Urteil
OVG 1 B 48.14
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0917.OVG1B48.14.0A
21Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bundeswasserstraßen im Sinne des § 1 Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes (juris: BinSchG) sind auch Bundeswasserstraßen, die nicht dem allgemeinen Verkehr dienen.(Rn.23)
2. Fehlt es an einer Widmung für den Schiffsverkehr, so ist die Einrichtung einer Wasserskistrecke auf einer sog. sonstigen Bundeswasserstraße allein durch verkehrsregelnde Maßnahmen des Bundes nach der Wasserskiverordnung (juris: WasSkiV 1990) nicht zulässig.(Rn.37)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bundeswasserstraßen im Sinne des § 1 Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes (juris: BinSchG) sind auch Bundeswasserstraßen, die nicht dem allgemeinen Verkehr dienen.(Rn.23) 2. Fehlt es an einer Widmung für den Schiffsverkehr, so ist die Einrichtung einer Wasserskistrecke auf einer sog. sonstigen Bundeswasserstraße allein durch verkehrsregelnde Maßnahmen des Bundes nach der Wasserskiverordnung (juris: WasSkiV 1990) nicht zulässig.(Rn.37) Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. I. Die Klage ist zulässig. Statthafte Klageart ist die Anfechtungsklage. Das aufgestellte Tafelzeichen E. 17 nach der Wasserskiverordnung (WasSkiV) ist ebenso wie allgemeine Verkehrszeichen nach der Straßenverkehrsordnung als Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung zu qualifizieren (vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 13. Juni 2012 - 8 ZB 11.2377 -, juris, Rn. 10). Der Kläger ist auch klagebefugt, denn es erscheint möglich, dass ihm als Anlieger an dem Hohennauener See ein Abwehrrecht gegen die Ausschilderung der Wasserskistrecke zusteht. II. Die Klage ist auch begründet. Die wasserverkehrsrechtliche Anordnung vom 26. April 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar war die Beklagte für die Regelung eines Verkehrs auf dem Hohennauener See zuständig; eine Regelungsbefugnis bestand jedoch nur im Rahmen des Widmungszwecks, der hier die Schifffahrt nicht zulässt. Hierzu im Einzelnen: 1. Die wasserverkehrsrechtliche Regelung kann allein auf § 1 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes (BinSchAufgG) i.V.m. der u. a. auf der Ermächtigung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 5 BinSchAufgG beruhenden Wasserskiverordnung gestützt werden. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 BinSchAufgG obliegen dem Bund auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt u.a. die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf den Bundeswasserstraßen. Die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes können gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 BinSchAufgG nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen insbesondere zur Abwehr von Gefahren auf den Bundeswasserstraßen treffen. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 WasSkiV darf auf den Binnenschifffahrtsstraßen Wasserskilaufen nur auf den durch Tafelzeichen E.17 hierfür freigegebenen Strecken betrieben werden. Nach § 2 Nr. 1 WasSkiV sind im Sinne der Verordnung Binnenschifffahrtsstraßen die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes bezeichneten Wasserstraßen mit Ausnahme der Seeschifffahrtsstraßen und der Elbe im Hamburger Hafen. 2. Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes war bzw. ist für eine Aufstellung des Tafelzeichens E.17 auf dem Hohennauener See als Bundeswasserstraße sachlich zuständig, vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 BinSchAufgG. Insoweit hält der Senat an der vorläufigen Rechtsauffassung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (OVG 4 B 253/03 des OVG für das Land Brandenburg) nicht fest. Bundeswasserstraßen im Sinne des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes sind alle Binnenwasserstraßen des Bundes, d. h. auch der im Eigentum des Bundes stehende Hohennauener See (vgl. hierzu auch Thomas, ZfW 2009, 142; a.A. Kupsch, NuR 2005, 285). Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe eine verkehrsrechtliche Regelung nicht treffen dürfen, weil § 1 Abs. 1 Nr. 2 BinSchAufgG nur Bundeswasserstraßen im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes, d.h. Binnenwasserstraßen, die dem allgemeinen Verkehr dienen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Bundeswasserstraßengesetz - WaStrG -), erfasse - eine solche ist der Hohennauener See nach der seit dem 10. Juli 1998 geltenden Fassung des Bundeswasserstraßengesetzes nicht mehr -, erweist sich entgegen der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gewonnenen Auffassung des seinerzeitigen 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg als nicht durchgreifend. Der Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 2 BinSchAufgG allein ist für die Auslegung nicht ergiebig. In der Gesetzessprache wird der Begriff der Bundeswasserstraße unterschiedlich verwandt (vgl. z.B. § 1 Abs. 1 Satz 1 WaStrVermRG: Die bisherigen Reichswasserstraßen [Binnen- und Seewasserstraßen] sind mit Wirkung vom 24. Mai 1949 als Bundeswasserstraßen Eigentum des Bundes. § 1 Abs. 1 Nr. 1 WaStrG: Bundeswasserstraßen nach diesem Gesetz sind die Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem allgemeinen Verkehr dienen). Der Gesetzesbegründung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes vom 15. Februar 1956 (BGBl. 1956 II S. 317; Drucksache II/1553) lassen sich ebenfalls keine Erläuterungen zu dem Begriff entnehmen. Die im Binnenschifffahrtsaufgabengesetz geregelten Bundeswasserstraßen knüpfen indes nach der Systematik der mit diesem im Zusammenhang stehenden Regelungen maßgeblich an die in Art. 89 Abs. 2 Satz 1 GG genannten Bundeswasserstraßen an; nach dieser Vorschrift verwaltet der Bund die Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden. Demgemäß verweist die Gesetzesbegründung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes darauf, dass nach Art. 87 Abs. 1 Satz GG die staatlichen Aufgaben der Binnenschifffahrt nach Maßgabe des Art. 89 GG in bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau wahrgenommen werden (vgl. Drucksache II/1553, S. 5). Die in Art. 89 Abs. 2 Satz 1 GG aufgeführten Bundeswasserstraßen erhalten vornehmlich ihre Konturen aus dem Zusammenhang mit den in Art. 89 Abs. 1 GG genannten Reichswasserstraßen. Nach Art. 89 Abs. 1 GG ist der Bund Eigentümer der bisherigen Reichswasserstraßen geworden; diese verwaltet er als Bundeswasserstraßen durch eigene Behörden. Historisch betrachtet sind durch das Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 26. September 1921 (RGBl. S. 961) - Staatsvertrag - die in dessen Anlage A aufgeführten Binnenwasserstraßen in der dort bezeichneten Länge sowie die Seewasserstraßen von den Ländern auf das Reich übergegangen (§ 1 Abs. 1 Buchst. a Staatsvertrag). Durch den Staatsvertrag sind zum einen diejenigen Gewässer Reichswasserstraßen geworden, die vor dem ersten Weltkrieg einen durchschnittlichen Jahresverkehr von etwa 50 000 t gehabt haben und insoweit als "dem allgemeinen Verkehr dienend" im Sinne des Art. 97 Abs. 1 WRV - danach war es Aufgabe des Reichs, die dem allgemeinen Verkehr dienenden Wasserstraßen in sein Eigentum und seine Verwaltung zu übernehmen - angesehen werden konnten; zum anderen Gewässer, die nicht geeignet waren, einem allgemeinen Verkehr zu dienen, die jedoch Teil eines zusammenhängenden Wasserstraßennetzes waren und nicht auseinandergerissen werden sollten sowie verkehrsschwache Flussläufe, die früher einen erheblichen Verkehr gehabt haben und für die Schifffahrt wieder Bedeutung hätten gewinnen können (vgl. ausführlich BVerfG, Entscheidung vom 30. Oktober 1962 - 2 BvF 2/60, 2 BvF 1/61, 2 BvF 2/61, 2 BvF 3/61 -, juris, Rn. 34 unter Berufung auf die Begründung zum Staatsvertrag, RT Vhdlg. I/1920 Bd. 367 Drucks. 2235, S. 22). All jene vom Staatsvertrag und seinen Nachträgen erfassten Wasserstraßen, deren Eigentümer der Bund geworden ist, sind Bundeswasserstraßen. