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Urteil

OVG 1 B 17.17

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0419.1B17.17.00
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Leitsätze
Zu den "Andenken" i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG (juris: LÖG BE) gehören nur Waren, die objektiv ein "deutschlandtypisches Gepräge" - einen erkennbaren Bezug zum Reiseland Deutschland - aufweisen und die sich aus diesem Grund bei objektiver Sichtweise als Touristensouvenir eignen. Produkte, denen es hieran fehlt, fallen nicht hierunter.(Rn.17)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den "Andenken" i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG (juris: LÖG BE) gehören nur Waren, die objektiv ein "deutschlandtypisches Gepräge" - einen erkennbaren Bezug zum Reiseland Deutschland - aufweisen und die sich aus diesem Grund bei objektiver Sichtweise als Touristensouvenir eignen. Produkte, denen es hieran fehlt, fallen nicht hierunter.(Rn.17) Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Feststellungsklage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin ist nicht berechtigt, ihr Ladenlokal zu den in ihrem Antrag genannten Zeiten an Sonn- und Feiertagen zu öffnen. Ein Recht der Klägerin, das fragliche Ladengeschäft im D... an Sonn- und Feiertagen zu öffnen, kann sich - auch nach Auffassung der Klägerin selbst, die ihren Antrag in Anlehnung an den Gesetzeswortlaut formuliert hat - allenfalls aus § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG ergeben. Danach dürfen an Sonn- und Feiertagen von 13.00 bis 20.00 Uhr und am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Adventssonntag fällt, von 13.00 bis 17.00 Uhr Verkaufsstellen öffnen, die für den Bedarf von Touristen ausschließlich Andenken, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiseführer, Tabakwaren, Verbrauchsmaterial für Film- und Fotozwecke, Bedarfsartikel für den alsbaldigen Verbrauch sowie Lebens- und Genussmittel zum sofortigen Verzehr anbieten. Das Ladengeschäft der Klägerin ist keine Verkaufsstelle in diesem Sinne. Da die Klägerin weder Straßenkarten, Stadtpläne, Reiseführer, Tabakwaren, Verbrauchsmaterial für Film- und Fotozwecke, Bedarfsartikel für den alsbaldigen Verbrauch noch Lebens- und Genussmittel zum sofortigen Verzehr anbieten möchte, könnte die von ihr erstrebte Feststellung nur getroffen werden, wenn ihr gesamter Warenbestand unter den Begriff des „Andenkens“ zu subsumieren wäre, wenn es ausreichte, dass ihre Auslagen durch Produkte, die „Andenken“ sind, geprägt wird oder wenn ihr sonstiges Warenangebot im Hinblick auf eine sich anderenfalls ergebende verfassungswidrige Rechtslage an Sonn- und Feiertagen mitvertrieben werden dürfte. Das ist nicht der Fall. 1. Die Klägerin vertreibt in ihrem in Rede stehenden Ladengeschäft nicht lediglich „Andenken“ i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG. Unter dem Begriff „Andenken“ versteht das Berliner Ladenöffnungsgesetz nicht - wie die Klägerin meint - subjektiv jeden Gegenstand, der - etwa aufgrund seiner Formgebung und Farbgestaltung - die Erinnerung an einen Berlinbesuch wecken kann, bei dem der Gegenstand erworben worden ist. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass ein „Andenken“ i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG nur vorliegt, wenn der vertriebene Gegenstand objektiv eine „nach außen erkennbare örtliche Prägung“ besitzt. Zu den „Andenken“ i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG gehören danach nur Waren, die objektiv ein „deutschlandtypisches Gepräge“ - einen erkennbaren Bezug zum Reiseland Deutschland - aufweisen und die sich aus diesem Grund bei objektiver Sichtweise als Touristensouvenir eignen. Produkte, denen es hieran fehlt, fallen nicht hierunter. Abgesehen davon, dass das subjektive Normverständnis der Klägerin kaum zu bewältigende Abgrenzungsprobleme mit sich bringen würde, folgt dies - nachdem eine Legaldefinition des „Andenkens“, etwa vergleichbar mit derjenigen für den Begriff des „Reisebedarfs“ (vgl. § 2 Abs. 3 BerlLadÖffG), nicht existiert - aus einer Anwendung der