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Beschluss

OVG 1 N 98.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0628.1N98.17.00
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Leitsätze
1. Es ist eine aus den Medien allgemein bekannte Tatsache, dass das Gebiet um die Rigaer Straße in Berlin generell seit mindestens Anfang 2015 Schauplatz von zahlreichen gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen linksextremistischen Gruppen und Polizeieinsatzkräften ist. Daher bedarf diese Tatsache gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 291 ZPO keiner weiteren Beweisaufnahme.(Rn.9) 2. Die erforderlichen Anknüpfungspunkte für einen Datenabgleich bezüglich einer bestimmten Person müssen nicht vorgelegen haben. Datenabfragen bzw. -abgleiche kommen auch in Betracht, um festzustellen, ob gegen eine Person ein Aufenthaltsverbot besteht, was insbesondere im Bereich kriminalitätsbelasteter Orte im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa ASOG (juris: SOG BE) eine naheliegende Maßnahme ist.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag, dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger am 8. November 2017 und dem Beklagten am 10. November 2017 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf einen Wert bis 3.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist eine aus den Medien allgemein bekannte Tatsache, dass das Gebiet um die Rigaer Straße in Berlin generell seit mindestens Anfang 2015 Schauplatz von zahlreichen gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen linksextremistischen Gruppen und Polizeieinsatzkräften ist. Daher bedarf diese Tatsache gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 291 ZPO keiner weiteren Beweisaufnahme.(Rn.9) 2. Die erforderlichen Anknüpfungspunkte für einen Datenabgleich bezüglich einer bestimmten Person müssen nicht vorgelegen haben. Datenabfragen bzw. -abgleiche kommen auch in Betracht, um festzustellen, ob gegen eine Person ein Aufenthaltsverbot besteht, was insbesondere im Bereich kriminalitätsbelasteter Orte im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa ASOG (juris: SOG BE) eine naheliegende Maßnahme ist.(Rn.13) Der Antrag, dem Kläger Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger am 8. November 2017 und dem Beklagten am 10. November 2017 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wird abgelehnt. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf einen Wert bis 3.000 Euro festgesetzt. I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsantragsverfahren ist unbegründet. Die weitere Rechtsverfolgung bietet auch unter Berücksichtigung der Zulassungsbegründung - wie unter II. ausgeführt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). II. Der Zulassungsantrag, mit dem sich der Kläger weiterhin gegen die Feststellung seiner Identität durch die Polizei am 10. Dezember 2015 vor dem Haus Nummer in der Rigaer Straße (vgl. hierzu 1.) sowie gegen die Abfrage von auf seine Person bezogenen Daten (vgl. 2.) und deren Speicherung im elektronischen Dateisystem der Polizei wendet (vgl. dazu 3.), hat keinen Erfolg. 1. Der Kläger wendet gegen die Rechtmäßigkeit der Feststellung seiner Identität unter dem Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2Nr. 1 VwGO) und eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ein: Das Gericht habe keine ausreichende Feststellung derjenigen Tatsachen zum Beleg der Annahme vorgenommen, dass es sich bei dem Ort der Identitätsfeststellung um einen gefährlichen Ort im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 1 a) aa) des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG) gehandelt habe. In den Urteilsgründen werde darauf abgestellt, dass das Gebiet um die Rigaer Straße „ausweislich zahlreicher Presseberichte seit mindestens