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit ausdrücklich betont, dass sich die Begriffe "Bundeswasserstraßen" als Binnenwasserstraßen des Bundes und "dem allgemeinen Verkehr dienende Binnenwasserstraßen" nicht decken (vgl. ausführlich BVerfG, Entscheidung vom 30. Oktober 1962, a.a.O.). Für einen allgemeinen Verkehr bedarf es eines Schiffsverkehrs in größerem Umfang (vgl. Friesecke, WaStrG, § 1, Rn. 5). Soweit der Bund nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 21 GG nur eine begrenzte wasserwegerechtliche Gesetzgebungskompetenz hat, nämlich allein für die Binnenwasserstraßen, die dem allgemeinen Verkehr dienen, und diese eingeschränkte Gesetzgebungskompetenz die in Art. 89 Abs. 2 Satz 1 GG geregelte Verwaltungszuständigkeit beschränkt (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 30. Oktober 1962, a.a.O., juris, Rn. 61), hindert dies indes nicht, den in dieser Vorschrift genannten Begriff der Bundeswasserstraßen - in Anlehnung an die in Art. 89 Abs. 1 GG geregelten Reichswasserstraßen - grundsätzlich umfassend zu verstehen, zumal sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Verwaltung im Rahmen des Art. 89 Abs. 2 Satz 1 GG auch als sog. gesetzesfreie Verwaltung abspielen könne (z.B. vgl. Urteil vom 11. April 1967 - 2 BvG 1/62 -, juris, Rn. 27; Friesecke, WaStrG, Einleitung II, Rn. 9; zu einem umfassenden Verständnis des Begriffs Bundeswasserstraße in Art. 89 Abs. 2 Satz 1 GG ausführlich Reinhardt, ZfW 1989, 61 ff.). Auch der Umfang der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die in Art. 74 Abs. 1 Nr. 21 GG aufgeführte „Binnenschifffahrt“, auf deren Grundlage das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz erlassen wurde, gibt nichts für eine im Sinne des Klägers einschränkende Auslegung auf die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen des Bundes her; vielmehr folgt auch daraus ein umfassendes Verständnis der im Binnenschifffahrtsaufgabengesetz aufgeführten Bundeswasserstraßen. Grundsätzlich stehen nämlich die Gesetzgebungskompetenz des Bundes gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 21 GG für den Kompetenztitel der „Binnenschifffahrt“ und diejenige für den Kompetenztitel der „dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen“ selbständig nebeneinander. Die Kompetenz für die Regelung der Schifffahrt auf Binnengewässern ist nicht auf Bundeswasserstraßen im Sinne des Wegerechts begrenzt (insoweit vergleichbar mit dem Straßenrecht und dem Straßenverkehrsrecht, vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG). Gleiches gilt auch für die Verwaltungskompetenz im Bereich der Schifffahrtsverwaltung nach Art. 89 Abs. 2 Satz 2 GG. Danach nimmt der Bund die über den Bereich der Länder hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschifffahrt und die Aufgaben der Seeschifffahrt wahr, die ihm durch Gesetz übertragen werden. Staatliche Aufgabe der Binnenschifffahrt ist u.a. die Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Wasserstraßenverkehrs (vgl. Gröpl, in Maunz/Düring, Komm. z. GG, Art. 89, Rn. 105). Danach kann die Wasserverkehrsverwaltungskompetenz des Bundes nach Art. 89 Abs. 2 Satz 2 GG weiter reichen als die Wasserwegeverwaltungskompetenz nach Art. 89 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. Gröpl, in Maunz/Düring, a.a.O., Rn. 103 bis 109; Friesecke, WaStrG, Einleitung II Rn. 8). Aus der von dem Kläger und dem Verwaltungsgericht angeführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Oktober 1962 (a.a.O.) lässt sich Gegenteiliges nicht entnehmen. Die Entscheidung befasst sich ausschließlich mit der Auslegung des in Art. 74 Abs. 1 Nr. 21 GG aufgeführten Kompetenztitels der "Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen“ (vgl. ebenso: OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. Dezember 1997 - 4 A 3564/91 -, juris, Rn. 17 ff.). Das Bundesverfassungsgericht stellt in der genannten Entscheidung lediglich klar, dass daneben die Regelungsbefugnis für die Schifffahrt besteht, hinsichtlich derer an Regelungen über die technische Beschaffenheit, die Ausrüstung und die Bemannung der