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Urteil

OVG 1 B 11.15

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2016:1006.OVG1B11.15.0A
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Leitsätze
Wird eine zur Duldung einer Eigentumsbeeinträchtigung verpflichtende Widmung aufgehoben, so "entsteht" der Folgenbeseitigungsanspruch i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit der Aufhebung unabhängig davon, dass die Aufhebung der Widmung ex tunc wirkt und deshalb davon auszugehen ist, dass die Widmung "als nicht ergangen und damit nicht existent" zu behandeln ist.(Rn.33)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das diesem am 6. Mai 2013 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam geändert. Die Beklagte wird verurteilt, den auf dem Flurstück der Flur der Gemarkung gelegenen Radweg zu beseitigen, die Fläche mit Muttererde zu verfüllen und mit Dauermischweide zu begrünen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird eine zur Duldung einer Eigentumsbeeinträchtigung verpflichtende Widmung aufgehoben, so "entsteht" der Folgenbeseitigungsanspruch i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit der Aufhebung unabhängig davon, dass die Aufhebung der Widmung ex tunc wirkt und deshalb davon auszugehen ist, dass die Widmung "als nicht ergangen und damit nicht existent" zu behandeln ist.(Rn.33) Auf die Berufung des Klägers wird das diesem am 6. Mai 2013 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam geändert. Die Beklagte wird verurteilt, den auf dem Flurstück der Flur der Gemarkung gelegenen Radweg zu beseitigen, die Fläche mit Muttererde zu verfüllen und mit Dauermischweide zu begrünen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger einen durchsetzbaren Anspruch gegen die Beklagte auf Beseitigung des Radweges, Verfüllung der Fläche mit Muttererde und anschließende Begrünung mit Dauermischweide. 1. Anspruchsgrundlage hierfür ist - in Ermangelung einer einschlägigen speziellen gesetzlichen Regelung - das ungeschriebene Rechtsinstitut des Folgenbeseitigungsanspruchs, das seine Grundlage in den Grundrechten und dem rechtsstaatlichen Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung findet (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2015 - 6 C 33.14 -, juris Rn. 8). Danach kann derjenige, der durch (schlichtes) öffentlich-rechtliches Handeln der Verwaltung in seinen Rechten verletzt wird, verlangen, dass die Verwaltung die andauernden unmittelbaren Folgen ihres rechtswidrigen Vorgehens rückgängig macht. 2. Die Voraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruchs (vgl. hierzu etwa Maurer, Allg. VerwR, 18. Aufl. 2011, § 30 Rn. 7) sind hier gegeben. Die Beklagte hat auf dem Grundstück des Klägers einen - noch vorhandenen - Radweg gebaut und insoweit hoheitlich in das Eigentumsrecht des Klägers eingegriffen, wobei die Folgen dieses Eingriffs fortdauern. Diese Folgen sind auch rechtswidrig, da die den Eingriff zwischenzeitlich legalisierende Widmungsverfügung durch aufgrund des Senatsbeschlusses vom 16. April 2008 - OVG 1 N 69.07 - rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam 26. April 2007 - 10 K 2684/04 - aufgehoben worden ist. Andere legalisierende Umstände wurden von den Beteiligten nicht vorgetragen und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. 3. Einwendungen bzw. Einreden stehen dem (Fort-)Bestehen bzw. der Durchsetzbarkeit des Folgenbeseitigungsanspruchs nicht entgegen. a. Die Herstellung des früheren Zustandes ist zunächst weder unmöglich noch unzulässig (vgl. hierzu Wolff/Bachof, VwR I, 12. Aufl. 2007, § 52 Rn. 31; Maurer, a.a.O., Rn. 14). Insbesondere stehen der Wiederherstellung des früheren Zustandes des Grundstücks keine Rechtsgründe entgegen. Aus der zur Sicherung der Bauleitplanung beschlossenen Veränderungssperre folgt Gegenteiliges schon deshalb nicht, weil diese zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht wirksam war. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen. Eine solche Veränderungssperre wird gemäß § 16 Abs. 1 BauGB von der Gemeinde als Satzung beschlossen. Nach § 16 Abs. 2 BauGB ist sie (oder der Umstand, dass eine Veränderungssperre erlassen worden ist) ortsüblich bekannt zu machen. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB tritt die Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft, wobei die Gemeinde die Frist um ein Jahr verlängern kann (§ 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB). Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern (§ 17 Abs. 3 BauGB). Danach ist hier eine wirksame Veränderungssperre, die der Beseitigung des Radweges entgegenstehen würde, nicht gegeben. Die Veränderungssperre vom Juli 2013 ist schon nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Sie ist unter Anwendung von § 11 Abs. 1 der Hauptsatzung der Gemeinde B... an mehreren Stellen im Gemeindegebiet ausgehängt worden. Da es sich bei ihr jedoch um eine Satzung handelt, hätte sie gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 der Hauptsatzung im vollen Wortlaut im „Amtsblatt für das Amt B...“ bekannt gegeben werden müssen. Daran fehlt es. Ob der Fehler nach § 11 Abs. 7 der Hauptsatzung geheilt worden ist, kann offenbleiben, da sie in diesem Fall jedenfalls im Juli/August 2015 außer Kraft getreten wäre. Auch die Verlängerung der Veränderungssperre vom November 2015 ist nicht wirksam geworden. Zum einen ist sie erst im November 2015 beschlossen worden. Die Verlängerung einer Veränderungssperre ist jedoch ausgeschlossen, wenn sie bereits außer Kraft getreten ist (vgl. Mitschang in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, Rn. 3 zu § 17; Jäde in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB/BauNVO, 7. Aufl. 2013, Rn. 20 zu § 17 m.w.N.). Zum anderen ist die Verlängerung - ebenso wie die Veränderungssperre vom Juli 2013 - nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden. Insoweit ist nämlich nur der Beschluss des Hauptausschusses, nicht aber dessen Genehmigung durch die Gemeinde, ausgehängt worden; es fehlt außerdem erneut an einer Bekanntgabe der Satzung (vgl. Mitschang, a.a.O., Rn. 3) im Amtsblatt. Selbst wenn man hierüber hinweg sehen und in der Verlängerungsentscheidung den Neuerlass einer Veränderungssperre erblicken wollte, wäre es nach § 17 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BauGB (Verlängerung „um ein Jahr“ bzw. „bis zu einem weiteren Jahr“, „wenn besondere Umstände es erfordern“) ausgeschlossen, dass eine solche Veränderungssperre am Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch Wirkungen entfaltete. Denn in diesem Fall hätte die Veränderungssperre ersichtlich an das Außerkrafttreten der vorangegangenen Veränderungssperre anknüpfen sollen und könnte ihre Wirkungen insoweit und mit Blick auf § 17 Abs. 2 BauGB allenfalls bis Juli/August 2016 entfaltet haben. Eine „weitere Verlängerung“ hat nach Aktenlage nicht stattgefunden. b. Die Folgenbeseitigung ist der Beklagten auch nicht unzumutbar. Die Unzumutbarkeit der Folgenbeseitigung ist gegeben, wenn mit ihr ein unverhältnismäßig hoher - etwa finanzieller - Aufwand verbunden ist, der zu dem erreichbaren Erfolg bei allem Respekt für das Verlangen nach rechtmäßigen Zuständen in keinem vernünftigen Verhältnis mehr steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2004 - 7 B 86.04 -, juris Rn. 7). Das ist hier nicht der Fall. Dass die Wiederherstellung des früheren Zustandes vorliegend in finanzieller Hinsicht außer Verhältnis zu dem hierdurch erreichbaren Erfolg steht, ist unter Berücksichtigung der Bedeutung des beeinträchtigten Eigentumsgrundrechts des Klägers nicht ersichtlich. Zwar mag für die Folgenbeseitigung ein Geldbetrag aufzuwenden sein, der über dem Grundstückswert liegt. Dies allein rechtfertigt die Annahme der Unverhältnismäßigkeit angesichts der erheblichen Grundrechtsbeeinträchtigung des Klägers jedoch nicht. Auch die von der Beklagten herausgestellte Bedeutung des Radweges für die anliegenden Gemeinden und für die Gemeindebewohner