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Beschluss

OVG 1 S 90.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0602.OVG1S90.14.0A
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Leitsätze
1. § 65 Abs. 3 Nr. 3 und 4 StVG, Fassung: 2013-08-28, ist nicht verfassungswidrig.(Rn.5) 2. Wer durch Übertragung seiner früheren Punkte in das Fahreignungs-Bewertungssystem zum 1. Mai 2014 bereits die ab einem Punktestand von sechs Punkten greifende Stufe zwei erreicht und diese Stufe somit nicht erst durch weitere Zuwiderhandlungen erstmals erreicht, bedarf vor der Entziehung der Fahrerlaubnis mit Erreichen der Stufe drei (acht Punkte) keiner Verwarnung nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 StVG.(Rn.6) 3. Der Gesetzgeber hat mit § 65 Abs. 3 Nr. 3 und 4 StVG, Fassung: 2013-08-28, einen Systemwechsel insofern vorgenommen, als die erst nach Einordnung des bisherigen Punktestandes in das Fahreignungs-Bewertungssystem bekannt gewordenen Eintragungen ab dem 1. Mai 2014 gerade nicht (nach dem Tattagprinzip) zu einer erneuten Umrechnung führen, sondern dafür die Anwendbarkeit des (neuen) Straßenverkehrsgesetzes und der aufgrund von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. s StVG erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung vorgeschrieben ist.(Rn.7) 4. Diese Sicht der Dinge hat der Gesetzgeber zwischenzeitlich mit Einfügung des § 4 Abs. 6 S. 4 StVG, Fassung: 2014-11-28 noch bekräftigt, wonach Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 derselben Vorschrift begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand erhöhen.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. September 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000.- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 65 Abs. 3 Nr. 3 und 4 StVG, Fassung: 2013-08-28, ist nicht verfassungswidrig.(Rn.5) 2. Wer durch Übertragung seiner früheren Punkte in das Fahreignungs-Bewertungssystem zum 1. Mai 2014 bereits die ab einem Punktestand von sechs Punkten greifende Stufe zwei erreicht und diese Stufe somit nicht erst durch weitere Zuwiderhandlungen erstmals erreicht, bedarf vor der Entziehung der Fahrerlaubnis mit Erreichen der Stufe drei (acht Punkte) keiner Verwarnung nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 StVG.(Rn.6) 3. Der Gesetzgeber hat mit § 65 Abs. 3 Nr. 3 und 4 StVG, Fassung: 2013-08-28, einen Systemwechsel insofern vorgenommen, als die erst nach Einordnung des bisherigen Punktestandes in das Fahreignungs-Bewertungssystem bekannt gewordenen Eintragungen ab dem 1. Mai 2014 gerade nicht (nach dem Tattagprinzip) zu einer erneuten Umrechnung führen, sondern dafür die Anwendbarkeit des (neuen) Straßenverkehrsgesetzes und der aufgrund von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. s StVG erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung vorgeschrieben ist.(Rn.7) 4. Diese Sicht der Dinge hat der Gesetzgeber zwischenzeitlich mit Einfügung des § 4 Abs. 6 S. 4 StVG, Fassung: 2014-11-28 noch bekräftigt, wonach Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 derselben Vorschrift begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand erhöhen.(Rn.7) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. September 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000.- EUR festgesetzt. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Nachdem sich zu Lasten des Antragstellers wegen fünfmaligen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und wegen dreimaliger verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Führer eines Kraftfahrzeugs 14 Punkte nach dem seinerzeitigen Punktsystem ergeben hatten, ordnete der Antragsgegner unter dem 21. Oktober 2013 die Teilnahme des Antragstellers an einem Aufbauseminar für punkteauffällige Kraftfahrer an. Nach Inkrafttreten des Fahreignungs-Bewertungssystems zum 1. Mai 2014 wurden zwei Bußgeldbescheide wegen weiterer Geschwindigkeitsüberschreitungen des Antragstellers rechtskräftig, nämlich wegen einer am 12. Februar 2014 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung um 23 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften, in Rechtskraft ergangen am 13. Mai 2014 und in das Fahreignungsregister eingetragen am 30. Mai 2014, und einer am 25. September 2013 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung um 25 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften, in Rechtskraft ergangen am 5. Mai 2014 und in das Fahreignungsregister eingetragen am 5. Juni 2014; beide Verstöße wurden mit je einem Punkt bewertet. Nach Anhörung entzog