Schiffe, die Festsetzung des Entgeltes, die Sorge für die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs, das Signalwesen usw. zu denken ist. Eine Einschränkung der wasserverkehrsrechtlichen Kompetenzen auf Binnenwasserstraßen, die dem allgemeinen Verkehr dienen, lässt sich der Entscheidung freilich nicht entnehmen. Auch aus einem überörtlichen Bezug der Verwaltungskompetenz des Bundes nach Art. 89 Abs. 2 Satz 2 GG, wonach der Bund die über den Bereich eines Landes hinausgehenden staatlichen Aufgaben der Binnenschifffahrt wahrnimmt, folgt keine Einschränkung der Kompetenz im Sinne eines allgemeinen Binnenschiffsverkehrs (auf Binnenwasserstraßen, die dem allgemeinen Verkehr dienen). Die Anknüpfung an die Überörtlichkeit der staatlichen Aufgaben stellt schon qualitativ ein anderes Kriterium dar als ein allgemeiner Verkehr, der maßgeblich auf die Verkehrsstärke abstellt. Demgemäß gehören auch nach der Gesetzesbegründung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes zu den Maßnahmen der Gefahrenabwehr, die über den Bereich eines Landes hinausgehen, vornehmlich der Erlass schifffahrtspolizeilicher Allgemeinverfügungen und anderer Verwaltungsakte überörtlicher Art, weil die Sicherheit des Schiffsverkehrs auf den Bundeswasserstraßen durch ein Land nicht wirksam geregelt werden kann, denn die Gefahrenabwehr muss, wenn sie die freizügige Schifffahrt auf Bundeswasserstraßen wirksam sichern soll, einheitlich gehandhabt werden (vgl. Drucksache II/1553, S. 6). Zu berücksichtigen ist insoweit, dass die Binnenwasserstraßen des Bundes - auch die, auf denen vornehmlich Freizeitschifffahrt erfolgt - ein länderübergreifendes natürliches bzw. künstlich geschaffenes Verkehrsnetz bilden, das aus verkehrsrechtlicher Sicht nach einer einheitlichen Regelung des Schiffsverkehrs verlangt; denn - wie bereits das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat - eine je nach der befahrenen Wasserstraßenstrecke verschiedene Regelung der Schifffahrtsangelegenheiten würde zu unerträglichen Zuständen führen (vgl. BVerfG vom 30. Oktober 1962; a.a.O., juris, Rn. 65). Auch die Hohennauener Wasserstraße ist durch ihre Verbindung Teil der Unteren Havel-Wasserstraße, auf der ein mehrfach die Ländergrenzen überschreitender Schiffsverkehr (Länder Berlin, Brandenburg und Sachsen-Anhalt) stattfindet. Ein umfassendes Verständnis der Bundeswasserstraßen im Binnenschifffahrtsaufgabengesetz wird schließlich auch durch eine historische Betrachtung des Wasserverkehrsrechts bestätigt. Schon die das Wasserverkehrsrecht regelnde Deutsche Binnenschiffahrtspolizeiverordnung vom 12. April 1939 (RGBl. II, 655) galt ausdrücklich auf den deutschen, dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen mit ausdrücklich aufgeführten Ausnahmen sowie auf anderen Binnenwasserstraßen, soweit diese in den Sondervorschriften Teil II besonders genannt waren. Unter die „anderen Binnenwasserstraßen“ fiel nach der Anlage A zu Teil I Geltungsbereich lit. b auch die Hohennauener Wasserstraße (vgl. auch Teil II Abschnitt K § 1 - Mä - Nr. 1 lit. b). Ebenso enthält nunmehr die auf dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz beruhende, als Anlage der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung veröffentlichte Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO) zahlreiche Regelungen für Binnenwasserstraßen des Bundes, die nicht dem allgemeinen Verkehr dienen (vgl. zur Hohennauener Wasserstraße § 22.01 BinSchStrO). Im Übrigen hatte der Gesetzgeber nach Erlass des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (BGBl II 1968, 173), welches wasserwegerechtlich in § 1 Abs. 1 Nr. 1 WaStrG die Bundeswasserstraßen "nach diesem Gesetz“ legaldefiniert, die Möglichkeit, im Rahmen der erfolgten Änderungen des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes eine entsprechende Angleichung vorzunehmen. Eine solche ist indes nicht erfolgt, was den Schluss unterstreicht, dass der Bundeswasserstraßenbegriff in § 1 Abs. 1 Nr. 2 BinSchAufgG anders zu verstehen ist als in § 1 Abs. 1 Nr. 1 WaStrG. 