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Beschluss

OVG 1 S 106.14

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2014:1222.OVG1S106.14.0A
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Leitsätze
1. Unzuverlässigkeit nach § 13 Abs 1 Nr 2 Rettungsdienstgesetz (RDG Bln (juris: RettDG BE)) liegt vor, wenn ein Krankentransportunternehmen sich eines Geschäftsführers bedient, der die Geschäfte nach außen, insbesondere gegenüber der Aufsichts- und Genehmigungsbehörde, nur der Form halber, quasi als "Strohmann", und damit entgegen § 3 Abs 1 S 3 RDG Bln (juris: RettDG BE)nicht unter eigener Verantwortung führt.(Rn.12) 2. Dies gilt zumal dann, wenn die Geschäftsführung im Übrigen durch Personen ausgeübt wird, die nicht im Sinne von § 13 Abs 1 Nr 3 RDG Bln (juris: RettDG BE) fachlich geeignet sind. Denn in diesem Fall wird das Krankentransportunternehmen nicht durch das vom Gesetz vorausgesetzte qualifizierte Personal geführt.(Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für beide Rechtszüge jeweils auf 22.500 Euro festgesetzt; die erstinstanzliche Wertfestsetzung wird insoweit geändert.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unzuverlässigkeit nach § 13 Abs 1 Nr 2 Rettungsdienstgesetz (RDG Bln (juris: RettDG BE)) liegt vor, wenn ein Krankentransportunternehmen sich eines Geschäftsführers bedient, der die Geschäfte nach außen, insbesondere gegenüber der Aufsichts- und Genehmigungsbehörde, nur der Form halber, quasi als "Strohmann", und damit entgegen § 3 Abs 1 S 3 RDG Bln (juris: RettDG BE)nicht unter eigener Verantwortung führt.(Rn.12) 2. Dies gilt zumal dann, wenn die Geschäftsführung im Übrigen durch Personen ausgeübt wird, die nicht im Sinne von § 13 Abs 1 Nr 3 RDG Bln (juris: RettDG BE) fachlich geeignet sind. Denn in diesem Fall wird das Krankentransportunternehmen nicht durch das vom Gesetz vorausgesetzte qualifizierte Personal geführt.(Rn.12) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird für beide Rechtszüge jeweils auf 22.500 Euro festgesetzt; die erstinstanzliche Wertfestsetzung wird insoweit geändert. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde weiterhin gegen den für sofort vollziehbar erklärten Widerruf ihrer Genehmigung für die Durchführung von Krankentransporten mit drei Krankenkraftwagen. I. Der Antragsgegner hat den mit Bescheid vom 22. Oktober 2014 verfügten Widerruf der vorgenannten Genehmigung im Wesentlichen damit begründet, dass die persönliche Zuverlässigkeit des für die Antragstellerin im Sinne des Rettungsdienstgesetzes verantwortlichen und insofern allein fachlich geeigneten Geschäftsführers, Herrn S..., nicht gegeben sei, weil dieser in tatsächlicher Hinsicht nicht die Geschäfte der Antragstellerin leite, sondern diese durch Herrn H. W..., den Ehemann der weiteren Geschäftsführerin, Frau T. W..., wahrgenommen würden, der hierfür ebenso wie seine Ehefrau nicht im Sinne des Rettungsdienstgesetzes fachlich qualifiziert sei. Die Unzuverlässigkeit des Herrn S... habe sich in mehreren Gesprächen mit beiden Geschäftsführern herausgestellt. So habe Herr S... am 22. Mai 2014 angegeben, dass Herr W... die Geschäfte der Antragstellerin „unter seiner Aufsicht“ führe. Herr W... und er hätten angestrebt, dass Herr W... die Sach- und Fachkundeprüfung für den Krankentransport ablege und danach die Geschäftsführung der Antragstellerin übernehme. Herr S..., der zudem Geschäftsführer eines eigenen Krankentransportunternehmens in Berlin sei, in dem er nach eigener Aussage ausschließlich tätig sei, überprüfe nach eigenen Angaben nur einmal im Monat die Betriebsunterlagen und die Fahrzeugflotte der Antragstellerin. Die tägliche Führung der Geschäfte erfolge durch Herrn und Frau W..., die jedoch beide nicht zur verantwortlichen Führung der Geschäfte nach dem Rettungsdienstgesetz durch die Genehmigungsbehörde bestätigt worden seien. Bereits in diesem Gespräch, wie auch in den folgenden Gesprächen am 12. und 18. September 2014 sowie am 9. Oktober 