rechtfertigt nicht den Schluss auf die Unzumutbarkeit der Beseitigung. Diese Interessen müssen hinter die Interessen des Klägers als Grundstückseigentümer zurücktreten, bis es der Beklagten gelingt, rechtmäßig auf das Eigentum des Klägers zuzugreifen. c. Ohne Erfolg macht die Beklagte weiter geltend, der Kläger verstoße mit seinem Beseitigungs- und Renaturierungsverlangen gegen Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB). Zwar entfällt nach allgemeiner Meinung der Folgenbeseitigungsanspruch, wenn sich seine Verwirklichung als unzulässige Rechtsausübung darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988 - 4 C 26.88 -, juris Rn. 10). Eine solche unzulässige Rechtsausübung ist hier aber nicht gegeben. aa. Der Auffassung der Beklagten, der Kläger verhalte sich mit seinem Folgenbeseitigungsbegehren schon deshalb rechtsmissbräuchlich, weil er „bis dato alles daran gesetzt“ habe, die „Vereinbarung … aus dem Jahr 1999“ nicht zu erfüllen, und weil er sich im Falle eines Obsiegens Schadensersatzforderungen der Beklagten ausgesetzt sähe, nachdem der Radweg im berechtigten Vertrauen auf die fragliche Vereinbarung errichtet worden sei, ist nicht zu folgen. Nach dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 26. April 2007 - 10 K 2684/04 - ist die fragliche Vereinbarung nicht wirksam zustande gekommen, weil sich die an ihr beteiligten Personen nicht über alle erforderlichen Umstände einig geworden waren. Unabhängig hiervon bestehen auch Zweifel an ihrer Formwirksamkeit (vgl. § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB). Mangels wirksamer Vereinbarung bestand für den Kläger jedoch kein Grund, sich an die getroffene Absprache zu halten. Dass kein geeignetes Tauschgrundstück gefunden wurde, ist nicht alleine ihm anzulasten. Für ein gegen § 242 BGB verstoßendes widersprüchliches Verhalten des Klägers ist insoweit nichts zu erkennen. bb. Der Geltendmachung des Folgenbeseitigungsanspruchs durch den Kläger steht auch nicht der Grundsatz entgegen, dass sich treuwidrig verhält, wer etwas herausverlangt, was sogleich wieder zurückgewährt werden muss („dolo agit“-Grundsatz). Danach wäre zwar eine unzulässige Rechtsausübung zu bejahen, wenn der Kläger die Wiederherstellung eines früheren Zustandes verlangte, obwohl auf der Grundlage der außerhalb des Rechtsstreits inzwischen entstandenen materiellen Rechtslage die Beseitigung der eingetretenen Folgen ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 1988, a.a.O.). Dies setzte angesichts des Umstandes, dass der vorliegend zu treffenden Entscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zugrunde zu legen ist, jedoch voraus, dass der Eintritt einer solchen materiellen Rechtslage zu diesem Zeitpunkt bereits hinreichend sicher zu erwarten ist (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 13 ff.). Daran fehlt es hier. Dass die Beklagte zwischenzeitlich den Erlass eines Bebauungsplans beschlossen hat, auf dessen Grundlage sie den Kläger enteignen und auf diese Weise den aktuellen Zustand legalisieren möchte, reicht hierfür noch nicht aus. Denn abgesehen davon, dass der fragliche Bebauungsplan zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht bekannt gegeben und wirksam geworden war, ist völlig ungewiss, ob er letztlich Bestand haben und es in seiner Folge zu einer rechtmäßigen Enteignung des Klägers kommen wird. Der Kläger hat bereits angekündigt, sich gegen den Bebauungsplan zur Wehr setzen zu wollen. Bis zum Abschluss eines danach zu erwartenden - ggf. mehrjährigen - Verfahrens kann jedoch davon, dass er das Grundstück „sogleich“ wieder an die Beklagte herausgeben müsse, noch keine Rede sein. Im Hinblick auf die genannte zeitliche Ungewissheit hat der Senat auch von einer Verfahrensaussetzung (vgl. § 94 VwGO) abgesehen, wie sie von der Beklagten schriftsätzlich angeregt worden ist. d. Gründe, die die Annahme rechtfertigen, der Folgenbeseitigungsanspruch sei unter dem Gesichtspunkt der Mitverantwortung des Klägers (entsprechend § 254 Abs. 1 