3. Die Verfügung der Beklagten ist jedoch materiell rechtswidrig. Denn die in § 1 Abs. 2 Satz 2 BinSchAufgG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 WasSkiV begründete Regelungsbefugnis für die Einrichtung einer Wasserskistrecke setzt eine wasserwegerechtliche Widmung des Hohennauener Sees für die Schifffahrt voraus. Hieran fehlt es. Die Hohennauener Wasserstraße war zwar ursprünglich als Bundeswasserstraße im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes in der bis zum 9. Juli 1998 geltenden Fassung des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG vom 23. August 1990, BGBl I S. 1818, i.V.m. der Verordnung zur Überleitung des Bundeswasserstraßenrechts nach Berlin/West und in das in Art. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 genannte Gebiet vom 13. November 1990, BGBl. I S. 2524, 2529) aufgeführt. Danach begründete § 5 Satz 1 WaStrG für jedermann das Recht, die Bundeswasserstraße mit Wasserfahrzeugen zu befahren. Sie ist jedoch in der seit dem 10. Juli 1998 geltenden Fassung des Bundeswasserstraßengesetzes (BGBl. I S. 1782) aus dem Verzeichnis der dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen des Bundes (Anlage 1), welches konstitutive Wirkung hat, herausgenommen worden. Damit endete das Benutzungsrecht im Rahmen des bisherigen Widmungszwecks; alle den Status der Bundeswasserstraße im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes bestimmenden wegerechtlichen Vorschriften gelten für die Hohennauener Wasserstraße nicht mehr, insbesondere die Indienstnahme für den Verkehrszweck nach § 5 WaStrG zum Befahren mit Wasserfahrzeugen (vgl. Friesecke, WaStrG, 6. Auflage, § 2 Rn. 1). Das Gewässer unterliegt in Folge der Bestandsänderung (vgl. § 2 Abs. 1 WaStrG) nunmehr der Landeshoheit, denn für eine Binnenwasserstraße des Bundes, die nicht dem allgemeinen Verkehr dient, hat der Bund nicht die wasserwegerechtliche Gesetzgebungskompetenz, vgl. § 74 Abs. 1 Nr. 21 GG (vgl. zum Bundeswasserstraßengesetz: Drucksache V/2337, S. 2). Auch aus der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung als Verkehrsordnung für Schifffahrtsstraßen, die auch konkret den Verkehr auf der Hohennauener Wasserstraße regelt, folgt keine Widmung für die Schifffahrt, denn das Wasserverkehrsrecht setzt eine wasserwegerechtliche Zulässigkeit des regelungsfähigen Verkehrs bereits voraus. Landesrechtlich ist der Hohennauener See gemäß § 25 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 43 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) ausschließlich für den Gemeingebrauch gewidmet. Danach darf jedermann unter den Voraussetzungen des § 25 WHG oberirdische Gewässer mit Ausnahme der Gewässer, aus denen zur Trinkwasserversorgung Wasser entnommen wird, zum Baden, Tauchen mit Atemgerät, Schöpfen mit Handgefäßen, Viehtränken, Schwemmen, Eissport und Befahren mit Fahrzeugen bis zu 1500 kg Wasserverdrängung ohne eigene Triebkraft ohne Erlaubnis oder Bewilligung benutzen. Die Schifffahrt fällt hiernach nicht unter den Gemeingebrauch (vgl. zum Gemeingebrauch: BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1969 - VII C 26.65 -, juris, Rn. 32). Eine Widmung, die die Schifffahrt zulässt, besteht nicht. Für die Schifffahrt regelt § 46 Abs. 1 BbgWG, dass jedermann schiffbare Landesgewässer mit Wasserfahrzeugen befahren darf, sofern dies nicht nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften untersagt ist. Nach der Gesetzesbegründung (Drucksache 1/2769, S. 132) werden als Landesgewässer die Gewässer bezeichnet, über die das Land statt des Bundes die Verwaltungskompetenz hat; danach soll die Bezeichnung „Landesgewässer“ nichts über das Eigentum an diesen Gewässern aussagen. Demgemäß fielen auch sog. sonstige Bundeswasserstraßen unter den Begriff der Landesgewässer. Nach § 46 Abs. 2 BbgWG wird das für den Verkehr zuständige Mitglied der Landesregierung ermächtigt, u.a. durch Rechtsverordnung die schiffbaren Landesgewässer zu bestimmen. In der insoweit maßgeblichen Verordnung für die Schifffahrt auf den