2014 sei Herr S... auf die Folgen einer „vorgeschobenen Geschäftsführertätigkeit“ hingewiesen worden. Im Rahmen der Beanstandung der farblichen Gestaltung zweier von der Antragstellerin eingesetzter Krankenkraftwagen habe sich herausgestellt, dass Herr S... über die Beschaffenheit der Fahrzeuge nicht informiert gewesen sei; die bereits im Mai zugesagte Vorführung der beiden Krankenkraftwagen in einem ordnungsgemäßen Zustand sei bis heute nicht erfolgt. Zu dem Vorwurf des Einsatzes eines ungenehmigten Krankenkraftwagens und der am 15. April 2014 durchgeführten unzulässigen Sammelbeförderung von drei Patienten mit nur einem Fahrzeug habe sich zunächst nicht Herr S..., sondern der angestellte Fahrer, Herr R. P..., im Rahmen des Bußgeldverfahrens schriftlich geäußert. Im weiteren Verlauf der Ermittlungen habe sich gezeigt, dass Herr S... auch über diese Abläufe nicht informiert gewesen sei oder an den Entscheidungen nicht mitgewirkt habe. Die am 22. Mai 2014 ebenfalls anwesende Geschäftsführerin, Frau W..., habe angegeben, im Rahmen ihrer zeitlichen Möglichkeiten für die Antragstellerin Bürotätigkeiten wahrzunehmen; hauptberuflich sei sie angestellte Altenpflegerin und habe auch Kinder, die ihre Zeit in Anspruch nähmen. In einem der Behörde vorliegenden anonymen Schreiben (vom 3. September 2014) würden Herr W... und Herr R. P... als die handelnden „Chefs“ der Antragstellerin bezeichnet. Herr W... habe auch gegen den wegen nicht übermittelter Zahlen zum Jahresgesundheitsbericht 2013 ergangenen Bußgeldbescheid vom 29. April 2014 Einspruch eingelegt, ohne hierfür gegenüber der Behörde ermächtigt gewesen zu sein. Erst auf entsprechenden Hinweis habe sich Herr S... am 15. Mai 2014 telefonisch bei der Behörde gemeldet und mitgeteilt, dass er weder von dem zugrunde liegenden Schriftwechsel noch von dem Bußgeldverfahren Kenntnis habe. Auf die Anregung, einen (wirksamen) Einspruch einzulegen, bevor der Bußgeldbescheid unanfechtbar werde, sei ein solcher Einspruch noch am 15. Mai 2014 eingegangen. Da sowohl das Schriftbild als auch der Text dieses Fax-Schreibens dem Einspruch des Herrn W... geglichen habe und die angeblich von Herrn S... stammende Unterschrift von dessen in der Behörde vorliegenden Schriftproben stark abgewichen sei, habe sich die Behörde, auch wegen des anonymen Schreibens eines Beschäftigten der Antragstellerin vom 16. Mai 2014, veranlasst gesehen, die Geschäftsführungsverhältnisse der Antragstellerin zu überprüfen und hierzu beide Geschäftsführer zu dem Gespräch am 22. Mai 2014 eingeladen, in dem Herr S... vor Zeugen bestätigt habe, dass die Unterschrift unter dem (zweiten) Einspruch nicht von ihm stamme. Bei seiner Vorsprache am 9. Oktober 2014 sei Herr S... erneut auf die bestehenden Zweifel an seiner Geschäftsführertätigkeit für die Antragstellerin hingewiesen worden. Er habe zugegeben, nicht der handelnde Unternehmer der Antragstellerin zu sein und weiter ausgeführt, dass er sich mit Herrn W..., der selbst nicht die erforderlichen Voraussetzungen nach dem Rettungsdienstgesetz erfülle, aus „Gutmütigkeit und Hilfsbereitschaft“ darauf verständigt habe, dass sich Herr S... als Verantwortlicher der Firma ausgebe; der eigentlich Handelnde sollte indes Herr W... sein. Da der mit Herrn W... beabsichtigte Geschäftsführerwechsel nicht habe stattfinden können, weil dieser die Sachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer am 22. September 2014 nicht bestanden habe, habe Herr S... am 9. Oktober 2014 schließlich wörtlich geäußert, „die Reißleine zu ziehen und die Genehmigung zurückzugeben“. Er habe im Beisein von zwei Zeugen die Beendigung des Betriebs der Antragstellerin erklärt und die Genehmigungsurkunde sowie den Auszug für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen B-... (vom 16. September 2014) zurückgereicht. Die Auszüge aus der Genehmigungsurkunde für die beiden anderen Fahrzeuge hätte er zusammen mit seiner schriftlichen Erklärung über die Betriebsaufgabe nachreichen wollen (was