der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 31. Juli 2014 die Fahrerlaubnis. Durch Umrechnung der vorherigen Eintragungen des Antragstellers hätten sich zum 1. Mai 2014 sechs Punkte nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ergeben. Nachdem zwei weitere Punkte hinzugekommen seien und die nach bisherigem Recht nach dem Erreichen von 14 Punkten vorgesehenen Maßnahmen ergriffen worden seien, ergebe sich nunmehr ein Punktestand von acht Punkten, so dass der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gelte und seine Fahrerlaubnis zu entziehen sei. Das Verwaltungsgericht hat den hierauf bezogenen vorläufigen Rechtsschutzantrag mit Beschluss vom 11. September 2014 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers, über die der Vorsitzende als Berichterstatter gem. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO entscheiden konnte, hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, das für die Prüfung des Oberverwaltungsgerichts maßgeblich ist (vgl. § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO), rechtfertigt eine Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 31. Juli 2014 sei nicht anzuordnen, weil der Widerspruch keine überwiegende Aussicht auf Erfolg habe, ist nicht zu beanstanden. Nach der gesetzgeberischen Wertung des § 4 Abs. 9 StVG in der seit dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung (n.F.), wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. keine aufschiebende Wirkung haben, kommt eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts in Betracht. Davon ist freilich - auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens - nicht auszugehen. Im Einzelnen: Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich acht oder mehr Punkte nach dem seither geltenden Fahreignungs-Bewertungssystem ergeben. So liegt es im Falle des Antragstellers, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat. Denn durch Überführung der früheren Eintragungen des Antragstellers von 14 Punkten in das neue Fahreignungs-Bewertungssystem gem. § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 1 StVG n.F. hatte der Antragsteller zum 1. Mai 2014 einen Punktestand von sechs Punkten erreicht. Hinzugekommen sind zwei weitere Punkte für die am 12. Februar 2014 und die am 25. September 2013 begangenen und am 30. Mai 2014 bzw. am 5. Juni 2014 in das Fahreignungsregister eingetragenen Geschwindigkeitsüberschreitungen, denn insoweit waren nach § 65 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 StVG n.F. auf Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, dieses Gesetz und die auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. s erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden. Soweit der Antragsteller hiergegen mit der Beschwerde einwendet, § 65 Abs. 3 Nr. 3 und 4 StVG n.F. seien verfassungswidrig, ist dem nicht zu folgen. Insoweit macht er zunächst Vertrauensschutzgesichtspunkte aus Art. 20 Abs. 3 GG geltend, die deswegen zu seinen Gunsten greifen sollen, weil zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes vom 25. September 2013 zwar das (neue) Fahreignungs-Bewertungssystem bereits kurz zuvor im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden sei, noch nicht jedoch die das neue Punktebewertungssystem regelnde 9. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 5. November 2013, und weil im Übrigen im Herbst 2013 noch kein normaler Bürger das Bundesgesetzblatt aus August 2013 gelesen und die sehr komplizierte Neuregelung verinnerlicht gehabt habe. Dieser substanzlose Hinweis vermag einen Verfassungsverstoß nicht zu belegen, denn der Antragsteller macht nicht deutlich, warum der Gesetzgeber mit Blick auf im September 2013 begangene Verkehrsordnungswidrigkeiten aus Gründen des Vertrauensschutzes gehindert gewesen sein soll, das bisherige Punktsystem zum 1. Mai 2014 auf das jetzige Fahreignungs-Bewertungssystem umzustellen. Soweit der Gesetzgeber mit der Übergangsregelung des § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG n.F. Entscheidungen regelt, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen – damit auch die von dem Antragsteller am 25. September 2013 begangene Ordnungswidrigkeit – ahnden und die erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, mag unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten eine Vereinbarkeit mit den Grundsätzen der „unechten Rückwirkung“ zu überdenken sein (s. zu diesen etwa BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1979 – 1 BvL 10/78 -, BVerfGE 51, 356, 362 f.); dass der Gesetzgeber vorliegend gegen diese Grundsätze verstoßen hätte, lässt sich den Ausführungen der Beschwerde allerdings nicht entnehmen. Derartiges lässt sich auch sonst bei summarischer Prüfung nicht erkennen, denn der Gesetzgeber hat die genannte Überleitungsregelung, der zufolge auf die genannten Entscheidungen die ab dem 1. Mai 2014 geltenden straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden sind, aus Praktikabilitätsgründen für erforderlich gehalten, um die Umstellung für das Kraftfahrbundesamt handhabbar zu machen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 06.03.2013, BT-Drucks. 