schiffbaren Gewässern des Landes Brandenburg (Landesschifffahrtsverordnung) ist der Hohennauener See indes nicht aufgeführt. Eine Widmung des Hohennauener Sees für die Schifffahrt einschließlich des Wasserskilaufens scheidet auch aus der Natur der Sache, insbesondere aus der gewohnheitsrechtlichen Nutzung der Binnenwasserstraße für die Schifffahrt, aus. Der Senat hat schon erhebliche Zweifel daran, ob für eine Herleitung einer Widmung aus der Natur der Sache nach der Entwidmung des Hohennauener Sees als Bundeswasserstraße im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes und des nunmehr landesrechtlich begründeten Widmungsrechts in Anbetracht der klaren Regelung des § 46 BbgWG noch Raum bleibt. Jedenfalls liegen nach Entwidmung des Gewässers weder eine schlüssige Handlung der zuständigen Landesbehörden noch hinreichende Anhaltspunkte, die - unabhängig von der gesetzlichen Regelung des § 46 BbgWG i.V.m. der Landesschifffahrtsverordnung - auf die Absicht einer öffentlichen Zulassung einer weiteren Benutzung durch motorisierte Wasserfahrzeuge und Wasserskilaufen schließen ließen, vor und werden auch von der Beklagten nicht benannt, zumal auch insbesondere das Wasserskilaufen seit dem Jahre 1990 auf dem Hohennauener See - von eventuellen illegalen Benutzungen in geringem Maße abgesehen - im hier interessierenden Bereich nicht erfolgt ist und ein widerspruchslos geduldeter öffentlicher Verkehr insoweit nicht vorliegt. Fehlt es danach an einer Widmung für den Schiffsverkehr, so ist die Einrichtung einer Wasserskistrecke auf dem Hohennauener See allein durch verkehrsregelnde Maßnahmen nach der Wasserskiverordnung nicht zulässig. Die allein bestehende wasserwegerechtliche Widmung des Hohennauener Sees für den Gemeingebrauch gemäß § 43 Abs. 1 BbgWG, die keine Schifffahrt umfasst, wird durch die Ausweisung einer Wasserskistrecke durch die Beklagte der Sache nach unzulässig erweitert. Dies ergibt sich aus Folgendem: Wie im Straßenverkehrsrecht erlaubt auch das Wasserverkehrsrecht Regelungen nur innerhalb des Rahmens, in dem der Verkehr durch die wegerechtliche Widmung zugelassen ist; das Wasserverkehrsrecht knüpft an die wegerechtliche Widmung in ihrem gegebenen Bestand an und befasst sich nicht selbst mit ihren Voraussetzungen, insbesondere mit ihrem Umfang (vgl. zum Straßenrecht: BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - VII C 76.68 -, juris, Rn. 16; Urteil vom 15. November 1974 - IV C 12.72 -, juris, Rn. 16). Daraus folgt, dass das Wasserverkehrsrecht nicht zu verkehrsregelnden Maßnahmen berechtigt, die über den Umfang der wegerechtlichen Widmung der Wasserstraße hinaus andere Benutzungsarten zulassen (vgl. zum Straßenrecht z.B. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1981 - 7 C 27/79 -, juris, Rn. 14 f.; Urteil vom 28. Juli 1989 - 7 C 65/88 -, juris, Rn. 6 und Urteil vom 08. September 1993 - 11 C 38/92 -, juris, Rn. 10; BVerfG, Urteil vom 9. Oktober 1984 - 2 BvL 10/82 -, juris, Rn. 47 f. und 68 f.). Die Beklagte darf demgemäß die landesrechtlich begründete Widmung nicht dadurch übertreten, dass sie mit Hilfe des Wasserverkehrsrechts das mit der Schifffahrt einhergehende Wasserskilaufen zulässt; dies käme einer Widmungserweiterung gleich, zu der die Beklagte nicht befugt ist. Soweit - zwischen den Beteiligten unstreitig - auf dem Hohennauener See Freizeitschifffahrt stattfindet, wäre ungeachtet dessen auch dann die Ausweisung einer Wasserskistrecke rechtswidrig, wenn in Anlehnung an das Straßenverkehrsrecht das Wasserverkehrsrecht ohne Rücksicht auf die Widmung auch für Verkehrsflächen, die tatsächlich für den Verkehr genutzt werden, gelten würde (vgl. zum Straßenrecht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 07. März 1989 - 2 UE 1974/85 -, juris, Rn. 28; Bay.VGH, Beschluss vom 19. April 2007 - 11 ZB 06.2058 -, juris, Rn. 42 ff.; Herber, in Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage, Kap. 5, Rn. 18 f.). Der Anwendung des Straßenverkehrsrechts auch auf tatsächlich öffentliche Wege liegt der Gedanke zu