BGB) ausgeschlossen oder der Kläger müsse sich insoweit an den Kosten der Folgenbeseitigung beteiligen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 14. April 1989 - 4 C 34.88 -, juris Rn. 14 ff.), sind dem Vorbringen der Beteiligten nicht zu entnehmen und auch im Übrigen nicht ersichtlich. e. Anders als das Verwaltungsgericht entschieden hat, ist der Folgenbeseitigungsanspruch schließlich auch nicht verjährt. aa. Dass der Folgenbeseitigungsanspruch der Verjährung unterliegt, entspricht allerdings allgemeiner Meinung (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2013 - 9 B 12.13 -, juris Rn. 4; VGH München, Urteil vom 4. August 1998 - 8 B 97.62 -, juris Rn. 30; VG Neustadt, Urteil vom 10. Juli 2014 - 4 K 1105/13.NW -, juris Rn. 19). Nicht abschließend geklärt ist demgegenüber, welche Verjährungsfrist insoweit gilt. Vor der Schuldrechtsreform (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB) wurde „mangels näherer Regelung“ überwiegend die allgemeine 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. herangezogen (vgl. VGH München, a.a.O.). Ob es hierbei bleibt, weil sich die alte Verjährungsregel des Folgenbeseitigungsanspruchs vom Bürgerlichen Gesetzbuch bereits soweit gelöst hatte, dass sie trotz dessen Änderung durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz für den Folgenbeseitigungsanspruch noch weitergilt (vgl. z.B. Wolff in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, Rn. 227; ebenso W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, 21. Aufl. 2015, Rn. 81 zu § 113), ob insoweit nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes - unter grundsätzlicher Berücksichtigung der Überleitungsnorm des Art. 229 § 6 EGBGB - die regelmäßige (nunmehr allerdings nur noch drei Jahre betragende) Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. heranzuziehen ist (offen gelassen von VGH München, Urteil vom 13. Januar 2016 - 8 B 15.522 -, juris Rn. 32), oder ob vorliegend sogar eine entsprechende Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist des § 196 BGB n.F. in Betracht zu ziehen ist, braucht letztlich nicht entschieden zu werden. Denn selbst wenn zu Gunsten der Beklagten von der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. ausgegangen wird, ist vorliegend keine Verjährung eingetreten. bb. Der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist knüpft an das Entstehen des Anspruchs an (vgl. § 198 Satz 1 BGB a.F.: „Die Verjährung beginnt mit der Entstehung des Anspruchs“; § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F.: „Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem … der Anspruch entstanden ist…“). Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht nicht in seiner Auffassung, dass die kurze Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. unter Heranziehung der Überleitungsnorm des Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB hier bereits am 1. Januar 2002 begonnen habe. Denn hierbei verkennt das Verwaltungsgericht, dass die Beklagte am 16. Oktober 2003 die Widmung des Radweges beschlossen und hierdurch den mit dem Bau des Radweges entstandenen Folgenbeseitigungsanspruch (zunächst) wieder beseitigt hatte. Der Folgenbeseitigungsanspruch entfällt nämlich, wenn der rechtswidrige Zustand nachträglich legalisiert wird (vgl. Maurer, a.a.O., § 30 Rn. 15; Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Aufl. 2013, S. 383). Das war hier der Fall, weil die fragliche Widmung den Kläger zur Duldung des Radweges verpflichtete (zur Wirkung der Widmung vgl. Jupe, Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht in Brandenburg, Stand: 2011, 2.1.1 zu 11.00). Nichtig - mit dem Resultat der Folgenlosigkeit - war die Widmung entgegen der im Termin geäußerten Auffassung der Beklagten nicht. Nach § 44 Abs. 1 VwVfGBbg in der hier anwendbaren Fassung vom 4. August 1998 (GVBl. I S. 178), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 298), ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. An Letzterem fehlte es hier. Denn