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Beschluss

OVG 1 I 1.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0427.OVG1I1.14.0A
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Leitsätze
1. Kommt der Vollstreckungsschuldner seiner mit Urteil des Verwaltungsgerichts ausgesprochenen Verpflichtung, hier der Verpflichtung zum Ergreifen verkehrsbeschränkender Maßnahmen in einer Straße unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu zu bescheiden, nicht bzw. nur unzureichend nach, kann der Körperschaft seitens des Gerichts ein Zwangsgeld angedroht werden.(Rn.3) 2. Unzureichend kommt eine Körperschaft einer Neubescheidungsverpflichtung nach, wenn sie die in dem zu vollstreckenden Urteil niedergelegte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend berücksichtigt.(Rn.3)
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 3. März 2014 wird geändert. Dem Vollstreckungsschuldner wird die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000.- Euro angedroht, weil er seiner aus dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 30. Mai 2013 (Az.: VG 10 K 334/10) folgenden Verpflichtung, u.a. die Vollstreckungsgläubigerin unter Aufhebung der im dortigen Tenor näher bezeichneten Bescheide über das Ergreifen verkehrsbeschränkender Maßnahmen in der Veltener Straße in Falkensee unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu zu bescheiden, nur unzureichend nachgekommen ist. Der Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsgeldfestsetzung abwenden, wenn er der vorstehend genannten Verpflichtung innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses nachkommt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Vollstreckungsschuldner. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 15.000.- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kommt der Vollstreckungsschuldner seiner mit Urteil des Verwaltungsgerichts ausgesprochenen Verpflichtung, hier der Verpflichtung zum Ergreifen verkehrsbeschränkender Maßnahmen in einer Straße unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu zu bescheiden, nicht bzw. nur unzureichend nach, kann der Körperschaft seitens des Gerichts ein Zwangsgeld angedroht werden.(Rn.3) 2. Unzureichend kommt eine Körperschaft einer Neubescheidungsverpflichtung nach, wenn sie die in dem zu vollstreckenden Urteil niedergelegte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend berücksichtigt.(Rn.3) Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 3. März 2014 wird geändert. Dem Vollstreckungsschuldner wird die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000.- Euro angedroht, weil er seiner aus dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 30. Mai 2013 (Az.: VG 10 K 334/10) folgenden Verpflichtung, u.a. die Vollstreckungsgläubigerin unter Aufhebung der im dortigen Tenor näher bezeichneten Bescheide über das Ergreifen verkehrsbeschränkender Maßnahmen in der Veltener Straße in Falkensee unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu zu bescheiden, nur unzureichend nachgekommen ist. Der Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsgeldfestsetzung abwenden, wenn er der vorstehend genannten Verpflichtung innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses nachkommt. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Vollstreckungsschuldner. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 15.000.- EUR festgesetzt. Die Beschwerde hat Erfolg (§ 146 Abs. 1 VwGO). Die beantragte Vollstreckungsmaßnahme war unter Änderung des angefochtenen erstinstanzlichen Beschlusses - wie mit dem Tenor ausgeworfen – auszusprechen (§ 172 VwGO). Dazu im Einzelnen: Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Vollstreckungsbegehren liegen vor; eine Vollstreckungsklausel ist zwischenzeitlich – unter dem 9. April 2014 - erteilt worden. Auch sonst sind Zulässigkeitsmängel nicht erkennbar. Anders als der Vollstreckungsschuldner meint, liegt mit der im Beschwerdeverfahren erfolgten Klarstellung des Vollstreckungsantrages auch kein neuer Antrag vor, der noch nicht Gegenstand des Ausgangsverfahrens gewesen wäre; insoweit ist in der Formulierung des Antrages der nunmehr anwaltlich vertretenen Vollstreckungsgläubigerin lediglich eine Klarstellung des Begehrens erfolgt (§ 88 VwGO), die nicht zu einer Änderung des Streitgegenstandes geführt hat. Denn die Vollstreckungsgläubigerin hat ersichtlich von Anfang an geltend gemacht, dass die Behörde der ihr mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 30. Mai 2013 (VG 10 K 334/10) auferlegten Verpflichtung auf Neubescheidung nicht nachgekommen sei, und sinngemäß einen § 172 VwGO entsprechenden Antrag gestellt; dies macht sie auch weiterhin geltend. Dem Antrag war – wie mit dem Tenor des vorliegenden Beschlusses ausgeworfen – zu entsprechen, denn die Voraussetzungen des § 172 VwGO liegen auch in der Sache vor. Nach dieser Bestimmung kann, sofern die Behörde u.a. im Falle des § 113 Abs. 5 VwGO der ihr im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt, das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluss androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Die Beschwerde zeigt zutreffend auf, dass der Vollstreckungsschuldner seiner mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Mai 2013 ausgesprochenen Verpflichtung, u.a. die Vollstreckungsgläubigerin über das Ergreifen verkehrsbeschränkender