Urteil
OVG 1 B 1.13
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2015:0219.OVG1B1.13.0A
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Leitsätze
1. Die Missachtung des Rotlichts stellt einen nicht unerheblichen, die Auferlegung eines Fahrtenbuchs rechtfertigenden Verkehrsverstoß dar.(Rn.20)
2. Die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers kann weder auf die unsubstantiierte Behauptung gestützt werden, das Anhörungsschreiben sei von der Behörde gar nicht abgeschickt worden, noch auf die pauschale Behauptung, keines von mehreren Anhörungsschreiben sei ihm zugegangen.(Rn.24)
(Rn.25)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Missachtung des Rotlichts stellt einen nicht unerheblichen, die Auferlegung eines Fahrtenbuchs rechtfertigenden Verkehrsverstoß dar.(Rn.20) 2. Die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers kann weder auf die unsubstantiierte Behauptung gestützt werden, das Anhörungsschreiben sei von der Behörde gar nicht abgeschickt worden, noch auf die pauschale Behauptung, keines von mehreren Anhörungsschreiben sei ihm zugegangen.(Rn.24) (Rn.25) Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 29. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht ihren Rechten (vgl. § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage der angefochtenen Fahrtenbuchanordnung ist § 31a Abs. 1 StVZO. Nach Satz 1 dieser Bestimmung kann die nach Landesrecht zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Nach Satz 2 der Norm kann die Verwaltungsbehörde ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen. 2. Die Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 StVZO liegen vor. a. In formeller Hinsicht ist die Fahrtenbuchanordnung nicht zu beanstanden. Beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten handelt es sich um die nach Landesrecht zuständige Behörde im Sinne des § 31a Abs. 1 StVZO (vgl. Nr. 33 Abs. 8 Buchst. b ZustKat Ord). Soweit die Klägerin geltend macht, sie sei vor Erlass der Fahrtenbuchanordnung nicht angehört worden (vgl. § 28 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln), weil ihr (auch) der Einstellungsbescheid nicht zugegangen sei, ist jedenfalls durch das Widerspruchsverfahren eine Heilung eingetreten (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln). b. Die Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 StVZO sind auch in materieller Hinsicht gegeben. aa. Mit dem Kraftfahrzeug der Klägerin wurde eine Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO begangen. Erforderlich hierfür ist ein „Verkehrsverstoß von einigem Gewicht“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - BVerwG 11 C 12.94 -, juris Rn. 9); ein einmaliger, unwesentlicher Verstoß, der sich weder verkehrsgefährdend auswirken kann, noch Rückschlüsse auf die charakterliche Unzuverlässigkeit des Kraftfahrers zulässt, reicht nicht aus. Die vorliegend mit dem Fahrzeug der Klägerin erfolgte Missachtung des Rotlichts stellt einen nicht unerheblichen Verkehrsverstoß im genannten Sinne dar. Ein solcher liegt bereits in einer einmaligen Verletzung von Verkehrsvorschriften dann, wenn sich diese verkehrsgefährdend auswirken kann, was beim - hier gegebenen - Überfahren einer Rotlicht zeigenden Verkehrsampel regelmäßig der Fall ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1986 - BVerwG 7 B 234.85 -, juris Rn. 3). Darüber hinaus rechtfertigt die Bewertung einer Verkehrsordnungswidrigkeit mit mindestens einem Punkt die Annahme, die Missachtung der in Rede stehenden Verkehrsregel sei so gewichtig, dass bei ihrem Vorliegen auch ohne zusätzliche Umstände die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995, a.a.O., Rn. 10). Der vorliegend mit dem Kraftfahrzeug der Klägerin begangene Verkehrsverstoß war sogar mit drei Punkten bewertet. bb. Die Feststellung des Fahrzeugführers war auch im Sinne von § 31a Abs. 1 StVZO unmöglich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 13. Oktober 1978 - BVerwG VII C 77.74 -, juris Rn. 15 ff.) ist die Feststellung des Fahrzeugführers unmöglich, wenn die Behörde alle nach den Umständen des Einzelfalles angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um ihn zu ermitteln. Art und Ausmaß der Ermittlungen hängen hierbei insbesondere von der Art des jeweiligen Verkehrsverstoßes und der Bereitschaft des Kraftfahrzeughalters zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrers ab. Danach kann vorliegend kein Ermittlungsdefizit