jedoch nicht geschah). Aus den dargelegten Umständen ergebe sich, dass Herr S... die Geschäftsführung und die damit verbundenen Entscheidungen der Antragstellerin sach- und fachunkundigen Personen überlassen und seine Pflichten als Geschäftsführer und Verantwortlicher im Sinne des Rettungsdienstgesetzes nur sporadisch wahrgenommen habe. Auf die sich daraus ergebenden Folgen (für seine Zuverlässigkeit im Sinne des Rettungsdienstgesetzes) sei er mehrfach hingewiesen worden. Im Nachhinein erscheine es offensichtlich, dass schon mit der Gründung der Antragstellerin im Jahre 2012 sichergestellt werden sollte, dass Herr W... die Geschäfte tatsächlich führe. Das Verhalten von Herrn S... sei mit den Pflichten und der Verantwortung eines (zuverlässigen) Krankentransportunternehmers nicht zu vereinbaren. Er biete als Unternehmer nicht mehr die Gewähr dafür, dass er die personenbeförderungsrechtlichen sowie die Vorschriften des Rettungsdienstgesetzes ausreichend beachte. Die anderen für die Antragstellerin tätigen Personen seien nicht gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 Rettungsdienstgesetz i.V.m. den Bestimmungen der Berufszugangs-Verordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) sowie der hierzu erlassenen Prüfungsordnung der IHK Berlin fachlich geeignet. Das Verwaltungsgericht hat sich den im angegriffenen Beschluss auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Bescheid vom 22. Oktober 2014 angeschlossen und den vorläufigen Rechtsschutzantrag abgelehnt. II. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. Das für die Prüfung des Senats maßgebliche Beschwerdevorbringen der Antragstellerin zeigt keine Gründe auf, aus denen die angegriffene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben wäre (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung, insbesondere der zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände, stellt sich der Widerrufsbescheid vom 22. Oktober 2014 voraussichtlich als rechtmäßig dar. Die Behörde konnte aufgrund der ihr bekannt gewordenen Umstände eine Unzuverlässigkeit des nach dem Rettungsdienstgesetz allein verantwortlichen Geschäftsführers der Antragstellerin, Herrn S..., annehmen (vgl. dazu 1.). Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt, dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Genehmigungsentziehung vorliegt, welches das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt (siehe 2.). 1. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Berliner Rettungsdienstgesetz (RDG) ist eine nach § 3 Abs. 1 Satz 1 RDG erteilte Genehmigung für den Krankentransport zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 RDG nachträglich weggefallen ist. Die Genehmigung darf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 RDG Bln nur erteilt werden, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person dartun. Für die Feststellung der in § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen gelten die Vorschriften der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) entsprechend, soweit sie sich auf den Verkehr mit Mietwagen beziehen und die Vorschriften des Rettungsdienstgesetzes keine andere Regelung treffen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 RDG). Nach § 1 Abs. 1 PBZugV gelten der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen als zuverlässig, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Dafür werden in Satz 2 der Vorschrift nicht abschließend („insbesondere“) Beispiele angeführt, die hier nicht einschlägig sind. Eine Unzuverlässigkeit im vorstehenden Sinne liegt jedoch auch dann vor, wenn ein Krankentransportunternehmen - wie die Antragstellerin - sich eines Geschäftsführers bedient, der die Geschäfte nach außen, insbesondere gegenüber der Aufsichts- und Genehmigungsbehörde, nur der Form halber, quasi als „Strohmann“, und damit entgegen § 3 Abs. 1Satz 3 RDG nicht unter eigener Verantwortung führt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Geschäftsführung