Grunde, dass das Verkehrsrecht der Gefahrenabwehr dient und die Aufgabe hat, den Verkehr unter den Aspekten der Sicherung und Ordnung zu schützen. In Anbetracht einer tatsächlichen Nutzung des Hohennauener Sees für die Schifffahrt in Abweichung von der rechtlichen Widmung ist freilich die Zulassung eines Wasserskilaufens aus Gründen der Gefahrenabwehr gerade nicht angezeigt, denn wegen des grundsätzlich nach der Wasserskiverordnung bestehenden Verbots des Wasserskilaufens auf nicht ausgewiesenen Strecken besteht kein Regelungsbedürfnis aus ordnungsrechtlichen Gründen. Die Freigabe einer Wasserskistrecke verbunden mit der Zulassung des Wasserskilaufens auf einem Gewässer, das über den Widmungszweck hinaus für die Schifffahrt benutzt werde, würde sich deswegen nicht als eine reine Verkehrsregelung eines vorhandenen Verkehrs, sondern der Sache nach als Eröffnung einer wegerechtlich nicht zulässigen Nutzungsart der Wasserstraße darstellen. Durch diese wegerechtlich unzulässige Verkehrsregelung wird der Kläger schließlich auch in seinen Rechten verletzt, denn die Ausweisung einer Wasserskistrecke würde ihn in seinem Eigentum beeinträchtigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Kläger wendet sich gegen die Ausweisung einer Wasserskistrecke auf dem Hohennauener See. Der Hohennauener See steht im Eigentum des Bundes und ist Bestandteil der Hohennauener Wasserstraße, die bis zum 9. Juli 1998 als Teil der Unteren Havel-Wasserstraße im Verzeichnis der dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen des Bundes (Anlage 1 des Bundeswasserstraßengesetzes) aufgeführt war. Der Kläger ist Eigentümer eines unmittelbar am Hohennauener See gelegenen Erholungsgrundstücks (... in Hohennauen. Auf Höhe seines Grundstücks in circa 100 m Entfernung vom Ufer richtete die Beklagte im April 2002 eine 500 m lange Wasserskistrecke von Kilometer 3,6 bis Kilometer 4,1, rechtes Ufer, ein. Hierfür stellte sie das Verkehrsschild E.17 sowie eine Zusatztafel „9-12 h und 15-18 h“ auf. Die Einrichtung der Wasserskistrecke wurde im Verkehrsblatt Nr. 13/2002, S. 458 am 15. Juli 2002 veröffentlicht. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben mit dem Ziel, die verkehrsregelnde Anordnung aufzuheben. Zur Begründung hat er Folgendes ausgeführt: Die Beklagte sei für die Ausweisung der Wasserskistrecke nicht zuständig. Die Verkehrsregelung beruhe auf dem Binnenschifffahrtsaufgabengesetz i.V.m. der Wasserskiverordnung; dieses gelte nur für Bundeswasserstraßen. Diese seien in § 1 WaStrG als Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem allgemeinen Verkehr dienten, definiert. Der Hohennauener See sei keine Bundeswasserstraße in diesem Sinne mehr. Auch fehle es der Wasserskiverordnung an einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage. Schließlich habe die Beklagte ihr Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, dass die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für die Einrichtung einer Wasserskistrecke auf dem Hohennauener See zuständig sei. Das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz gelte auch für sonstige Bundeswasserstraßen, d. h. für Binnenwasserstraßen des Bundes, die nicht dem allgemeinen Verkehr dienten. Die Wasserskiverordnung sei durch die Ermächtigungsgrundlage des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BinSchAufgG gedeckt. Zur Sicherheit der Wasserskiläufer sowie zur Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs sei es danach geboten, verkehrlich geeignete Bereiche der Bundeswasserstraße für das Wasserskilaufen freizugeben. Ihr Ermessen habe sie fehlerfrei ausgeübt. Auf den einstweiligen Rechtsschutzantrag des Klägers hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die wasserverkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten mit Beschluss vom 22. Juli 2003 - VG 10 L 182/03 - angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt: Als Rechtsgrundlage komme § 1 Abs. 1 Nr. 2 BinSchAufgG i.V.m. der Wasserskiverordnung in Betracht. Gemäß § 2 Nr. 1 WasSkiV seien