des Polizeipräsidenten in Berlin festgestellt werden. Zwar gehört zu einem angemessenen Ermittlungsaufwand grundsätzlich, dass der Fahrzeughalter unverzüglich, d.h. regelmäßig innerhalb von zwei Wochen, zu dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß angehört wird. Diesen Anforderungen ist der Polizeipräsident in Berlin vorliegend aber in ausreichender Weise nachgekommen. (1) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin darauf, dass sie keinerlei Anhörungsschreiben erhalten habe, weshalb sie - in Unkenntnis des geführten Ordnungswidrigkeitenverfahrens - den verantwortlichen Fahrzeugführer nicht habe benennen können. (a) Davon, dass die in Rede stehenden Anhörungsschreiben schon nicht ordnungsgemäß zur Post gegeben wurden, kann entgegen der Annahme der Klägerin nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist der Senat von der ordnungsgemäßen Übersendung der Schreiben überzeugt. Der Hinweis der Klägerin darauf, dass die Übergabe der Schreiben zur Post nicht ordnungsgemäß dokumentiert sei, verhilft ihrer Klage nicht zum Erfolg. Zwar weist die Klägerin zutreffend darauf hin, dass vorliegend nur sog. „Datensatzauszüge“ zur Akte gelangt seien. Der Vorgang der Behörde enthält insoweit keine Duplikate der Anhörungsschreiben mit „Ab-Vermerk“. Die fraglichen „Datensatzauszüge“ rechtfertigen aber in hinreichender Weise den Schluss auf eine ordnungsgemäße Absendung. Nach der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 10. März 2006 - 12 ME 48/06 -, juris Rn. 12, vom 17. September 2007 - 12 ME 225/07 -, juris Rn. 4 und Beschluss vom 6. April 2010 - 12 ME 47/10 -, juris Rn. 6; vgl. ferner Hessischer VGH, Beschluss vom 22. März 2005 - 2 UE 582/04 -, juris Rn. 27), der sich der Senat anschließt, lassen Datensatzauszüge den Schluss auf die Absendung eines Schreibens dann zu, wenn die Übersendung eines in einem Datenauszug vermerkten Schreibens der gängigen Verwaltungspraxis entspricht. So verhält es sich hier nach der schriftlichen Auskunft des Polizeipräsidenten in Berlin vom 3. Februar 2015. Denn danach werden in Ordnungswidrigkeitenverfahren für Schreiben der in Rede stehenden Art Druckaufträge über einen „Batchlauf“ an den zentralen Landesdienstleister (ITDZ) übergeben und dort über Nacht abgearbeitet. Die angefertigten Schreiben werden am nächsten Tag - überwacht vom ITDZ - den entsprechenden Postdienstleistern übergeben. Diese Übergaben werden quittiert. Fälle, in denen trotz der Existenz solcher Datensätze nachweislich keine Aufgabe zur Post erfolgt ist, sind dem Polizeipräsident in Berlin - trotz der erheblichen Menge des insoweit jährlich anfallenden Postverkehrs - nicht bekannt geworden. (b) Der Senat ist auch davon überzeugt, dass der Klägerin jedenfalls eines der Anhörungsschreiben tatsächlich zugegangen ist. Ob ein solcher Zugang für die Bejahung ausreichender behördlicher Ermittlungsmaßnahmen überhaupt notwendig ist (vgl. hierzu einerseits - maßgebend allein auf die Sicht der Behörde abstellend - Hessischer VGH, a.a.O., Rn. 27, 29; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 10. März 2006, a.a.O., Rn. 14; andererseits OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. April 2013 - 8 B 173/13 -, juris Rn. 3 ff.; BayVGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 11 CS 06.607 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 7. November 2008 - 11 CS 08.2650 -, juris Rn. 18; VG Hamburg, Beschluss vom 20. Oktober 2014 - 15 E 4571/14 -, juris Rn. 18), wozu der Senat mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1987 - BVerwG 7 B 139.87 -, juris Rn. 2 [„benachrichtigen“]; Urteil vom 13. Oktober 1978, a.a.O., Rn. 18; Beschluss vom 14. Mai 1997 - BVerwG 3 B 28.97 -, juris Rn. 3 [„in Kenntnis setzen“]) neigt (ebenso bereits OVG Berlin, Urteil vom 14. Juni 2005 - OVG 8 B 8.03 -, juris Rn. 22), kann angesichts dessen offen bleiben. (aa) Zwar kann zugunsten eines Zugangs der Schreiben nicht die Bekanntgabefiktion des § 41 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln fruchtbar gemacht werden, weil es sich bei den Schreiben nicht um Verwaltungsakte handelt und das Verwaltungsverfahrensgesetz im Übrigen auf das nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten geführte Ermittlungsverfahren keine Anwendung findet (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 6). Auch kann dem Einwand der Klägerin, sie habe die Anhörungsschreiben nicht erhalten, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht entgegengehalten werden, dass das Bestreiten des Zugangs der Schreiben unsubstantiiert sei (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 9 f.). Denn der Umstand, bestimmte Schreiben nicht erhalten zu haben, lässt sich regelmäßig nicht mit Substanz füllen. (bb) Das Gericht ist aber aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des vorliegenden Falles (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) davon überzeugt, dass die Klägerin zumindest eines der beiden Anhörungsschreiben tatsächlich erhalten hat. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Das Vorbringen der Klägerin, dass ihr weder die beiden Anhörungsschreiben noch - ihrem in der mündlichen Verhandlung bestätigten vorprozessualen Vortrag ist zu entnehmen, dass sie erstmals durch den angefochtenen Bescheid von dem Verkehrsverstoß erfahren haben will - die Einstellungsnachricht vom 4. Juni 2009 zugegangen seien, ist nicht glaubhaft. Es widerspricht jeder Wahrscheinlichkeit. Zwar gibt es keine Zugangsvermutung für formlos mit der Post übersandte Schreiben (vgl. VerfGH Bln, Beschluss vom 15. April 2011 - 97/09 -, juris Rn. 17 m.w.N.), so dass sich das einfache Bestreiten des Zugangs eines einzigen Schreibens grundsätzlich zu Lasten desjenigen auswirken dürfte, der hieraus eine für ihn günstige Rechtsfolge herleiten möchte. Die Klägerin behauptet vorliegend aber nicht, dass ihr nur ein einziges Schreiben nicht zugegangen sei. Ihrem Vorbringen zufolge sollen nacheinander innerhalb weniger Wochen drei mit der richtigen Adresse versehene Schreiben nicht bei ihr angekommen sein, obgleich die Schreiben auch nicht in Postrücklauf geraten sind. Wenn auch die Auskunft der Deutschen Post AG vom 6. Februar 2015 zum statistischen Postverlustrisiko unergiebig war, geht der Senat davon aus, dass Postsendungen nur in äußerst seltenen Fällen in Verlust geraten. Den in der gerichtlichen Anfrage insoweit genannten Verlautbarungen in der Presse („RP-Online“ vom 9. September 2004 und „Welt“ vom 22. August 2011, jeweils veröffentlicht im Internet) ist insoweit zu entnehmen, dass das Postverlustrisiko „verschwindend gering“ ist und sich die Verluste in einem „kaum messbaren Promillebereich“ bewegen. Dies deckt sich mit der dienstlichen und privaten Erfahrung der an der Entscheidungsfindung beteiligten Richterinnen und Richter. Vor diesem Hintergrund spricht nichts für die Behauptung der Klägerin, binnen weniger Wochen nicht nur eines, sondern sogar insgesamt drei Schreiben nicht erhalten zu haben. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin keinerlei Umstände vorgebracht hat, die ihr Vorbringen plausibel machen würden. Weder hat die Klägerin insoweit geltend gemacht, dass in der hier in Rede stehenden Zeit auch andere Postsendungen nicht bei ihr angekommen seien - wäre dies der Fall gewesen, so spräche eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie hiervon durch Mahnungen oder Nachfragen der Absender Kenntnis erlangt hätte -, noch hat sie angegeben, dass zur fraglichen Zeit besondere Umstände gegeben gewesen seien, die einen Zugang der Anhörungsschreiben bei ihr verhindert haben könnten (z.B. neuer Zusteller, neuer Briefkasten, irreführende Beschriftung usw.). Auch Gründe, die es nachvollziehbar machen würden, dass gerade die hier in Rede stehenden Schreiben aus dem eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren die Klägerin nicht erreicht haben könnten, wurden nicht dargetan und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Der Hinweis der Klägerin darauf, dass die Schreiben an ihre Geschäftsanschrift gesandt worden seien, ändert hieran nichts. Denn auch Geschäftspost erreicht regelmäßig ihren Adressaten und auch bei ihr hätte es auffallen müssen, wenn andere Schreiben die Klägerin in der fraglichen Zeit nicht erreicht hätten. Weitere Möglichkeiten, den Sachverhalt in Bezug auf die Frage des tatsächlichen Zugangs der Schreiben bei der Klägerin näher aufzuklären, stehen dem Senat nicht zur Verfügung, nachdem die zunächst zum Termin gebetene Klägerin um die Entbindung von der Anordnung ihres persönlichen Erscheinens gebeten und hierbei sinngemäß mitgeteilt hatte, keine weiteren Angaben machen zu können. Ist danach jedoch nach den dem Senat zur Verfügung stehenden Erkenntnissen die Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin - wie von ihr behauptet - innerhalb weniger Wochen drei Schreiben des Polizeipräsidenten in Berlin nicht