Anfang 2015 gerichtsbekannt Schauplatz gewalttätiger Auseinandersetzungen zwischen linksextremistischen Gruppen und Polizeieinsatzkräften" sei, ohne entsprechende Presseberichte zu zitieren. Außerdem werde auf eine „Dokumentation des Beklagten aus der Gerichtsakte eines Parallelverfahrens (VG 1 K 229.16)“ verwiesen und daraus neun Einzelsachverhalte aus den der Kontrolle des Klägers vorangehenden fünf Monaten stichpunktartig aufgelistet. Zu dieser „Dokumentation" habe keine Beweisaufnahme stattgefunden; sie sei nicht förmlich in das Verfahren eingeführt worden. Zu strafrechtlichen Ermittlungsverfahren existierten beizuziehende Akten, aus denen sich nicht nur die konkreten Sachverhalte, sondern auch deren Schwere und der Grad des jeweiligen Verdachts entnehmen ließen. Objektive, der Nachprüfung zugängliche Kriterien könnten sich auch aus allgemeinen Statistiken oder den Verwaltungsvorgängen ergeben, die im Rahmen der verwaltungsinternen Deklaration bestimmter Orte als „kriminalitätsbelastet" angelegt würden. a. Mit diesen Einwänden wird primär ein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Form einer Aufklärungsrüge geltend gemacht, die jedoch nicht durchgreift. Die Aufklärungsrüge (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) setzt die substantiierte Darlegung voraus, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht insbesondere durch die Stellung eines unbedingten Beweisantrags oder zumindest durch eine bloße Beweisanregung in Gestalt eines sogenannten Hilfsbeweisantrags auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nun gerügt wird, hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr.). An diesen Voraussetzungen fehlt es. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2017 (GA 15 ff.) hat das Gericht über die den Kläger betreffenden Vorgänge am 10. Dezember 2015 in der Rigaer Straße Beweis erhoben durch Befragung des an diesem Abend als Zugführer eingesetzt gewesenen Polizeibeamten K. als Zeugen. Der Zeuge hat u.a. ausgesagt, dass die allgemeine Situation im fraglichen Bereich Liebigstraße / Rigaer Straße angespannt gewesen sei, da es im „X-beliebig“ in der Liebigstraße ein Konzert gegeben habe und aus dem Obergeschoss dieses Gebäudes andere Polizeibeamte mit „Polenböllern“ beworfen worden seien, infolge dessen ein Beamter ein Knalltrauma erlitten habe. Auf diese Aussage sowie auf die von der Zulassungsbegründung angeführten weiteren Anknüpfungstatsachen im angegriffenen Urteil (juris Rn. 21 f.), wonach das Gebiet um die Rigaer Straße ausweislich zahlreicher Presseberichte seit mindestens Anfang 2015 gerichtsbekannt Schauplatz von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen linkextremistischen Gruppen und Polizeieinsatzkräften gewesen sei und dort sowie in den angrenzenden Straßenzügen in den Monaten vor der Überprüfung des Klägers ausweislich der Dokumentation des Beklagten die im Einzelnen aufgeführten und als erheblich im Sinne des § 17 Abs. 3 ASOG zu qualifizierenden Straftaten (u.a. gefährliche Körperverletzungen und Brandstiftung) stattgefunden hätten, hat das Gericht seine Feststellung gestützt, dass sich der Kläger am 10. Dezember 2015 an einem gefährlichen Ort im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 1 a) aa) ASOG aufgehalten habe. Dies ist nicht zu beanstanden. Die vom Gericht in Bezug genommene „Dokumentation“ des Beklagten (vgl. Bl. 32 ff. der Gerichtsakte VG 1 K 229.16-PKH) wurde der Prozessbevollmächtigten durch persönliche Aushändigung am 2. Juni 2016 zur Kenntnis gegeben (GA Bl. 31 R) und damit prozessordnungsgemäß in das vorliegende Verfahren eingeführt sowie zum Gegenstand der Entscheidung gemacht (vgl. Urteil, juris Rn. 13). Soweit der Kläger kritisiert, die in den Urteilsgründen aufgelisteten Einzelsachverhalte aus dieser „Dokumentation“ seien zu allgemein gefasst, da keine Aktenzeichen und weder Tatverdächtigte noch mutmaßlich Geschädigte aufgeführt sowie die Sachverhalte überwiegend sehr abstrakt beschrieben seien, hat seine in der mündlichen Verhandlung anwesend gewesene Prozessbevollmächtigte weder einen förmlichen Beweisantrag gestellt noch eine weitere Beweiserhebung angeregt. Angesichts der insgesamt (Zeugenaussage, Presseberichte und Dokumentation) zugrunde gelegten Anknüpfungstatsachen musste sich dem Gericht die Notwendigkeit einer weiteren Beweisaufnahme auch nicht vor dem Hintergrund des weiteren Einwands aufdrängen, dass die Kontrolle des Klägers acht Minuten vor dem angeblichen Wurf des „Polenböllers“ erfolgt sei; denn das Gericht hat sich - wie soeben ausgeführt - nicht allein auf dieses Ereignis, sondern auf eine Gesamtheit von Umständen gestützt, die die Annahme eines gefährlichen Orts im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 1 a) aa) ASOG am fraglichen Abend nachvollziehbar rechtfertigten. Aus diesem Grund wird auch die Erwägung im Urteil (juris Rn. 21) nicht ernstlich in Zweifel gezogen, dass Maßnahmen im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 1 a) aa) ASOG nicht nur an dem/den jeweils gefährlichsten Ort(en) zulässig seien oder eine bestimmte Häufigkeit von erheblichen Straftaten zu fordern wäre. „Ob nicht konkret benannte Presseberichte Auseinandersetzungen zwischen irgendwelchen Gruppen und der Polizei gerichtskundig machen konnten - und ob die Berichterstattung zu den Verhältnissen im Bereich der Rigaerstraße in der regionalen und überregionalen Presse insgesamt nicht jedenfalls widersprüchliche Ansichten widerspiegelt“, hat die Zulassungsbegründung selbst „dahinstehen“ lassen. Zudem weist der Beklagte zutreffend darauf hin, es sei aufgrund der anhaltenden Presseberichterstattung (die auch dem für das Polizeirecht zuständigen Senat bekannt ist) eine aus den Medien allgemein bekannte Tatsache, dass das Gebiet um die Rigaer Straße generell seit mindestens Anfang 2015 Schauplatz von zahlreichen gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen linksextremistischen Gruppen und Polizeieinsatzkräften sei. Auch deshalb bedurfte diese Tatsache gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 291 ZPO keiner weiteren Beweisaufnahme. b. Soweit der Kläger ernstliche Richtigkeitszweifel daraus ableiten will, dass das Verwaltungsgericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt habe, so wird hiermit der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann ausreichend dargelegt, wenn das Zulassungsvorbringen zugleich dem Darlegungserfordernis der Verfahrensrüge genügt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Juli 2015 - OVG 1 N 17.15 - S. 3, und 20. April 2015 - OVG 1 N 7.13 - S. 7, jeweils m.w.N.). Dies ist - wie unter 1. a. ausgeführt - nicht der Fall. 2. Die Richtigkeit des Urteils (juris Rn. 26 ff.) begegnet auf der Grundlage des für die Prüfung des Senats wegen des Darlegungserfordernisses (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) maßgeblichen Zulassungsvorbringens auch hinsichtlich des Abgleichs der personenbezogenen Daten des Klägers mit automatisiert geführten polizeilichen Dateien keinen ernstlichen Zweifeln. Solche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt. Diese Voraussetzungen erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht. Die Zulassungsbegründung zeigt nicht schlüssig auf, dass der Datenabgleich im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 ASOG, dem eine rechtmäßige Identitätsfeststellung vorausgegangen war, nicht erforderlich gewesen sei, weil es - entgegen der Annahme im Urteil - keine Anhaltspunkte dafür gegeben habe, dass die Abfrage des Fahndungsbestands der Polizei im Hinblick auf den Kläger sachdienliche Hinweise im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 ASOG ergeben würde. Das Verwaltungsgericht hat insofern anhand der bereits oben wiedergegebenen Umstände die polizeiliche Erwartung für ausreichend gehalten, dass „im Bereich vor dem `F ...