der zur Rechtswidrigkeit der Widmung führende Mangel der Berechtigung der Beklagten drängte sich einem unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Beobachter nicht ohne weiteres auf (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, Rn. 12 zu § 44), setzte vielmehr eine juristische Bewertung der Wirksamkeit der im Januar 1999 abgeschlossenen Vereinbarung voraus. Erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 26. April 2007 - 10 K 2684/04 - durch Senatsbeschluss vom 16. April 2008 - OVG 1 N 69.07 - (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO) ist der Folgenbeseitigungsanspruch des Klägers sodann wieder entstanden mit der Folge, dass die Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2008 zu laufen begann. Dass die Aufhebung der Widmung durch das oben genannte rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam auf den Zeitpunkt ihres Erlasses zurückwirkt (vgl. W.-R.- Schenke in: Kopp/Schenke, a.a.O., Rn. 8 zu § 113) und eine solche rückwirkende Aufhebung grundsätzlich zur Folge hat, dass der aufgehobene Verwaltungsakt „als nicht ergangen und damit nicht existent“ zu behandeln ist (vgl. Wolff, a.a.O., Rn. 144 zu § 113), rechtfertigt keine andere Entscheidung. Denn selbst wenn danach davon auszugehen wäre, das die Widmung als solche niemals existiert habe, hinderte ihre rückwirkende Aufhebung nicht die Berücksichtigung des fraglichen Urteils und damit des Umstandes, dass der vom Kläger geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch ohne dieses Urteil nicht existieren würde, der Folgenbeseitigungsanspruch durch das Urteil mithin i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. neu „entstanden“ ist. Hierfür spricht auch, dass eine andere Betrachtungsweise ein mit den berechtigten Interessen des Klägers (vgl. z.B. Art. 19 Abs. 4 GG) nicht zu vereinbarendes Ergebnis zur Folge hätte. Denn in diesem Fall hätte gerade die vom Kläger zum Schutz eigener Rechte (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erwirkte rückwirkende Aufhebung der Widmung bewirkt, dass (rückwirkend wieder) von einem Verjährungsbeginn mit dem Bau des Radweges bzw. gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 auszugehen wäre. Der Kläger hätte sich mit dem Erfolg seiner Klage gegen die Widmung insoweit - bezogen auf die Verjährung - selbst einen Rechtsnachteil zugefügt. Davon abgesehen bliebe bei der genannten anderen Betrachtungsweise unberücksichtigt, dass durch die Widmung und das fragliche Urteil in dem Kläger die nachvollziehbare Erwartung geweckt worden ist, seinen Folgenbeseitigungsbegehren müsse er verjährungsrechtlich - sollte hierfür die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes überhaupt erforderlich sein und die Beklagte den Radweg nach Aufhebung der Widmung nicht schon freiwillig beseitigen - frühestens innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Rechtskraft des Ersturteils rechtshängig machen. Zwar hätte er bereits zuvor die Möglichkeit gehabt, sowohl gegen die Widmungsverfügung vorzugehen, als auch - gleichzeitig - den Folgenbeseitigungsanspruch gerichtlich zu verfolgen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Hierbei handelte es sich jedoch lediglich um eine ihm im Interesse der Rechtsschutzeffektivität und der Verfahrensökonomie (vgl. W.-R. Schenke, a.a.O., Rn. 81 zu § 113) eingeräumte Option, von der er keinen Gebrauch machen musste. Ob die Berufung auf die Verjährung durch die Beklagte in einem Fall wie dem vorliegenden zudem als treuwidrig i.S.d. § 242 BGB qualifiziert werden müsste, weil die Beklagte durch den Erlass der rechtswidrigen Widmung in dem Kläger die Vorstellung geweckt hat, er könne sich zunächst darauf beschränken, gegen die Widmung vorzugehen, und müsse bezogen auf den Folgenbeseitigungsanspruch keine verjährungsunterbrechenden bzw. -hemmenden Schritte unternehmen (vgl. zu ähnlichen Konstellationen: vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2006 - 2 C 15.05 -, juris Rn. 22; Urteil vom 21. April 1982 - 6 C 34.79 -, juris Rn. 23; vgl. ferner OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. März 2015 - OVG 6 N 25.15 -, juris Rn. 8), kann danach offenbleiben. 