Beschluss
OVG 1 N 10.17, OVG 1 L 26.17
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0430.1N10.17.00
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Leitsätze
Die für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge erforderliche Zufahrt bildet die Mindestvoraussetzung der Erschließung.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Dezember 2016 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird für beide Rechtsstufen jeweils auf 5.000 Euro festgesetzt; insoweit wird die erstinstanzliche Wertfestsetzung auf die Streitwertbeschwerde der Klägerin geändert.
Die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge erforderliche Zufahrt bildet die Mindestvoraussetzung der Erschließung.(Rn.7) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. Dezember 2016 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für beide Rechtsstufen jeweils auf 5.000 Euro festgesetzt; insoweit wird die erstinstanzliche Wertfestsetzung auf die Streitwertbeschwerde der Klägerin geändert. Die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist auf der Grundlage des für die Prüfung des Senats wegen des Darlegungserfordernisses (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) maßgeblichen Zulassungsvorbringens nicht gegeben. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt. Diese Voraussetzungen erfüllt das Zulassungsvorbringen nicht. a. Es kann offen bleiben, ob die Verpflichtungsklage bereits unzulässig ist, wie das Verwaltungsgericht meint und die Klägerin rügt; denn die Klage ist auch als unbegründet abgewiesen worden. Die Erwägungen des Gerichts zur Klagebefugnis, wonach die Klägerin die begehrte Anordnung von Haltverbotszonen (Zeichen 283 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung - StVO -) nach keiner Betrachtungsweise verlangen könne, um den Brandschutz für ihr Bauvorhaben zu gewährleisten, tragen auch die Entscheidung in der Sache. b. Soweit die Zulassungsbegründung meint, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts habe die Klägerin einen Anspruch auf Einrichtung der Haltverbotszonen, weil das Ermessen der Behörde auf eine einzige ermessensfehlerfreie Entscheidung und damit auf Null reduziert sei, andernfalls würde das Recht auf Anliegergebrauch verletzt, werden keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils dargelegt. Hierzu im Einzelnen: Die allgemeinen Ausführungen der Zulassungsbegründung (unter 1.) zum Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs und zu dessen Reichweite sowie zum straßenrechtlichen Gemeingebrauch und zum allgemeinen Verkehrsgebrauch an öffentlichen Straßen legen schon deshalb keine Zweifel an den Erwägungen des Verwaltungsgerichts dar, weil sie sich mit den das Urteil tragenden Ausführungen nicht konkret auseinandersetzen (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich auch nicht aus dem Einwand (zu 2.), dass der Kern des Anliegergebrauchs die Vorhaltung von Feuerwehrflächen garantiere. Die in diesem Zusammenhang zitierte Rechtsprechung stützt diese Rechtsansicht schon deswegen nicht, weil der Kernbereich des Anliegerrechts nicht verletzt war (VGH Mannheim, Urteile vom 26. Januar 2016 - 5 S 1229/14 - und vom 28. Februar 2002 - 5 S 1121/00 - jeweils juris Rn. 25 f.; OVG Berlin, Urteil vom 14. Dezember 1992 - 2 A 4.89 - juris Rn. 52 ff.), oder - anders als im Fall der Klägerin - eine bereits ausgeübte genehmigte Nutzung des Anliegergrundstücks vorlag (VGH Mannheim, Urteil vom 22. März 2016 - 5 S 531.13 - (juris Rn. 27 ff.). Dass die für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge erforderliche Zufahrt „die Mindestvoraussetzung der Erschließung“ bilde, hat das Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellt. Nach den Erwägungen im Urteil fehlt es an der Erforderlichkeit des begehrten Haltverbots für die grundsätzliche bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks, die unter den Erfordernissen des Brandschutzes nicht beeinträchtigt sei. Die Klägerin könne ihr erschlossenes und einen hinreichenden „Kontakt nach außen“ bietendes Grundstück ohne die begehrte Verkehrsbeschränkung „angemessen“ nutzen (vgl. BVerwG Urteil vom 