Binnenschifffahrtsstraßen die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 BinSchAufgG genannten Wasserstraßen; dies seien Bundeswasserstraßen. Die Hohennauener Wasserstraße sei indes keine Bundeswasserstraße. Da das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz auf der Gesetzgebungskompetenz des Art. 74 Abs. 1 Nr. 21 GG beruhe, gelte es nur für Bundeswasserstraßen im Sinne des Bundeswasserstraßengesetzes, d.h. solche, die dem allgemeinen Verkehr dienten. Insoweit verweist das Verwaltungsgericht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Oktober 1962 - 2 BvF 2/60 u.a. -. Die Beschwerde gegen den Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg mit Beschluss vom 25. Mai 2004 - OVG 4 B 253/03 - zurückgewiesen. Zur Begründung heißt es, der Senat neige dazu, die Definition der Bundeswasserstraße im Bundeswasserstraßengesetz mit Blick auf die dem Bund aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 21 GG für die „Binnenschifffahrt“ und „die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen“ zustehende konkurrierende Gesetzgebungskompetenz auch auf das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz anzuwenden. Nachdem die Hohennauener Wasserstraße im Juli 1998 aus der Anlage 1 des Bundeswasserstraßengesetzes gestrichen worden sei, ergebe sich ihre Widmung und Freigabe zur Schifffahrt nicht mehr aus dem Bundeswasserstraßengesetz. Nunmehr fiele sie unter das Wasserhaushaltsgesetz und das Landeswassergesetz. Daraus ergebe sich lediglich eine Freigabe für den Gemeingebrauch, nicht jedoch für die Schifffahrt. Fehle es an einer rechtlich geregelten Widmung für den Schiffverkehr, so sei die Einrichtung einer Wasserskistrecke allein durch verkehrsregelnde Maßnahmen nicht zulässig. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. Juni 2009 die Anordnung des Tafelzeichens E.17 vom 26. April 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2003 aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht auf die Gründe der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen Beschlüsse verwiesen. Gegen dieses dem Kläger und der Beklagten am 19. Juni 2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17. Juli 2009 die Zulassung der Berufung beantragt (Az. OVG 1 N 79.09). Mit Beschluss vom 22. Dezember 2014, der Beklagten am 2. Januar 2015 zugestellt, hat der Senat die Berufung zugelassen. Mit ihrer innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung trägt die Beklagte vor, dass der Begriff der Bundeswasserstraße im Binnenschifffahrtsaufgabengesetz alle Binnenwasserstraßen des Bundes erfasse. Für den Bund folge die Gesetzgebungskompetenz für dieses Gesetz aus dem Kompetenztitel der „Binnenschifffahrt“ gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 21 GG. Diese Gesetzgebungszuständigkeit stehe selbständig neben der Kompetenz für „die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen“. Das Wasserwegerecht grenze das Wasserverkehrsrecht nicht ein. Tatsächlich finde auch auf Bundeswasserstraßen, die nicht dem allgemeinen Verkehr dienten, öffentlicher Verkehr statt, der durch den Bund zu regeln sei. Die von dem Verwaltungsgericht angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verhalte sich allein zu den wegerechtlichen Kompetenzen. Das Binnenschifffahrtsaufgabengesetz gehe von einem überörtlichen Bezug aus, der dann bestehe, wenn eine Verbindung der Wasserstraße an das überregionale Netz bestehe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 11. Juni 2009 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 21 GG besitze der Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nur für die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen. Die Gesetzgebungskompetenz für die Binnenschifffahrt könne sich nur für diejenigen Wasserstraßen ergeben, für die der Bund auch die wasserwegerechtliche Kompetenz besitze. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, das einstweilige Rechtsschutzverfahren (VG 10 L 182/03 und OVG 4 B 253/03) und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.