im Übrigen durch Personen ausgeübt wird, die nicht im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 3 RDG fachlich geeignet sind. Denn in diesem Fall wird das Krankentransportunternehmen nicht durch das vom Gesetz vorausgesetzte qualifizierte Personal geführt. Von einem derartigen Geschäftsführungsmodell konnte das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten als Genehmigungsbehörde für den Krankentransport (vgl. § 11 RDG) nach derzeitigem Erkenntnisstand im Falle der Antragstellerin ausgehen. Die Beschwerde vermag weder das „Strohmann-Verhältnis“ zwischen Herrn S... und Herrn W... noch die sich aus dieser hinreichend belegten Tatsache im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 2 RDG ergebende Unzuverlässigkeit des nach dem Rettungsdienstgesetz allein verantwortlichen Geschäftsführers, Herrn S..., durchgreifend in Zweifel zu ziehen. a) Die von der Behörde für das Bestehen eines „Strohmann-Verhältnisses“ festgestellten Anknüpfungstatsachen sind entgegen der Beschwerdebegründung nachvollziehbar, hinreichend belastbar und für die Widerrufsentscheidung tragfähig. Die dafür im Wesentlichen ausschlaggebenden Einlassungen der Herrn S... über seine Stellung und Aufgaben sowie die internen Geschäftsführungsverhältnisse der Antragstellerin stimmen mit den im Verwaltungsvorgang (vgl. VV Bl. 60, 173 und IV/29) niedergelegten Gesprächsvermerken des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten überein. Die Beschwerdebegründung bestreitet auch nicht, dass Herr S... die im Bescheid wiedergegebenen Aussagen anlässlich seiner Vorsprachen am 22. Mai 2014 und 9. Oktober 2014 getätigt hat, sondern versucht, diese Angaben durch eine Erläuterung der Hintergründe (nur) des Gesprächs am 9. Oktober 2014 u. a. dadurch zu relativieren, dass Herr S... sich durch den Hinweis der Behördenmitarbeiter auf sein eigenes Krankentransportunternehmen „unter Druck“ gesetzt gefühlt, sich als „Strohmann“ bezeichnet und in die Betriebsschließung eingewilligt habe. Diesem Vorbringen vermag sich der Senat im Ergebnis nicht anzuschließen. Die Beschwerde blendet zunächst aus, dass die internen Geschäftsführungsverhältnisse der Antragstellerin am 9. Oktober 2014 nicht erstmalig und für Herrn S... überraschend, sondern bereits in den vorangegangenen Gesprächen auch mit Blick auf die sich aus einer „vorgeschobenen Geschäftsführertätigkeit“ ergebenen Folgen eingehend thematisiert worden waren. So hatte Herr S... bereits am 22. Mai 2014 unbestritten angegeben, dass er die Geschäfte der Antragstellerin perspektivisch nur solange führen sollte, bis Herr W... seine fachliche Eignung nachgewiesen habe; bis dahin prüfe er nur einmal im Monat die Betriebsunterlagen und die Fahrzeugflotte der Antragstellerin, während die tägliche Führung der Geschäfte den Eheleuten W... obliege. In dieses Bild fügt sich - neben den aktenkundigen, bislang erfolglosen Bemühungen des Herrn W..., sich durch Ablegen der Sach- und Fachkundeprüfung für die Leitung eines Krankentransportunternehmens zu qualifizieren - ein, dass Herr S... nach eigener Aussage ausschließlich in seinem Krankentransportunternehmen als Geschäftsführer und Fahrer tätig gewesen und für dieses Unternehmen bei der Behörde vorstellig geworden war, wohingegen er in den Angelegenheit der Antragstellerin telefonisch nicht erreichbar war, sich in den genannten Besprechungsterminen über die Hintergründe der thematisieren Vorfälle uninformiert gezeigt hatte und an seiner Stelle stets Herr W... bzw. in einem Fall auch Herr P... für die Antragstellerin aufgetreten waren. Die in Bezug auf die Glaubhaftmachung des Gesprächsinhalts vom 9. Oktober 2014 vorgelegte Eidesstattliche Versicherung des Herrn S... vom 10. November 2014 bezieht sich auf ein Gespräch am 13. Oktober 2014, das nach Lage der Akten an diesem Tag nicht stattgefunden hat; die in der Eidesstattlichen Versicherung erwähnten Urkunden wurden am 9. Oktober 2014 übergeben. Sofern dieses Datum gemeint sein sollte, so