4. Inhaltlich geht der Folgenbeseitigungsanspruch auf die „Beseitigung der unmittelbaren Folgen des rechtswidrigen Handelns“ (vgl. Maurer, a.a.O., § 30 Rn. 16), wobei die Voraussetzungen der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität gegeben sein müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 - 3 C 81.82 -, BVerwGE 69, 366 [372]). Danach kann der Kläger vorliegend sowohl die Beseitigung des Radwegs als auch die anschließende Verfüllung der Fläche mit Muttererde sowie die Begrünung der Radwegfläche mit Dauermischweide verlangen. Denn der rechtswidrige Bau des Radweges hat auch den Entfall der dort zuvor vorhandenen Muttererde und Vegetation unmittelbar verursacht, ohne dass insoweit Dritte oder der Kläger selbst für die eingetretene Veränderung des Grundstücks verantwortlich wären. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Dabei wendet der Senat § 167 Abs. 2 VwGO analog an. Die Vorschrift, nach der Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind, ist entsprechend auf Urteile anzuwenden, die - wie das vorliegende - auf allgemeine Leistungsklagen hin ergehen und einen Hoheitsträger zur Vornahme einer schlicht-hoheitlichen Maßnahme verurteilen. Das ergibt sich aus ihrem Sinn und Zweck, dass in die hoheitliche Verwaltung nur mit rechtskräftigen Entscheidungen eingegriffen werden soll, um den Grundsatz der Gewaltenteilung zu sichern (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 24. März 1999 - 9 S 3012.98 -, DVBl. 1999, 992 m.w.N.). Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage des Beginns der Verjährung eines Folgenbeseitigungsanspruchs bei rückwirkender Aufhebung eines zur Duldung der Eigentumsbeeinträchtigung verpflichtenden Verwaltungsaktes zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Senat hat in diesem Zusammenhang auch erwogen, ob es nicht - entgegen der hierzu vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung - sachgerecht und ausreichend wäre, mit der zivilrechtlichen Rechtsprechung zum Verhältnis von fachgerichtlichem Rechtsschutz und Amtshaftungsklage (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - III ZR 144/05 -, BGHZ 181, 199 [217]) analog § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB n.F. von einer Hemmung der Verjährung des Folgenbeseitigungsanspruchs für die Dauer des die Widmung betreffenden Rechtsschutzverfahrens auszugehen. In diesem Falle hätte sich die vom Senat als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage nicht gestellt. Angesichts der hier gegeben engeren Verknüpfung von Vorprozess und Anspruch - der Vorprozess bewirkt erst das (Wieder-)Entstehen des Anspruchs und dient nicht lediglich der Schadensabwendung (vgl. hierzu § 839 Abs. 3 BGB) - erschien dem Senat eine solche Lösung (die im Übrigen auch nicht ausgereicht hätte, um einen unverjährten Anspruch des Klägers anzunehmen) als unzureichend. Auch wenn der Senat sich nach dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes auf eine längere Verjährungsfrist festgelegt hätte, wäre die Revision mangels einer hierzu vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen gewesen. Der Kläger erstrebt die Beseitigung eines durch die Beklagte auf seinem Grundstück errichteten Radweges. Der Kläger ist Eigentümer des Flurstücks 6... der Flur 2... der Gemarkung G.... Auf diesem aus einem anderen Grundstück ausgemessenen Flurstück verläuft ein Radweg. Dieser Radweg wurde von der Beklagten in den Jahren 1998/1999 errichtet. In diesem Zusammenhang vereinbarte der Kläger mit der Beklagten unter dem 14. Januar 1999, dass er mit der (weiteren) Errichtung des Radweges einverstanden sei, wenn er von der Beklagten eine Austauschfläche erhalte. Zu einer Einigung über eine Austauschfläche kam es in der Folgezeit jedoch nicht. Am 16. Oktober 2003 beschloss der Gemeinderat der Beklagten die Widmung des Radweges. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Amtsdirektor des Amtes B... mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2003 zurück. Auf die Klage des Klägers hob das Verwaltungsgericht Potsdam die Widmung mit Urteil vom 26. April 2007 - 10 K 2684/04 - auf, soweit das fragliche Grundstück des Klägers betroffen war. Zur Begründung führte es aus, es fehle an der erforderlichen Zustimmung des Klägers zur Widmung und einer Besitzübertragung durch Vertrag. Die insoweit allein in Betracht kommende Vereinbarung vom 14. Januar 1999 sei wegen eines offenen Einigungsmangels unwirksam. Den in Bezug auf dieses Urteil gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung wies der Senat mit Beschluss vom 16. April 2008 - OVG 1 N 69.07 - zurück. Ende 2009 forderte der Kläger die Beklagte sodann auf, den Radweg von seinem Grundstück zu entfernen. Die Beklagte trat dem Begehren mit Hinweis darauf entgegen, dass das Verlangen treuwidrig sei. Am 29. Juni 2010 hat der Kläger daraufhin die vorliegende Klage erhoben. Mit dem Kläger und der Beklagten am 6. Mai 2013 zugestelltem Urteil hat das Verwaltungsgericht Potsdam diese Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die zulässige Klage sei unbegründet. Zwar seien die Voraussetzungen des hier geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruchs „ohne weiteres gegeben“. Der Anspruch sei jedoch verjährt. Die seit Anfang 2002 geltende dreijährige Verjährungsfrist sei Ende 2004 abgelaufen, nachdem auch die subjektiven Voraussetzungen des § 199 BGB bereits zum 1. Januar 2001 beim Kläger verwirklicht gewesen seien. Die Klageerhebung sei indes erst im Jahr 2009 (richtig: 2010) erfolgt. Eine Hemmung der Verjährung sei nicht eingetreten. Eine analoge Anwendung des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB auf die noch im Jahr 2004 erhobene Klage des Klägers gegen die Widmungsverfügung komme nicht in Betracht. Dem Kläger sei die Geltendmachung des Folgenbeseitigungsanspruches unabhängig von der Widmungsverfügung möglich und zuzumuten gewesen. Die Berücksichtigung der Verjährung verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben, da der Kläger jedenfalls im September 2008 um die rechtskräftige Feststellung gewusst habe, dass die Widmung des Radweggrundstückes rechtswidrig gewesen und der Radweg auf Verlangen des Eigentümers zu beseitigen gewesen sei; gleichwohl habe er noch fast zwei Jahre mit der gerichtlichen Geltendmachung des Beseitigungsanspruches zugewartet. Es bleibe dem Kläger unbenommen, den rechtswidrig auf seinem Grundstück errichteten Radweg auf eigene Kosten entfernen zu lassen. Denn der Kläger sei ohne rechtswirksame Widmung nicht zur Duldung des Radweges verpflichtet. Mit Beschluss vom 12. Mai 2015, dem Kläger zugestellt am 18. Mai 2015, hat der Senat auf Antrag des Klägers die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen und hierzu ausgeführt, die Annahme des Verwaltungsgerichts, der vom Kläger geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch sei verjährt, unterliege ernstlichen Richtigkeitszweifeln. Der Beginn der Verjährung richte sich gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB u.a. nach der Entstehung des Anspruches. Der in Streit stehende Folgenbeseitigungsanspruch sei indes voraussichtlich erst entstanden, nachdem die - eine Duldungspflicht des Klägers begründende - Widmungsverfügung durch das aufgrund des Beschlusses des Senats vom 16. April 2008 - OVG 1 N 69.07 - rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 26. April 2007 - 10 K 2684/04 - aufgehoben worden sei. Zur Begründung der Berufung führt der Kläger mit am 17. Juni 2015 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz aus, die Voraussetzungen des geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruchs lägen vor, was das Verwaltungsgerichts „ohne weiteres“ ebenso gesehen habe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei dieser Anspruch nicht verjährt. Er sei nämlich erst mit dem Zeitpunkt der Aufhebung