17/12636, S. 50; s. dazu auch bereits Beschluss des Senats vom 17. Dezember 2014 – OVG 1 S 92.14 -, S. 4 des Beschlussabdrucks). Das Vorbringen des Antragstellers greift auch nicht durch, soweit er geltend macht, der ihn betreffende Punktestand müsse nach § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG n.F. auf sieben Punkte verringert werden, weil der Tattag der am 25. September 2013 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung vor der unter dem 21. Oktober 2013 angeordneten Maßnahme (Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar) gelegen habe und – so das Vorbringen der Sache nach - sein Punktestand unter Berücksichtigung dieser Geschwindigkeitsüberschreitung nunmehr auf acht Punkte erhöht worden sei, ohne dass er zuvor noch eine Gelegenheit zur Verhaltensänderung erhalten habe. Eine solche Punkteverringerung sehen weder § 65 Abs. 3 Nr. 3, 4 noch § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG n.F. vor. Da der Antragsteller durch Übertragung seiner früheren Punkte in das Fahreignungs-Bewertungssystem zum 1. Mai 2014 bereits die ab einem Punktestand von sechs Punkten greifende Stufe zwei erreicht und diese Stufe somit nicht erst durch weitere Zuwiderhandlungen erstmals erreicht hatte, bedurfte es vor der Entziehung der Fahrerlaubnis mit Erreichen der Stufe drei (acht Punkte) keiner Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG (s. entsprechend auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. Januar 2015 – 11 CS 14.2653 -, Juris, Rdn. 9). Soweit der Antragsteller - unter Bezugnahme auf Plate, DAR 2014, 565, 568 - meint, sein Punktestand müsse sich auf den Höchstpunktestand der vorherigen Maßnahmenstufe (hier auf sieben Punkte) verringern, weil die am 25. September 2013 begangene Verkehrsordnungswidrigkeit zeitlich vor dem Ergreifen der Maßnahme der seinerzeitigen zweiten Stufe, nämlich der unter dem 21. Oktober 2013 verfügten Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar gelegen habe, findet diese Ansicht im Gesetz keine Grundlage. Denn nach § 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 StVG n.F. wird die am 1. Mai 2014 erreichte Stufe für Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem zugrunde gelegt. Vorliegend hatte der Antragsteller – wie ausgeführt – am 1. Mai 2014 bereits die Stufe zwei (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG n.F.) erreicht, ohne dass schon diese Einordnung zu einer Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem geführt hätte (§ 65 Abs. 3 Nr. 4 Satz 3 StVG n.F.). Die für die Stufe zwei vorgesehene Maßnahme, insoweit noch nach altem Recht, nämlich die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar, hat der Antragsgegner unter dem 21. Oktober 2013 nach Erreichen der nämlichen Stufe (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG a.F.) indes bereits verfügt gehabt, und die Maßnahme der fraglichen Stufe ist nur beim erstmaligen Erreichen eines Punktestandes dieser Stufe zu ergreifen. Soweit der Antragsteller weiter rügt, dass er (auch) eine Gesetzeslage, die in seinem Fall keine weitere Reduzierung des Punktestandes vorsehe, für verfassungswidrig halte, vermag die Beschwerdebegründung dies nicht zu tragen. Die Beschwerde macht insoweit sinngemäß geltend, eine Auslegung der §§ 4 Abs. 6, 65 Abs. 3 Nr. 3 und 4 StVG n.F. in dem von ihr geltend gemachten Sinne sei aufgrund des Tattagprinzips (wonach es für die Berücksichtigung von Verkehrsverstößen auf den Zeitpunkt der Tatbegehung ankommt, auch wenn sie erst später rechtskräftig geahndet werden, und das u.a. verhindern soll, dass der Betroffene die weiteren Verkehrsverstöße, vor deren Begehung er eigentlich erst gewarnt werden soll, bereits begangen hat, s. zu alledem BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 3/07 -, Juris, Rdnr. 13 und 33) gefordert. Diese Betrachtung geht allerdings schon deswegen fehl, weil der Gesetzgeber - wie der Senat bereits festgestellt hat (Beschluss vom 17. Dezember 2014 – OVG 1 S 92.14 -, S. 4 des Beschlussabdrucks) - in § 65 Abs. 3 Nr. 3 und 4 StVG n.F. einen Systemwechsel insofern vorgenommen hat, als die erst nach Einordnung des bisherigen Punktestandes in das Fahreignungs-Bewertungssystem bekannt gewordenen Eintragungen ab dem 1. Mai 2014 gerade nicht (nach dem Tattagprinzip) zu einer erneuten Umrechnung führen, sondern dafür die Anwendbarkeit des (neuen) Straßenverkehrsgesetzes und der aufgrund von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. s erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung vorgeschrieben ist. Diese Sicht der Dinge hat der Gesetzgeber zwischenzeitlich mit Einfügung des § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG in der Fassung vom 28. November 2014 noch bekräftigt, wonach Punkte für Zuwiderhandlungen, die vor der Verringerung nach Satz 3 derselben Vorschrift begangen worden sind und von denen die nach Landesrecht zuständige Behörde erst nach der Verringerung Kenntnis erhält, den sich nach Satz 3 ergebenden Punktestand erhöhen. In den zugrunde liegenden Materialien findet sich dazu die ausdrückliche Klarstellung des Gesetzgebers, dass es nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nicht darauf ankomme, dass eine Maßnahme den Betroffenen vor der Begehung weiterer Verstöße erreiche und ihm die Möglichkeit zur Verhaltensänderung einräume, bevor es zu weiteren Maßnahmen kommen dürfe (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eine Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und der Gewerbeordnung vom 8. Oktober 2014, BT-Drucks. 18/2775, S. 9); unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten und für das Ziel, die Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrern zu schützen, komme es vielmehr auf die Effektivität des Fahreignungs-Bewertungssystems an, so dass Verkehrsverstöße auch dann mit Punkten zu bewerten seien, wenn sie vor der Einleitung einer Maßnahme des Fahreignungs-Bewertungssystems begangen worden seien, bei dieser Maßnahme aber noch nicht hätten verwertet werden können, etwa weil deren Ahndung erst später Rechtskraft erlangt hätte oder sie erst später im Fahreignungsregister eingetragen worden oder der Behörde zur Kenntnis gelangt seien (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur, a.a.O., S. 10). Warum demgegenüber von Verfassungs wegen eine ausnahmslose Geltung des Tattagprinzips geboten wäre und die vorstehenden Überlegungen des Gesetzgebers deswegen mit der Verfassung nicht vereinbar sein sollten, zeigt die Beschwerde nicht auf. Nach alledem muss der Antragsteller die Entziehung seiner Fahrerlaubnis entsprechend der Wertung des § 4 Abs. 9 StVG n.F., wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Entziehung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 keine aufschiebende Wirkung haben, hinnehmen. Die Umstände des Einzelfalles gebieten keine Ausnahme hiervon, da das Interesse am Schutz anderer Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrern Vorrang hat. Im Falle des Antragstellers ist dabei noch zu berücksichtigen, dass - worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist - die mit acht Punkten beginnende und die Entziehung der Fahrerlaubnis regelnde dritte Stufe des Maßnahmenkataloges nicht allein wegen der am 25. September 2013 gegangenen Geschwindigkeitsüberschreitung, sondern erst zusammen mit einer weiteren Verkehrsordnungswidrigkeit erreicht worden ist, die der Antragsteller nach der unter dem 21. Oktober 2013 verfügten Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar – und sogar nach der Absolvierung des Aufbauseminars, die in der Zeit vom 4. bis 20. Dezember 2013 erfolgte – begangen hat, nämlich aufgrund der am 12. Februar 2014 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung um 23 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften, die am 30. Mai 2014 in das Fahreignungsregister eingetragen worden ist. Dies zeigt, dass der Antragsteller sich selbst nach Absolvierung des Aufbauseminars nicht davon hat abhalten lassen, abermals eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung zu begehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Der Anregung des Antragstellers, den Streitwert für beide Instanzen auf 10.000.- Euro festzusetzen, weil der Antragsteller nicht nur Inhaber der (von dem Verwaltungsgericht zugrunde gelegten) Klassen A1 und CE sei, sondern auch der Klassen BE und C1E, war nicht zu folgen, weil die Fahrerlaubnis der Klasse CE auch zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen BE und C1E berechtigt (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).