Maßnahmen in der Veltener Straße in Falkensee unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu zu bescheiden, nicht bzw. nur unzureichend nachgekommen ist. Der im Beschwerdeverfahren hergereichte Bescheid vom 10. Juni 2014, mit dem der Vollstreckungsschuldner den Antrag auf Anordnung verkehrslenkender oder verkehrsregelnder Maßnahmen in der Veltener Straße in Falkensee zwischenzeitlich beschieden und abermals abgelehnt hat, berücksichtigt die in dem genannten Urteil niedergelegte Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht. Das Verwaltungsgericht hat seinem Urteil tragend zu Grunde gelegt, dass es sich bei dem in der Veltener Straße stattfindenden Verkehr um nicht ortsüblichen Verkehr handele; insoweit hat es festgestellt, dass zugunsten der Vollstreckungsgläubigerin § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO greife, der einen Schutz vor Straßenverkehrslärm auch bei Lärmeinwirkungen biete, „die jenseits dessen liegen, was im konkreten Fall unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs als ortsüblich hingenommen werden muss“ (S. 4 f. der Urteilsabschrift). Bei dem derzeit vorhandenen Verkehr in der Veltener Straße handele es sich nicht um ortsüblichen Verkehr, denn nach dem Ausbau der Straße habe sich das Verkehrsaufkommen sprunghaft auf ca. 1500 Fahrzeuge pro Tag nahezu verdreifacht, ohne dass sich nennenswerte Änderungen der Wohnbebauung vollzogen hätten (S. 5 der Urteilsabschrift). Folglich liege bezogen auf den nicht als ortsüblich hinzunehmenden Verkehr ein Ermessensausfall seitens des Beklagten (hier: Vollstreckungsschuldners) vor, so dass er „nunmehr eine Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffen“ habe (S. 5 der Urteilsabschrift). Zur Unterbindung des Durchgangs- bzw. Abkürzungsverkehrs, so heißt es in dem Urteil des Verwaltungsgerichts weiter, stelle die StVO verschiedene Maßnahmen zur Verfügung, unter denen der Beklagte die geeignetste werde auswählen müssen (S. 5 f. der Urteilsabschrift). Dieser Rechtsauffassung ist der Vollstreckungsschuldner in seinem Bescheid vom 10. Juni 2014 nicht gefolgt. Er hat unter Berücksichtigung einer erneuten Verkehrszählung vom 12. Dezember 2013 – also nach Ergehen des Urteils des Verwaltungsgerichts – die Verkehrssituation in der Veltener Straße einer erneuten umfassenden Würdigung unterzogen und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der festgestellte durchschnittliche tägliche Verkehr von ca. 1500 Fahrzeugen in der Veltener Straße „durchaus als ortsüblich in einer Falkenseer Anliegerstraße anzusehen“ sei (S. 5 oben des Bescheids). Damit stellt der Vollstreckungsschuldner – gleichsam in Form einer Berufungsbegründung, ohne dass er freilich Berufung bzw., wie es hier statthaft gewesen wäre, Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das genannte Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt hätte - seine eigene Bewertung gegen die des Verwaltungsgerichts. Damit verstößt er gegen § 121 Nr. 1 VwGO. Nach dieser Bestimmung binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden ist. Die so geregelte materielle Rechtskraft umfasst im Falle des Bescheidungsurteils nicht nur die Verpflichtung der Behörde zur Neubescheidung überhaupt, sondern auch die „Rechtsauffassung des Gerichts“, so wie sie in den Entscheidungsgründen des Bescheidungsurteils niedergelegt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1994 – 3 C 30/93 -, Juris, Leitsatz 2. und Rdn. 31). Die Rechtsauffassung des Gerichts ist damit für den Vollstreckungsschuldner maßgeblich. Er hat deswegen seiner Neubescheidung zugrunde zu legen, dass es sich bei dem in der Veltener Straße stattfindenden Verkehr um nicht ortsüblichen Verkehr handelt, und dies bei seiner Entscheidung im Weiteren zu berücksichtigen. Anderes würde lediglich dann gelten, wenn sich die dem fraglichen Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Umstände maßgeblich geändert hätten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juni 2007 – 4 B 13/07 -, Juris, Rdn. 4). Davon kann indes in Bezug auf die verkehrliche Situation in der Veltener Straße nicht die Rede sein, weil der im Rahmen der Verkehrszählung vom 12. Dezember 2013 ermittelte Umfang eines täglichen durchschnittlichen Verkehrs von ca. 1500 Fahrzeugen dem entspricht, wovon auch das Verwaltungsgericht bei seiner Bewertung ausgegangen ist. Es hat nämlich seine Feststellung, wonach es sich bei dem „derzeit vorhandenen Verkehr“ in der Veltener Straße nicht um ortsüblichen Verkehr handele, gerade darauf gestützt, dass sich das Verkehrsaufkommen nach dem Ausbau der Straße „sprunghaft inzwischen nahezu verdreifacht (hat) auf ca. 1500 Fahrzeuge pro Tag, ohne dass sich nennenswerte Änderungen der Wohnbebauung vollzogen hätten“ (S. 5 der Urteilsabschrift). Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist mit 5.000.- Euro angemessen, aber auch erforderlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Hierbei setzt der Senat den Streitwert des Hauptsacheverfahrens fest, weil mit dem Vollstreckungsantrag das in der Hauptsache ergangene Bescheidungsurteil in vollem Umfang durchgesetzt werden soll (vgl. entsprechend Hess. VGH, Beschluss vom 26. März 1999 – 11 TM 3406/98 u.a. -, Juris, Rdn. 32). Dies war auch für die erste Instanz auszusprechen, weil dort eine Streitwertfestsetzung unterblieben ist (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).