ließe sich aus dieser Erklärung allenfalls die behauptete „Drucksituation“ herauslesen, womit allerdings die bereits früher getätigten Aussagen des Herrn S... nicht in Frage gestellt werden, die zu den vom Antragsgegner in Bezug auf den 9. Oktober 2014 vermerkten Äußerungen des Herrn S... passen. Diese tatsächlichen Äußerungen können auch nicht durch eine Erklärung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin widerrufen oder, wie hier geltend gemacht, entsprechend § 123 Abs. 1 BGB wirksam angefochten werden. Der für den Widerruf der Genehmigung im Wesentlichen ausschlaggebende Umstand, dass der im Sinne des Rettungsdienstgesetzes verantwortliche, weil allein fachlich geeignete Geschäftsführer, Herr S..., in Wahrheit keinen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftsführung der Antragstellerin hatte, wird auch dadurch gestützt, dass Herr S... nach der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Gründungsurkunde (UR-Nr. 98/201 der Notarin Kleinkauf vom 9. Mai 2012, Ziff. 2.) lediglich einen (marginalen) Gesellschaftsanteil i.H.v. nominal 500 Euro übernommen hatte, woraus sich im Zusammenhang mit den Regelungen über die Geschäftsführung (§ 4), den Stimmrechtsverhältnissen (§ 6) und der Beschlussfassung der Gesellschaft (§ 7) ergibt, dass er sowohl als Gesellschafter sowie als Geschäftsführer keinen rechtlich bestimmenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben konnte (vgl. zu diesem Indiz im Bereich des PBefG: Bauer, PBefG, 2010, § 13 Rn. 21); dieser Umstand wird durch die weitere Beschwerdebegründung vom 1. Dezember 2014 bestätigt, wonach Herr S... „allein eben nicht entscheiden konnte, weil er nur mit einem kleinen Anteil Gesellschaft der GmbH ist“. Auch passt die in seinem auf den 1. Oktober 2012 datierten Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitszeit von 40 Wochenstunden nicht zu der von ihm angegebenen zeitlichen Inanspruchnahme im eigenen Krankentransportunternehmen. Schließlich hat der Antragsgegner noch auf das sich in das geschilderte Gesamtbild einfügende Indiz hingewiesen, dass der Name des Geschäftsführers S... auf dem Briefkopf der Antragstellerin nicht erscheint. Der Vorwurf der Beschwerde, dass der Antragsgegner die inneren Beziehungen der Antragstellerin nicht näher untersucht habe, sondern allein auf das Auftreten von Herrn W... gegenüber der Genehmigungsbehörde und auf das anonyme Schreiben abgestellt habe, in denen Herr P... und Herr W... als die „Chefs“ bezeichnet werden, was nicht genüge, um ein vermeintliches Strohmannverhältnis zu belegen, trifft nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu und geht auch an der tragenden Begründung des angegriffenen Bescheids vorbei. Die Wirksamkeit einer Bevollmächtigung des Herrn W... als „leitenden Angestellten“ der Antragstellerin haben weder die Behörde noch das Verwaltungsgericht in Zweifel gezogen; diese zivilrechtliche Handlungs- und Vertretungsvollmacht ändert jedoch nichts daran, dass die Antragstellerin nach den vorstehenden Feststellungen zum maßgeblichen Erlasszeitpunkt der Widerrufsentscheidung nicht durch einen im Sinne des Rettungsdienstgesetzes zuverlässigen und zugleich fachlich qualifizierten Verantwortlichen vertreten war. Seine fachliche Eignung im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 3 RDG hat Herr W... nicht nachgewiesen; im Übrigen genügen die in dem Bescheid vom 22. Oktober 2014 getroffenen Feststellungen zu Herrn W..., um von dessen fehlender Zuverlässigkeit bzw. fehlender fachlicher Eignung im vorliegenden Zusammenhang ausgehen zu dürfen. b) Die Feststellungen der Genehmigungsbehörde über das bestehende „Strohmann-Verhältnis“ rechtfertigen den sich daraus abzuleitenden Vorwurf eines schweren Verstoßes gegen die Vorschriften des Rettungsdienstgesetzes und die darauf beruhende Unzuverlässigkeit des Herrn S... in Bezug auf dessen Tätigkeit für die Antragstellerin nach dem Rettungsdienstgesetz. Denn die Antragstellerin hatte sich gegenüber der