschäftsführerin zumindest dem äußeren Anschein nach den formellen Anforderungen des § 3 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG Bln genügt hatte, in der ersten Stufe des Sonderverfahrens und somit innerhalb dieses Verfahrens stattgefunden. Andernfalls würde die dem Sonderverfahren vorgelagerte formelle Prüfung auf Vollständigkeit der notwendigen Antragsunterlagen entgegen dem Gesetzeszweck, ein gestuftes und damit übersichtlicheres Prüfungsverfahren zu schaffen, überfrachtet, wenn die inhaltliche Prüfung der erforderlichen Sachkunde außerhalb des Sonderverfahrens stattfände. Von daher hat die Antragstellerin der Sache nach Recht, dass „eine Entscheidung im Hinblick auf die Zuverlässigkeit der Antragstellerin und keine Entscheidung über die Zulassung zum Sonderverfahren“ vorliege. 2. Der neben dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag auf Feststellung, dass der Antrag auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis am Sonderverfahren nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz teilnimmt, ist unzulässig; hierfür fehlt das erforderliche Rechtschutzbedürfnis. Die Antragstellerin kann damit keine Verbesserung ihrer Rechtsposition (hier: Eintritt der Erlaubnisfiktion) erreichen, die über den Erfolg des unter 1. behandelten Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Schließungsverfügung vom 13. November 2017 hinausginge. Sollte der Feststellungsantrag hingegen - entgegen der (unter 1.a.) vorgenommenen Auslegung - auf die Verpflichtung des Antragsgegners gerichtet sein, darüber hinaus auch an der weiteren Sachentscheidung auf der zweiten Prüfungsstufe des § 4 Abs. 1 Satz 2 MindAbstUmsG Bln i.V.m. § 2 Abs. 1 SpielhG teilzunehmen, so wäre dieser Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO unbegründet. Hierfür wäre nämlich Voraussetzung, dass die Antragstellerin (auf der ersten Prüfungsstufe) die erforderliche Sachkunde ihrer Geschäftsführerin glaubhaft gemacht hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall, wie das Verwaltungsgericht (BA, S. 6 f.) zutreffend ausgeführt hat; hierauf kann gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen werden, ohne dass die Beschwerdebegründung insoweit durchdringt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat bemisst den Streitwert, wenn eine Spielhallenerlaubnis inmitten steht, in Anlehnung an Ziff. 54.1 des Streitwertkatalogs 2013 („Gewerbeerlaubnis, Gaststättenkonzession, Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000 Euro“) in der Regel mit dem vorgenannten Betrag. Da die anwaltlich vertretene Antragstellerin zwei Anträge gestellt hat, ist der vorgenannte Betrag zu verdoppeln, wegen der Vorläufigkeit der erstrebten Entscheidung jedoch wieder auf die Hälfte zu reduzieren (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs), da das Rechtschutzbegehren der gestellten Anträge im vorliegenden Eilverfahren - wie unter 1.a. ausgeführt - nicht auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abzielt. Danach ist die erstinstanzliche Wertfestsetzung zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG). Das neben der Untersagungsverfügung angedrohte Zwangsgeld bleibt nach 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Streitwertfestsetzung außer Betracht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).