` in der Rigaer Straße ... zum streitgegenständlichen Zeitpunkt zur Fahndung ausgeschriebene Personen anzutreffen (gewesen seien), die durch einen Abgleich mit dem Fahndungsbestand identifiziert“ hätten werden können. Dies ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dass insoweit höhere Anforderungen gälten, weil am „gefährlichen Ort" im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 1 a) aa) ASOG nicht ohne weiteres eine Daten- oder Fahndungsabfrage zulässig sei, weshalb der Eingriff zumindest unverhältnismäßig gewesen sei, überzeugt auch vor dem Hintergrund der von der Zulassungsbegründung in Bezug genommenen Vorschrift zur Durchsuchung (§ 34 Abs. 2 Nr. 2 ASOG) und des Rechts des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung angesichts der Verweisung in § 28 Abs. 1 Satz 4 ASOG auf § 21 ASOG nicht. Mit dem Verwaltungsgericht (juris Rn. 26) ist weder dem Wortlaut der Norm, der keine allzu hohen Anforderungen an die Zulässigkeit stellt (vgl. Knape/Schönrock, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht in Berlin, 11. Aufl. 2016, § 28 Rn. 15) noch dem Zweck der Norm zu entnehmen, dass die erforderlichen Anknüpfungspunkte für einen Datenabgleich gerade in der Person des Klägers vorgelegen haben müssen. Abgesehen davon weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass Datenabfragen bzw. -abgleiche auch in Betracht kommen, um festzustellen, ob gegen die Person ein Aufenthaltsverbot besteht, was insbesondere im Bereich kriminalitätsbelasteter Orte im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 1 a) aa) ASOG eine naheliegende Maßnahme sei. Anders als bei der regelmäßig vorangehenden Identitätsfeststellung oder einer Durchsuchung ist die Datenabfrage selbst für außenstehende Beobachter nicht erkennbar, so dass die Maßnahme vor diesem Hintergrund geringfügig erscheint. 3. Die Berufung ist auch nicht hinsichtlich der Speicherung von personenbezogenen Daten des Klägers gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 ASOG wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die im Rahmen der Identitätsprüfung am 10. Dezember 2015 aus dem Einwohnermeldesystem (EWW) abgefragten und in das polizeiliche Dateisystem übernommenen Daten des Klägers (vgl. VV Bl. 4) konnten ebenso wie die im Rahmen früherer Tätigkeitsberichte und damit zur Einsatzdokumentation erhobenen und im Rahmen des Klageverfahrens vorgelegten Datensätze (GA, Bl. 10 f.) gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ASOG gespeichert werden. Hiergegen bringt die Zulassungsbegründung auch nichts vor. Die Zulassung der Berufung ist auch nicht allein wegen des von der Zulassungsbegründung ausdrücklich in Bezug genommenen „rechtswidrigen Platzverweis(es)“, hinsichtlich dessen die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, geboten; denn in Bezug auf den Datensatz „1.4. Polizeiliche Maßnahme -Tätigkeit - 151210-2030-140000“ mit der Ereignisbezeichnung „Platzverweis am 10.12.2015 ...“ (GA, Bl. 11) ist nicht zuletzt nach der Mitteilung des Beklagten, dass „eine darüber hinausgehende Speicherung oder Verwertung der Daten nicht erfolgt ist“, davon auszugehen, dass dieser Datensatz nach Rechtskraft des Urteils vom 15. September 2017 gelöscht worden ist bzw. umgehend gelöscht wird; nichts anderes dürfte für evtl. Datensätze gelten, die über die vom Verwaltungsgericht für rechtswidrig erklärte Durchsuchung (vgl. UA, S. 9 f.) Auskunft geben, so dass die Durchführung eines Berufungsverfahrens auch diesbezüglich nicht geboten ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).