Genehmigungsbehörde in Person des Herrn S... eines im Sinne des Rettungsdienstgesetzes Verantwortlichen bedient, der ihre Geschäfte entgegen § 3 Abs. 1Satz 3 RDG nicht eigenverantwortlich führte. Diese Konstellation eines „Strohmanns“ lag auch der im angegriffenen Beschluss (BA, S. 2 unten) zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 19. März 2009 - 7 L 1925/08 - und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Juli 2009 - 13 B 482/09 - (jeweils juris) zugrunde und konnte vom Verwaltungsgericht - entgegen der Beschwerdebegründung - durchaus vergleichsweise herangezogen werden. Die von der Beschwerde zitierte Definition eines „Strohmann-Verhältnisses“ in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 35 Abs. 1 Gewerbeordnung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2003 - BVerwG 6 C 10.03 - juris Rn. 25 m.w.N.) trifft auch den vorliegenden Fall, in dem „der Strohmann zur Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse (…) vorgeschoben wird, das in Frage stehende Gewerbe in Wirklichkeit aber von einem anderen betrieben wird“, und in dem die eine Person nur ihren Namen für den Gewerbebetrieb hergibt und dem wahren Gewerbetreibenden als "Aushängeschild" dient. In vergleichbarer Weise stellten sich die internen Verhältnisse der Antragstellerin für die Genehmigungsbehörde dar. Diese Art der Umgehung der nach § 13 Abs. 1Nr. 3 RDG vorausgesetzten fachlichen Eignung des Verantwortlichen muss die Behörde nicht hinnehmen (vgl. auch § 6 Personenbeförderungsgesetz, sowie dazu Heinze, in Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Aufl. 2014, § 6 Rn. 2). Die Widerrufsentscheidung ist auch nicht „offensichtlich rechtswidrig“ oder unverhältnismäßig, weil es an einer vorhergehenden schriftlichen Mahnung im Sinne von § 15 Abs. 2Satz 2 RDG fehlt. Angesichts des Wortlauts der Norm („Die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Betrieb trotz schriftlicher Mahnung [,] 1. die im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenen Vorschriften nicht befolgt werden oder 2. den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen“) ist bereits zweifelhaft, ob damit der auch vorliegende Fall gemeint ist, in dem es nach den Feststellungen der Aufsichtsbehörde faktisch an einem eigenverantwortlich handelnden und fachlich geeigneten Verantwortlichen und damit an der Grundvoraussetzung der Krankentransportgenehmigung fehlt. Vielmehr spricht einiges dafür, dass die Behörde (lediglich dann) gehalten ist, dem betroffenen Unternehmen bei einer Reihe von Verstößen gegen Sicherheitsvorschriften oder gegen einzelne Pflichten nach bzw. aufgrund des Rettungsdienstgesetzes mit einer schriftlichen Mahnung eine deutliche Grenze aufzuzeigen, bei deren Überschreitung, d.h. bei weiteren Verstößen, ein Widerruf der erteilten Genehmigung droht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juni 2009, a.a.O., juris Rn. 21 ff.). So verhielt es sich auch in dem Fall des von der Beschwerde zitierten Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 26. Juni 2012 - Au 1 K 12.397 - (juris). Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (a.a.O., Rn. 19 ff.) hatte im dortigen Fall schon für fraglich gehalten, ob eine Mahnung mit Blick auf Art, Dauer und Schwere der dort in Rede stehenden Rechtsverstöße überhaupt erforderlich gewesen wäre. Diese Frage muss hier nicht weiter vertieft werden, denn der Antragsgegner hat die mit § 15 Abs. 2 Satz 2 RDG bezweckte Warnung der Sache nach in den eingangs erwähnten Gesprächen mit Herrn S... mehrfach und hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht und nicht nur - wie die Beschwerdebegründung behauptet - mündliche Gespräche über einzelne Vorfälle geführt. Im Übrigen wurde die inmitten stehende Genehmigung nicht bereits unmittelbar nach dem Gespräch mit den Geschäftsführern der Antragstellerin am 22. Mai 2014 widerrufen, sondern, wie es nach den im Verwaltungsvorgang enthaltenen Vermerken den Anschein hat, wohl erst nach Zuwarten, ob