8. September 1993 - 11 C 38.92 - BVerwGE 94, 136, juris Rn. 12). Dies gelte auch ohne Haltverbot für die Benutzung der Straße durch die Feuerwehr zur Rettung und Brandbekämpfung. Erschwert oder unmöglich würden Feuerwehreinsätze lediglich bei der mehrgeschossigen Wohnanlage, wie sie die Klägerin plane. Die angestrebte „optimale“ Grundstücksnutzung durch eine erst geplante Bebauung sei vom Anliegergebrauch nicht umfasst. Der Umstand, dass die Klägerin ihr Bauvorhaben bei einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung von Haltverboten, wie alternativ geplant, verwirklichen könnte, vermittle ihr keine geschützte Rechtsposition (vgl. Urteil, juris Rn. 24 ff. ). Vor diesem Hintergrund führen die allgemeinen Ausführungen der Zulassungsbegründung nicht weiter, dass der Anliegergebrauch auch die Vorhaltung der für die Einsätze der Feuerwehr erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen garantiere. Die Klägerin geht nicht auf die Begründung des Gerichts ein, dass die begehrte verkehrsrechtliche Anordnung weder für die Nutzbarkeit des Grundstücks als solche noch für Zwecke der Feuerwehr, bei denen es sich zudem nicht um eigene einklagbare (drittschützende) Rechte der Klägerin handeln dürfte (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO) erforderlich sei. Deshalb führen die Überlegungen des Zulassungsvorbringens wann Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr grundsätzlich vorzusehen seien, hier ebenso wenig weiter, wie die Ansicht, dass das Erfordernis des Freihaltens dieser Flächen auch dann nicht entfalle, wenn die Klägerin alternativ einen Sicherheitstreppenraum errichte. Die Zulassungsbegründung meint ferner (unter 3.), die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass gegenwärtig keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehe, sondern eine solche allenfalls durch die geplante Realisierung des klägerischen Bauvorhabens „sehenden Auges" und „vorsätzlich" herbeigeführt würde, seien insoweit irreführend, als die gegenwärtige Regelung des Parkens vor allem eine Gefahr für den grundrechtlich geschützten Anliegergebrauch darstelle, der als Individualrechtsgut zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit rechne. Mit diesem Argument kann das Rechtsmittel jedoch nicht den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Schutzbereich des Anliegergrundrechts, bei dessen Ermittlung das Gericht auf die grundsätzliche bauliche Nutzbarkeit und nicht auf die konkret beabsichtige Bebauung des Grundstücks abgestellt hat, in Zweifel ziehen. Dass dessen „wirtschaftliche Nutzung ... dann nicht mehr möglich“ sei, ist nicht belegt. Gleiches gilt für die Ansicht, dass ein Freihalten der Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr auch dann erforderlich sei, wenn die Klägerin einen Sicherheitstreppenraum errichte. Hiergegen spricht die gegenteilige Ansicht der Bauaufsicht, die den Brandschutznachweis der Klägerin, der zur Sicherstellung eines ausreichenden Rettungsweges die Errichtung von vier druckbelüfteten Treppenhäusern vorsieht, für ausreichend gehalten hatte. Sofern die Klägerin diese Planung für den Brandschutznachweis lediglich „pro forma“ abgegeben habe, um mit den Bauarbeiten beginnen zu können, stellt dies die Richtigkeit des Urteils nicht in Frage. Die Ausführungen zur „Ermessensreduzierung auf Null“ (4.), die die Zulassungsbegründung selbst mit den Voraussetzungen des Anliegerschutzes verknüpft, gehen wegen des Nichtvorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen für die Ermessensbetätigung (s.o.) ins Leere. 2. Der Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht gegeben. Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so ist erforderlich, dass eine bisher weder höchstrichterlich noch obergerichtlich beantwortete konkrete und zugleich entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen und erläutert wird, warum sie über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist und im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung der Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. Die aufgeworfene Frage, inwieweit der Anliegergebrauch unter den Bedingungen des geltenden Berliner Planungsrechts auch die Freihaltung von Aufstell- und Bewegungsflächen im Straßenraum durch verkehrsrechtliche Anordnungen garantiert, ist mit diesem allgemeinen Inhalt weder entscheidungsrelevant noch einer grundsätzlichen Klärung zugänglich. 