der Widmungsverfügung entstanden, so dass die Klageerhebung am 29. Juni 2010 rechtzeitig gewesen sei. Die Beseitigung des Radweges sei weder unmöglich noch unzumutbar. Es entstehe kein unverhältnismäßiger Aufwand. Der ursprünglich geplante „Grundstückstausch“ sei aus Gründen gescheitert, die die Beklagte zu vertreten habe. Die Vereinbarung aus dem Jahr 1999 sei ungültig und „aus allen rechtlichen Gründen“ angefochten worden. Auch Bemühungen der Beklagten, den Radweg auf andere Weise durchzusetzen (z.B. Bebauungsplan), könnten keinen Erfolg haben. Das insoweit angedachte Enteignungsverfahren sei rechtswidrig. Der Kläger beantragt, das ihm am 6. Mai 2013 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, den auf dem Flurstück 6... der Flur 2...der Gemarkung G... gelegenen Radweg zu beseitigen und die Fläche mit Muttererde zu verfüllen und mit Dauermischweide zu begrünen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Meinung, die Berufung sei unbegründet. Das Grundstück 6... sei ca. 325 m² groß und habe einen Marktwert von nur etwa 750,00 Euro. Der auf ihm verlaufende Radweg „B...“ sei für die verschiedenen anliegenden Gemeinden von erheblicher Bedeutung. Er sei für die Sicherheit von Schulkindern und Senioren erforderlich und könne nicht auf die gegenüberliegende Straßenseite verlegt werden. Die Errichtung des Radweges sei im Vertrauen auf die Vereinbarung vom 14. Januar 1999 erfolgt. Das in dieser Vereinbarung genannte Grundstück habe dem Kläger aufgrund anderer Eigentumsverhältnisse nicht zum Austausch angeboten werden können. Den Tausch anderer Grundstücke habe der Kläger abgelehnt. Es sei zwischenzeitlich ein Bebauungsplanverfahren für die Radwegfläche eingeleitet worden. Mit Blick hierauf werde die Aussetzung des Verfahrens beantragt. Unabhängig hiervon sei der geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch verjährt. Streitgegenstand des Verfahrens OVG 1 N 69.07 sei lediglich die Rechtmäßigkeit der Widmungsverfügung gewesen. Der Kläger sei hierbei stets der Auffassung gewesen, dass die Widmung rechtswidrig sei. Insoweit hätte der Kläger „bereits damals“ den behaupteten Folgenbeseitigungsanspruch geltend machen müssen. Vor der „Rechtskraft der Zurückweisung der Widmungsverfügung“ habe es auch nicht an der Rechtswidrigkeit der Folgen hoheitlichen Handelns gefehlt. Der Folgenbeseitigungsanspruch bestünde nicht aufgrund der rechtswidrigen Widmungsverfügung, sondern aufgrund des behaupteten rechtswidrigen Baus des Radweges. Die Anspruchsvoraussetzungen hätten daher - wenn man einen Folgenbeseitigungsanspruch grundsätzlich für gegeben hielte - bereits mit dem „Bau des Radweges“ vorgelegen. Das gelte erst recht bei Nichtigkeit der Widmung. Es sei zudem rechtsmissbräuchlich, wenn der Kläger die geltend gemachte Folgenbeseitigung verlange. Denn er habe „bis dato alles daran gesetzt, die Vereinbarung … aus dem Jahr 1999“ nicht zu erfüllen. Im Falle eines Obsiegens sähe er sich Schadensersatzforderungen ausgesetzt, weil der Radweg im berechtigten Vertrauen auf die fragliche Vereinbarung errichtet worden sei. Es sei eine Veränderungssperre beschlossen worden, gegen die der Kläger rechtlich nicht vorgegangen sei. Der Verwaltungsvorgang zum Bebauungsplanverfahren ist beigezogen worden. Danach wurde - zur Sicherung eines beabsichtigten Bebauungsplans zur Ausweisung des fraglichen Radweges auf dem Grundstück des Klägers - im Juli/August 2013 vom Gemeinderat der Beklagten eine zweijährige Veränderungssperre beschlossen und durch Aushang seitens des Amtsdirektors bekanntgegeben. Eine „Verlängerung“ um ein Jahr erfolgte im November 2015 durch - ausgehangenen - Beschluss des Hauptausschusses; dessen im Dezember 2015 folgende Bestätigung durch den Gemeinderat wurde nicht ausgehängt. Der fragliche Bebauungsplan wurde sodann im September 2016 beschlossen, war aber zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht bekanntgegeben worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Vorgänge ergänzend Bezug genommen.