allgemeinen Auslegungsmethoden. a. Der Begriff „Andenken“ ist seinem Wortlaut nach in dem hier in Rede stehenden Sinnzusammenhang ein Synonym für den eingedeutschten Begriff des „Souvenirs“. Es handelt sich hierbei um einen Gegenstand, der als Erinnerung an ein bestimmtes Ereignis, einen Ort oder eine Person mitgenommen und aufbewahrt wird (vgl. z.B. Wikipedia „Andenken“ und „Souvenir“, Stand: 19. März 2018). b. Zwar erscheint der Wortlaut der Norm danach zunächst offen sowohl für die subjektive Sichtweise der Klägerin als auch das objektive Normverständnis des Verwaltungsgerichts. Die Systematik der Norm und die Entstehungsgeschichte von § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG legen es jedoch nahe, dass nur das „Reisesouvenir“ gemeint ist, welches einen erkennbaren objektiven Bezug zum Reiseland Deutschland aufweist. Zunächst spricht bereits die Verwendung des Begriffs „ausschließlich“ in § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG gegen das subjektive Normverständnis der Klägerin. Hieraus folgt nämlich, dass die Ausnahmebestimmung nur für die von ihr ausdrücklich erwähnten Produkte gelten soll. Wollte man den Begriff des „Andenkens“ mit der Klägerin subjektiv verstehen, ergäbe sich eine hiermit unvereinbare generelle Öffnung der Produktpalette auf nahezu jeden Gegenstand, der die Erinnerung an einen Berlinbesuch wachrufen kann. Systematisch knüpft der Begriff „Andenken“ in § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG zudem an die vorangestellten Wörter „Bedarf von Touristen“ an. Es soll danach, auch soweit es um den Vertrieb von „Andenken“ geht, nur die typische Nachfrage von Touristen befriedigt werden können. Diese zielt indes nur auf Waren mit objektiv erkennbarem Bezug zum Reiseland Deutschland ab. Erfasst werden hiervon nur Souvenirs, die ein „deutschlandtypisches Gepräge“ haben. Die Entstehungsgeschichte von § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG deutet ebenfalls in diese Richtung: Die Norm ist nämlich an die Stelle der Berliner Ausflugs- und Erholungsgebietsverordnung getreten, woraus zu schlussfolgern ist, dass es bei den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG genannten „Andenken“ nur um solche „Souvenirs“ geht, die Ausflügler und Erholungssuchende üblicherweise als Erinnerung an einen Ausflug erwerben. Solche Souvenirs haben jedoch in der Regel einen objektiven Bezug zum Ausflugsziel, indem sie diese - in irgendeiner Form - bildlich abbilden. c. Schließlich spricht auch der Sinn und Zweck der Norm für das dargestellte enge - objektive - Normverständnis. Dabei stellt der Senat in Ermangelung von Anhaltspunkten für einen sich verselbständigten objektiven Normzweck auf den in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers ab. Danach soll mithilfe der Norm sichergestellt werden, dass „Artikel… des touristischen Bedarfs“ verkauft werden können (vgl. Abghs-Drs. 16/0015, S. 11), wobei die „Andenken“ ein „deutschlandtypisches Gepräge“ haben müssten. Mit Blick auf die „Hauptstadtfunktion Berlins“ - so heißt es nämlich in der Gesetzesbegründung (a.a.O.) - seien „Andenken aus allen Gebieten Deutschlands“ erfasst, wozu „Erzgebirgische Holzschnitzereien, Schwarzwälder Kuckucksuhren, Thüringer Strohsterne, bayerische Bierbembel, Mitbringsel mit Berliner Bären-Aufdruck, Berlin-Logo oder Berlin-Ansichten, Miniaturen von Sehenswürdigkeiten aus Deutschland und Ähnliches“ gehörten. d. Die Bemühungen der Klägerin, einen Deutschlandbezug ihres nicht mit Berlin- oder Deutschlandmotiven versehenen und auch sonst kein „deutschlandtypisches Gepräge“ aufweisenden Warensortiments durch den Hinweis auf Designleistungen deutscher Ingenieure und Designer herzustellen, gehen fehl. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Klägerin, dass jedes an einem Produkt auszumachende besondere Designelement ohne weiteres die Assoziation an Deutschland weckt. Dass die Fähigkeit, Designleistungen zu erbringen, eine spezifisch deutsche Eigenschaft sein könnte, ist weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich. 2. Die Klägerin verkauft in ihrer Verkaufsstelle im D... unstreitig Waren, die zu den Andenken im oben genannten objektiven Sinne gehören. Sie beschränkt sich aber nicht hierauf, sondern offeriert daneben Waren, die bei objektiver Sichtweise als Alltags- bzw. Haushaltsgegenstände zu qualifizieren sind und weder durch aufgedruckte Motive noch sonst einen objektiven Deutschlandbezug aufweisen. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es für § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG ausreicht, dass Waren, die „Andenken“ sind, das Warenangebot der Verkaufsstelle „prägen“. Diese Frage ist zu verneinen. Die Norm ist schon sprachlich so gefasst, dass „ausschließlich“ Waren der dort genannten Gruppen angeboten werden dürfen. Ein irgendwie geartetes „Überwiegen“ dieser Waren im Sortiment reicht nicht aus. Dies steht mit dem o.g. Sinn und Zweck der Norm in Einklang. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Beschluss des Senats vom 30. April 2012 (- OVG 1 S 67.12 - juris Rn. 5), weil es dort heißt, das Gesetz stelle auf bestimmte Typen von Verkaufsstellen ab, deren „prägende Merkmale“ immer vorliegen müssten. Hiermit ist schon vor dem Hintergrund der diesen Worten vorangestellten Erwägungen des Senats erkennbar nicht gemeint, dass es ausreichen würde, wenn eine Verkaufsstelle nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG im Wesentlichen Andenken anbietet. Denn danach war der Senat davon ausgegangen, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt habe, für die Einschlägigkeit eines Ausnahmetatbestandes nach § 4 BerlLadÖffG sei nichts ersichtlich, weil es sich bei dem dort in Rede stehenden Ladengeschäft nicht um eine Verkaufsstelle handele, die für den Bedarf von Touristen „ausschließlich ein bestimmtes Warenangebot feilbiete“. Darauf, ob die Andenken, die die Klägerin in ihrem Ladengeschäft vertreibt, ihrem Warenangebot tatsächlich ihr „Gepräge“ geben, kommt es danach nicht an. 3. Auch Verfassungsrecht zwingt nicht zu einem weiteren Normverständnis. Insbesondere kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die von ihr angebotenen Waren, soweit sie nicht unter den objektiven Andenkenbegriff des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG fallen, gleichwohl - etwa als „Reisebedarf“ oder „Spielzeug geringen Wertes“ - in ihrer Verkaufsstelle vertrieben werden dürften. Einer dahin gehenden verfassungskonformen Auslegung von § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG bedarf es nicht. Namentlich ist § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG in der o.g. engen Auslegung mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Soweit die Klägerin hierzu ausführt, Bahnhöfe, Flughäfen und Reisebusterminals seien vom Gesetzgeber entgegen Art. 3 Abs. 1 GG unzulässig privilegiert worden, weshalb § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG verfassungskonform dahin auszulegen sei, dass die dort genannten Verkaufsstellen nicht ausschließlich die dort genannten Waren anbieten dürften, sondern generell auch Reisebedarf oder Spielzeug geringen Wertes sowie Geschenkartikel, überzeugt dies nicht. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Anforderungen, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. - juris Rn. 171) Vorliegend steht der Gleichheitssatz danach lediglich in seiner Funktion als Willkürverbot in Rede. Das Verbot der Sonntagsöffnung greift nämlich insbesondere nicht in Rechte der Klägerin ein. Vielmehr ist das Verbot der Sonntagsöffnung der im Grundsatz für jeden Gewerbetreibenden geltende gesetzliche Regelfall (vgl. § 3 Abs. 1, Abs. 2 BerlLadÖffG), was verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht. Denn nach Art. 140 GG i.V.m. Art. 139 WRV bleiben der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt. Der danach verfassungsrechtlich gebotene Sonn- und Feiertagsschutz erfasst den allgemein wahrnehmbaren Charakter des Tages als für alle verbindlichen Tag der Arbeitsruhe. Die Bürger sollen sich an Sonn- und Feiertagen von der beruflichen Tätigkeit erholen und das tun können, was sie individuell für die Verwirklichung ihrer persönlichen Ziele und als Ausgleich für den Alltag als wichtig