erhalten hat, ohne dass ihr weitere Probleme mit der Postzustellung bekannt geworden sind, derart gering, dass sie - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend bemerkt - „jeder Lebenswahrscheinlichkeit“ widerspricht, und liegt weiter in Fällen der vorliegenden Art der Verdacht nahe, dass das Bestreiten des Zugangs der Anhörungsschreiben verfahrensangepasst von dem Bestreben geleitet ist, kein Fahrtenbuch führen zu müssen, so folgt hieraus für den Senat die Überzeugung, dass die Klägerin zumindest eines der beiden Anhörungsschreiben erhalten haben muss (vgl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom 14. Februar 2012 - OVG 1 N 102.11 -, EA S. 3: keine Widerlegung der „durch Indizien belegte[n] Vermutung des Zugangs zumindest eines Anhörungsschreibens“; vgl. ferner Beschluss des Senats vom 26. September 2014 - OVG 1 S 59.13 -, EA S. 2 f.; Beschlüsse des Senats vom 26. Februar 2010, a.a.O., S. 7 unten, vom 14. Februar 2012 - OVG 1 N 102.11 -, EA S. 3; vgl. ferner Hessischer VGH, a.a.O., Rn. 27 f., und OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Rn. 14). (2) Unerheblich ist, dass beide Anhörungsschreiben hier ausweislich der „Datensatzauszüge“ erst nach Überschreiten der Zwei-Wochen-Frist übersandt wurden. Dabei kann offenbleiben, ob dies schon deshalb keine Relevanz hat, weil der Verkehrsverstoß mit einem Geschäftsfahrzeug der Klägerin begangen worden ist (vgl. hierzu z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. November 2013 - 8 A 632/13 -, juris Rn. 9 f. m.w.N.). Verzögerungen bei der Anhörung des Fahrzeughalters stehen der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nämlich vorliegend jedenfalls deshalb nicht entgegen, weil sie für die Erfolglosigkeit der Ermittlung des Fahrzeugführers nicht ursächlich geworden sind (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1987, a.a.O. Rn. 2 f.). Vorliegend beruhte die Ergebnislosigkeit der Ermittlungen nämlich nicht auf Erinnerungslücken der Klägerin - auf die sie sich im Übrigen auch zu keiner Zeit berufen hat -, sondern auf ihrer fehlenden Bereitschaft, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken. Maßstab für die Ursächlichkeit einer verspäteten Anhörung ist ein auskunftswilliger Fahrzeughalter. Ist ein Fahrzeughalter nicht in der Lage, den Tatzeit-Fahrzeugführer zu bezeichnen, so obliegt es ihm daher gleichwohl grundsätzlich, den ihm bekannten Kreis potentieller Tatzeitfahrer zu benennen, denen er sein Fahrzeug üblicherweise überlässt (vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 20. Mai 2010 - OVG 1 N 35.10 -, EA S. 3), was regelmäßig auch nach Ablauf von zwei Wochen möglich ist. Diesen Anforderungen hat die Klägerin nicht genügt. 3. Fehler bei der Ausübung des danach dem Beklagten eröffneten Ermessens werden von der Klägerin nicht gerügt und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die vom Beklagten festgelegte Dauer der Fahrtenbuchauflage. Die Ermessenspraxis des Beklagten, bereits bei einem erstmaligen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht, bei dem die Feststellung des Tatzeitfahrers nicht möglich war, regelmäßig eine Fahrtenbuchauflage von der Dauer eines Jahres zu verhängen, ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse des Senats vom 8. Mai 2014 - OVG 1 N 23.14 -, EA S. 3, und vom 23. Juni 2014 - OVG 1 N 60.14 -, EA S. 5) nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die Klägerin wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage. Die Klägerin war Halterin des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen B.... Am 18. Februar 2009 um 14.14 Uhr wurde mit diesem Fahrzeug an der Straßenkreuzung P.../S... in 1... in Fahrtrichtung D... das Rotlicht der dortigen Lichtzeichenanlage missachtet. Ausweislich zweier zum Vorgang gelangter „Datensatzauszüge“ wurde die Klägerin hierzu mit Schreiben vom 9. März 2009 und 27. Mai 2009 angehört. Nachdem hierauf keine Reaktion der Klägerin erfolgt war, stellte der Polizeipräsident in Berlin das gegen die Klägerin eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren ein und übersandte ihr ein Schreiben vom 4. Juni 2009, mit welchem er ihr dies mitteilte und auf die Möglichkeit der Anordnung einer Fahrtenbuchauflage hinwies. Mit Bescheid des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 29. Juni 2009 ordnete der Beklagte an, für das oben genannte Fahrzeug oder ein zu bestimmendes Ersatzfahrzeug für die Dauer eines Jahres ein Fahrtenbuch zu führen. Hiergegen widersprach die Klägerin. Sie trug vor, sie habe keinerlei Anhörungsschreiben erhalten und dementsprechend nicht an der Benennung des Fahrzeugführers mitwirken können. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2009 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung der am 25. November 2009 erhobenen Klage hat die Klägerin (erneut) geltend gemacht, sie habe die Anhörungsschreiben nicht erhalten. Zugangsnachweise seien dem Verwaltungsvorgang nicht zu entnehmen. Aus dem Verwaltungsvorgang sei nicht einmal ersichtlich, ob und ggf. in welcher Form eine Übersendung der Schreiben stattgefunden habe. Dementsprechend habe sie keinerlei Möglichkeit gehabt, an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitzuwirken. Mit Urteil vom 16. Dezember 2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO hätten vorgelegen. Zweifel daran, dass der Polizeipräsident in Berlin der Klägerin unter dem 9. März 2009 und 27. Mai 2009 zwei korrekt an ihre Halteranschrift gerichtete Anhörungsschreiben übersandt habe, habe das Gericht nicht. Die Anhörungsschreiben würden seit langem nur noch in einem computergestützten Verfahren erstellt und abgesandt und dieser Vorgang werde - wie im Fall der Klägerin - nur noch datensatzmäßig erfasst. Der Vortrag der Klägerin dazu, dass sie beide Schreiben nicht erhalten habe, sei unsubstantiiert. Sie habe nicht dargelegt, dass sie den Inhalt ihres Briefkastens mit der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt auf möglicherweise nicht sofort erkennbare Briefsendungen kontrolliert habe. Dass zwei korrekt adressierte Briefsendungen, die im Abstand von zehn Wochen verschickt und nicht an den Absender zurückgesandt worden seien, den Adressaten nicht erreicht hätten, widerspreche jeder Lebenswahrscheinlichkeit. Im Übrigen folge das Gericht der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs. Danach dürfe die Behörde im Rahmen der weitgehend automatisierten Bearbeitung von Kennzeichenanzeigen in Bußgeldverfahren davon ausgehen, dass jedenfalls eines von zwei ausweislich entsprechender Datensatzauszüge korrekt adressierter und abgesandter Anhörungsschreiben, die auch nicht als unzustellbar an die Behörde zurückgelangt seien, den Empfänger erreicht haben müsse und das Ausbleiben einer jeglichen Reaktion hierauf Ausdruck der fehlenden Bereitschaft des Fahrzeughalters sei, an der Aufklärung des zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes mitzuwirken. Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 21. Januar 2013, der Klägerin zugestellt am 24. Januar 2013, zugelassenen Berufung macht die Klägerin mit am 25. Februar 2013 (Montag) beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz geltend, dem Halter eines Kraftfahrzeuges dürfe die Führung eines Fahrtenbuchs nicht auferlegt werden, wenn er den Zugang von Anhörungsschreiben bestreite und die Behörde dies nicht durch entsprechende Zugangsnachweise widerlege. Dem Erklärungsempfänger sei der Nachweis des Nichtzugangs eines Schreibens in der Regel nicht möglich; entsprechend einer allgemeinen Beweisregel sei daher der Absender einer Erklärung für den Zugang beweispflichtig. Danach könne vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die Anhörungsschreiben die Klägerin erreicht hätten. Es fehle nämlich bereits am Nachweis einer ordnungsgemäßen Absendung der Schreiben. Zudem gebe es keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass aus dem Absenden eines Schreibens auf dessen Zugang geschlossen werden könne. Die Klägerin beantragt, das am 16. Dezember 2009 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zu ändern und den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 29. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die angefochtene Entscheidung, die die Rechtslage zutreffend wiedergebe. Das schlichte Bestreiten des Zugangs der Anhörungsschreiben durch die Klägerin sei als reine Schutzbehauptung zu bewerten. Der Senat hat den Polizeipräsidenten in Berlin mit Schreiben vom 23. Januar 2015 vorsorglich um nähere Aufklärung dazu gebeten, wie die Übersendung von Anhörungsschreiben in Ordnungswidrigkeitenverfahren vor sich geht. Er hat außerdem die Deutsche Post AG zum statistischen Postverlustrisiko befragt. Wegen der Antworten auf die Anfragen wird auf Bl. 123 und 125 d.A. verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den vom Beklagten vorgelegten Vorgang ergänzend Bezug genommen.