3. Die Zulassungsbegründung zeigt schließlich keinen Verfahrensmangel des Verwaltungsgerichts auf, der vorliegt, und auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die erhobene Aufklärungsrüge (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) greift nicht durch. Einen ausdrücklichen Beweisantrag hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2016 nicht gestellt (vgl. auch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Februar 2017 über die insoweit beantragte und abgelehnte Berichtigung des Urteilstatbestands). Die vermisste Anhörung der Berliner Feuerwehr dazu, „inwieweit ein Hubrettungsfahrzeug auch zur Brandbekämpfung eingesetzt wird, insbesondere zum Löschangriff sowie zur Anleiterbereitschaft“, musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufdrängen, weil die Rechtsfrage, inwieweit dem Brandschutz im Rahmen der gegenwärtigen Parksituation durch die Herstellung eines Sicherheitstreppenraums genügt werden kann, nicht Streitgegenstand ist (siehe dazu auch II) und zudem durch einen Brandschutznachweis geklärt ist. II. Die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässige Streitwertbeschwerde der Klägerin ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu hoch festgesetzt. Die Klägerin dringt mit ihrem Einwand durch, dass sich die für die Bemessung des Streitwerts maßgebliche Bedeutung ihres Begehrens unmittelbar aus dem Klageantrag ergeben müsse. Hierfür spricht bereits der Wortlaut des § 52 Abs. 1 GKG, wonach „in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ..., soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen“ ist. Zwar ergibt sich die Bedeutung der Sache (auch) aus den wirtschaftlichen Auswirkungen des Obsiegens oder Verlierens im gerichtlichen Verfahren, also dem Vermögenswert, den ein Kläger im Fall seines Obsiegens erzielt oder andernfalls aufwenden muss. Maßgeblich für die Bestimmung des Streitwertes ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG jedoch der wirtschaftliche Wert des Klageziels, das der Kläger mit seinem Klageantrag unmittelbar erreichen will (st.Rspr. des BVerwG, vgl. nur Urteil vom 23. April 1993 - 8 C 16.92 - juris Rn. 16, und Beschlüsse vom 16. Februar 1995 - 1 B 205.93 - juris Rn. 22 und 26. August 2013 - 4 C 8.13 - juris Rn. 2). Deshalb haben Interessen, die durch das Streitverfahren mittelbar verfolgt oder gefördert werden sollen, allerdings über das sich unmittelbar „aus dem Antrag ... ergebende“ Rechtsschutzziel hinausgehen, bei der Streitwertfestsetzung regelmäßig außer Betracht zu bleiben. Diesen Maßgaben wird die angegriffene Streitwertfestsetzung nicht gerecht. Das Verwaltungsgericht hat nicht den Wert der beantragten Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrsordnung, sondern die von der Klägerin bezifferten Herstellungskosten i.H.v. 271.997 Euro für einen ggf. zu finanzierenden Sicherheitstreppenraum (vier druckbelüftete Treppenhäuser) zugrunde gelegt. Das Klageziel der Klägerin war jedoch (wie unter I. ausgeführt) nicht, ob sie nach Bauordnungsrecht einen solchen Sicherheitstreppenraum errichten muss, selbst wenn dies eine Konsequenz der gerichtlichen Entscheidung sein sollte, sondern ob sie die straßenverkehrsrechtliche Anordnung von Haltverbotszonen verlangen kann. Da der für diesen Anspruch maßgebliche Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bemessung der Bedeutung der Sache bietet, ist der Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen. Diese Bemessung steht auch im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Höhe der Kosten nicht außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert der Sache stehen darf (vgl. Beschluss vom 17. September 2013 - BVerfG 1 BvR 1278/13 - juris Rn. 12). Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; für die Streitwertbeschwerde gilt § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).