ansehen. Dies hat zur Folge, dass gesetzliche Schutzkonzepte für die Gewährleistung der Sonn- und Feiertagsruhe diese Tage erkennbar als solche der Arbeitsruhe zur Regel erheben müssen und Ausnahmen eng zu fassen sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 1. Dezember 2009 - 1 BvR 2857/07 u.a. - juris Rn. 154 und 157). Danach ist die Ungleichbehandlung der besonderen Verkaufsstellen nach § 5 Nr. 2 und 3 BerlLadÖffG und der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG genannten Verkaufsstellen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Ausnahmen von den allgemeinen Ladenöffnungszeiten nach § 5 BerlLadÖffG verfolgen einen anderen Zweck als diejenige des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG. Dort geht es um die Deckung des Reisebedarfs und mithin nach § 2 Abs. 3 BerlLadÖffG um den Vertrieb von Straßenkarten, Stadtplänen, Zeitungen, Zeitschriften, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Andenken, Tabakwaren, Blumen, Reisetoilettenartikeln, des Bedarfs für Reiseapotheken, von Verbrauchsmaterial für Film- und Fotozwecke, Tonträgern, Spielzeug geringen Wertes, Lebens- und Genussmitteln in kleinen Mengen sowie ausländischen Geldsorten. Die Regelung betrifft damit lediglich Waren, die Reisende unmittelbar für die „Reise“ als solche - d.h. für das „Auf-dem-Weg-sein“ - benötigen und deren Erforderlichkeit sich häufig vorher nicht vollumfänglich absehen lässt (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 1 C 17.91 - juris Rn. 20; BGH, Urteil vom 19. Mai 1982 - I ZR 122/80 - juris Rn. 20; OVG Koblenz, Urteil vom 19. März 2009 - 6 A 11325/08 - juris Rn. 35; OLG Bamberg, Beschluss vom 30. September 2009 - 2 Ss OWi 997/09 - juris Rn. 18). Hier dagegen soll der Bedarf von Touristen gedeckt werden, also solchen Personen, die sich - ohne gerade „auf dem Weg“ zu sein - an einem fremden Ort zu Besuchszwecken aufhalten. Angesichts der unterschiedlichen Normzwecke ist gegen die unterschiedliche Behandlung der Verkaufsstellen von „Reisebedarf“ und „Touristenbedarf“ nichts einzuwenden. Für eine willkürliche Ungleichbehandlung ist nichts zu erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Grund i.S.v. § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. B e s c h l u s s Der Wert des Streitgegenstandes wird in Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. Juli 2017 für beide Instanzen auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 54.4 des Streitwertkatalogs 2013 für beide Rechtsstufen auf 7.500,00 Euro festzusetzen. Es erscheint dem Senat sachgemäß den Streitwert auf der Grundlage des bei Vornahme der begehrten Sonn- und Feiertagsöffnung zu erwartenden zusätzlichen jährlichen Gewinns zu bemessen, wobei in Ermangelung näherer Erkenntnisse hierzu zu unterstellen ist, dass sich dieser auf mindestens 7.500,00 Euro beläuft. Insoweit ist die erstinstanzliche Wertfestsetzung zu ändern (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Klägerin erstrebt die Feststellung, dass sie berechtigt ist, ihr Ladengeschäft an Sonn- und Feiertagen zu öffnen. Die Klägerin ist eine GmbH mit Sitz in B.... Sie betreibt in Berlin und an anderen Standorten in Deutschland Ladengeschäfte, u.a. ein Geschäftslokal im D..., K..., 1.... Sie vertreibt dort neben Produkten (Taschen, Pillendosen, Tassen usw.), die mit Motiven deutscher Städte bedruckt sind, auch Waren (u.a. „Küchenreiben und ähnliche Haushaltsgegenstände“) ohne solche Verzierungen. Nachdem gegen ihren Geschäftsführer ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen eines Verstoßes gegen das Ladenöffnungsgesetz eingeleitet worden war, bat sie das Bezirksamt Mitte von Berlin im Oktober 2015 um eine Feststellungsentscheidung dahin, dass sie ihr o.g. Ladengeschäft sonntags geöffnet halten dürfe. Der Beklagte lehnte den Erlass einer Entscheidung - nach längerem Schriftwechsel - schließlich ab. Daraufhin hat die Klägerin mit ihrem Feststellungsbegehren am 8. Februar 2016 das Verwaltungsgericht angerufen. Sie hat geltend gemacht, ein Feststellungsinteresse folge aus dem Umstand drohender ordnungsrechtlicher Verfahren. Die begehrte