Herr W... nach erfolgreichem Bestehen der avisierten Sachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer an Stelle von Herrn S... die Geschäftsführung übernehmen können würde. Dass die Behörde abwartete und die internen Vorgänge der Antragstellerin zunächst weiter aufklären wollte, spricht somit und entgegen dem Vorbringen in der weiteren Beschwerdebegründung vom 1. Dezember 2014 nicht gegen, sondern gerade für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids. Von einem „plötzlichen“ Widerruf kann von daher keine Rede sein. Darauf, ob die im Bescheid wiedergegebenen Vorwürfe zu einzelnen Vorfällen (farbliche Gestaltung zweier Krankenkraftwagen, Anweisung zum unzulässigen Gebrauch von Sonderrechten [„Blaulicht“], unzulässige Sammelbeförderung, Einsatz eines ungenehmigten Transportfahrzeugs, fehlende Mitwirkung bei der Datenerhebung) letztlich zutreffen und ob diese Vorwürfe für sich genommen für einen Widerruf der Genehmigung ausreichen würden, kommt es im vorliegenden Verfahren nicht entscheidend an, so dass dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen nicht weiter nachzugehen war. 2. Der Senat teilt auch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch im Übrigen nicht zu beanstanden ist. Der Widerruf der Genehmigung wird sich nach den Ausführungen zu 1. mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweisen. Die von der Beschwerde geschilderten Interessen der Antragstellerin rechtfertigen es nicht, ihr trotz der voraussichtlichen Erfolglosigkeit ihres Widerspruchs bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache weiterhin Krankentransportfahrten zu ermöglichen, ohne dass dafür eine nach dem Rettungsdienstgesetz als zuverlässig anzusehende und fachlich geeignete Person gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 RDG die Verantwortung trägt. Vor diesem Hintergrund sind das Interesse der Allgemeinheit und das besonders schützenswerte Interesse der zu transportierenden kranken Personen höher zu gewichten als das finanzielle Interesse der Antragstellerin, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache von der erteilten Genehmigung weiterhin Gebrauch zu machen. Sofern die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung vom 1. Dezember 2014 noch vortragen lässt, ihr stünde ein fachlich geeigneter Bewerber als Betriebsleiter gemäß § 4 BO-Kraft zur Verfügung, bis Herr W... die Sachkundeprüfung bestanden habe, so müsste sie sich mit diesem Vorschlag zunächst an die Genehmigungsbehörde wenden. 3. Aus den vorgenannten Gründen war der Antragsgegner auch nicht - wie unter Ziffer 4. der Beschwerdeschrift vom 11. November 2014 beantragt - vorläufig zu verpflichten, die von Herrn S... zurückgegebene Genehmigungsurkunde sowie den Auszug daraus für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen B-... wieder herauszugeben. 4. Mit der vorstehenden Beschwerdeentscheidung hat sich der unter Ziffer 3. der vorgenannten Beschwerdeschrift gestellte Antrag, die Vollziehung des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses einstweilen auszusetzen, in der Sache erledigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG sowie auf Ziff. 16.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, NVwZ-Beilage 2013, Heft 2, S. 57 ff.). Danach ist für die Beteiligung am Rettungsdienst in der Regel ein Streitwert von 15.000 Euro pro Fahrzeug (hier insgesamt 45.000 Euro) anzusetzen, was im Interesse der Rechtsanwendungsgleichheit auch für die in Rede stehende Genehmigung für die Durchführung von Krankenfahrten mit drei Krankenkraftwagen gilt. Dieser Betrag ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach Ziff. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs auf den festgesetzten Betrag zu halbieren (ebenso Bayerischer VGH, Beschluss vom 30. Juni 1995 - 4 CS 95.1776 - juris Rn. 22). Die Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung von Amts wegen ergibt sich aus § 63 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).