Feststellung sei zu treffen, weil es sich bei ihrem Warensortiment um „Andenken im Sinne des § 4 Abs. 1 Ziffer 1 BerlLadÖffG“ handele. Für das Vorliegen eines Andenkens reiche es aus, dass ein Gegenstand geeignet sei, die Erinnerung an ein bestimmtes Ereignis wachzurufen. Dies sei bei ihren Waren wegen deren origineller Gestaltung der Fall. Ihre Waren hätten darüber hinaus sogar ein deutschlandtypisches Gepräge, weil sie modern designt seien und modernes Design Ausdruck einer „deutschen Lebensart“ sei. Außerdem würden die Auslagen ihres Geschäfts im Wesentlichen durch Gegenstände geprägt, die Motive aus Berlin oder aus anderen deutschen Großstädten wiedergäben. Dies reiche aus. Mit Urteil vom 18. Juli 2017, der Klägerin zugestellt am 7. August 2017, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei zwar zulässig, aber unbegründet. Als Grundlage für die begehrte Feststellung komme allein § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG in Betracht, dessen Voraussetzungen das Ladengeschäft der Klägerin nicht erfülle. Hierfür reiche es nicht aus, dass die dort genannten Warengruppen prägenden Charakter für das Gesamtsortiment hätten. Erforderlich sei vielmehr, dass ausschließlich Artikel verkauft würden, die zu diesen Waren gehörten. Der Begriff des „Andenkens“ sei objektiv zu bestimmen und setze eine nach außen erkennbare örtliche Prägung voraus, die einem Teil der von der Klägerin angebotenen Waren fehle, ohne dass diese Waren einem anderen Tatbestandsmerkmal des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG unterfielen. Mit am 18. August 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Sie hat diese mit am 11. September 2017 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Sie trägt vor, den Verkaufsstellen des § 4 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 BerlLadÖffG sei gemein, dass sie die Bedürfnisse von Touristen und Reisenden bedienten. Der Gesetzgeber differenziere hierbei unzulässig danach, wo die Verkaufsstelle konkret gelegen sei. Bahnhöfe, Flughäfen und Reisebusterminals würden entgegen Art. 3 Abs. 1 GG unzulässig privilegiert. Namentlich scheide insoweit der besondere Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe als Rechtfertigungsgrund aus. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG sei deshalb dahin auszulegen, dass die Verkaufsstellen nicht ausschließlich die dort genannten Waren anbieten müssten, sondern generell auch Reisebedarf oder Spielzeug geringen Wertes sowie Geschenkartikel vorhalten dürften. Die im Gesetz genannten Waren müssten der Verkaufsstelle zudem nur ihren „prägenden Charakter“ geben. In diese Richtung deute auch der Beschluss des Senats vom 30. April 2012 - OVG 1 S 67.12 -. Darüber hinaus sei der Begriff des „Andenkens“ ohnehin subjektiv zu verstehen. Ausreichend sei, dass ein Produkt eine Beschaffenheit habe, die es erlaube, einen Erinnerungswert zu begründen. Hierfür genüge eine „sich von der breiten Masse abhebende Form, Sprache oder Farbstellung“. Ihr Warensortiment erfülle diese Kriterien. Folge man dem nicht, so seien ihre Produkte, die keine Andenken im objektiven Sinne seien, jedenfalls als „Spielzeuge geringen Wertes sowie Geschenkartikel“ anzusehen, die mit Blick auf eine anderenfalls nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung ebenfalls in Verkaufsstellen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BerlLadÖffG angeboten werden dürften. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 18. Juli 2017 festzustellen, dass sie berechtigt ist, ihr Ladengeschäft im D..., K..., 1..., an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr und am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Adventsonntag fällt, von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr zu öffnen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angegriffene Urteil. Die Klägerin hat diverse Lichtbilder ihres Warensortiments eingereicht. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf Bl. 23 - 27, Bl. 49 - 64 und Bl. 68 - 81 d.A. verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegten Vorgänge ergänzend Bezug genommen.